KVRE440402001 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201023.1bvq012020 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20201023 1 BvQ 120/20 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag eines Gastwirts gegen Erweiterung der Sperrstunde in Freiburg (Breisgau) zwecks COVID-19-Eindämmung - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender, zeitnah zu erwartender fachgerichtlicher Entscheidung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 1. Der Antragsteller ist Gastwirt einer Gaststätte in Freiburg im Breisgau, die sich an studentisches Publikum richtet und bis 3 Uhr nachts geöffnet hat. Durch Nr. 1. Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald vom 21. Oktober 2020 wurde im Stadtgebiet von Freiburg im Breisgau die Sperrzeit für Gaststätten auf den Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages erweitert. Der Antragsteller beziffert seine anordnungsbedingten Umsatzeinbußen auf 600 € bis 800 € kalendertäglich. 2 Am 22. Oktober 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht setzte dem Gesundheitsamt eine Frist zur Stellungnahme auf Montag, den 26. Oktober 2020, bis 16 Uhr, und kündigte an, dann zeitnah zu entscheiden. Die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte es trotz ausdrücklicher Bitte des Antragstellers ausdrücklich ab, über seinen Antrag auf eine Zwischenverfügung zu entscheiden. 3 2. Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, je in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, sowie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er macht geltend, die Allgemeinverfügung könne aufgrund der Dauer der Corona-Pandemie nicht mehr auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden, die Sperrzeitenverlängerung sei nicht erforderlich, weil nicht bekannt sei, dass vom nächtlichen Betrieb einer Gaststätte erhöhte Infektionsgefahren ausgingen, und sie sei jedenfalls nicht zumutbar. Im Übrigen liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil private Veranstaltungen bis zu 100 Teilnehmenden zeitlich unbeschränkt zulässig seien, obgleich die vorgegebenen Hygienestandards in Gaststätten höher seien und auch eine bessere Kontaktnachverfolgung ermöglichten. Die zögerliche Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts verletze sein Recht auf effektiven Rechtsschutz. II. 4 Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 5 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Er muss regelmäßig auch dazu vortragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3). Hat er vorab einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, hat er auch darzutun, dass nachfolgend ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, Rn. 2). 6 2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag im Ergebnis nicht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.