KVRE441192001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201209.2bvr219419 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20201209 2 BvR 2194/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG, § 119 Abs 3 StVollzG, Art 6 Abs 2 S 2 StVollzG BY vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 5. Dezember 2019, Az: 203 StObWs 2324/19, Beschlussvorgehend LG Amberg, 26. September 2019, Az: 2 StVK 484/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Abweisung strafvollzugsrechtlicher Rechtsbehelfe ohne hinreichende Sachaufklärung verletzt Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) - Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Nutzung von Sichtfenstern zur Einsichtnahme in Hafträume einer JVA durch das Gefängnispersonal Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 26. September 2019 - 2 StVK 484/19 - sowie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Dezember 2019 - 203 StObWs 2324/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einsichtnahme durch ein in der Wand angebrachtes Sichtfenster in seinen Haftraum. I. 2 1. Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai 2019 bis zum 2. August 2019 in einem von sechs Personen belegten Gemeinschaftshaftraum in der Justizvollzugsanstalt Amberg inhaftiert, in dessen Wand ein Sichtfenster angebracht ist. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der Haft entlassen. 3 2. Mit Schreiben vom 1. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Amberg, festzustellen, dass die Nutzung des Sichtfensters durch Vollzugspersonal mit Ausnahme des Zeitraums vom 25. bis zum 31. Juli 2019 rechtswidrig gewesen sei. Zudem wurde Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Beschwerdeführer sei in einer Gemeinschaftszelle untergebracht, in deren Wand ein Sichtfenster eingelassen sei, dessen Vorhang von außen aufgezogen werden könne. Das Fenster könne geöffnet werden und werde als Kostklappe genutzt. Die vom Beschwerdeführer angebrachten Sichtblenden seien vom Vollzugspersonal entfernt worden. Das Personal (auch Frauen) habe im maßgeblichen Zeitraum mindestens 20-mal Einsicht genommen. Während des im Antrag ausgenommenen Zeitraums habe sich eine Person im Haftraum im Hungerstreik befunden. Im Übrigen habe keine schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorgelegen. 4 3. Mit Schreiben vom 12. September 2019 beantragte die Justizvollzugsanstalt, den Antrag zu verwerfen. Alle Gemeinschaftshafträume verfügten über solche verglasten Klappen der Größe 16,5 x 32,5 cm, die nach den Einschlusszeiten zur Ausgabe der Abend- und Nachtmedikation geöffnet würden. Eine kurze Einsichtnahme erfolge bei medizinischen Notfällen oder wenn es einen Anlass bezüglich der Störung der Sicherheit und Ordnung gebe. Bevor der diensthabende Stationsbeamte einen Gemeinschaftshaftraum öffne, müsse er sich versichern, ob personelle Verstärkung notwendig sei. Auch bei aus dem Haftraum dringendem Lärm, der auf eine Störung der Sicherheit und Ordnung hindeute, verschaffe sich das Personal durch eine kurze Einsichtnahme einen Überblick. 5 4. Mit Schreiben vom 18. September 2019 erwiderte der Beschwerdeführer, er bestreite die Angabe der Justizvollzugsanstalt, dass die Sichtluke nur bei verdächtigen Vorgängen oder zur Medikamentenausgabe genutzt werde, zumal keiner der Gefangenen Tabletten erhalte. Auch andere Gefangene könnten jederzeit Einsicht in den Haftraum nehmen und hätten dies sehr häufig getan. Der angebrachte Vorhang decke das Sichtfenster nicht vollständig ab, sodass man durch einen Spalt hineinsehen könne. Die Nutzung des Fensters greife in die Intimsphäre der Betroffenen ein. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müsse das Personal sich bemerkbar machen. Ein konkretes Beispiel sei eine Einsichtnahme des Spätdienstes, während der Beschwerdeführer ferngesehen habe. Etwa 30 Minuten später habe eine erneute Einsichtnahme stattgefunden, obwohl es im Haftraum still gewesen sei und nur der Beschwerdeführer und ein (namentlich benannter) Mitgefangener wach gewesen seien. Der Beschwerdeführer benannte fünf Zeugen für die Einsichtnahmen. 6 5. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. September 2019 wies das Landgericht Amberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurück. Es könne dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu anlasslosen Einsichtnahmen durch Vollzugsbedienstete gekommen sei, ohne dass diese sich bemerkbar gemacht hätten, weil solche Einsichtnahmen jedenfalls rechtmäßig seien. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 BayStVollzG hätten vorgelegen. Die Privatsphäre des Beschwerdeführers sei nur geringfügig betroffen gewesen, da er sich in den nicht einsehbaren Toilettenraum hätte zurückziehen können und die Einsichtnahmen auch nach seinem Vorbringen nur stichprobenartig und nicht dauerhaft erfolgt seien. Die Justizvollzugsanstalt habe für die Aufrechterhaltung der Sicherheit zu sorgen. Gerichtsbekannt komme es in Gemeinschaftszellen wie der streitgegenständlichen zu Aggressionshandlungen und Straftaten. Die Möglichkeit von stichprobenartigen Einsichtnahmen wirke Fluchtversuchen, Selbsttötungsversuchen und potentiellen Übergriffen zwischen Gefangenen entgegen. Die Fürsorgepflicht wiege schwer. 7 6. Der Beschwerdeführer legte am 10. Oktober 2019 Rechtsbeschwerde ein. Freiheitsbeschränkungen seien nur zulässig, soweit sie im Gesetz besonders geregelt seien. Art. 96 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG ermögliche eine Überwachung der Gefangenen, die Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Diese Spezialregelung schließe die Anwendung der Generalklausel aus. Auch deren Voraussetzungen hätten im Übrigen nicht vorgelegen, da keine Prüfung der Unerlässlichkeit im Einzelfall erfolgt sei. Konkrete Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit nahegelegt hätten, hätten nicht vorgelegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei zudem zu verlangen, dass der jeweilige Bedienstete sich vor einer Einsichtnahme bemerkbar mache. 8 7. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, da der Beschwerdeführer in einen anderen Haftraum verlegt worden sei und keinen schweren Grundrechtseingriff vorgetragen habe. Konkrete Angaben zu Zeit und Anlass der Kontrollen fehlten. 9 8. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Dezember 2019 verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Weder sei die Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der vorliegende Einzelfall gebe keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, auch sei die Rechtsbeschwerde nicht geboten, um die Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung zu vermeiden. II. 10 1. Mit der am 18. Dezember 2019 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. 11 Auch die Hafträume unterfielen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Fachgerichte hätten die Eingriffsintensität von anlasslosen, ständigen Einsichtnahmen in Hafträume verkannt. Der Eingriff sei erheblich, da nicht in jedem Fall absehbar sei, ob man beobachtet werde, und das Gefühl, ständig beobachtet zu werden, starke Auswirkungen auf den Gefangenen habe. Dies müsse insbesondere gelten, wenn die betroffenen Gefangenen keinerlei Anlass zu einer Einsichtnahme gegeben hätten. Selbst wenn dies in solchen Fällen vom Gefangenen hinzunehmen sei, fordere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich bemerkbar zu machen, damit der Gefangene sich bekleiden könne. Es könne nichts Anderes gelten als beim Eintreten in einen Haftraum ohne Vorwarnung. Zudem sei es "mehr als zweifelhaft", ob aufgrund von abstrakten Befürchtungen die Einsichtnahmen unerlässlich gewesen seien. Ferner seien die fachgerichtlichen Entscheidungen diesbezüglich lückenhaft. Es habe nicht offenbleiben dürfen, aus welchem Anlass und in welcher Ausgestaltung Einsichtnahmen vorgenommen worden seien. Die unzureichende Sachaufklärung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Generalklausel des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG sei für unvorhergesehene Situationen gedacht. Beobachtungsmöglichkeiten seien in Art. 96 BayStVollzG speziell geregelt. Die Problematik sei vom Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1991 behandelt worden und der Gesetzgeber habe keine entsprechende Norm geschaffen. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG. 12 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 von einer Stellungnahme abgesehen. 13 3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 14 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn offensichtlich begründet. 15 1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Amberg vom 26. September 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil er einer im Raume stehenden Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht nachgegangen ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.