KVRE438952001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200811.1bvr265417 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20200811 1 BvR 2654/17 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 10 SokaSiG, § 9 SokaSiG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Regelungen im Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) gerechtfertigt - Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfolglos Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. A. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl I S. 1210). Sie rügt in erster Linie, damit sei eine unzulässige Rückwirkung verbunden. Die durch das Gesetz begründete echte Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. I. 2 1. Die Arbeitgeberverbände Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie haben mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) Tarifverträge zur Berufsbildung, zur Altersversorgung sowie zum Urlaub geschlossen. Mit diesen Leistungen sollen Nachteile ausgeglichen werden, die auf den Eigenheiten der Baubranche beruhen. Die Leistungen werden von den Sozialkassen des Baugewerbes erbracht, als gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien im Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Finanziert werden sie durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich der Tarifverträge fallen; die Einzelheiten regelt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Weil dieser in der Vergangenheit regelmäßig gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, wurden auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen (zum Ganzen BVerfGE 55, 7 <9 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Januar 2020 - 1 BvR 4/17 -). 3 2. Mit Beschlüssen vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 erklärte das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus den Jahren 2008, 2010, 2012, 2013 und 2014 für unwirksam. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind mit Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 2020 nicht zur Entscheidung angenommen worden (1 BvR 4/17, 1 BvR 593/17, 1 BvR 1104/17, 1 BvR 1459/17). 4 3. Der Gesetzgeber reagierte auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 mit dem hier angegriffenen Gesetz. Es sollte eine von den Allgemeinverbindlicherklärungen unabhängige Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, noch ausstehende Beiträge für die Sozialkassen im Baugewerbe einzuziehen und bereits erhaltene Beiträge nicht zurückzahlen zu müssen. Den "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe" (BTDrucks 18/10631) beschloss der Deutsche Bundestag am 26. Januar 2017 (vgl. Stenografischer Bericht der 215. Sitzung des Deutschen Bundestages, S. 21588). Der Bundesrat beschloss am 10. Februar 2017, keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen (BRDrucks 54/17). Das Gesetz wurde am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat gemäß seinem § 14 am darauffolgenden 25. Mai 2017 in Kraft (BGBl I S. 1210). 5 4. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe besteht im Wesentlichen aus einer zeitlich gestaffelten, mit dem Jahr 2006 beginnenden Reihung von Verweisen. So werden Tarifnormen der Sozialkassentarifverträge zur Berufsbildung im Baugewerbe (§ 1), der zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe (§ 2) sowie zu Urlaubsregelungen für das Baugewerbe (§ 3) kraft Gesetzes verbindlich angeordnet. In § 7 SokaSiG ist die im Jahr 2006 beginnende Geltung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe festgelegt. So heißt es in § 7 Abs. 10 SokaSiG: "Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der aus der Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer." 6 In Bezug genommen sind damit sämtliche Bestimmungen des genannten Tarifvertrags einschließlich der Gesamtbeitragspflicht und der Regelung zum Gerichtsstand. Sodann regelt § 9 SokaSiG, wann ein Tarifvertrag beendet wird, § 10 SokaSiG bestimmt den Anwendungsbereich und § 11 SokaSiG die Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die im Gesetz verwiesen wird, unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam geschlossen wurden. Die Regelung in § 12 SokaSiG verweist zur zivilrechtlichen Durchsetzung auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz; § 13 SokaSiG bestimmt, dass die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz unberührt bleibe. 7 5. Die beiden zuständigen Landesarbeitsgerichte halten das Gesetz für verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG scheide daher aus (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2017 - 3 Sa 1830/16 -). Mit Urteil vom 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - hat es auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen dieser sogenannten Außenseiter, von rückwirkenden Gesetzen nicht unzulässig belastet zu werden, sei nicht verletzt. Die tariffreien Arbeitgeber hätten damit zu rechnen gehabt, dass diese tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf sie erstreckt werden würden. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Rechtsprechung verschiedentlich und zuletzt durch Urteil vom 22. Januar 2020 (- 10 AZR 387/18 -, Rn. 45 ff.) bestätigt. 8 6. Die nicht tarifgebundene Beschwerdeführerin unterhält einen Betrieb zur Verrichtung von Abdichtarbeiten. Für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015 wurde sie auf Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialkassen in Höhe von 870.005,57 Euro verklagt. Bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde stand eine Entscheidung der Fachgerichte über diese Forderung noch aus. II. 9 Die Beschwerdeführerin meint, die Regelungen der §§ 1, 2, 3, 7 und 9 bis 13 SokaSiG verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. 10 Im Wesentlichen rügt sie, dass mit dem Gesetz eine "echte" Rückwirkung einhergehe, da es Rechtsfolgen rückbewirke, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Ein anerkannter Ausnahmefall liege nicht vor. Das Vertrauen der bisher nicht von den Sozialkassenregelungen erfassten Arbeitgeber darauf, weiterhin nicht von ihnen erfasst zu sein, sei vorhanden und schutzwürdig gewesen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe schon lange im Streit gestanden und die Kriterien, aufgrund derer das Bundesarbeitsgericht sie am 21. September 2016 für unwirksam erklärt habe, seien in der Fachliteratur bekannt gewesen. Dass eine tarifvertragliche Regelung durch ein Gesetz ausgetauscht werden würde, sei unvorhersehbar gewesen. 11 Auch sei die Rückwirkung nicht durch überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Gesetz sei - anders als tarifvertragliche Regelungen - am strengen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, den es verletze. Es sei schon nicht erforderlich, denn der Gesetzgeber sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Gesetz verabschieden zu müssen, weil nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts im September 2016 zahlreiche Beitragsrückforderungen und damit die Überschuldung der Sozialkassen gedroht hätten. Er habe sich auf unzutreffende Angaben der Tarifparteien verlassen, ohne deren Tragfähigkeit zu hinterfragen. Tatsächlich sei das Ausmaß möglicher Rückforderungen gänzlich unklar gewesen. Eine Prognose "ins Blaue hinein" könne im grundrechtsrelevanten Bereich aber nicht genügen. Der Gesetzgeber hätte vielmehr belegen müssen, mit welchen Rückforderungen zu rechnen sei und welche Konsequenzen das habe. Das sei nicht geschehen. Zudem hätte die behauptete Gefährdung der Sozialkassen durch das mildere Mittel der Finanzierung aus Steuermitteln abgewendet werden können. Im Übrigen sei das Gesetz nicht angemessen. 12 Darüber hinaus sei es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, weil es sich nur auf die Baubranche in den alten Ländern erstrecke. B. 13 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Es kann dahinstehen, ob sie dem Grundsatz der Subsidiarität genügt und auch im Übrigen zulässig ist, denn die erhobenen Rügen greifen jedenfalls nicht durch. I. 14 Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 15 1. Nach den in Art. 12 Abs. 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte sind der Rückwirkung von Gesetzen verfassungsrechtlich Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 148, 217 <255 Rn. 134 f.> m.w.N.; stRspr). So ist eine echte Rückwirkung, mit der eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift, grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 141, 56 <73 Rn. 43>; zu echter und unechter Rückwirkung BVerfGE 135, 1 <13 Rn. 37> sowie BVerfGE 89, 48 <66>). Eine echte Rückwirkung liegt insbesondere vor, wenn eine Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, also eine "Rückbewirkung von Rechtsfolgen" vorliegt (vgl. BVerfGE 127, 1 <16 f.>; 132, 302 <318 Rn. 42> m.w.N.; 135, 1 <14 Rn. 40 f.>). 16 Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt daher nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 135, 1 <21 f. Rn. 61 f.>). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn auf eine Rechtslage vertraut wird, die in Wahrheit überhaupt nicht gegeben ist, weil die maßgeblichen Rechtsnormen unwirksam sind. Denn auch von unwirksamen Rechtsnormen geht regelmäßig zunächst der Rechtsschein aus, dass sie wirksam sind. Aus dem Rechtsschein kann dann schutzwürdiges Vertrauen darauf erwachsen, dass er die tatsächliche Rechtslage abbildet, so dass von ihm umfasste Begünstigungen nicht nachträglich beseitigt werden dürfen (vgl. schon BVerfGE 13, 261 <272> sowie BVerfGE 18, 429 <439>; 50, 177 <193 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>; ferner BVerfGK 10, 346 <352 f.>; 14, 244 <250>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 35/88 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 56). 17 Der Vertrauensschutz tritt aber zurück, wenn die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften (vgl. BVerfGE 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 135, 1 <22 Rn. 62>). Dann kann es zulässig sein, dass der Gesetzgeber rückwirkend eine nichtige Bestimmung durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Bestimmung ersetzt (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>). Dasselbe gilt, wenn sich der Rechtsschein auf eine Norm bezieht, welche die Normadressaten nicht begünstigt, sondern belastet. Dann kann der Rechtsschein bewirken, dass mit der rückwirkenden "Wiederherstellung" einer zunächst durch eine unwirksame Norm beabsichtigten Rechtslage gerechnet werden muss. Das ist die notwendige Kehrseite dessen, auch auf unwirksame begünstigende Normen vertrauen zu dürfen. Auch hier wird eine nichtige Bestimmung zulässig rückwirkend durch eine nicht zu beanstandende Regelung ersetzt (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>). Insoweit kann der Rechtsschein die Rückwirkung einer Neuregelung rechtfertigen, weil die Betroffenen gerade nicht darauf vertrauen durften, dass die Belastung nun entfällt. Das gilt insbesondere, wenn die Norm nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen formaler Fehler unwirksam wird. Auch mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers kann dann nicht darauf vertraut werden, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (vgl. BVerfGK 16, 162 <166 f.>). 18 Entscheidend ist, dass die materiellen Belastungen, die in einem solchen "Reparaturgesetz" enthalten sind, denjenigen entsprechen, die in den ursprünglichen, später als unwirksam erkannten Bestimmungen vorgesehen waren; dann wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. BVerfGE 22, 330 <348>; ferner BVerfGK 10, 346 <352 f.>; 16, 162 <168>). 19 2. Die Rückwirkung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes ist danach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 20
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