KVRE440362001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201021.2bvr065220 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20201021 2 BvR 652/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 44 Abs 6 BBG, § 46 BBG, § 48 Abs 1 BBG vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 10. März 2020, Az: 1 B 327/20, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 22. Januar 2020, Az: 9 L 90/20.F, Beschlussvorgehend BVerfG, 13. Mai 2020, Az: 2 BvR 652/20, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten - Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) des Beschwerdeführers, soweit die Untersuchungsanordnung die Verwendung der zu erhebenden Gesundheitsdaten zu einem vorliegend nicht gerechtfertigten Zweck vorsieht Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2020 - 9 L 90/20.F - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2020 - 1 B 327/20 - verstoßen insoweit gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, als das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main, nicht einstweilen untersagt haben, die Ziffern 1 und 2 der Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019 zu vollziehen. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird insoweit aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu einem Drittel zu erstatten. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt. I. 1 1. Der ... geborene Beschwerdeführer steht als Polizeiobermeister der Bundespolizei im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er leidet seit 2008 an einer Alkoholabhängigkeit; es kommt regelmäßig zu Rückfällen. Im Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2019 war er an 400 Arbeitstagen krankgeschrieben. Er hat sich bereits mehreren Entgiftungs- und Entwöhnungsmaßnahmen unterzogen. Seit 2008 wird er auf Anordnung seiner Dienststelle, der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main (Bundespolizeidirektion), regelmäßig beim Arbeitsmedizinischen Dienst vorstellig; auf Grundlage dieser Vorstellungen wurde mehrfach seine (temporäre) Ungeeignetheit zum Führen eines Dienstkraftfahrzeugs und zum Tragen einer Waffe festgestellt. 2 Seit Anfang 2015 wird der Beschwerdeführer von seiner Dienststelle nicht mehr als Kontroll- und Streifenbeamter im Schicht- und Wechseldienst eingesetzt. Er war zunächst für einen Übergangszeitraum als Regiepersonal bei der Raumschießanlage tätig. Seit März 2017 ist er dem Sachbereich ... der Bundespolizeidirektion als Bürosachbearbeiter zugewiesen. Beide Tätigkeiten wurden vom Arbeitsmedizinischen Dienst als "leidensgerecht" eingestuft. 3 Im Oktober 2017 und erneut im September 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner (befristeten) Verwendung als Bürosachbearbeiter; die Anträge wurden von dem Leiter des Sachbereichs ... unter Verweis auf die beanstandungslosen Leistungen und das beanstandungslose dienstliche Auftreten des Beschwerdeführers vollumfänglich befürwortet. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend antragsgemäß weiter als Bürosachbearbeiter eingesetzt. 4 In einem Personalgespräch am 29. Januar 2019 und in einem Schreiben von demselben Tag äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, seine Polizeivollzugsdienstfähigkeit überprüfen zu lassen. Er gehe aufgrund seiner Suchterkrankung davon aus, dass diese nicht mehr bestehe. Er sei jedoch motiviert und bestrebt, einen Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst durchzuführen. Hiervon verspreche er sich eine geregelte Dienstverrichtung ohne Druck und Angst, alsbald wieder im Schichtdienst als Polizeivollzugsbeamter arbeiten zu müssen. 5 Am 30. Januar 2019 schlossen der Beschwerdeführer und die Bundespolizeidirektion eine "Vereinbarung nach Feststellung suchtbedingter Auffälligkeiten", in welcher sich der Beschwerdeführer unter anderem verpflichtete, Selbsthilfe- beziehungsweise dienstliche Austauschgruppen zu besuchen, den Kontakt zur Sucht- und Sozialberatung und zur Suchtambulanz zu halten, eine Psychotherapie durchzuführen und regelmäßig Termine zur Blut- und Harnkontrolle wahrzunehmen. 6 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 bat die Bundespolizeidirektion den Sozialmedizinischen Dienst um Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer versehe seinen Dienst grundsätzlich als Kontroll- und Streifenbeamter im Vorfeldbereich, welcher die Tätigkeiten Grenzkontrolle im Grenzkontrollschalter, Streifentätigkeit und Postieren im Rahmen der Aufgabe Luftsicherheit auf dem Vorfeld, sachbearbeitende Tätigkeit (Befragungen, Vernehmungen, strafprozessuale Maßnahmen) und Dokumentensichtung umfasse. Bei ihm bestehe seit 2008 eine Suchterkrankung (Alkoholmissbrauch). Er habe aufgrund wiederholter Rückfälle bereits mehrere Entgiftungs- und Entwöhnungsmaßnahmen durchlaufen. Der letzte Rückfall habe sich im vierten Quartal 2018 ereignet. Nach einer Entgiftung habe er den Dienst am 28. Januar 2019 wiederaufgenommen. Aufgrund der bestehenden Erkrankung werde er seit März 2017 im Sachbereich ... eingesetzt. Er sei dort ein geschätzter Mitarbeiter, erziele gute Arbeitsergebnisse und verrichte die Arbeit gerne. Auch in den Jahren zuvor sei der Beschwerdeführer immer wieder aus dem operativen Dienst und dem Schichtbetrieb herausgenommen und beispielsweise in der Raumschießanlage als Regiepersonal verwendet worden, um sich gesundheitlich stabilisieren zu können. Die letzte Prognose des Arbeitsmedizinischen Dienstes zu seinem Gesundheitszustand vom 2. März 2018 sei sehr positiv gewesen und hätte dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Einsatz- und Verwendungsfähigkeit als Kontroll- und Streifenbeamter bescheinigt. Gleichwohl sei die Verwendung als Bearbeiter im Sachbereich ... zunächst aufrechterhalten worden. Aufgrund des neuerlichen wiederholten Rückfalls in die Suchterkrankung trotz dienstlicher Fremdverwendung als Bearbeiter im Tagesdienst und auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers beantrage die Inspektionsleitung die Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Bei der Untersuchung sollten folgende Fragestellungen geklärt werden: 1) Ist der Beamte gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst? 2) Wird gegebenenfalls die volle Dienstfähigkeit prognostisch innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangt werden? Auf welche Erkenntnisse wird die Prognose gestützt? 3) Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen (z.B. Bildschirmtauglichkeit, Termindruck, Schichtdienst, Waffentrageerlaubnis, Stehen/Sitzen, Publikumsverkehr, Führen von Kfz im Einsatz, Einsatz, Einsatztraining, sonstige körperliche oder psychische Einschränkungen)? 4) Ist der Beamte gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen (Umschulung)? Besteht zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit (mind. 50 %)? 5) Wenn nein: Unter welchen Auflagen bleibt der Beamte dienstfähig? 6) Wird gegebenenfalls die volle Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst prognostisch innerhalb der nächsten sechs Monate wiedererlangt werden? 7) Ist die Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich (Reaktivierungswahrscheinlichkeit)? Wird eine Nachuntersuchung empfohlen? 8) Sind zum Erhalt, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen erfolgversprechend (auch nach einer Zurruhesetzung im Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung)? 9) Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem anerkannten Dienstunfall und der festgestellten Dienstunfähigkeit? 7 3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 ordnete die Bundespolizeidirektion die Überprüfung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer an. Neben dem Verweis auf die unter 2. genannten zu begutachtenden Fragestellungen wies sie darauf hin, dass das sozialmedizinische Gutachten anhand von Auswertungen von fachärztlichen Befunden und Gutachten, welche von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers erstellt worden seien, und Befragung und Untersuchungen durch den Amtsarzt erstellt werde. Bei der Untersuchung erfolge eine komplette körperliche Untersuchung bezogen auf die Dienstfähigkeit beziehungsweise Polizeivollzugsdienstfähigkeit. Insbesondere würden Sehfähigkeit, Hörfähigkeit, körperliche Leistungsfähigkeit (Herz-Kreislauf-System, Lunge), Bewegungsapparat, Blut und Urin untersucht. Die Befragung durch den Arzt solle neben der gesundheitlichen auch die persönliche und soziale Situation sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld beleuchten. Es solle ein umfassendes Bild zu der weiteren Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers entstehen. 8 4. Die amtsärztliche Untersuchung fand am 25. April 2019 statt. Der Amtsarzt kam in seinem Gutachten vom 28. Mai 2019 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei und dass sich dies auch innerhalb der kommenden zwei Jahre nicht ändern werde. Die Störungen seien dem Kapitel V: "Psychische und Verhaltensstörungen" (ICD-10) zugeordnet. Aufgrund der bisherigen Rückfälle in die Suchterkrankung sei zum aktuellen Zeitpunkt eine durchgehende Abstinenz von fünf Jahren, bei der man davon ausgehen könne, dass das Suchtgedächtnis einigermaßen gelöscht sei und ein Rückfall deutlich unwahrscheinlicher werde, nicht zu erwarten. Daher komme es zu den Tätigkeitseinschränkungen "Führen von dienstlichen Kraftfahrzeugen", "Führen von Waffen", "Nachtdienst". Bei dem Beschwerdeführer sei es in der Vergangenheit zu Rückfällen aufgrund privater Konflikte gekommen. Erschwerend käme gegebenenfalls eine Schichttätigkeit hinzu, die zu einer fehlenden Konstanz im privaten Leben führe. Somit sollte bei einer weiteren dienstlichen Verwendung allenfalls eine Innendienst-/ Verwaltungsdiensttätigkeit anvisiert werden. Unter dieser Prämisse sei der Beschwerdeführer gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Es fänden sich zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für einen neuen Rückfall innerhalb der nächsten sechs Monate. Sollte ein Rückfall erfolgen, werde um erneute Vorstellung des Beschwerdeführers zur sozialmedizinischen Untersuchung gebeten. 9 Das Gutachten besteht aus einem Teil I ("Vertrauliche Arztsache") und einem Teil II ("Vertrauliche Personalsache"); im Verwaltungsvorgang der Bundespolizeidirektion befindet sich lediglich Teil II. 10 5. Am 14. Oktober 2019 erlitt der Beschwerdeführer einen erneuten Rückfall; in dessen Folge war er vom 14. Oktober 2019 bis zum 13. Dezember 2019 krankgeschrieben. Am 2. Dezember 2019 erließ die Bundespolizeidirektion die hier streitgegenständliche (weitere) Untersuchungsanordnung; sie entspricht hinsichtlich der zu begutachtenden Fragestellungen und in Art und Umfang weitgehend der Untersuchungsanordnung vom 11. Februar 2019. In der Anordnung vom 2. Dezember 2019 heißt es wörtlich: Am 25. April 2019 wurden Sie dem SMD zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit vorgestellt. Im Gutachten […] wurde festgestellt, dass Sie nicht mehr uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst [sind]. Es bestand zu diesem Zeitpunkt jedoch eine positive Prognose für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst und für eine Umschulung zum Laufbahnwechsel. Sie wurden daraufhin weiter als Bearbeiter im SB 21 verwendet. Es bestand auch eine Aussicht auf dauerhafte Verwendung im SB 21. Am 15. Oktober 2019 teilten Sie Ihrem Vorgesetzten mit, dass Sie erneut rückfällig geworden seien. Seit 14. Oktober 2019 befinden Sie sich im Krankenstand. Vor diesem Hintergrund wurde ein Termin zur Durchführung einer sozialmedizinischen Untersuchung zur Prüfung Ihrer weiteren Verwendungsfähigkeit vereinbart. Im Rahmen der Untersuchung sollen folgende Fragestellungen geklärt werden: 1. Sind Sie gesundheitlich uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst? 2. Wird innerhalb der nächsten zwei Jahre die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst wiedererlangt und auf welche Erkenntnisse wird die Prognose gestützt? 3. Sind Sie gesundheitlich geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Umschulungsmaßnahmen? 4. - 6. … 11 6. Am 13. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, seinem Dienstherrn den Vollzug der Untersuchungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen. In der Untersuchungsanordnung sei nicht dargelegt, weshalb infolge des erneuten Rückfalls von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszugehen sei. Außerdem sei die angeordnete "komplette körperliche Untersuchung" nicht verhältnismäßig; die Feststellung der Sehfähigkeit, der Hörfähigkeit und weiterer körperlicher Leistungsfähigkeiten wie der des Herz-Kreislauf-Systems sowie der Lunge und des Bewegungsapparats stünden in keinem denkbaren Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit im Innen- beziehungsweise Verwaltungsdienst. Die genannten Untersuchungen seien allenfalls geeignet, seine Polizeivollzugsdienstfähigkeit zu überprüfen; diese sei aber bereits im Gutachten aus Mai 2019 für die nächsten zwei Jahre ausgeschlossen worden. 12 7. Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Sie genüge den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 6, § 46, § 48 Abs. 1 BBG. 13 Es lägen tatsächliche Feststellungen vor, die hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers begründeten. Dies folge bereits daraus, dass er an einer Suchterkrankung leide, einen weiteren Rückfall erlitten habe und zum Zeitpunkt der Anordnung bereits seit sieben Wochen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Ein Rückfall, auch und gerade in Anbetracht der langen Fehlzeit und der Vorgeschichte, lasse den Schluss zu, dass erneut Alkohol in körperlich schädigender Menge getrunken worden sei und eine damit einhergehende (weitere) Veränderung der Persönlichkeit eingetreten sein könne. Der Dienstherr komme mit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Rückfall seiner Fürsorgepflicht nach, einen aktuellen Gesundheitsstatus zu erhalten, der unter Umständen eine neue Beurteilung der (Polizei-) Dienstfähigkeit mit sich bringen könne oder aber auch die bisherige bestätige. Eine vom Dienstherrn angewiesene Untersuchung könne eine Vorbereitungshandlung für eine Versetzung in den Ruhestand sein, müsse es aber nicht. Voraussetzung für die Weisung sei lediglich, dass beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestünden. 14 Auch hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung genüge die Untersuchungsanordnung den Anforderungen der Rechtsprechung. Aus ihr gehe hervor, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Es müsse möglich sein, Anhaltspunkte über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu gewinnen. Dies gelte auch im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem einzelnen Beamten, dass dieser nur entsprechend seiner körperlichen Fähigkeit und seiner psychischen Verfasstheit im Dienst eingesetzt werde. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an einer funktionierenden Verwaltung. Allein aus diesen Gründen seien an die Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Beschwerdeführer könne anhand der in der Anordnung aufgelisteten Untersuchungshandlungen ersehen, mit welchen Maßnahmen er zu rechnen habe. Dies alles sei mit einer sehr geringen Eingriffsintensität verbunden und der Beschwerdeführer habe es in der Hand, die Erkundung der persönlichen und sozialen Situation sowohl im dienstlichen als auch im privaten Umfeld zu begrenzen. 15 8. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde: 16 Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich die gerichtliche Prüfung auf die Überprüfung der in der Untersuchungsanordnung dargelegten Anordnungsgründe beschränken müsse; es habe im angegriffenen Beschluss eine eigene Begründung für Zweifel an seiner Dienstfähigkeit entwickelt. Weiter verkenne es, dass in Form der (hier nicht erfolgten) Befragung des Beschwerdeführers ein milderes Mittel für die Feststellung, ob erneut Alkohol in körperlich schädigender Menge getrunken worden sei, bestanden habe. Für die Annahme, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers erforderlich sei, um eine durch den Alkoholkonsum eingetretene Persönlichkeitsveränderung zu überprüfen, liefere das Verwaltungsgericht keine plausible, auf fachmedizinische Erwägungen gestützte Begründung. Im Übrigen existiere bereits eine amtsärztliche Feststellung, die davon ausgehe, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers zwar dessen Polizeivollzugsdienstfähigkeit, nicht aber dessen Verwaltungsdienstfähigkeit ausschließe; die Feststellung der allgemeinen Verwaltungsdienstfähigkeit sei explizit in der Annahme erfolgt, dass es zumindest innerhalb der nächsten fünf Jahre zu Rückfällen kommen könne. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass weder der Dienstherr noch das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Untersuchungsanordnung damit begründeten, dass davon ausgegangen werde, dass es zu einer Regelmäßigkeit von Rückfällen kommen werde beziehungsweise diese von solchem zeitlichen Ausmaß sein könnten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmäßig für einen solchen Zeitraum ausfallen werde, der die Annahme seiner Dienstunfähigkeit (trotz überwiegender Anwesenheit im Dienst) rechtfertigen könne. Auch die im Gutachten vom 28. Mai 2019 formulierte Bitte um erneute Vorstellung des Beschwerdeführers im Falle eines Rückfalls sei mangels jeglicher Begründung nicht geeignet, den Erlass der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen. 17 Das Verwaltungsgericht verkenne schließlich, dass Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt seien beziehungsweise einzelne angeordnete Untersuchungen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Der Dienstherr hätte zunächst nicht allein festlegen müssen, welche Fähigkeiten durch den Amtsarzt untersucht werden sollten, sondern auch, durch welche Maßnahmen beziehungsweise welche Art der Untersuchung dies erfolgen solle. Darüber hinaus sei zumindest die Anordnung der Untersuchung der körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt. 18 9. Die Bundespolizeidirektion trat dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Zielrichtung der amtsärztlichen Untersuchung sei nicht die Feststellung des wiederholten Alkoholmissbrauchs, sondern der allgemeinen Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen, die aufgrund des wiederholten Alkoholmissbrauchs angezweifelt werde. Eine Befragung des Beschwerdeführers wäre als milderes Mittel nicht geeignet gewesen. Neben den psychischen Krankheitsfolgen seien auch anderweitige körperliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen; mithin sei auch eine wiederholte Untersuchung nach Bekanntwerden eines weiteren Alkoholmissbrauchs erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass im Rahmen der Untersuchungsanordnung bereits hätte dargelegt werden müssen, aufgrund welcher konkreten fachmedizinischen Erkenntnisse davon ausgegangen werde, dass ein Rückfall in den Alkoholkonsum weitergehende als die bereits festgestellten Zweifel an der Dienstfähigkeit begründe, verkenne er, dass der Bundespolizeidirektion keine fachmedizinischen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer vorlägen, weil dies medizinische Daten seien, die der ärztlichen Schweigepflicht unterlägen. Die Bundespolizeidirektion sei aufgrund fehlender medizinischer Expertise nicht dazu in der Lage, zu entscheiden, welche Untersuchungen erforderlich seien, um die Dienstfähigkeit feststellen zu können. 19 10. Der Beschwerdeführer erwiderte, die Bundespolizeidirektion verkenne, dass der Amtsarzt befugt sei, ihr die für die Feststellung der Dienstfähigkeit erforderlichen medizinischen Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Sie sei auch verpflichtet, sich durch einen medizinischen Sachverständigen die für die Bestimmung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung erforderliche Sachkunde zu verschaffen. 20 11. Mit Beschluss vom 10. März 2020, bekanntgegeben am 11. März 2020, wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück. Es könne offenbleiben, ob § 44a VwGO der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehe. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da der Beschwerdeführer keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Untersuchungsanordnung genüge den für ihre Rechtmäßigkeit geltenden formellen wie materiellen Anforderungen. Die Bundespolizeidirektion habe die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stütze, in der Untersuchungsaufforderung angegeben. Außerdem enthalte die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Sie sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die Frage des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und etwaiger Auswirkungen des letzten Rückfalls auf seine Dienstfähigkeit (insbesondere im allgemeinen Verwaltungsdienst) zu klären. Ziel sei die Überprüfung, ob Einschränkungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst bestünden und wie eine mögliche Weiterverwendung des Beschwerdeführers auszugestalten sei. Das Gutachten vom 28. Mai 2019 könne nicht alle Fragen der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers klären. Dies gelte umso mehr, als sich die vom Gutachter aufgestellte Prognose hinsichtlich des Ausbleibens eines weiteren Rückfalls innerhalb der nächsten sechs Monate nicht bewahrheitet habe. Die Anordnung sei auch erforderlich. Eine bloße Befragung wäre zwar ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel gewesen, um den Beschwerdeführer wegen seiner Suchterkrankung auf deren psychische und physische Auswirkungen zu untersuchen. Hierzu gehöre auch die Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Maßnahme sei angemessen, da sie lediglich mit einer kurzfristigen Einschränkung geringer Eingriffsintensität verbunden sei. Ferner entspreche sie der medizinischen Empfehlung des Gutachters. Zur weiteren Begründung werde gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung beanspruchten. II. 21 Der Beschwerdeführer hat am 11. April 2020 gegen die Untersuchungsanordnung vom 2. Dezember 2019, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 33 Abs. 2 GG, jeweils auch in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. 22 1.
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