← Deutschland

BVerfG 2 BvQ 93/20

KVRE440862001 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201201.2bvq009320 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20201201 2 BvQ 93/20 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004 DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag auf Folgenbeseitigung einer vermeintlich rechtswidrigen Abschiebung, mithin auf Rückholung des Antragstellers - Unzulässigkeit des Antrags wegen Subsidiarität - kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen. I. 1 Der Antragsteller hatte zunächst beantragt, seine Abschiebung in den Kosovo im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen. Der Antrag ist am
  3. November 2020 per Fax von 10:53 bis 12:39 Uhr beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Am
  4. November 2020 um 12:20 Uhr ist der Antragsteller in den Kosovo abgeschoben worden. Mit Fax vom
  5. November 2020 hat der Antragsteller seinen Antrag abgeändert und beantragt nunmehr, die Ausländerbehörde im Wege einstweiliger Anordnung dazu zu verpflichten, ihn aus dem Kosovo zurückzuholen. Zudem beantragt er Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung. II. 2
  6. Der Eilantrag wird abgelehnt, da er den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
  7. Kammer des Zweiten Senats vom
  8. Februar 2020 - 2 BvR 168/20 -, Rn. 2; Beschluss der
  9. Kammer des Zweiten Senats vom
  10. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der
  11. Kammer des Erstens Senats vom
  12. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2). 3 Der Antragsteller hat mit Blick auf seinen geänderten verfassungsgerichtlichen Eilantrag den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten. Er begehrt nunmehr seine Rückholung aus dem Kosovo, mithin die Beseitigung der Folgen seiner (vermeintlich) rechtswidrigen Abschiebung. Einen derartigen Folgenbeseitigungsanspruch hat er vor den primär zuständigen Fachgerichten - im Haupt- wie im Eilrechtsschutz - allerdings noch nicht geltend gemacht. 4 Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil drohte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der
  13. Kammer des Ersten Senats vom
  14. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 3), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>; BVerfG, Beschluss der
  15. Kammer des Zweiten Senats vom
  16. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, Rn. 10; Beschluss der
  17. Kammer des Ersten Senats vom
  18. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 3). Erst recht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
  19. Kammer des Zweiten Senats vom
  20. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 4). 5
  21. Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 6
  22. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zu verwerfen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in§ 14Abs. 1RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro. § 14 Abs. 1 RVG nennt als zu berücksichtigende Umstände den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Weiteren das anwaltliche Haftungsrisiko. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, kommt für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestwert im Regelfall nicht in Betracht. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  23. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, Rn. 2; ähnlich BVerfG, Beschluss der
  24. Kammer des Zweiten Senats vom
  25. Februar 2020 - 2 BvR 718/18 -, Rn. 8 f.). Auf Anträge gemäß § 32 BVerfGG ist dieser Grundsatz entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss der
  26. Kammer des Ersten Senats vom
  27. September 2020 - 1 BvQ 63/20 -, Rn. 2). 7 Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig, so dass es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen bedurfte. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. In der Folge ist es nicht gerechtfertigt, hier über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Dann besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts. 8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE440862001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.