KVRE440662001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201030.1bvr045319 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20201030 1 BvR 453/19 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 203 Abs 2 S 1 VVG vorgehend BGH, 19. Dezember 2018, Az: IV ZR 255/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Rspr des BGH zum Begriff des "unabhängigen Treuhänders" iSd § 203 Abs 2 S 1 VVG keine unzulässige Rechtsfortbildung - Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bereits unzulässig, zudem auch in der Sache ohne Erfolgsaussichten Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine höchstrichterliche Entscheidung über die Frage, ob die Unabhängigkeit des Treuhänders (§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein im Rechtsstreit vor den Zivilgerichten eigenständig zu überprüfendes Tatbestandsmerkmal einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung darstellt. I. 2 Der Beschwerdeführer hält ihn betreffende Prämienerhöhungen seines privaten Krankenversicherers unter anderem deshalb für unwirksam, weil der Treuhänder, der ihnen zugestimmt hat, von dem Versicherer wirtschaftlich abhängig sei. 3 Amts- und Landgericht haben die Prämienerhöhungen aus diesem Grund für unwirksam gehalten. 4 Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -) hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen zur Prüfung der weiteren von dem Beschwerdeführer gegen die Prämienerhöhung erhobenen Einwände. Zu diesen seien Feststellungen bisher nicht ausreichend getroffen worden. Die Zivilgerichte hätten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienerhöhung nicht auch zu prüfen, ob der Treuhänder tatsächlich von demjenigen Versicherer unabhängig sei, dessen Prämienerhöhung er zugestimmt habe. Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" abhängig mache, handele es sich nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsrechts hierzu bestellt worden sei. Dies ergebe eine Auslegung der Vorschrift, die ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung ihre Entstehungsgeschichte, ihren Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes berücksichtige. II. 5 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. 6 Zwar sei der Rechtsweg angesichts der Zurückverweisung an das Landgericht nicht erschöpft. Der Verfassungsbeschwerde komme aber allgemeine Bedeutung zu (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). 7 Der Bundesgerichtshof habe die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger fachgerichtlicher Auslegung überschritten und unzulässige richterliche Rechtsfortbildung betrieben. Er lasse in rechtsstaatlich nicht mehr zulässiger und willkürlicher Weise einseitige Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse zu. Dies verletzte den Justizgewährungsanspruch des Beschwerdeführers. III. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein Grund zur Annahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG besteht. 9 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft. Für eine Vorabentscheidung ist kein Raum. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine allgemeine Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) zu. 10 Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (BVerfGE 108, 370 <386>; stRspr). 11 So liegt es hier nicht. Die Verfassungsbeschwerde lässt die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen nicht erwarten. Sie betrifft lediglich die Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielfach geklärter verfassungsrechtlicher Maßstäbe auf den konkreten Fall. 12 Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde, der Bundesgerichtshof habe in der angegriffenen Entscheidung über grundsätzliche Fragen des einfachen Rechts entschieden. Auch der von der Verfassungsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Rechtsprechung der Landgerichte vereinzelt verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden sind, verleiht der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. 13 2. Die Verfassungsbeschwerde hätte in der Sache auch keinen Erfolg. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.