KVRE440342001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076420 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20201028 2 BvR 764/20 Nichtannahmebeschluss vorgehend BVerfG, 15. Mai 2020, Az: 2 BvQ 25/20, Einstweilige Anordnungvor
Art. 20Abs.
3 GG. Das Landgericht verweigere sich im Freigabeverfahren der Prüfung eines besonders schweren Rechtsverstoßes im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO. Es unterlasse jegliche Ausführungen dazu, ob sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts wenigstens als vertretbar darstelle. Eine sorgfältige Prüfung des Beschwerdegerichts sei auch aufgrund des von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Soweit das Landgericht für die Feststellung eines besonders schweren Rechtsverstoßes dessen Offensichtlichkeit fordere, liege diese Voraussetzung angesichts einer offenkundigen Verletzung des § 217 InsO vor. 21 2. Die Senatorin für Justiz und Verfassung des Freistaates Bremen und der am Ausgangsverfahren beteiligte Insolvenzverwalter hatten Gelegenheit zur Äußerung, die sich auch auf die - im Parallelverfahren 2 BvR 765/20 nach § 41 GOBVerfG in Verbindung mit § 82 Abs. 4 BVerfGG eingeholte - Stellungnahme der Präsidentin des Bundesgerichtshofs zum Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO erstreckte. 22
- a)Die Senatorin für Justiz und Verfassung des Freistaates Bremen hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil sie den für die Feststellung eines besonders schweren Rechtsverstoßes geltenden Anforderungen gerecht werde. Rechtsprechung und Literatur verlangten das Vorliegen eines unerträglichen und offensichtlichen Gesetzesverstoßes. Im Ausgangsverfahren hätten hingegen vielschichtige Rechtsfragen ungeklärter Natur in Rede gestanden. Eine abschließende Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfassungsverstöße habe das Landgericht nicht treffen müssen, weil keine genuinen Verfassungsverstöße aus sich heraus geltend gemacht, sondern bloß genuin fachrechtliche Fragestellungen des Insolvenzrechts verfassungsrechtlich aufgeladen worden seien. Eine Verletzung der Vertragsfreiheit oder des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin liege nicht vor. 23
- b)Der Insolvenzverwalter hält die Verfassungsbeschwerde aufgrund der unterbliebenen Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, § 4 InsO für unzulässig. Sie sei auch unbegründet, weil kein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführerin vorliege. Das Landgericht habe - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs - das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz oder den allgemeinen Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Zu Recht habe es darauf abgestellt, dass die Feststellung eines besonders schweren Rechtsverstoßes dessen Offensichtlichkeit voraussetze, und dies zutreffend verneint. Die Beschwerdeführerin habe auch gegen ihren Willen in den Insolvenzplan einbezogen werden können. Die Rechtsfrage, ob in einem Insolvenzplan auch Anfechtungsansprüche gegen den Widerstand des Anfechtungsgegners geregelt werden könnten, sei umstritten. Da solche Ansprüche mit der Verwirklichung des jeweiligen Anfechtungstatbestandes und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstünden, sei der durch die Vormerkung gesicherte und von § 106 InsO geschützte Anspruch nicht mehr durchsetzbar gewesen. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Der Wegfall der Vormerkung sei das Ergebnis der vom Sachenrecht vorgegebenen Akzessorietät. 24
- c)Die im Verfahren 2 BvR 765/20 eingeholte Stellungnahme der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist den Beteiligten des Ausgangsverfahrens übersandt worden. 25 3. Auf (zunächst isoliert gestellten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Mai 2020 - 2 BvQ 25/20 - gemäß § 32 BVerfGG den Vollzug des Insolvenzplans über das Vermögen der Schuldnerin hinsichtlich der vergleichsweisen Aufhebung des Bauträgervertrages und der Löschung der Vormerkung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt und zugleich das Grundbuchamt angewiesen, die Vormerkung nicht aufgrund der im Insolvenzplan erteilten Löschungsbewilligung zu löschen. 26 4. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden. B. 27 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet, nimmt die Kammer sie gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. I. 28 Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist zulässig. 29 1. Sie genügt dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), auch ohne dass die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts eine Anhörungsrüge gemäß § 4 InsO, § 321a ZPO erhoben hat. 30 Ein Verfassungsbeschwerdeführer ist zwar durch den in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gehalten, alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115 Rn. 27>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde müssen Beschwerdeführer daher auch, wenn sie sich - wie hier - nicht auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG berufen, aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 28>). 31 So liegt der Fall hier indes nicht. Das Landgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines besonders schweren Rechtsverstoßes im Sinne des § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO nicht übergangen, sondern als rechtlich unerheblich erachtet, weil ein besonders schwerer Rechtsverstoß Offensichtlichkeit voraussetze, an der es fehle. Auch soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dass im Rahmen der von § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO geforderten Nachteilsabwägung das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten gegen das Aufschub-interesse der Beschwerdeführerin abzuwägen sei und der Verwalter ein besonderes Vollzugsinteresse für den Zeitraum bis zum Erlöschen seines Rechts zum Rücktritt von dem geschlossenen Kaufvertrag nicht dargetan habe, war ein Gehörsverstoß fernliegend. Das Landgericht ist im Rahmen der Maßstabsbildung entsprechend dem Vortrag der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin mit den Nachteilen einer "Verzögerung des Planvollzugs" abzuwägen seien. Dass es diesen Maßstab - wie der Insolvenzverwalter meint - möglicherweise versehentlich nicht richtig zur Anwendung gebracht hat, begründet eine fehlerhafte rechtliche Würdigung, aber keinen Gehörsverstoß. 32 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt auch jedenfalls in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG oder des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch das Landgericht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich der allgemeine Justizgewährungsanspruch und als dessen Spezialregelung die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 395 <407>). Zu den jeweiligen Anwendungsbereichen hat die Beschwerdeführerin ebenso hinreichend substantiiert vorgetragen wie dazu, dass die Auslegung und Anwendung von § 253 Abs. 4 InsO durch das Landgericht den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung trage. 33 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG auch im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) durch eine einfachrechtlich fehlerhafte Anwendung von § 253 Abs. 4 InsO seitens des Landgerichts genügt. II. 34 Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2020 ist begründet. Er verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). 35 1. Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist der allgemeine Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG und nicht das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil die Entscheidung des Landgerichts im Kern zivilprozessualer Streit-entscheidung zuzuordnen ist. 36
- a)Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; stRspr). Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören allerdings Akte der Rechtsprechung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (vgl. BVerfGE 11, 263 <265>; 15, 275 <280 f.>; 49, 329 <340>; 65, 76 <90>; 107, 395 <403 f.>; 138, 33 <39 Rn. 17>). 37 In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes deshalb aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 69, 381 <385>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 88, 118 <123 ff.>; 93, 99 <107 ff.>; 97, 169 <185 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 881/17 -, Rn. 16). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch bildet hier die Grundlage des Rechtsschutzes, weil Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 93, 99 <107>; 97, 169 <185>). Wird Art. 19 Abs. 4 GG einengend dahin ausgelegt, dass er den Rechtsschutz gegen richterliche Akte nicht umfasst, verbleibt ein Rechtsschutzdefizit, das durch den allgemeinen Justizgewährungsanspruch behoben wird (vgl. BVerfGE 107, 395 <407>). 38
- b)Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt ist durch die Verfassungsrechtsprechung nicht abschließend geklärt. Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG anzusehen ist, hängt wesentlich von verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie von traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierungen ab. Von der Ausübung rechtsprechender Gewalt kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist (BVerfGE 103, 111 <136 f.> m.w.N.). Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird vielmehr maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 103, 111 <137>; 107, 395 <406>; 116, 1 <10>; 138, 33 <39 f. Rn. 18>). 39 Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eröffnet, wenn Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <231 ff.>; 107, 395 <406>). In diesen Fällen handeln die Gerichte nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung. Sie nehmen vielmehr auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der - auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt ist - im Interesse des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird (BVerfGE 107, 395 <406>; 116, 1 <10>). Nach diesen Maßgaben ist Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet gegenüber der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht (BVerfGE 116, 1 <10>). 40 Kennzeichen der - nicht Art. 19 Abs. 4 GG unterfallenden - Rechtsprechung ist dagegen typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (BVerfGE 103, 111 <138>; 138, 33 <40 Rn. 18>). 41
- c)Danach ist die Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 InsO der rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG und mithin nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen, so dass der Schutzbereich des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) eröffnet ist. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung nach § 253 InsO, unabhängig davon, ob sie in einem normalen Beschwerdeverfahren oder im verkürzten Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO ergeht. Mit der Insolvenzplanbestätigung gemäß § 248 InsO erfolgt, insbesondere soweit wie hier der Schutz eines dem Insolvenzplan widersprechenden Gläubigers in Rede steht, eine letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem besonders geregelten Verfahren. 42 Im Insolvenzplanverfahren gemäß §§ 217 ff. InsO können die Verfahrensbeteiligten von der gesetzlichen Zwangsverwertung abweichen und sich vom Leitbild der Zwangsvollstreckung entfernen (vgl. Ganter/Bruns, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, Vorbemerkungen vor §§ 2 bis 10 Rn. 7). Der durch den Insolvenzverwalter oder Schuldner aufgestellte Insolvenzplan (§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO) bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Gläubiger und der Anteilsinhaber nach Maßgabe von §§ 244 ff. InsO sowie des Schuldners gemäß § 247 InsO. Anschließend muss der Plan durch das Insolvenzgericht bestätigt werden (§ 248 InsO). Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören (§ 248 Abs. 2 InsO). Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist (§ 250 InsO). Das Insolvenzgericht hat darüber hinaus einen Minderheitenschutz sicherzustellen (§ 251 InsO). Auf Antrag eines Gläubigers, der dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat, ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. 43 Die Planbestätigung durch den Insolvenzrichter dient damit zum einen der Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die einen fairen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Planbeteiligten gewährleisten. Zum andern hat sie streitentscheidende Funktion und dient der letztverbindlichen Klärung der Rechtslage, soweit ein Gläubiger dem Plan widerspricht. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO). 44 2. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende grundrechtsgleiche Recht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 <402>; 112, 185 <207>). Hat der Gesetzgeber sich aber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 40, 272 <275>; 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 79, 372 <378>; 122, 248 <271>; 125, 104 <137>). Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, ist dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 112, 185 <208>; 122, 248 <271>). Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>). 45 3. Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung von § 253 Abs. 4 InsO durch das Landgericht auch unter Berücksichtigung der Grenzen, die der Gesetzgeber einer Prüfung durch das Beschwerdegericht mit der Vorschrift gesetzt hat, nicht gerecht. 46
- a)Gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO ist Voraussetzung für die unverzügliche Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, dass das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen. 47
- aa)Abzuwägen ist danach zwischen den Folgen einer Verzögerung des Planvollzugs für die übrigen Planbetroffenen durch ein Beschwerdeverfahren gemäß § 253 Abs. 1 und 2 InsO und den Nachteilen für den Beschwerdeführer durch den sofortigen Planvollzug. Der Gesetzgeber sah die Gefahr, dass der Vollzug des Insolvenzplans und damit die Umsetzung des dem Plan zugrundeliegenden Sanierungskonzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bestätigungsbeschluss verzögert und mitunter auch gefährdet werden könnte. Er wollte dem Bedürfnis Rechnung tragen, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten in Ausgleich zu bringen, und deshalb die Möglichkeit schaffen, die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückzuweisen, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt (BTDrucks 17/7511, S. 36). 48 Zu vergleichen ist also die Lage bei einer sofortigen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Sachprüfung der Beschwerde mit der Lage, die sich bei einer späteren Bestätigung des Insolvenzplans nach rechtskräftiger Sachprüfung der Beschwerde ergibt. Es geht mithin um Nachteile, die sich für die Umsetzung des Insolvenzplans aus der Verzögerung durch eine möglicherweise umfangreiche und schwierige Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung in der Beschwerdeinstanz ergeben können, nicht um Nachteile einer möglichen Aufhebung des Insolvenzplans im Beschwerdeverfahren für die übrigen Planbetroffenen (vgl. Kern, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2019, § 253 Rn. 56; Sinz, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 253 Rn. 69; Spliedt, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 253 Rn. 19; ferner LG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 326 T 163/14 -, juris, Rn. 26; LG München, Beschluss vom 28. November 2018 - 14 T 12593/18 -, juris, Rn. 43 f.). 49
- bb)Das Landgericht geht zwar zunächst zutreffend davon aus, dass es für die Abwägung auf die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs ankommt. Bei seiner Subsumtion stellt es jedoch auf die Nachteile ab, die eintreten würden, wenn der Insolvenzplan nicht umgesetzt würde. Es weist auf das seit längerer Zeit stillstehende Bauvorhaben auf dem Grundstück hin, das den einzigen Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin darstelle und dessen wirtschaftliche Verwertung deshalb sorgfältig betrieben werden müsse. Das darauf befindliche Bauwerk im Rohbaustadium werde seit einigen Jahren nicht mehr fortgeführt und sei seit geraumer Zeit der Witterung ausgesetzt, ohne dass nennenswerte Schutzmaßnahmen erfolgt seien. Würde der Insolvenzplan nicht umgesetzt, so das Landgericht, müsse befürchtet werden, dass dieser Zustand noch länger anhalte, weil es dann dazu kommen dürfte, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht X… um den Übereignungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz fortgesetzt werde. In diesem Zeitraum wäre das begonnene Bauwerk weiterhin ungeschützt Witterungseinflüssen und möglicherweise auch Beschädigungen durch unbefugte Dritte ausgesetzt. Je nach Art und Umfang von Schäden, die dabei eintreten könnten, wäre zu befürchten, dass das begonnene Bauwerk schlimmstenfalls nach rechtskräftiger Klärung aller Rechtsfragen nicht mehr für den Weiterbau verwertet werden könnte. 50 Damit nimmt das Landgericht lediglich eine gänzlich unterbleibende Umsetzung des Insolvenzplans, wie sie auch im Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin im normalen Beschwerdeverfahren eintreten könnte, in den Blick, nicht aber Nachteile, die sich gerade aus einer Verzögerung der Umsetzung wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens ergeben können. Auf diese Weise verkennt das Landgericht grundlegend den Zweck, den der Gesetzgeber mit § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO verfolgt, und schränkt das Rechtsmittel des Beschwerdeführers in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise ein. Nachteile durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens stellt das Landgericht weder fest, noch sind sie sonst ersichtlich. Von dem Kaufvertrag über das Grundstück der Schuldnerin kann der Verwalter noch bis zum 31. März 2021 zurücktreten, wenn die im Insolvenzplan erklärte Löschungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht bis zum 28. Februar 2021 vorliegt. Es ist nicht erkennbar, warum das Beschwerdeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach der am 24. Februar 2020 erfolgten Bestätigung des Insolvenzplans abgeschlossen werden kann oder warum schon eine Verzögerung während dieses Zeitraums eine Umsetzung des Insolvenzplans gefährden würde. 51
- b)Ebenso wenig genügt die Anwendung von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO durch das Landgericht den Anforderungen des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Dabei kann offenbleiben, ob schon seine Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders schwerer Rechtsverstoß" im Sinne eines offensichtlichen Rechtsverstoßes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie weder vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt ist noch sich ohne Weiteres aus dem aktienrechtlichen Freigabeverfahren gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG ableiten lässt, dem die Norm nach dem Willen des Gesetzgebers nachgebildet ist (vgl. BTDrucks 17/7511, S. 36). Auch ausgehend von der Auslegung durch das Landgericht lässt jedenfalls dessen Subsumtion durch den - vom Gesetzgeber im Freigabeverfahren gerade für schwere Rechtsverstöße uneingeschränkt gewährten - Rechtsschutz gänzlich leerlaufen. 52 Denn das Landgericht nimmt eine Rechtsprüfung, die diese Bezeichnung verdient, überhaupt nicht vor, so dass seine Bewertung, es mangele an der Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes, jeglicher Grundlage entbehrt. 53
- aa)Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 <146 Rn. 35>), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz. Dem Amtsgericht und dem Insolvenzverwalter sei darin zuzustimmen, dass der Verlust der Auflassungsvormerkung nicht Gegenstand, sondern lediglich Reflex der Regelung im Insolvenzplan sei. 54 Schon bei einer nur oberflächlichen Prüfung hätte sich dem Landgericht indes aufdrängen müssen, dass § 217 InsO seinem Wortlaut nach als möglichen Planinhalt nur die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger bezeichnet. Bei dem gemäß § 106 InsO mit Vormerkung gesicherten Recht handelt es sich dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die Verstärkung eines schuldrechtlichen Anspruchs, um eine Sache aus der Ist-Masse als nicht zur Soll-Masse gehörend herauszulösen, also inhaltlich um Aussonderung oder jedenfalls um eine mit dem Aussonderungsrecht vergleichbare Befugnis (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05 -, juris, Rn. 11, m.w.N.; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 288/14 -, juris, Rn. 11). Der Gläubiger einer vormerkungsgesicherten Forderung ist damit weder der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger noch der Gruppe der Insolvenzgläubiger zuzurechnen. Das Schrifttum vertritt deshalb, soweit erkennbar, einhellig die Auffassung, dass Rechte eines Gläubigers, dem gemäß § 106 InsO ein vormerkungsgesicherter Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks zusteht, nicht zwangsweise, also ohne Zustimmung des betroffenen Gläubigers durch einen "Zwangsvergleich", den Regelungen eines Insolvenzplans unterworfen werden können (vgl. Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 217 Rn. 2, 9; Marotzke, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 106 Rn. 31 f.; Eidenmüller, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 89; Rühle, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 217 Rn. 15 (Okt. 2018); Brünkmanns, in: Brünkmanns/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl. 2020, § 8 Rn. 233; vgl. ferner BTDrucks 12/2443, S. 195). Aus der Stellungnahme des Bundesgerichtshofs im Verfahren 2 BvR 765/20 ergibt sich nichts anderes. Warum angesichts dieser einhelligen Beurteilung in der Einbeziehung einer vormerkungsgesicherten Forderung in den Insolvenzplan kein "offensichtlicher" Verstoß gegen § 217 InsO vorliegen soll, erschließt sich nicht. 55
- bb)Wegen des Ausfalls dieser Prüfung befasst sich das Landgericht auch nicht näher mit der Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der vormerkungsgesicherte Anspruch - wie der Insolvenzverwalter geltend macht - anfechtbar erworben worden ist (§§ 129 ff. InsO), und ob über die Anfechtbarkeit gegen den Widerspruch des Forderungsinhabers im Insolvenzplan entschieden werden kann. Auch das Amtsgericht hat diese Frage letztlich offen gelassen. Sie wird - unabhängig davon, ob die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen als "Verwertung der Insolvenzmasse" (§ 217 InsO) grundsätzlich einer Planregelung zugänglich ist - gerade zu Lasten des Anspruchsgegners von Teilen des Schrifttums ausdrücklich verneint (vgl. Haas, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 217 Rn. 4; Münch, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2019, § 217 Rn. 49 Fn. 591; Borries/Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129 Rn. 71). 56
- cc)Da das Landgericht keiner dieser Rechtsfragen auch nur ansatzweise nachgegangen ist, hat es sich jeder Grundlage begeben für die Bewertung, ob ein schwerer oder jedenfalls ein offensichtlicher Rechtsverstoß im Sinne von § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO vorliegt. Damit wird es dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des Freigabeverfahrens in § 253 Abs. 4 InsO nicht gerecht. 57 4. Da die Entscheidung des Landgerichts bereits gegen Art. 2 Abs.
Art. 20Abs.
3 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen die weiteren von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte vorliegt. III. 58
- Danach war festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts vom
- März 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs.
Art. 20Abs. 3 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 BVerf
GG). Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). 59
- Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 16; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 21; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 28). 60
- Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. 61 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE440342001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public