BVerfG 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 153/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 157/20
KVRE441292101 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201229.1bvq015220 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20201229 1 BvQ 152/20, 1 BvQ 153/20, 1 BvQ 154/20, 1 BvQ 155/20, 1 BvQ 156/20, 1 BvQ 157/20 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 6a SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 6b SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 2 Nr 3 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 2 Nr 4 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 2 Nr 5 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 2 Nr 6 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 3 Alt 1 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 7 Abs 4 SAFleischWiG vom 22.12.2020, § 1 Abs 3 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020, § 2 Abs 1 S 1 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020, § 5 Abs 5 S 1 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020, § 5 Abs 5 S 2 SchwarzArbG 2004 vom 22.12.2020 vorgehend BVerfG, 29. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 152/20, Ablehnung einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes - Nachträgliche Bekanntgabe der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - teils Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer Nachteile bei Inkrafttreten des ASKG - iÜ Folgenabwägung 1 Die Antragstellenden wenden sich mit ihren Eilanträgen, Art. 2, Art. 3 und Art. 3a des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vorläufig nicht in Kraft zu setzen, gegen das sogenannte Fremdpersonalverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll.
I.
2 1. Das Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3334, Arbeitsschutzkontrollgesetz, im Folgenden: ASKG) erweitert unter anderem das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) um neue Regelungen. Im Mittelpunkt steht insofern § 6a GSA Fleisch. Die Vorschrift normiert vor allem Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung. § 6a Abs. 2 GSA Fleisch verbietet es den Unternehmen ab dem 1. Januar 2021, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen, erledigen zu lassen.
Diese Arbeiten dürfen nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden. Nach Absatz 1 Satz 2 gilt zudem ein Kooperationsverbot, das die gemeinsame Führung eines Betriebs im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch durch zwei oder mehrere Unternehmer untersagt. Zudem schränkt § 6a Abs. 3 GSA Fleisch mit Wirkung ab dem 1. April 2021 die Leiharbeit in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft ein und untersagt sie ab dem 1. April 2024. Das Fremdpersonalverbot ist mit einem Bußgeld bewehrt. Es wird insbesondere durch die Zollverwaltung überprüft, die dafür in § 6b GSA Fleisch neue Befugnisse erhält. Die Regelungen der §§ 6 bis 6b GSA Fleisch in der Fassung des ASKG gelten nach § 2 Abs. 2 GSA Fleisch allerdings nicht für Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten.
3 2. Die Antragstellenden sind Einzelpersonen und Unternehmen, die in Kernbereichen der Fleischwirtschaft tätig sind, auf die das Fremdpersonalverbot Anwendung findet.
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7 3. Zu den Anträgen haben Stellung genommen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, der Deutsche Fleischer-Verband, der Bundesverband der Deutschen Fleischwarenindustrie und der Verband der Fleischwirtschaft sowie der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen.
II.
8 Die Eilanträge sind abzulehnen.
9 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 131, 47 <52 f.>; 150, 163 <166 Rn. 9> m.w.N.) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 211 <218 f. Rn. 12> m.w.N.; stRspr).
10 Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, erhöht sich diese Hürde noch, denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben.
Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen (vgl. BVerfGE 140, 211 <219 f. Rn. 13> m.w.N.; stRspr), oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten eines Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache sehr schwerwiegend sind (vgl. BVerfGE 108, 45 <50>; 131, 47 <61 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2019 - 1 BvR 842/17 -, Rn. 7; vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 11).
11 Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der Nachteile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotene Begründung des Antrags, dass solche Nachteile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2015 - 1 BvQ 9/15 -, Rn. 20 m.w.N.). Insoweit bedarf es in tatsächlicher Hinsicht zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachvollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12). Fehlt es daran, kommt es auf eine Folgenabwägung nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4).
12 2. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen haben die Eilanträge insgesamt keinen Erfolg.
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16 Die vorgetragenen Belastungen, die daraus entstehen, das bisherige Geschäftsmodell umstellen zu müssen, genügen für sich genommen nicht, um die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen. Das gilt für den bloß allgemeinen Verweis auf praktische Schwierigkeiten bei der Rekrutierung und einem Einsatz vor Ort dann selbst angestellter Kräfte. Auch der Hinweis, dass von den bisher bei ihnen Tätigen nun viele Kräfte abgeworben würden, belegt in diesem dynamischen, bisher nicht auf dauerhaft beschäftigte Kräfte setzenden Markt ein Problem, aber keinen hier entscheidenden gravierenden irreversiblen Nachteil. Desgleichen genügt der Verweis auf "erhebliche finanzielle Einbußen" ohne weitere Detaillierung oder Belege angesichts der hier besonders hohen Anforderungen an eine Eilentscheidung nicht.
17 Auch hinsichtlich des in § 6a Abs. 1 Satz 2 GSA Fleisch normierten Kooperationsverbotes in der Führung eines Betriebes durch mehrere Unternehmer sind keine gravierenden, nur schwer oder nicht reversiblen Nachteile der Antragstellenden dargelegt. Etwaige Unsicherheiten in der Auslegung einer gesetzlichen Regelung sind regelmäßig keine Nachteile, die im Verfahren nach § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung nach sich ziehen können, sondern ohnehin zunächst fachrechtlich zu klären (vgl. parallel den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 165/20 u.a. -).
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21 Allgemeine oder nur mit Gesamtbeträgen bezifferte Verweise auf laufende Kosten aus Mietverträgen zur Unterbringung der Arbeitskräfte, aus Leasingverträgen für Fahrzeuge für ihren Transport und aus Arbeitsverträgen tragen insoweit nicht. Insbesondere wird nicht dargelegt, wann welche Verträge mit welcher Bindungsdauer geschlossen wurden; daher lässt sich weder beurteilen, welche konkreten Kosten entstehen, noch wird deutlich, ob diese Bindungen bereits zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in denen noch auf den Fortbestand des Geschäftsmodells vertraut werden konnte; schließlich ist nicht zu erkennen, welche Kündigungsmöglichkeiten mit welchen Folgen bestehen.
22 So ist hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse nicht konkret dargelegt, inwiefern sich im relevanten Zeitraum untragbare oder gar zur Insolvenz oder Liquidation führende Lasten ergeben können, gerade wenn, wie in allen Verfahren vorgetragen, eine hohe Personalfluktuation herrscht. Das gilt auch für die befürchteten Belastungen aus Mietverhältnissen, denn aus exemplarisch vorgelegten Rechnungen für einige Ferienwohnungen, einen Gasthof und Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte ergeben sich die extremen Belastungen nicht, da solche Unterkünfte typischerweise nur kurzfristig gemietet werden, zugleich vorgetragen ist, dass das Personal stark fluktuiert und nur zeitweise vor Ort lebt, weil es nur für saisonale Spitzen benötigt wird, und Kündigungsmöglichkeiten nicht mitgeteilt werden oder sonst erkennbar sind. Desgleichen belegen "Chefübersichten" zu Kosten der Vergangenheit nicht die geforderten gravierenden Belastungen. Auch der Vortrag, für ein Büro liefen bis Mitte 2023 Kosten von 42.000 Euro an, genügt ohne Darlegungen zu Mietbeginn, konkreter Nutzung und Kündigungsmöglichkeiten nicht. Desgleichen ergibt sich aus der Angabe, dass 28 Fahrzeuge teilweise mit einer Laufzeit bis Mitte 2023 geleast wären, nicht, wann diese Verträge geschlossen wurden und unter welchen Bedingungen sie kündbar sind oder warum sie nicht anderweitig wirtschaftlich genutzt werden können.
23 Sonstige konkrete, zur Plausibilität des Insolvenzrisikos überprüfbare Darlegungen etwa zu erwirtschafteten Umsätzen, der Liquidität, dem genauen Umfang der zu erwartenden und nicht ohne weiteres beseitigbaren finanziellen Einbußen fehlen. Auch soweit im Verfahren 1 BvQ 155/20 dargelegt wird, dass eine Antragstellerin mit Schenkungssteuer belastet werden wird, wenn sie ihren Betrieb einstellen muss, bleibt unklar, ob und warum sie genau das vollumfänglich bei einem nur sektoralen Einsatzverbot zwingend in der Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache tun muss. Die hier geforderten extremen und unvermeidbaren Nachteile sind insoweit auch nicht mit Auskünften zu belegen, wonach im Fall der Abwicklung von Firmen Kosten in Höhe von je etwa 8.000 bis 10.000 Euro anfallen, denn daraus ergibt sich nicht, dass Umstellungen unmöglich und Abwicklungen tatsächlich zwingend sind und wie sich Verluste mindern ließen. Dazu gehören die auch im Gesetzgebungsverfahren bekannten und von der Bundesregierung in diesem Verfahren erneut benannten Möglichkeiten, nun Werkleistungen außerhalb sogenannter "Onsite-Werkvertragskonstellationen" oder außerhalb des in § 6a GSA Fleisch benannten Kernbereichs der Fleischwirtschaft anzubieten.
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30 Dabei ist, worauf die Antragstellenden in Erwiderung auf die Stellungnahmen zu Recht verweisen, zu berücksichtigen, dass das Arbeitsschutzkontrollgesetz neben dem Fremdpersonalverbot weitere Maßnahmen vorsieht, die Missständen in Kernbereichen der Fleischwirtschaft entgegenwirken sollen und jedenfalls gelten würden. Dazu gehört die Intensivierung der staatlichen Aufsicht, eine Vereinbarungspflicht zum Arbeitsschutz und die Pflicht zur manipulationssicheren Erfassung der Arbeitszeit, auf welche die Mehrzahl der festgestellten Verstöße in Schlachthöfen zurückgehen (vgl. BTDrs 19/21978, S. 2).
31 Doch wäre bei Erfolg der hier gestellten Anträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft weiter Fremdpersonal tätig. Da das Gesetz ausweislich der Stellungnahmen in diesem Verfahren bereits Vorwirkungen entfaltet hat, geschähe dies zwar zunächst in geringerem Umfang als bisher. Doch ist nicht auszuschließen, dass die Festanstellungen auch wieder rückgängig gemacht würden, wenn das Gesetz nicht in Kraft träte. Jedenfalls wäre dort, wo Werkvertragsunternehmen weiter eingesetzt würden, die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung vor Ort weiterhin aufgespalten; die Werkvertragsunternehmen stünden weiter insbesondere in der Verantwortung für den Arbeitsschutz - anders als nach § 11 Abs. 6 Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bei der Leiharbeit - neben der Betriebsleitung.
Der Gesetzgeber geht nachvollziehbar davon aus, dass dies den Arbeitsschutzbehörden Kontrollen erschwert. Zudem legen die bisherigen Entwicklungen nahe, dass die gespaltene Verantwortung vor Ort auch den Beschäftigten selbst die Durchsetzung ihrer Schutzansprüche vor Ort und fairer Arbeitsbedingungen insgesamt erschwert. Auch käme es weiterhin zu einem Nebeneinander von Beschäftigten im Rahmen von Werkverträgen und Leiharbeitskräften, was in der Praxis nicht nur zu unübersichtlichen Verhältnissen und dem daraus resultierenden Verantwortlichkeitsdefizit, sondern auch aufgrund der Konkurrenz bei sehr hohem Arbeitsdruck und der ungesicherten Fachqualifikation und Einarbeitung zu Verstößen gegen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen und zu den in diesem Sektor überdurchschnittlich häufigen Arbeitsunfällen führt.
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34 Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass den Antragstellenden in diesen Verfahren nicht ihr Beruf verboten wird. Vielmehr wird die Berufstätigkeit insbesondere der Werkvertragsunternehmen mit einer bestimmten rechtlichen Gestaltung in einem bestimmten Marktsegment für unzulässig erklärt. Die direkt von dem Verbot ab 1. Januar 2021 betroffenen Werkvertragsunternehmen müssen diese Tätigkeit nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch in diesem Marktsegment beenden. Doch verhindert der Gesetzgeber nicht, dass sie in dem deutlich kleineren Segment des Handwerks (vgl. § 2 Abs. 2 GSA Fleisch) und auf anderen Feldern oder auch in Kooperation jenseits eines einzigen oder eines übergreifenden Betriebs (vgl. § 6a Abs. 1 i.V.m. § 6a Abs. 4 GSA Fleisch) weiter tätig werden.
35 Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass spätestens seit dem 31. August 2020 vorhersehbar war, dass diese neue Situation entstehen würde. Nach Veröffentlichung der "Eckpunkte Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft" im Mai 2020 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung im August 2020 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (vgl. BVerfGE 127, 31 <50>; 132, 302 <324 Rn. 56>). Damit hatten die Betroffenen jedenfalls mehrere Monate Zeit, sich auf die Gesetzesänderungen einzustellen. Das ist in einer Branche, die nach den Darlegungen der Antragstellenden selbst von starker Fluktuation und vielfachen Auftragsschwankungen geprägt ist, zumindest teilweise geschehen.
Auch hier hat ein vorgelegter Vertrag über den Einsatz von Arbeitsschutzbeauftragten verdeutlicht, dass Vorkehrungen zum Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen möglich waren, indem dort eine Sonderkündigungsklausel für den Fall vereinbart wurde, dass das hier streitige Gesetz in Kraft tritt. Demgegenüber ist eine Erwartung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit unverändert bleiben, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 131, 47 <57 f.>; 143, 246 <383 Rn. 372>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, Rn. 123 ff.). Ob die hier streitigen Regeln, die bestimmte Gestaltungen beruflichen Handelns ohne Übergangsfrist für unzulässig erklären, in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar sind, bedarf jedenfalls vertiefter Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu leisten ist.
36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE441292101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public