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BVerfG 1 BvR 1639/19

KVRE439352001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200920.1bvr163919 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20200920 1 BvR 1639/19 Prozesskostenhilfebeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 114 S 1 ZPO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
  3. Mai 2019, Az: 1 S 2631/18, Beschlussvorgehend VG Karlsruhe,
  4. Oktober 2018, Az: 7 K 4400/18, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg,
  5. Mai 2019, Az: L 7 SO 1527/19 RG, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg,
  6. April 2019, Az: L 7 SO 1147/19 ER B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg,
  7. April 2019, Az: L 7 SO 1148/19 ER B, Beschlussvorgehend SG Mannheim,
  8. Februar 2019, Az: S 3 SO 404/19 ER, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
  9. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt. 1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der
  10. Kammer des Ersten Senats vom
  11. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der
  12. Kammer des Ersten Senats vom
  13. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der
  14. Kammer des Ersten Senats vom
  15. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  16. Kammer des Ersten Senats vom
  17. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der
  18. Kammer des Ersten Senats vom
  19. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2). 2 Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE439352001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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