BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 – Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische…
KVRE441492101 ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr091611 BVerfG 2. Senat 20201201 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 7 Abs 1 S 1 MRK, Art 7 Abs 1 S 2 MRK, Art 8 Abs 1 MRK, Art 8 Abs 2 MRK, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, § 68b Abs 1 S 3 StGB, § 68f Abs 1 StGB, § 463a Abs 4 StPO vorgehend BVerfG, 22. Mai 2011, Az: 2 BvR 916/11, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend OLG Rostock, 28. März 2011, Az: 1 Ws 62/11, Beschlussvorgehend BVerfG, 12. Dezember 2013, Az: 2 BvR 636/12, Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend OLG Rostock, 16. Februar 2012, Az: I Ws 17/12, Beschlussvorgehend LG Rostock, 2. Dezember 2011, Az: 12 StVK 1129/11-2, Beschlussvorgehend LG Rostock, 21. Oktober 2011, Az: 12 StVK 1129/11-2, Beschlussnachgehend BVerfG, 20. Mai 2021, Az: 2 BvR 916/11, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO; "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß 1. Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
1 Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils unmittelbar gegen die sie betreffende Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung und mittelbar gegen deren gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB.
I.
2 1. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2301-2303>), in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (BGBl I 2010 S. 2300 <2308>), als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht eingeführt.
3 Anlass hierfür war laut der Regierungsbegründung (BTDrucks 17/3403, S. 1) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04. Darin hielt der EGMR die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für konventionswidrig. Das Urteil hatte zur Folge, dass Personen mit negativer Rückfallprognose in die Freiheit entlassen und sodann teilweise rund um die Uhr polizeilich überwacht wurden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die elektronische Aufenthaltsüberwachung derartige Überwachungsmaßnahmen entbehrlich machen (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19). Die Aufenthaltsbestimmung könne dabei mittels Global Positioning System (GPS) erfolgen. Voraussetzung hierfür sei, dass ein entsprechendes Empfangsgerät am Fuß der Betroffenen angebracht werde (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35).
4 Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei für Personen gedacht, bei denen die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Gewaltstraftaten bestehe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37). Zum einen erleichtere sie die Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt würden. Zum anderen solle sie die Betroffenen von der Begehung von Straftaten abhalten, indem sie das Bewusstsein eines deutlich erhöhten Entdeckungsrisikos schaffe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 17).
5 2. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde in den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als Nummer 12 eingefügt. Zugleich wurden in § 68b Abs. 1 StGB die Sätze 3 und 4 ergänzt. § 68b StGB lautete, soweit vorliegend relevant:
2Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. 3Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn 1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, 2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, 3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und 4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
4Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.
8 Schließlich wurde in § 463a StPO nachfolgender Absatz 4 eingefügt. Die Vorschrift lautete, soweit relevant, wie folgt: § 463a StPO Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen […]
3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 4Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. 5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 6Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 8Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
9 Eine Übergangsfrist für die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
10 3. Zur technischen Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung haben die Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Staatsvertrages, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) gegründet (LTDrucks Hessen 18/4656). Die GÜL ist bei der Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT) in Bad Vilbel angesiedelt (Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages: LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 4) und wird durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) unterstützt (Art. 3 Abs. 4 des Staatsvertrages: LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 6). Zwischenzeitlich sind alle übrigen Länder dem Staatsvertrag beigetreten.
11 Laut Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages (LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 4 f.) obliegt der GÜL unter anderem die Entgegennahme und Bewertung eingehender Systemmeldungen über einen möglichen Weisungsverstoß oder über eine Beeinträchtigung der Datenerhebung und die Ermittlung der Ursache einer solchen Meldung. Des Weiteren unterrichtet sie die Führungsaufsichtsstelle und die Polizei über einen möglichen Weisungsverstoß und kann Daten für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO definierten Zwecke übermitteln.
II.
12 Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
13 1. a) Der Beschwerdeführer zu I. wurde vom Bezirksgericht Neubrandenburg am 24. Februar 1992 wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
14 Er hatte am 20. Dezember 1990 eine Bekannte zunächst körperlich schwer misshandelt und zu sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr und Oralverkehr) genötigt. Anschließend fügte er ihr Stichverletzungen mit einem Bajonett zu und ertränkte sie in einem See. Das Gericht ging davon aus, dass die tragenden Motive seines Handelns hemmungsloses Ausleben der eigenen Machtansprüche, verletzte Eitelkeit und die Befürchtung der Beeinträchtigung seines Herrschaftsanspruchs in der Gruppe waren.
15 Das vom Gericht eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 1991 kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zu I. eine Persönlichkeitsstörung in Form einer "schizoiden autistischen Psychopathie" vorliege, und wertete diese als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Beim Beschwerdeführer zu I. handele es sich um eine einfach strukturierte, sehr schnell erregbare, reizbare und leicht frustrierbare Persönlichkeit.
16 Das Gericht hielt den Beschwerdeführer zu I. trotz einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat für in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch erheblich gemindert gewesen (§ 21 StGB).
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23 Dieses Gewaltpotential und die daraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu I. hätten sich in der Folge auch in seinem weiteren Vollzugsverhalten und in zwei Gefangenenmeutereien, einer Geiselnahme, körperlichen Übergriffen sowie Dominanz- und Kontrollverhalten gezeigt und die ständige Verlegung in verschiedene Vollzugsanstalten in ganz Deutschland zur Folge gehabt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu I. bestehe fort. Die bei ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung werde sich nach den der erkennenden Kammer des Landgerichts bekannten Erfahrungsgrundsätzen ohne zielführende Therapie nicht von selbst verflüchtigen.
24 Dass der Beschwerdeführer zu I. in den letzten drei Jahren ein unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt habe, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass das bei den Anlasstaten und während des rund 17-jährigen Vollzugs immer wieder zum Vorschein gekommene Gewaltpotential nun nicht mehr bestehe. Hierzu bedürfe es zumindest greifbarer Behandlungserfolge im Rahmen der therapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer zu I., die wegen seines problematischen Vollzugsverhaltens nicht stattgefunden habe.
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27 Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und den persönlichen Freiheitsrechten des Beschwerdeführers zu I. erscheine die angeordnete Maßnahme im Hinblick auf ihre Art und Dauer und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Vorlebens sowie der begangenen Taten des Beschwerdeführers zu I. verhältnismäßig. Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu I. mit seinen Taten und einem über nahezu 17 Jahre währenden sicherheitsgefährdenden Vollzugsverhalten zu erkennen gegeben habe, dass von ihm eine Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) ausgehe. Sofern sich nach der Einschätzung der forensischen Ambulanz herausstellen sollte, dass die problematischen Persönlichkeitsanteile und die daraus resultierende Gefährlichkeit bei dem Beschwerdeführer zu I. nicht mehr vorlägen, werde die Weisung aufzuheben sein.
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29 "Fußfesseln" seien zwar in der Regel im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres bemerkbar, fielen allerdings sofort bei intimeren Kontakten sowie beim Sport, beim öffentlichen Baden oder der Durchleuchtung am Flughafen auf. Bei jedem dieser Anlässe würde die ins Auge springende Gerätschaft ihren Träger als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" "abstempeln" und seine soziale Wiedereingliederung erschweren. Zudem habe der Gesetzgeber die elektronischen Überwachungsmittel für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern ins Auge gefasst, zu denen er ersichtlich nicht zähle.
30 Bedenklich sei schließlich, dass die Bestimmung über die Dauer der Weisung der forensischen Ambulanz überlassen worden sei, obwohl Einschränkungen des Freiheitsrechts allein dem Richter oblägen. Schließlich habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass er demnächst das 50. Lebensjahr vollenden werde, wodurch sich erfahrungsgemäß das vorhandene Aggressions- und Gewaltpotential verringere. Gutachterlich sei er im Jahr 1991 letztmals untersucht worden. Während des Vollzugs sei er wegen seines positiven Verhaltens aus der Sicherheitsliste gestrichen worden.
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33 Die Weisung, die sogenannte "Fußfessel" zu tragen, sei weder objektiv erfüllbar noch subjektiv zumutbar. Der spätestens alle 22 Stunden zu ladende "Tracker" (die am Fuß befindliche "Fußfessel") behindere ihn nicht nur darin, urlaubs- oder arbeitsbedingt Deutschland zu verlassen, sondern beschränke auch seine beruflichen Tätigkeiten. Denn er müsse jegliche Tätigkeit sofort unterbrechen, um ein Wiederaufladen des dann "brummenden" Geräts zu ermöglichen, wobei das Aufladen des Akkus zwei Stunden dauere. Schon in der bisher abgelaufenen Zeit habe sich gezeigt, dass die angekündigte Akkumindestlaufzeit von 22 Stunden nicht erreicht werde, sondern bereits nach 16 bis 18 Stunden eine Aufladung nötig werde. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten würde die Weisung genügen, stets mittels eines einfachen Handys telefonisch erreichbar zu sein.
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35 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung zur Ermöglichung und Mitwirkung an der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB lägen vor.
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37 Gemessen daran erschlössen sich vorliegend hinreichende vom Beschwerdeführer zu I. ausgehende Gefahren: Unter Würdigung aller - im Einzelnen dargelegter - Umstände, die sich aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönlichkeitsstruktur ergäben, bestehe beim Beschwerdeführer zu I. jedenfalls in dem Maße die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetze.
38 Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers zu I. nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden sei. Denn eine solche Maßnahme wäre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG M-V unter anderem nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorläge. Dies sei ein erheblich strengerer Maßstab für eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB.
39 Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre, habe es nicht bedurft, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergebe.
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41 Schließlich sei die Weisung auch zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB). Zwar dürfe - ebenso wie bei Weisungen während der Bewährungszeit nach § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB - auch bei der Führungsaufsicht eine Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers von staatlichem Zwang frei sein solle. Dem Verurteilten dürften daher keine Weisungen erteilt werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigten, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden solle oder nur geringfügige Straftaten begangen habe.
42 Nach diesen Maßstäben stelle die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aber auch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausprägungen keine Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer zu I. dar. Die Beschwerdebegründung verkenne bereits, dass der Beschwerdeführer zu I. schwerste Straftaten begangen habe, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht behandelt worden sei und durch ihn nach wie vor erhebliche Straftaten drohten. Unter diesen Umständen ergebe die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass etwaige Behinderungen durch die "elektronische Fußfessel" bei "intimeren Kontakten", beim Sport oder vergleichbaren Tätigkeiten von ihm hinzunehmen seien.
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46 2. a) Der Beschwerdeführer zu II. war bereits wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Erscheinung getreten (aa), bevor er die Anlasstaten beging (bb).
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50 Der Beschwerdeführer zu II. hatte nach den Feststellungen des Gerichts im August 2001 eine mit ihm bekannte, 15-jährige Jugendliche mit Handschellen und einer Wäscheleine an ein Couchgestell gefesselt und so zunächst erfolgreich eingeschüchtert. Anschließend führte er gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Über die folgenden vier Tage hielt er sie in einer Wohnung fest und zwang sie in weiteren vier Fällen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr.
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52 Zur Begründung führte das Gericht an, dass diese Weisungen notwendig seien, um ihn zu einem straffreien Verhalten anzuhalten. Insbesondere die Wohnsitz-, Anwesenheits- und Meldeauflagen dienten der "planmäßigen Überwachung". Damit solle bis zur Entscheidung über den weitergehenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung sichergestellt werden, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu II. bekannt und er für das Verfahren erreichbar sei.
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54 Es konkretisierte die Weisung bezüglich des Besitzverbots im Hinblick auf Waffen und andere Gegenstände (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Ferner hob es die Meldeauflage auf und wies den Beschwerdeführer zu II. dafür erstmals an, für die Dauer der Führungsaufsicht die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
55 Die Voraussetzungen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3, Abs. 3 StGB seien erfüllt.
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57 Nach dem externen Sachverständigengutachten vom 11. Oktober 2011 bestehe bei dem Beschwerdeführer zu II. ein "hohes Risiko zur Begehung weiterer sexueller Gewaltstraftaten". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu II. den Strafvollzug quasi unbehandelt verlasse, wirke prognostisch äußerst negativ. In der Auswertung der Exploration fielen insbesondere die kognitiven Verzerrungen und die Rechtfertigung der Tatbegehungen ins Auge. Prognostisch ungünstig wirke auch der Umstand der mehrfachen einschlägigen Tatbegehung mit wechselnden Geschädigten nach gleichem Tatmuster. Das Gericht schließe sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter eigener Würdigung der Person des Beschwerdeführers zu II., seiner Straftaten und seines Verhaltens im Strafvollzug an.
58 Für die andauernde "hohe Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers zu II. im Hinblick auf die Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art spreche schon die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach seiner ersten Inhaftierung wegen einer einschlägigen Straftat. In der Strafhaft habe der Beschwerdeführer zu II. die auch vom Sachverständigen für dringend erforderlich gehaltene Therapie nicht erfahren. Dabei werde nicht verkannt, dass die nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapieansätze im Strafvollzug nach Einschätzung des Sachverständigen "auch zum Teil auf einer nicht wissenschaftlich begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit seitens der Strafvollzugsbehörden" beruht hätten. Darauf komme es bei der Bewertung einer augenblicklich vorliegenden Gefährlichkeit nicht an, da selbst ein zu Unrecht erfolgter Abbruch der Therapie den Prognosemaßstab nicht verschöbe.
59 Hinzu komme, dass zumindest mitursächlich und ausschlaggebend für die nicht erfolgreiche Therapie des Beschwerdeführers zu II. sein überaus auffälliges Vollzugsverhalten gewesen sei. Er habe sich zwei weiblichen Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten in unangemessener Weise genähert. Nach der Aufforderung, diese Verhaltensweise zu unterlassen, habe er jeweils umgehend mit dem Verfassen von Beschwerden begonnen, um auf seine vermeintliche Opferrolle aufmerksam zu machen. Dieses Verhalten habe zur mehrfachen Verlegung innerhalb des Vollzugs und zum Abbruch einer begonnenen Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt geführt.
60 Außerdem habe der Beschwerdeführer zu II. nicht ansatzweise eine tiefgründige Aufarbeitung, die ihm Ursachen und Wirkungen seiner strafbaren Handlungen und mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt hätte, durchlaufen. Zwar sei es im Rahmen des Strafvollzugs zu psychologischen Einzelgesprächen gekommen, die allerdings keine hinreichende Verhaltensänderung hätten sicherstellen können. Die lediglich oberflächlich erscheinenden Erklärungsansätze, die der Beschwerdeführer zu II. im Rahmen der Anhörung und in der Exploration artikuliert habe, machten deutlich, dass ihm eine wirkliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten bislang nicht gelungen sei.
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62 Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erscheine geeignet, den Beschwerdeführer zu II. unter dem Eindruck der möglichen schnelleren Aufdeckung erneuter Sexualstraftaten von deren Begehung abzuhalten. Der Beschwerdeführer zu II. habe in der Vergangenheit durch seine mehrfachen einschlägigen Sexualstraftaten gezeigt, dass hierfür allein die abstrakte Strafandrohung nicht genüge. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Dabei sei zu beachten, dass die "elektronische Fußfessel" im normalen, sozialen Lebensalltag nicht ohne Weiteres erkennbar sei und insoweit eine Stigmatisierung, wie sie beispielsweise eine dauerhafte polizeiliche Überwachung bedingen würde, gerade nicht automatisch eintrete. In der gebotenen Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und unter Berücksichtigung des Schutzauftrags des Staates seien die von der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausgehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu II. in seiner Lebensführung angesichts der von ihm ausgehenden hohen Gefährlichkeit für höchstrangige Rechtsgüter angemessen.
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66 Zur Begründung führte er insbesondere aus, die angeordnete Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB stelle eine unzumutbare Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Durch die "elektronische Fußfessel" sei er vom Schwimmbadbesuch ausgeschlossen; auch andere Sportarten seien nur eingeschränkt möglich. Die mit der "elektronischen Fußfessel" einhergehende umfassende Kontrolle sei unverhältnismäßig. Auch sei davon auszugehen, dass er wegen der wahrnehmbaren "Fußfessel" einen festen Arbeitsplatz nicht erhalten werde. Außerdem betrage der Ladezustand außerhalb seiner Wohnung lediglich zehn Stunden. Dies habe bereits bei einem vom Arbeitsamt vermittelten Bewerbungslehrgang (Verlassen der Wohnung um 6:30 Uhr und Dauer der Veranstaltung bis 17:00 Uhr) zu entsprechenden Einschränkungen geführt.
67 Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum in dem aktuellen Sachverständigengutachten von seiner fortbestehenden Gefährlichkeit ausgegangen werde. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er infolge des "Unvermögens der Justizvollzugsanstalt" während des zehnjährigen Strafvollzugs nicht therapiert worden sei.
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71 Der Einwand des Beschwerdeführers zu II., die schlechte Prognose könne sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, da die Justizvollzugsanstalt seine therapeutische Behandlung schuldhaft unterlassen habe, könne daran nichts ändern. Der bei einer Gefährlichkeitsprognose im Vordergrund stehende Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten hänge nicht davon ab, aus welchen Gründen dem Verurteilten keine positive Prognose zu stellen sei.
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73 Allerdings sei an dieser Stelle der Einwand zu berücksichtigen, dass eine erforderliche Therapie nicht durchgeführt worden sei, zumal diese Ansicht in dem Gutachten des Sachverständigen eine Stütze finde. Auch wenn der Sachverständige den Beschwerdeführer zu II. im Gegensatz zur Justizvollzugsanstalt für grundsätzlich behandelbar halte, weise er allerdings darauf hin, dass die Therapie von Sexualstraftätern mit Gewaltpotential und Wahrnehmungsstörungen problematisch sei. Aus den im Gutachten dargestellten statistischen Rückfallraten behandelter Sexualstraftäter ergebe sich, dass eine Therapie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose nicht die erforderlichen Erfolge gehabt hätte. Jedenfalls könne nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle eines anderen Behandlungsverlaufs keine Sicherungsmaßnahmen mehr erforderlich wären. Im Übrigen könne auch die Berücksichtigung eines möglicherweise unzureichend strukturierten Therapieverlaufs nicht dazu führen, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vollständig zurückzustehen hätten. Vielmehr sei das mildeste Mittel zu wählen, mit dem den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu II. gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinreichend Rechnung getragen werden könne.
74 Dies habe das Landgericht mit der angeordneten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB getan. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. hätte ohne die "elektronische Fußfessel" eine engmaschige Personenüberwachung durch Polizeikräfte angeordnet werden müssen. Eine entsprechende Überwachung griffe erheblich stärker in dessen Rechte ein als die "elektronische Fußfessel".
75 Andere Gründe, die das Tragen der "elektronischen Fußfessel" als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Soweit eine nicht hinzunehmende Beschränkung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers zu II. geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass durchgreifende Behinderungen im beruflichen Bereich nicht vorlägen. Eine Berufsaufnahme sei jedenfalls durch die "elektronische Fußfessel" nicht ausgeschlossen. Konkret auftretenden Problemen im Arbeitsleben könne gegebenenfalls durch sachgerechte Anpassungen der Weisungen begegnet werden.
76 Die mit der Beschwerde weiterhin vorgebrachten Unannehmlichkeiten beim Baden oder Tragen kurzer Bekleidung seien angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. von ihm hinzunehmen.
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78 Das Risiko erneuter Sexualstraftaten entsprechend dem bisherigen "eingeschliffenen Tatmuster" sei weiterhin hoch. Der Beschwerdeführer zu II. habe insoweit zum Nachteil aller seiner Tatopfer Handschellen, Schnüre und Leinen eingesetzt, um sie zu fixieren und zu vergewaltigen. Die Weisung, keine Fesselungsgegenstände zu besitzen, sei daher erforderlich und geeignet, um dieses Risiko zu verringern. Die Ablehnung einer Ausnahme für eine Hundeleine und ein Hundehalsband sei nicht unverhältnismäßig. Der Verzicht auf die Gegenstände sei dem Beschwerdeführer zu II. zuzumuten, zumal damit weder ein Verbot für das Halten von Tieren im Allgemeinen noch für die beabsichtigte Tätigkeit in einem Tierheim verbunden sei. Die dem Beschwerdeführer zu II. auferlegten Einschränkungen wären selbst dann zumutbar, wenn dadurch der Umgang mit Hunden für ihn unmöglich werden sollte.
III.
79 1. a) Der Beschwerdeführer zu I. rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht (aa) als auch in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot (bb), Art. 12 GG (cc), Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise das allgemeine Vertrauensschutzgebot (dd) und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (ee).
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81 Die "Fesselung" führe zugleich zu einer sozialen Stigmatisierung, weil es nicht möglich sei, die "Fußfessel" im engeren sozialen Bereich zu verbergen. Das Bewusstsein, jederzeit als "Schwerstverbrecher" identifiziert zu werden, sei mit dem Gedanken und dem Ziel einer echten Resozialisierung nicht zu vereinbaren. Durch das Gerät werde er sichtbar "gebrandmarkt" und sowohl in seinem Intimleben als auch in seinen sportlichen Möglichkeiten erheblich eingeschränkt.
82 Die Achtung der Menschenwürde verbiete es, den Menschen zum Objekt ständiger staatlicher Beobachtung zu machen. Die "elektronische Fußfessel" habe zur Folge, dass der Betroffene sich fühle, als befinde er sich "Tag und Nacht in einem großen Gefängnis". Bei einem Straftäter, der bis zum letzten Tag seine rund 20-jährige Haftstrafe verbüßt habe, liege damit ein Verstoß gegen die auch ihm garantierten Grundrechte der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit vor.
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84 Die Gefährlichkeitsprognose der Gerichte stütze sich in erster Linie auf den im Jahre 1991 erstellten psychiatrischen Befund des damaligen Sachverständigen. Seither sei er nicht mehr psychiatrisch begutachtet worden. Die nachfolgend begangenen Straftaten ließen keinen Schluss auf eine psychiatrische Störung zu. Verschiedene Untersuchungen in jüngster Zeit belegten, dass es zu einer deutlichen Überschätzung der Gefährlichkeit von Sicherungsverwahrten oder von solchen Personen komme, die für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung infrage kämen. Das deutsche Recht erlaube es nicht, einem Täter wegen einer noch so grausamen Tat aus dem Jahre 1990 die Resozialisierungschance zu nehmen, wobei dem Erkenntniswert einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psychologischen Beurteilung in der Gegenwart nur noch eine sehr geringe Bedeutung zugesprochen werden könne. Im Übrigen gebe es keinerlei empirische wissenschaftliche Untersuchungen auf den Gebieten der Psychologie, Psychiatrie, Neurologie oder der Gehirnforschung darüber, dass ein Mensch sich unter dem Einfluss seiner schweren Straftaten, der (extrem) langen Strafhaft und bei seiner Einsicht in das Verwerfliche seiner vergangenen Taten nicht vor oder bei Eintritt in das sechste Lebensjahrzehnt grundlegend geändert haben könne.
85 Auch wenn die Gerichte die Unterlassung einer therapeutischen Behandlung mit der Notwendigkeit wiederholter Verschubung anlässlich seines Verhaltens rechtfertigen könnten, halte jedenfalls die Einordnung seiner beanstandungsfreien Führung und Streichung von der Liste der "Risikotäter" in den letzten beiden Jahren vor seiner Entlassung als lediglich vollzugsbedingtes Wohlverhalten verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn auf dieser Basis könnte er sich durch sein Verhalten nie entlasten.
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87 Der Beschwerdeführer zu I. trägt hierzu vor, er habe sich während seiner Haftentlassungsvorbereitungen frühzeitig mit einem beruflichen Einstieg in Thüringen befasst. Dort sei jedoch sofort die "allerhöchste Sicherheitsstufe" angelaufen, und er habe sich in einer "Tag und Nacht ununterbrochen andauernden Beobachtungsphase" befunden, bei der ihn ein Heer von thüringischen Sicherheitsbeamten auf Schritt und Tritt im Auge behalten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er eine bereits von einem Bekannten zugesagte Arbeit verloren habe beziehungsweise gar nicht habe antreten können, da dieser in einem Geschäftsbereich der Sicherheits-, Hausverwaltungs- und Immobilienbranche tätig sei.
88 Sein Bemühen, durch Übersiedlung nach Mecklenburg-Vorpommern der Überwachung "zu entgehen", sei aufgrund des in Mecklenburg-Vorpommern praktizierten Programms für entlassene Sexualstraftäter erfolglos geblieben. Nach einer zweieinhalbwöchigen Phase ohne Polizeiüberwachung in Rostock habe ohne plausible und nachvollziehbare Erklärung erneut eine "Totalüberwachung" eingesetzt, deretwegen seine "realistischen und bescheidenen Arbeits- und Ausbildungspläne" kaum noch umsetzbar gewesen seien. Nur deshalb habe er die Anlegung der für ihn in jeder Beziehung unerfreulichen, aber "umständebedingt" gerade noch tolerierbaren "elektronischen Fußfessel" hingenommen. Gleichwohl werde sein berufliches Fortkommen durch die "elektronische Fußfessel" erheblich eingeschränkt.
89 Der Beschwerdeführer zu I. hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er seit Anfang August 2011 bei einem Unternehmen beschäftigt sei, dabei jedoch durch die "elektronische Fußfessel" - insbesondere angesichts einer "extrem ungenügenden Akkulaufleistung" von nicht selten "nur ca. 12-14 Stunden" - stark eingeschränkt werde. Ihm sei eine befristete Weiterbeschäftigung unter der Bedingung einer Einsatzbereitschaft im 24-Stunden-Schichtbetrieb angeboten worden, welche ebenfalls durch die begrenzte Akkulaufzeit erschwert werde. Zwischenzeitlich sei die Akkulaufzeit seiner "elektronischen Fußfessel" nach diesbezüglichen Anpassungsmaßnahmen (insbesondere Verlängerung der Taktung) zwar verbessert worden, bleibe aber gleichwohl "eingeschränkt".
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91 Auch sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als Bestimmtheitsgrundsatz gegeben. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB lege die Anwendungsfälle der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht hinreichend konkret fest. Die Formulierung "insbesondere" ermögliche den Gerichten eine beliebige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Jedenfalls sei die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unzulässig, wenn - wie bei ihm - keiner der in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ausdrücklich benannten Fälle vorliege, das heißt, keine aufenthaltsbezogene Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB erteilt worden sei.
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96 Schließlich sei auch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit kein hinreichender Grund, das Freiheitsrecht eines Menschen nach Verbüßung seiner Strafe einzuschränken. Die zeitliche Begrenzung der Freiheitsstrafe sei unmittelbarer Ausfluss der Würde des Menschen, dem die Hoffnung auf ein menschenwürdiges Leben nach erfolgter Strafvollstreckung nicht genommen werden dürfe. Sowohl die nachträgliche Sicherungsverwahrung als auch die "elektronische Fußfessel" stellten Eingriffe in diese Grundrechte dar, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht zu sichern sei.
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98 2. Der Beschwerdeführer zu II. erhebt Einwände gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (a) und die versagte Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern (b).
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100 Ergänzend zum Vortrag des Beschwerdeführers zu I. trägt er vor:
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103 Die Analyse der derzeitigen Gefährlichkeitsprognose der Gerichte stütze sich in erster Linie auf die Aktenlage, die Berichte der Justizvollzugsanstalt und auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Ohne seine Straftaten bagatellisieren zu wollen, könne jedoch keines der in den Urteilen des Landgerichts Rostock aus den Jahren 2002 und 2004 angeführten Delikte allein als Indiz für eine auch heute noch andauernde Gefährlichkeit angesehen werden. Das behauptete Rückfallrisiko sei daher unzureichend begründet.
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IV.
109 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat namens der Bundesregierung zunächst im Verfahren 2 BvR 916/11 Stellung genommen (a) und diese Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 636/12 ergänzt (b).
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113 Als Maßnahme der Führungsaufsicht teile die elektronische Aufenthaltsüberwachung deren Doppelfunktion: Sie verfolge das Ziel, auch Tätern mit vielfach schlechter Legalprognose eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben. Daneben ziele die überwachende Komponente der elektronischen Aufenthaltsüberwachung darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus stärke sie aber auch die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem solle es den Behörden erleichtert werden, im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einzuschreiten.
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117 Die elektronische Überwachung des Aufenthalts einer Person ohne deren Einverständnis stelle zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese Einschränkung erfolge aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
118 (a) Die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung verfolge mit der Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Sie sei sowohl zur Verbesserung der Kontrolle von Führungsaufsichtsweisungen als auch dazu geeignet, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Risiko, überführt zu werden, sei für den Betroffenen bei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung deutlich höher. Dies werde auch der potentielle Straftäter in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Vielzahl empirischer Untersuchungen lasse erkennen, dass eine erwartete hohe Entdeckungs- und Sanktionswahrscheinlichkeit präventiv wirken könne.
119 (b) Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Ziels stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur überschritten sei, wenn das Mittel bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes "eindeutig" beziehungsweise "schlechthin" ungeeignet sei oder "eindeutig" andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stünden. Eine ebenso effektive, für den Betroffenen aber weniger belastende Kontrollmöglichkeit oder Gefahrenabwehrmaßnahme dränge sich aber nicht auf. Vielmehr könne die elektronische Überwachung sogar die Notwendigkeit eingriffsintensiverer Maßnahmen - wie etwa die fortwährende unmittelbare Begleitung des Betroffenen durch Polizeibeamte - entbehrlich machen.
120 (c) Die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweise sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. § 463a Abs. 4 StPO bestimme, in welchem konkreten Umfang Aufenthaltsdaten erhoben und verwendet werden dürfen. Die Vorschrift sehe eine enge Zweckbindung sowie eine Löschung der Daten nach zwei Monaten vor. Die Daten seien zudem gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern und jeder behördliche Zugriff auf die Daten sei zu protokollieren. Auch sei die Wohnung des Betroffenen als erhebungsfreier Raum grundsätzlich von der Überwachung ausgenommen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige "Rundumüberwachung" werde damit vermieden.
121 Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben habe, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Dabei zeige schon das Instrument der Führungsaufsicht an sich, dass rückfallgefährdete Personen in stärkerem Maße Einschränkungen ihrer Grundrechte hinzunehmen hätten. Bei der Zielgruppe der elektronischen Überwachung werde zudem nur ein nochmals eingegrenzter Personenkreis erfasst, der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Tatsache einschlägiger Rückfallgefährdung auszeichne. Da die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur zulässig sei, wenn die Gefahr bestehe, dass der Betroffene erneut erhebliche Straftaten, insbesondere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe, seien die damit verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt.
122 Die Maßnahme beeinträchtige den Betroffenen auch nicht übermäßig in seiner Lebensführung. Die Vorgabe, die Betriebsbereitschaft der Überwachungsgeräte zu erhalten, umfasse nur die Pflicht, diese in einem hinreichend aufgeladenen Zustand zu halten. Die Vorgabe, die Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, verbiete lediglich Manipulationen oder Beschädigungen des Geräts. Hingegen bestehe keine Verpflichtung, Funktionsstörungen zu beseitigen oder sich nur an Orten aufzuhalten, bei denen eine Aufenthaltsbestimmung möglich sei. Zugleich habe der Gesetzgeber in § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB eine gerichtliche Überprüfungspflicht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren normiert, die das Gericht auch abkürzen könne. Dadurch sei sichergestellt, dass auf eine für den Betroffenen positive Veränderung der Sachlage zeitnah reagiert werden könne.
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129 2. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme zum Verfahren 2 BvR 916/11 unter anderem ausgeführt, dass das Land Hessen positive Erfahrungen mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemacht habe.
130 Der Einsatz der "elektronischen Fußfessel" im Rahmen eines sozialpädagogischen Konzepts zur engmaschigen Überwachung von Straftätern mit dem Ziel der Vermeidung von Haftverbüßungen in Hessen zeige, dass die besonders intensive technische Überwachung im Zusammenspiel mit einer engmaschigen Betreuung durch die Bewährungshilfe einen nachhaltig stabilisierenden Einfluss auf die Lebensführung des Probanden habe.
131 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betreffe zwar einen anderen Personenkreis als das hessische Modellprojekt. Die Erfahrungen dieses Projektes hätten aber zum einen gezeigt, dass durch die telefonische Kontaktaufnahme zum Probanden Vorkommnisse geklärt und dadurch Eskalationen vermieden werden könnten. Zum anderen werde dem Probanden durch die sofortige Reaktion vor Augen geführt, dass er unter Beobachtung stehe und sich rechtfertigen müsse, sollte es zu Alarmmeldungen kommen. Insoweit komme der GÜL eine Filterfunktion zu, durch die die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere der Polizei und der Bewährungshilfe so gering wie möglich gehalten werden solle.
132 3. Die Bayerische Staatskanzlei hat sowohl zum Verfahren 2 BvR 916/11 (a) als auch zum Verfahren 2 BvR 636/12 (b) Stellung genommen.
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134 Die Auswahl der Gerätetypen sei nicht zu beanstanden. Hierbei stehe der Führungsaufsichtsstelle beziehungsweise der Landesjustizverwaltung ein weiter Spielraum zu. Durch die für die Aufenthaltsüberwachung eingesetzten Geräte werde weder eine Stigmatisierung des Verurteilten noch eine Gefährdung seiner Resozialisierung bewirkt. Unterhalb der Kleidung seien die Geräte für Dritte nicht wahrnehmbar, so dass der Betroffene vermeiden könne, dass andere auf das Gerät aufmerksam würden, indem er entsprechende Kleidung trage. Soweit damit eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung verbunden sei, sei diese zumutbar.
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136 4. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seiner Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 916/11 zu den allgemeinen organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (a) und zum konkreten Fall des Beschwerdeführers zu I. (b) geäußert.
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139 Der Aufenthaltsort des Probanden werde außerhalb seiner Wohnung mit Satellitentechnik ermittelt. Das 1Track-Gerät empfange Signale von GPS-Satelliten, berechne den aktuellen Standort des Probanden und prüfe diesen Standort im Falle aufenthaltsbezogener Weisungen gegen die im Speicher des Geräts hinterlegten Gebots- und Verbotszonen der überwachten Person. Zusätzlich würden Mobilfunkzellenortungen (sog. Location Based Services [LBS]-Ortungen) durchgeführt. Die Übertragung von Daten über den Standort des Probanden, etwaige Zonenverletzungen, Manipulationen am Gerät oder Betriebszustände der 1Track-Einheit erfolge via Mobilfunk an die technische Überwachungszentrale. Daneben würden dem Probanden Betriebszustände des Geräts und Verstöße gegen überwachte Weisungen durch Vibration und visuell mittels LED-Anzeige am Gerät signalisiert.
140 Eine in der Wohnung des Probanden aufgestellte Heimeinheit (Home-Unit) ergänze das System. Sobald der Proband mit der am Körper getragenen Überwachungseinheit innerhalb des Radius von durchschnittlich 30 Metern um die Heimeinheit gelange, nähmen beide Geräte über Radiofrequenz-Technik eine Funkverbindung auf. Die Verbindungsaufnahme bewirke, dass eine GPS- und LBS-Ortung der 1Track-Einheit für die Dauer des Aufenthalts im Empfangsbereich der Heimeinheit abgeschaltet bleibe. Die Überwachungseinheit melde der technischen Überwachungszentrale nur die Tatsache des Aufenthalts in der Wohnung über das Mobilfunknetz. Damit sei gewährleistet, dass innerhalb der Wohnung der zu überwachenden Person keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben würden.
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142 Die eingehenden Positionsdaten und Meldungen über den Betriebsstatus des vom Probanden getragenen Überwachungsgeräts würden in der Überwachungszentrale gespeichert. Die HZD erfasse Probanden nur pseudonymisiert mit Kennung des Bundeslandes, für das die technische Überwachung durchgeführt werde, und anhand einer Probandennummer. Personenbezogene Daten gelangten der Überwachungszentrale nicht zur Kenntnis. Es werde zwischen Identifikationsdaten (pseudonymisierte Daten zum Probanden) und Ereignissen (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, Beeinträchtigungen der Datenerhebung) unterschieden. Nach zwei Monaten würden Daten über Ereignisse automatisiert gelöscht, sofern nicht zuvor gegenüber der HZD durch eine berechtigte Stelle in Textform mitgeteilt werde, dass die Daten weiterhin vorgehalten werden sollen.
143 Sämtliche Daten seien in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Datenbank gespeichert und würden ausschließlich automatisiert verarbeitet. Auf diese Weise sei eine inhaltliche Bewertung der erhobenen Daten in der Überwachungszentrale ausgeschlossen. Die Weiterleitung von Ereignismeldungen erfolge ausschließlich automatisiert an die für deren Entgegennahme benannte Stelle. Damit finde eine permanente Beobachtung der Positionsdaten oder Überwachung des Probanden anlassunabhängig in Echtzeit nicht statt. Bei einem Zugriff der zuständigen Stelle im Land auf die durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten nach Entgegennahme einer Ereignismeldung würden der Zeitpunkt und der Bearbeiter protokolliert. Diese Protokolldaten fänden nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe Verwendung und würden nach zwölf Monaten gelöscht.
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147 (a) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung könne nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") und nach der Gesetzesbegründung nicht nur zur Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht, sondern auch im Übrigen spezialpräventiv eingesetzt werden. Die Gesetzesbegründung weise ausdrücklich darauf hin, dass die erwartete präventive Wirkung nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig sei. Mit der Formulierung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB sei der Zweck der Maßnahme entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend umrissen. Eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm durch die Gerichte, die der Beschwerdeführer zu I. befürchte, sei damit nicht zu erwarten und habe auch in den angegriffenen Entscheidungen nicht stattgefunden.
148 (b) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei mit persönlichen Beeinträchtigungen verbunden. Der Betroffene werde sich wegen der "elektronischen Fußfessel" gegebenenfalls veranlasst sehen, auch im Sommer lange Hosen zu tragen. Entsprechende Einschränkungen träfen ihn in seinem "Intimleben" und bei "sportlichen Aktivitäten". Derartige Betätigungen seien aber durch die "elektronische Fußfessel" nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Betroffene habe es vielmehr selbst in der Hand zu bestimmen, inwieweit Außenstehende von der "Fußfessel" Kenntnis erlangen sollen. Eine unzulässige Stigmatisierung, die geeignet sei, die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft zu verhindern, liege daher nicht vor.
149 (c) Das Instrument der Führungsaufsicht und damit auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung dienten gerade der Resozialisierung. Die Verfassungsbeschwerde lege nicht dar, in welcher Weise die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Beschwerdeführer zu I. in seiner Resozialisierung behindere. Soweit er einen diesbezüglichen Verstoß in der fehlenden therapeutischen Behandlung im Rahmen des Vollzugs sehe, stehe dies in keinem Zusammenhang mit der angegriffenen Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Unabhängig davon sei dieser Umstand nicht auf Versäumnisse des Strafvollzugs, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zurückzuführen.
150 (d) Letztlich liege auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Abgesehen davon, dass die Regelungen über die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine berufsregelnde Tendenz hätten, habe der Beschwerdeführer zu I. keine konkrete Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung dargelegt.
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152 Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers zu I. Insbesondere stellten sich die von ihm konkret geschilderten Beeinträchtigungen seines Privatlebens als hinnehmbar dar. Er verfüge über hinreichende intellektuelle Fähigkeiten, um das ihm angelegte 1Track-Gerät in betriebsbereitem Zustand zu halten, und über genügend soziale Kompetenz, um bei Schwierigkeiten im alltäglichen Umgang mit der "Fußfessel" die Hilfe seines Bewährungshelfers beziehungsweise der Einsatzleitstelle der Polizei in Anspruch zu nehmen. Auf in der Anfangszeit aufgetretene Ereignismeldungen und Störungen sei seitens der verantwortlichen staatlichen Stellen bislang stets mit der nötigen Umsicht und ohne schwerwiegende Nachteile für den Beschwerdeführer zu I. reagiert worden.
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154 Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Rostock habe mit Schreiben vom 1. März 2011 das Polizeipräsidium Rostock gemäß § 463a Abs. 4 Satz 4 StPO ersucht, die Erhebung und Verarbeitung der Daten vorzunehmen. Dort würden die automatisierten Ereignismeldungen per SMS entgegengenommen, inhaltlich bewertet und die gebotenen Maßnahmen - bis hin zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer - ergriffen (sog. fachliches Monitoring). Dabei nehme der zuständige Polizeibeamte der Einsatzleitstelle Einsicht in die bei der technischen Überwachungszentrale gespeicherten Daten (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, Beeinträchtigungen der Datenerhebung), soweit dies zur inhaltlichen Bewertung einer Ereignismeldung - unter Beachtung der in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO benannten Zwecke - erforderlich sei. Dies erfolge über einen gesonderten Computerarbeitsplatz, der einen mit Benutzerkennung und Kennwort geschützten Lesezugriff ermögliche.
155 Die Ladekapazität erweise sich - auch bei Unterstellung der vom Beschwerdeführer zu I. vorgetragenen kürzeren Funktionsdauer - als ausreichend, um die Überwachung während eines üblichen Tagesablaufs mit langem Aufenthalt außerhalb der Wohnung zu gewährleisten. Die Herstellerangabe zur Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden stelle naturgemäß einen Durchschnittswert dar. Die tatsächliche Kapazität dürfte davon abhängen, ob das Gerät durchgängig geladen werde und für welchen Zeitraum und wie oft außerhalb des Bereichs der Heimeinheit die dann einsetzende Satelliten- und Funkzellenortung stattfinde.
156 5. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat im Verfahren 2 BvR 636/12 zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (a) und der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (b) Stellung genommen.
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160 Bei der nachträglichen Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handele es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung). Demnach seien die jeweils betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Weisung nach der gesetzlichen Regelung sowohl erhebliche Verfahrenssicherungen enthalte als auch qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Vor dem Hintergrund der Beschränkung auf eine Gefahr der Begehung besonders schwerer Straftaten einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung - abgesenkten Eingriffstiefe andererseits sei den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Betroffenen auf eine Fortgeltung seiner nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigten Lebensführung einzuräumen.
161 Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Auferlegung der Weisung begründe keine Freiheitsentziehung. Sie stelle auch keine Strafe dar, da sie nicht dem Schuldausgleich für eine in der Vergangenheit begangene Tat, sondern ausschließlich der Abwehr von aktuellen Gefahren sowie der Resozialisierung des Verurteilten diene.
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166 6. Daneben ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den weiteren Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der diese keinen Gebrauch gemacht haben.
V.
167 Mit Beschluss vom 22. Mai 2011 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu II. hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt.
VI.
168 1. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Freiburg) hat unter dem 2. September 2011 eine vom Zweiten Senat beauftragte Stellungnahme zu den technischen Möglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und zum Stand der kriminologischen Forschung auf diesem Gebiet, insbesondere zu den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen der Stigmatisierung und Resozialisierung, vorgelegt.
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170 Die GPS-gestützte Aufenthaltsüberwachung sei in den letzten Jahren in mehreren Ländern (z.B. USA, England, Niederlande, Kanada, Frankreich) entweder dauerhaft oder vorübergehend eingeführt worden. In den USA sei diese Technik mittlerweile etabliert. Technische Probleme hätten sich lediglich hinsichtlich der Ortung in bestimmten Räumen (z.B. Hochhäusern) und der noch recht kurzen Leistungsdauer der Batterie gezeigt. Die Technik entwickle sich aber rapide.
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172 Negative Aspekte seien für die Betroffenen mit der Wahrnehmung potentieller Stigmatisierung, tatsächlich eintretender Stigmatisierung sowie den Folgen von Stigmatisierung verbunden. Nach den vorliegenden Untersuchungen seien es vor allem die Befürchtung möglicher Stigmatisierung und das Gefühl von Scham, die zu Verhaltensänderungen insbesondere bei Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe etwa den Verzicht auf den Besuch von Freibädern oder die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, die mit dem Sichtbarwerden der "elektronischen Fußfessel" verbunden seien. Auch könne es zu einem Verzicht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des Probanden kommen. Vereinzelt hätten Betroffene darauf hingewiesen, dass sie die "elektronische Fußfessel" beim Duschen oder Schlafen störe. Über mögliche Auswirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Erfolg oder Misserfolg bei der Arbeitssuche oder dem Arbeitsstellenwechsel sei aus systematischen Untersuchungen nichts bekannt.
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174 2. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen unter Leitung von Prof. Kinzig die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht evaluiert. Die Studie umfasst alle 74 Personen, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. August 2013 eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erteilt worden war. Lediglich in 64 Fällen sei es auch tatsächlich zur Anlegung der "Fußfessel" gekommen. Des Weiteren sei eine 74 Personen umfassende Vergleichsgruppe gebildet worden (vgl. Bräuchle/Kinzig, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, Kurzbericht über die wesentlichen Befunde einer bundesweiten Studie mit rechtspolitischen Schlussfolgerungen, undatiert, S. 2; Bräuchle, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung gefährlicher Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht, Eine Studie zur Rechtsdogmatik und Rechtswirklichkeit, 2016, S. 78, 80, 86).
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178 Die Probanden hätten am häufigsten (17 Fälle bzw. 27 %) über körperliche Beschwerden berichtet. Hierzu zählten insbesondere durch die "Fußfessel" verursachte Hautabschürfungen, Schmerzen oder Schwellungen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 143). Die Ursache dieser Probleme habe nicht immer geklärt werden können. Oft habe man den Eindruck gehabt, dass ein zu locker sitzendes Gerät hierfür verantwortlich gewesen sei. Die Probanden hätten sich teilweise mit Socken oder Schweißbändern beholfen, teilweise habe ein Wechsel der "Fußfessel" auf das andere Bein Linderung verschafft (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 143).
179 Viele Probanden hätten wegen der stigmatisierenden Wirkung der "Fußfessel" Angst vor deren Entdeckung (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 147). Einige Verhaltensweisen ließen sich als Folge einer (befürchteten) Ablehnung durch Dritte deuten. So habe bei fünf Probanden (8 %) festgestellt werden können, dass sie - über etwaige Gebots- oder Verbotszonen hinaus - bestimmte Orte (insbesondere Sportstätten bzw. Schwimmbäder) oder Situationen gemieden hätten. Das Vermeidungsverhalten dürfte einen noch größeren Anteil der Probanden betreffen, sei aber nur in fünf Fällen in den Akten dokumentiert (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 145).
180 Unter den "sonstigen" Auswirkungen hätten drei Fälle Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche betroffen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 147). Vier Akten hätten auf praktische Unannehmlichkeiten, insbesondere beim Sport, hingewiesen. Probandeninterviews hätten gezeigt, dass die "Fußfessel" als unbequem empfunden werde und unter anderem beim Schlafen störe (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 147).
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182 3. Laut einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unterlagen Ende des Jahres 2018 insgesamt 103 Personen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Der größte Anstieg entfalle auf die Jahre 2012 (34) und 2013 (33). Danach habe sich - mit Ausnahme des Jahres 2016 (Zunahme um 14 Fälle) - der jährliche Zuwachs auf weniger als zehn Fälle beschränkt.
B.
183 Über die Verfassungsbeschwerden hat der Senat ohne die Mitwirkung von Richterin Wallrabenstein zu entscheiden, weil diese erst am 22. Juni 2020 und damit nach dem Beginn der Beratung der Verfassungsbeschwerden am 19. November 2019 in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eingetreten ist. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG können zu einem solchen Zeitpunkt weitere Richter nicht hinzutreten.
C.
184 Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, da weder die Rechtsgrundlage der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (I.) noch die gerichtlichen Entscheidungen (II.) verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. Gleichwohl sind den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (III.).
I.
185 Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben sind die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO formell verfassungsmäßig (1.) und verstoßen auch nicht gegen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (2.). Konventionsrechtliche Regelungen führen zu keinem anderen Ergebnis (3.).
186 1. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil sie sich als staatliche Reaktion darstellt, die - wie das Institut der Führungsaufsicht insgesamt (vgl. BVerfGE 55, 28 <29>) - an die vorangegangene Begehung einer Straftat anknüpft, ausschließlich für Straftäter gilt und ihre sachliche Rechtfertigung aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190 <212>; 134, 33 <55 f. Rn. 55>). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst auch die in § 463a Abs. 4 StPO erfolgte Regelung der datenschutzrechtlichen Fragen, die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unmittelbar in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 130, 151 <186, 192 f., 200 f.>).
187 2. a) Die materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und deren Anwendung auf die Beschwerdeführer zu I. und II. ist am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen, da es an unionsrechtlichen Determinierungen fehlt (vgl. dazu BVerfGE 152, 152 <168 ff. Rn. 41 ff.>; 216 <229 ff. Rn. 32 ff.>). Dies gilt auch, soweit § 463a Abs. 4 StPO die Erhebung und Verarbeitung der im Zuge der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfallenden personenbezogenen Daten regelt. Insoweit wurde in Art. 3 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Verabschiedung der Norm geltenden Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl Nr.
L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff.) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im strafrechtlichen Bereich ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Auch die mittlerweile an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretene Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) vom 27. April 2016 (ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016) bestimmt in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit findet.
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190 Aus der Garantie der Menschenwürde folgt unter anderem der Nemo-tenetur-Grundsatz. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 <121>; 95, 220 <241 f.>). Darüber hinaus umfasst die Menschenwürde einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der staatlicher Beobachtung schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <373 f.>; 109, 279 <313>) und dessen Gehalt durch die Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht (vgl. nachfolgend C. I. 2. b) bb) (2) (b), (c) Rn. 206 ff.) näher konturiert worden ist.
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192 Die gesetzliche Regelung muss demgemäß einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen sein. Geeignet ist sie, wenn die Möglichkeit besteht, dass der mit der gesetzlichen Regelung angestrebte Zweck erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>). Erforderlich ist die Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173, 176>; stRspr). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzungen und Prognosen steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>). Dabei spielt die Schwere des Eingriffs eine maßgebliche Rolle. Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Die Regelung darf mithin nicht zu übermäßigen Belastungen führen (vgl. BVerfGE 48, 396 <402>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; stRspr). In jedem Fall wird dieser Spielraum überschritten, wenn die Erwägungen offensichtlich fehlgehen und vernünftigerweise keine Grundlage für eine gesetzgeberische Maßnahme darstellen können.
193 Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot (1) oder Recht auf informationelle Selbstbestimmung (2) betroffen ist.
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195 Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, deren Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken bestehen zu können. Die Resozialisierung dient dabei auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>).
196 Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ auszugestalten. Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung aber auch für Verwaltung und Rechtsprechung, etwa wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat (BVerfGE 98, 169 <201>).
197 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf Resozialisierung vor sozialer Isolierung und Stigmatisierung - etwa durch eine Darstellung in den Medien, die die Wiedereingliederung des Betroffenen nach seiner Entlassung wesentlich zu erschweren droht (vgl. BVerfGE 35, 202 <237 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35, 38). Hingegen vermittelt es Straftätern auch nach Verbüßung ihrer Straftat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35).
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199 Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere ist insoweit zwischen Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 130, 151 <184 m.w.N.>; stRspr). Soweit dabei zu einem Datenabgleich ermächtigt wird, bilden die Erfassung und der Abgleich der Daten grundsätzlich je eigene Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 150, 244 <265 f. Rn. 42>).
200 Staatliche Überwachungsmaßnahmen unterliegen aufgrund ihrer Eingriffsintensität spezifischen Anforderungen (a). Sie müssen durch besondere Schutzvorkehrungen flankiert werden, wenn sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren können (b), und dürfen nicht zu einer lückenlosen Überwachung führen (c). Bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist auch die angestrebte Verwendung der Daten zu berücksichtigen, die ihrerseits das Bedürfnis nach besonderen grundrechtssichernden Vorkehrungen begründen kann (d).
201 (a) (aa) Staatliche Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse können sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 <264 Rn. 92>) und sind daher in jedem Einzelfall rechtfertigungsbedürftig. Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 93 m.w.N.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr). Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 94>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.).
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