KVRE441412101 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201208.1bvr084219 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20201208 1 BvR 842/19 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 185 StGB, § 193 StGB vorgehend OLG Braunschweig, 5. März 2019, Az: 1 Ss 77/18, Beschlussvorgehend AG Göttingen, 17. Juli 2018, Az: 39 Cs 32 Js 41752/17 (34/18), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: "FCK BFE" als strafbare Beleidigung der Mitglieder einer konkreten polizeilichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit - Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung stellt bei hinreichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Verurteilten dar Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug "FCK BFE" ("Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit"). 2 1. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen gehört der Beschwerdeführer der Göttinger "linken Szene" an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der dortigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei. Aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte der Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeinsam mit anderen Personen unter dem Motto "Kein Platz für Neonazis in Göttingen" vor dem Gerichtsgebäude. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm bewusst, dass Mitglieder der BFE vor Ort anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern. Hierbei trug er nach den tatgerichtlichen Feststellungen einen Pullover mit der Aufschrift "FCK BFE" gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Nachdem Beamte der Einheit darauf aufmerksam geworden waren, forderte ein Beamter den Beschwerdeführer mehrfach auf, die Aufschrift zu bedecken und belehrte ihn über die mögliche Strafbarkeit dieses Verhaltens. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagierte, ordnete der Beamte die Beschlagnahme des Pullovers an und forderte den Beschwerdeführer auf, den Pullover auszuziehen. Hierbei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer unter dem Pullover ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift trug, was er nach den tatgerichtlichen Feststellungen spöttisch kommentierte. 3 2. Wegen dieses Verhaltens verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen je 40 Euro. Angesichts der Vorgeschichte sei das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Diese stelle, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele, ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar. Das englische Wort "fuck" bringe nicht bloß Kritik zum Ausdruck, sondern werde - inzwischen auch im Deutschen - allgemein als Schmäh- oder Schimpfwort verwendet, das eine verächtliche Geringschätzung der so titulierten Person unmittelbar ausdrücke. Dem Beschwerdeführer sei wegen des politischen Charakters des Strafverfahrens bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen BFE und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Unter anderem der Umstand, dass er auf den Hinweis hin den Schriftzug nicht verdeckt habe, verdeutliche, dass es ihm gerade auf eine Beleidigung der Beamten angekommen sei. Aus den in der Hauptverhandlung gezeigten Aufnahmen zeige sich zudem das vorsätzlich schmähende Präsentieren der Aufschrift gegenüber Polizeibeamten. Angesichts der Gesamtumstände sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, vollkommen lebensfremd. Eine Rechtfertigung der Äußerung durch § 193 StGB scheide aus, da diese sich in einer vulgären Beschimpfung erschöpfe, die keinerlei sachbezogenen Beitrag im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung leiste. Im Rahmen der Strafzumessung sei der vorherige Konflikt mit Beamten der BFE strafmildernd berücksichtigt worden. Allerdings müsse durch die geringfügig bemessene Geldstrafe zum Ausdruck gebracht werden, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form des Protestes strafbar sei und geahndet werde. 4 3. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet. 5 4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg. Sie genügt hinsichtlich einiger Rügen bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sich ergebenden Substantiierungsanforderungen. Jedenfalls ist sie unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 7 1. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Zurschaustellens des Schriftzugs "FCK BFE" gegenüber Beamten einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit greift in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dieses Grundrecht schützt wertende Äußerungen unabhängig von deren etwaigen polemischen, unsachlichen oder verletzenden Gehalt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). 8 2. Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die in erster Linie den Strafgerichten obliegende Auslegung und Anwendung des die Meinungsfreiheit beschränkenden § 185 StGB begegnet in den differenziert festgestellten Umständen des Falles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Missachtung der aus dem Grundsatz praktischer Konkordanz folgenden verfassungsrechtlichen Maßgaben für Verurteilungen nach § 185 StGB (vgl. dazu zusammenfassend BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.) und ein Überschreiten des bei der Anwendung dieser Maßgaben bestehenden fachgerichtlichen Wertungsrahmens sind nicht erkennbar. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.