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BVerfG 1 BvR 2575/20

KVRE441232001 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201203.1bvr257520 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20201203 1 BvR 2575/20 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 B

§ 8cUWG in der Fassung vom 2.

Dezember 2020) und § 242 BGB. Dem Verfügungsantrag stünde dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Bei Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG (in der Fassung bis zum 1. Dezember 2020;

§ 8cUWG in der Fassung vom 2.

Dezember 2020) entfällt die Klagebefugnis, und die auf Unterlassung oder Beseitigung gerichtete Klage ist als unzulässig abzuweisen (vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG,

  1. Aufl. 2016, § 8 Rn. 729). Dies gilt für einen Verfügungsantrag gleichermaßen. Die angegriffene Entscheidung wäre bereits aus diesem Grunde aufzuheben. 13 Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
  2. Februar 2019 - 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG München, Urteil vom
  3. Juni 2017 - 29 U 1210/17 -, BeckRS 2017, 124245). 14 Auf Grundlage des Sachvortrags der Beschwerdeführerin kommt hier - vorbehaltlich einer umfassenden Tatsachenfeststellung und Gesamtwürdigung der Umstände - ein Fall des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (in der Fassung bis zum
  4. Dezember 2020;

§ 8cUWG in der Fassung vom 2.

Dezember 2020) in Betracht, da der Gegner des Ausgangsverfahrens die ihm ausweislich des Sendeberichts unter zutreffender Telefaxnummer und innerhalb der vom ihm gesetzten Frist am

  1. September 2020 übersandte Erwiderungsschreiben auf die Abmahnung dem Landgericht nicht vorgelegt hat, sondern vielmehr angab, eine Reaktion sei nicht erfolgt. 15 Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist eine ausreichende Sachaufklärung, die eine zur Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit erforderliche Betrachtung der Gesamtumstände einschließt, möglich. 16
  2. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem auch in der Sache nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. 17 a) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf den Erlass der einstweiligen Verfügung trotz unterlassener Vorlage des Erwiderungsschreibens auf die vorgerichtliche Abmahnung stützt, hat sie die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend dargetan. 18 Der Erlass der angegriffenen Entscheidung hätte vorliegend auf Grundlage des Sachvortrags der Beschwerdeführerin zwar nicht erfolgen dürfen, da das Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin auf die vorgerichtliche Abmahnung dem Landgericht nicht vorgelegt worden ist und somit die prozessualen Äußerungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gewahrt wurden. Das Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführerin beruht aber nicht auf einer Missachtung der prozessualen Rechte durch das Gericht. Vielmehr wurde das Gericht durch den wahrheitswidrigen Vortrag der Antragstellerseite im Verfügungsantrag selbst darüber getäuscht, dass tatsächlich sehr wohl eine Erwiderung auf die Abmahnung erfolgt war. 19 Diese nach Vortrag der Beschwerdeführerin gezielte Gehörsvereitelung durch den Gegner des Ausgangsverfahrens stellte keinen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit von Seiten des Gerichts dar. Eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung oder eine schriftliche Anhörung der Beschwerdeführerin respektive den Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO wäre dem Gericht erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich gewesen. Dieser Form der missbräuchlichen Titel-erschleichung ist durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG (in der Fassung bis zum
  3. Dezember 2020;

§ 8cUWG in der Fassung vom 2.

Dezember 2020) auf fachrechtlicher Ebene adäquat zu begegnen. 20

  1. b)Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der einstweiligen Verfügung trotz Abweichungen zwischen der vorgerichtlichen Abmahnung und dem bei Gericht gestellten Verfügungsantrag sowie dessen Begründung rügt, liegen die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, nicht vor. Es fehlt insoweit jedenfalls an der Darlegung eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10). 21
  2. aa)Das ursprünglich in der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsbegehren wich von demjenigen, das mit dem gerichtlichen Verfügungsantrag geltend gemacht wurde, insoweit ab, als sich die Beschwerdeführerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung generell verpflichten sollte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, die Benfotiamin als Zutat enthalten. Die konkreten Präparate "BENFOTIAMIN 100mg GPH Kapseln" und/oder "BENFOTIAMIN 300mg GPH Kapseln" wurden nur durch einen "insbesondere"-Zusatz benannt. Demgegenüber adressierte der Verfügungsantrag nur noch die konkreten Nahrungsergänzungsmittelpräparate - hinsichtlich der Bewerbung bezogen auf eine konkrete Verletzungsform - nicht mehr sämtliche Nahrungsergänzungsmittel, die Benfotiamin enthalten. Der Verfügungsantrag war also deutlich enger gefasst als das in der Abmahnung postulierte Unterlassungsbegehren. 22 Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem gestellten Verfügungsantrag stellen sich in der Sache jedoch als gering und nicht gravierend dar. Denn das mit dem Verfügungsantrag beantragte und schließlich mit der angegriffenen Entscheidung tenorierte Verbot war als "Minus" bereits in dem außergerichtlichen Unterlassungsverlangen enthalten. Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21). 23
  3. bb)Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Begründung des Verfügungsantrags weiche entscheidend von der Begründung der Abmahnung ab, ist dies unzutreffend. Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, waren das Inverkehrbringen, der Vertrieb und die Bewerbung des Produkts ausweislich der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung aus der Abmahnung auch bereits Gegenstand derselben. Daraus, dass der Gegner des Ausgangsverfahrens im Verfügungsantrag gegenüber der Abmahnung zusätzliche Rechtsnormen anführt, die sein Unterlassungsbegehren tragen sollen und damit möglicherweise auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Erwiderungsschreiben reagierte, ergibt sich nichts anderes. Denn das Unterlassungsbegehren wurde nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Eine Identität der rechtlichen Begründung ist nicht erforderlich. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände und Sachverhaltsumstände neu einführt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 21). Der Gegner des Ausgangsverfahrens hat bereits in der Abmahnung auf die Richtlinie 2002/46/EG (ABl Nr. L 183 vom 12. Juli 2002) und deren Anhang II abgestellt. Dass im Verfügungsantrag neben der Richtlinie nunmehr § 3 Abs. 1 NemV angeführt wurde - anstatt § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 21 AMG und § 3a HWG wie in der Abmahnung -, ist unschädlich. 24 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE441232001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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