BVerfG 2 BvR 1235/17
KVRE439362001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200928.2bvr123517 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20200928 2 BvR 1235/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 78 Abs 2 GVG, Art 5 Abs 4 MRK, Art 6 Abs 1 MRK, § 67a Abs 2 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, Art 316f Abs 2 StGBEG, § 454 Abs 2 StPO, § 463 Abs 3 S 3 StPO vorgehend KG Berlin, 25. April 2017, Az: 2 Ws 33/17 - 121 AR 94/17, Beschlussvorgehend LG Berlin, 17. Februar 2017, Az: 590 StVK 113/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles erforderlich - Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen bei Verweigerung einer Exploration durch Betroffenen - Gegenstandswertfestsetzung 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 590 StVK 113/16 und der Beschluss des Kammergerichts vom 25. April 2017 2 Ws 33/17 - 121 AR 94/17 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten "Altfall" nach § 67d Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 EGStGB.
I.
2 1. a) Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte im November 1997 wenige Tage nach seiner Haftentlassung versucht, die Geschädigte, die ihn gemeinsam mit ihrem Ehemann während seiner Strafhaft ehrenamtlich betreut und religiöse Gespräche mit ihm geführt hatte, in ihrer Wohnung zu vergewaltigen. Die Geschädigte wurde dabei erheblich verletzt, erlitt unter anderem einen Nasenbeinbruch und Schwellungen sowie Hämatome am linken Unterarm.
3
4 2. a) aa) Zur Vorbereitung der nächsten turnusmäßigen Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Jahr 2017 beauftragte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 12. Mai 2016 die Sachverständige Dr. L. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Hierfür bestimmte es eine Frist bis zum 9. Januar 2017. In einem Telefonat am 11. Januar 2017 teilte die Sachverständige mit, dass sie sich der Beauftragung nicht bewusst gewesen sei und das Gutachten bis zum 12. Februar 2017 nicht erstellen könne. Als Ersatz schlug sie Herrn K. vor, der bereits in früheren Jahren den Beschwerdeführer begutachtet hatte. Diesen beauftragte das Gericht am nächsten Tag.
5
6
7
8
9 Bei dem Beschwerdeführer liege eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in der Form einer chronischen Wahnerkrankung (ICD 10 Nr. F 22), differenzialdiagnostisch eine chronisch paranoid schizophrene Psychose (ICD 10 Nr. F 20) vor. Aufgrund dessen bestehe eine hochgradige Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe. Das Gericht folge insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der behandelnden Ärzte und der Sachverständigen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen schwerkranken und chronisch psychotischen Mann handle, der in seinem Wahnsystem vollkommen gefangen sei und demzufolge eine Behandlungsnotwendigkeit nicht erkenne. Diese krankheitsbedingte Verweigerungshaltung habe dazu geführt, dass auch in den Monaten seit der letzten Fortdauerentscheidung keinerlei positive Effekte im Hinblick auf seine Erkrankung oder sein Verhalten eingetreten seien, und somit nach wie vor "psychotisch motivierte erhebliche Straftaten" von ihm zu erwarten seien, sollte er die sichernde Unterbringung verlassen.
10 3. Das Kammergericht verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2017.
11
12
13
14
15
16
17 4. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Landgericht Berlin zuletzt mit Beschluss vom 6. August 2020 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seit dem 26. April 2019 befindet sich der Beschwerdeführer im Bereich für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt Tegel.
II.
18 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vorrangig eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die erneute Bestellung des Sachverständigen K. zum Gutachter.
19 Der Sachverständige K. habe bereits am 21. August 2011, am 12. Oktober 2014 und am 30. August 2015 Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Die Beauftragung mit einem vierten von insgesamt fünf überhaupt erstellten Sachverständigengutachten widerspreche dem Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; lediglich das Gutachten vom 18. April 2016 sei von Dr. L. gefertigt worden. Aufgrund des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts sei zu erwarten gewesen, dass der Sachverständige seine Einschätzung aus den drei vorangegangenen Gutachten lediglich wiederholen werde. Daher habe das Landgericht - auch in Anbetracht der Unterbringungsdauer von mehr als 15 Jahren in der Sicherungsverwahrung - einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen, um die Gefahr repetitiver, sich selbst bestätigender Gutachten zu vermeiden. Ein Indiz für den sich selbst bestätigenden Charakter des neuen Gutachtens sei der geringe Umfang der Ausarbeitung, der mit 27 Seiten deutlich unter den beiden ersten Gutachten liege. Dabei umfassten die Punkte "Untersuchungsbefunde" und "Beurteilung und Zusammenfassung" lediglich vier Seiten.
20 2. Ferner verstießen Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB und § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Änderungsgesetze enthielten nicht den Hinweis auf die Einschränkung des Rechts der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dabei seien die Änderungen im Recht der Sicherungsverwahrung im Jahr 2012 als "Neuregelung" zu qualifizieren.
21 3. Darüber hinaus sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darin, dass an der Fortdauerentscheidung vom 17. Februar 2017 eine Richterin auf Probe mitgewirkt habe.
22
23
24
III.
25 1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
26
27 Anders als für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus habe der Gesetzgeber den Strafvollstreckungskammern bei der Überprüfung von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung für die Auswahl des gemäß § 463 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO zu bestellenden Sachverständigen keine Vorgaben gemacht. Insbesondere griffen die strikten Regelungen des § 463 Abs. 4 StPO nicht.
28 Der hinzugezogene externe Sachverständige sei weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung des Beschwerdeführers befasst gewesen, noch in dem psychiatrischen Krankenhaus tätig, in dem sich der Beschwerdeführer befinde. Allgemein nehme die Länge der Gutachten bei unveränderter Sachlage wegen der Möglichkeiten der anknüpfenden Bezugnahme ab. Dass das Gutachten zum selben Ergebnis komme wie die früheren Gutachten nicht nur desselben Sachverständigen, sei Folge der unveränderten Ausgangslage. Die ursprüngliche Beauftragung der Sachverständigen Dr. L. spreche dafür, dass sich das Gericht der Gefahr wiederholender Gutachten bewusst gewesen sei und diesen Umstand bei der geforderten selbständigen Bewertung der Grundlagen seiner Prognose berücksichtigt habe.
29
30 2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.
31 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Ermittlungsakten vorgelegen.
B.
32 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 65, 317 <321 f.>; 70, 297 <308 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
33 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
34 1. Der Zulässigkeit stehen die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Sie führen nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
35 2. a) Die Verfassungsbeschwerde genügt aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte.
36 Der Vortrag bezüglich der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Mitwirkung einer Richterin auf Probe an der Entscheidung des Landgerichts Berlin ist hingegen nicht ausreichend substantiiert. Es fehlt an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 (BVerfGE 4, 331 <345>) und vom 3. Juni 1962 (BVerfGE 14, 156 <164>). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschließt sich nicht, warum nach den in den zitierten Entscheidungen festgestellten Maßstäben der Einsatz einer Richterin auf Probe im vorliegenden Fall verfassungswidrig sein soll.
37 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 EMRK. Der Beschwerdeführer behauptet insoweit lediglich, dass diese Rechtsprechung "Klärungsbedarf" hinsichtlich der Auslegung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründe. Daraus allein ergibt sich die substantiierte Darstellung eines Verfassungsverstoßes aber nicht. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2018 (BVerfGE 148, 69) festgestellt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben für den Einsatz von Proberichterinnen und Proberichtern nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 148, 69 <95-99 Rn. 66 ff.>).
38 Auch soweit der Beschwerdeführer § 78 Abs. 2 GVG in Bezug nimmt, lässt sich aus der behaupteten Nichtbeachtung dieser einfachrechtlichen Regelung nicht auf eine Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben schließen.
II.
39 Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung bestehen. Sie beruhen auf einer Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung.
40 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
41
42
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23; BVerfGE 109, 133 <164>; BVerfGK 15, 287 <295 f.>). Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4.
März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, insbes. Rn. 41).
43
44
45 Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; BVerfGK 15, 287 <298 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).
46 2. Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.
47
48
49 Angesichts der relativ engen zeitlichen Abfolge der durch den Sachverständigen K. erstatteten Gutachten und des Umstands, dass das letzte Gutachten erst rund eineinhalb Jahre zuvor erstellt worden war, lag die Gefahr einer repetitiven Routinebegutachtung bei der erneuten Beauftragung dieses Sachverständigen im Januar 2017 auf der Hand. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit war und das Gutachten daher nach Aktenlage erstattet werden musste.
50
51 Aus welchem Grund nach der Mitteilung dieser Sachverständigen, das Gutachten nicht rechtzeitig erstatten zu können, das Landgericht gleichwohl den Sachverständigen K. mit der Erstellung des Gutachtens betraute, erschließt sich weder aus dem Bestellungsbeschluss vom 12. Januar 2017 noch aus dem vorliegend angegriffenen Fortdauerbeschluss vom 17. Februar 2017. Zwar hatte die Sachverständige Dr. L. vorgeschlagen, an ihrer Stelle den Sachverständigen K. mit der Begutachtung zu betrauen. Eine Bindungswirkung für das Gericht war mit diesem Vorschlag aber nicht verbunden.
52 Im Fortdauerbeschluss wird lediglich darauf verwiesen, dass der Sachverständige K. mit dem Sachverhalt gut vertraut sei und bereits in den Jahren 2011, 2014 und 2015 als Gutachter tätig war. Dies vermag jedoch seine erneute Beauftragung nicht zu rechtfertigen, sondern ist gerade die Ursache der Gefahr repetitiver Routinebeurteilung. Sonstige Umstände, die der Beauftragung eines neuen, bisher mit dem Beschwerdeführer nicht befassten Sachverständigen entgegengestanden hätten, sind dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass bei Beauftragung eines neuen Sachverständigen eine fristgerechte Fortdauerentscheidung nicht hätte ergehen können. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Umstand überhaupt geeignet wäre, eine erneute Beauftragung des Sachverständigen K. zu rechtfertigen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass es vorliegend geboten gewesen wäre, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, um eine eigenständige Begutachtung aus kritischer Distanz sicherzustellen und dadurch die Prognosesicherheit der Fortdauerentscheidung zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 39).
53
54
55
56
Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 - Rn. 41 m.w.N.). Daher befreit die Verweigerung der Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens nicht von der Verpflichtung, im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung bei der Bestimmung des Sachverständigen der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen entgegenzuwirken.
57
58 Daher beruht vorliegend die Bestimmung des Sachverständigen K. zur Begutachtung des langjährig untergebrachten Beschwerdeführers auf einer Nichtbeachtung des verfassungsrechtlichen Gebots bestmöglicher Sachaufklärung. Hierdurch ist der Beschwerdeführer in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
III.
59 Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts sind daher aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
60 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
61 Die Festsetzung des Gegenstandswert folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE439362001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public