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BVerfG 2 BvR 2047/16

KVRE439082001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200914.2bvr204716 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20200914 2 BvR 2047/16 Nichtannahmebeschluss Art 20 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVe

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2, Art. 23 und Art. 79 Abs. 2 GG gestützt. Sie seien als natürliche Personen beschwerdefähig. Das mit der Stellungnahme des Bundestages verbundene Unterlassen einer gesetzesförmigen Zustimmung sei als Akt der deutschen öffentlichen Gewalt mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, habe der Bundestag dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union damit doch signalisiert, dass er der vorläufigen Anwendung des CETA und dessen Unterzeichnung zustimmen könne. Auch das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung für die vorläufige Anwendung des CETA beziehungsweise seiner Teile sei ein rechtserhebliches Verhalten, weil sich die Integrationsverantwortung des Bundestages hier zu einer konkreten Handlungspflicht verdichtet habe. 17 Die Nichtbeachtung der Integrationsverantwortung im Rahmen von Art. 23 Abs. 3 GG und die Verletzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG verletzten die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs.

Art. 20, Art.

23 und Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Die Integrationsverantwortung gebiete eine gesetzliche Festlegung der konkreten Vertragsteile, die in die Kompetenz der Europäischen Union fielen, um das Stimmverhalten des deutschen Vertreters im Rat entsprechend zu binden. Soweit Teile von CETA vorläufig angewendet werden sollen, ohne dass eine Kompetenz der Europäischen Union bestünde, bedürfe es einer konkreten Übertragung der Hoheitsrechte. Der Bundestag müsse zudem insgesamt sicherstellen, dass mit der vorläufigen Anwendung kein Ultra-vires-Handeln beziehungsweise keine Verletzung der Verfassungsidentität ermöglicht werde. Außerdem müsse er sicherstellen, dass die vorläufige Anwendung nach Art. 218 Abs. 5 AEUV auf Verlangen der Mitgliedstaaten beendet werden könne. 18 Die vorläufige Anwendung von CETA sei in weiten Teilen eine unzulässige Ultra-vires-Maßnahme, da sie sich nicht auf die Bereiche beschränke, die in der Kompetenz der Europäischen Union lägen beziehungsweise Regelungen beinhalte, die auch nach Unionsrecht verboten seien. Zudem verletze sie Grundsätze, die zur Verfassungsidentität gehörten. Art. 218 Abs. 5 AEUV ermögliche zudem eine unzulässige dynamische Fortentwicklung. 19 Vor einer Beschlussfassung über die vorläufige Anwendung von CETA gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV sei ein Zustimmungsgesetz erforderlich gewesen. Die Stellungnahme des Bundestages verhindere nicht hinreichend, dass die Europäische Union mit der vorläufigen Anwendung von CETA Kompetenzen überschreite, kompetenzwidrige Vertragsgremien errichte und gegen das Demokratieprinzip verstoße. Sie sei zudem zu vage, um der Integrationsverantwortung des Bundestages zu genügen. Unzureichend sei insbesondere, dass der Bundestag nicht selbst entscheide, zu welchen Teilen von CETA es verbindliche Erklärungen geben solle. Schließlich werde die Gestaltungsmacht des Bundestages durch die vorläufige Anwendung von CETA untergraben. II. 20 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. 21

  1. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde als Angehörige der Fraktion DIE LINKE erhoben haben, sind sie nicht beschwerdefähig. 22 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Abgeordnete nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde um ihre Abgeordnetenrechte mit einem Verfassungsorgan streiten (vgl. BVerfGE 32, 157 <162>; 43, 142 <148 f.>; 64, 301 <312>; 99, 19 <29>; 134, 141 <169 f. Rn. 84>). Der Organstreit ist gegenüber der Verfassungsbeschwerde auch dann der spezielle Rechtsbehelf, wenn die Abgeordneten zusätzlich die Verletzung von Grundrechten rügen (vgl. BVerfGE 43, 142 <148 f.>; 64, 301 <312>; 99, 19 <29>; 118, 277 <320>). Die Beschwerdeführer sind daher nicht berechtigt, die Verletzung ihrer Rechte als Abgeordnete mit der Verfassungsbeschwerde zu rügen. 23 b) Die Beschwerdeführer tragen allein Tatsachen oder Gesichtspunkte vor, die sie auch schon im Organstreitverfahren geltend gemacht haben. Insoweit zielt die Verfassungsbeschwerde der Sache nach auf die Durchsetzung organschaftlicher Rechte gegenüber dem Bundestag, insbesondere auf die aus Sicht der Beschwerdeführer richtige Wahrnehmung seiner Integrationsverantwortung. 24
  2. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde als Bürgerinnen und Bürger erhoben haben, genügt sie offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Insbesondere ist der Vortrag zu einer möglichen Verletzung von Art. 38 Abs.

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG nicht hinreichend substantiiert. 25

  1. a)In der Beschwerdeschrift muss die Möglichkeit einer Verletzung des beschwerdefähigen Rechts substantiiert und schlüssig gerügt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 <329>; stRspr). Es ist darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert und inwieweit sie die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 -, Rn. 23). 26
  2. b)Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie führt die vom Senat zum Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs.

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG entwickelten Maßstäbe weder im Einzelnen auf noch setzt sie sich mit den sich daraus ergebenden Anforderungen im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation substantiiert auseinander. Sie erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen Benennung der europaverfassungsrechtlichen Kontrollvorbehalte. 27 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 28 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE439082001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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