KVRE440732001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201109.2bvr104718 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20201109 2 BvR 1047/18 Nichtannahmebeschluss vorgehend BGH, 12. April 2018, Az: VI ZR 514/17, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 25. Juli 2017, Az: 16 U 259/16, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 25. November 2016, Az: 2-21 O 704/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts und des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit, in dem eine Klage auf Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen wurde. 2 Der Beschwerdeführer zu 1. erwarb am 22. Dezember 2010 und 4. November 2011 über die ING-DiBa AG Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR0124021552 und GR0110021236) im Wert von insgesamt 54.000 Euro. 3 Der Beschwerdeführer zu 2. erwarb am 22. Dezember 2010 über die ING-DiBa AG Staatsanleihen der Hellenischen Republik (ISIN GR0114020457) im Wert von 4.000 Euro. 4 Am 23. Februar 2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushalts eine Umschuldungsregelung (sogenannte Collective Action Clause - CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Das Stimmgewicht wurde aufgrund des Anteils des jeweiligen Abstimmungsberechtigten an den insgesamt ausgegebenen Staatsanleihen (im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 4050/2012) und der Anzahl der Anleihetitel ermittelt, die ein Abstimmungsberechtigter hielt. Das Ergebnis der Gläubigerabstimmung war im Regierungsblatt zu veröffentlichen und vom Ministerrat zu bestätigen (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustauschs galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012). 5 Am 24. Februar 2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5 % niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu. 6 In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Daraufhin wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführende Bank vollzog dies gegenüber den Beschwerdeführern durch entsprechende Umbuchungen in ihren Depots nach. II. 7 Die Beschwerdeführer erhoben Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Hellenische Republik und machten Schadensersatzansprüche geltend. 8 Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 25. November 2016 - 2-21 O 704/13 - ab. Die Klage sei unzulässig. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (vgl. BGHZ 209, 191) sei eine Klage eines deutschen Gläubigers wegen der Umschuldung von Staatsanleihen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer entsprechenden Mehrheitsentscheidung der Gläubiger unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht eröffnet sei (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dem schließe sich die Kammer an. 9 Die Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. Juli 2017 - 16 U 259/16 - zurück, da das Landgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht verneint habe, weil ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehe und damit der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei. 10 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. April 2018 - VI ZR 514/17 - zurück, weil sie nicht aufzeige, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. III. 11 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG wegen "verfassungsrechtlich unzulässiger Rechtswegverkürzung", eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen "krass fehlerhafter Auslegung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts", eine Verletzung von Art. 14 GG aufgrund "verfassungsrechtlich unhaltbarer Güterabwägung" und eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen Art. 267 AEUV durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. IV. 12 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 13 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, weil die erkennenden Gerichte die Klage der Beschwerdeführer zu Recht wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität abgewiesen haben. 14 Die Gerichte haben nur eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt. 15 Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Allerdings folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei Bankas, The State Immunity Controversy in International Law, 2005, S. 329 ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders China oder Brasilien, die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 531 Fn. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. Stoll, in: Wolfrum, The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2012, s.v. "State Immunity", Rn. 25). 16 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 <33 ff.>; 117, 141 <153>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 19 ff.). 17 In den von den Beschwerdeführern angegriffenen Entscheidungen wurde diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. Der Bundesgerichtshof geht in gefestigter Rechtsprechung zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre (vgl. BGHZ 217, 153 <160 Rn. 21>; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16 und XI ZR 247/16 -, Rn. 23). Unter Berufung auf sein Urteil vom 8. März 2016 (vgl. BGHZ 209, 191 <197 Rn. 17>) führt er jedoch aus, dass es in den entschiedenen Fällen darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 2. In der Sache stellt sich die Bejahung von Staatenimmunität in den angegriffenen Entscheidungen auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 <153>), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 22). 19
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