KVRE441492101 ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201201.2bvr091611 BVerfG 2. Senat 20201201 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Abs 1
Art. 1Abs.
1 GG. Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist nicht gegeben. Die mit der "elektronischen Fußfessel" verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt. d) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. § 463a Abs. 4 StPO trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung.
- Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat. Dessen Notwendigkeit kann sich im Einzelfall jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergeben.
- Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.
- Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
- Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … A. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils unmittelbar gegen die sie betreffende Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung und mittelbar gegen deren gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB. I. 2
- Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
- Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2301-2303>), in Kraft getreten am
- Januar 2011 (BGBl I 2010 S. 2300 <2308>), als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht eingeführt. 3 Anlass hierfür war laut der Regierungsbegründung (BTDrucks 17/3403, S. 1) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
- Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/
- Darin hielt der EGMR die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für konventionswidrig. Das Urteil hatte zur Folge, dass Personen mit negativer Rückfallprognose in die Freiheit entlassen und sodann teilweise rund um die Uhr polizeilich überwacht wurden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die elektronische Aufenthaltsüberwachung derartige Überwachungsmaßnahmen entbehrlich machen (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19). Die Aufenthaltsbestimmung könne dabei mittels Global Positioning System (GPS) erfolgen. Voraussetzung hierfür sei, dass ein entsprechendes Empfangsgerät am Fuß der Betroffenen angebracht werde (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35). 4 Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei für Personen gedacht, bei denen die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Gewaltstraftaten bestehe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37). Zum einen erleichtere sie die Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt würden. Zum anderen solle sie die Betroffenen von der Begehung von Straftaten abhalten, indem sie das Bewusstsein eines deutlich erhöhten Entdeckungsrisikos schaffe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 17). 5
- Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde in den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als Nummer 12 eingefügt. Zugleich wurden in § 68b Abs. 1 StGB die Sätze 3 und 4 ergänzt. § 68b StGB lautete, soweit vorliegend relevant:
(1)1Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, […]
- die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 2Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. 3Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn
- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten. 4Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer
Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.
(2)[…] 6 Der zur Konkretisierung der Taten in Bezug genommene § 66 StGB lautete in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2300 f.>) auszugsweise wie folgt:
(1)1Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
- a)sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
- b)unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
- c)[…]
(3)1Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. […] 7 Des Weiteren wurde § 68d StGB in der amtlichen Überschrift um das Wort "Überprüfungsfrist" sowie um Absatz 2 ergänzt und lautete wie folgt:
(1)Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2)1Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. 8 Schließlich wurde in § 463a StPO nachfolgender Absatz 4 eingefügt. Die Vorschrift lautete, soweit relevant, wie folgt: § 463a StPO Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen […]
(4)1Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 2Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
- zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
- zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
- zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
- zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
- zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art. 3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer
§ 68b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 4Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. 5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 6Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 8Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
(5)1Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. 9 Eine Übergangsfrist für die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. 10 3. Zur technischen Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung haben die Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Staatsvertrages, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) gegründet (LTDrucks Hessen 18/4656). Die GÜL ist bei der Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT) in Bad Vilbel angesiedelt (Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages: LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 4) und wird durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) unterstützt (Art. 3 Abs. 4 des Staatsvertrages: LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 6). Zwischenzeitlich sind alle übrigen Länder dem Staatsvertrag beigetreten. 11 Laut Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages (LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 4 f.) obliegt der GÜL unter anderem die Entgegennahme und Bewertung eingehender Systemmeldungen über einen möglichen Weisungsverstoß oder über eine Beeinträchtigung der Datenerhebung und die Ermittlung der Ursache einer solchen Meldung. Des Weiteren unterrichtet sie die Führungsaufsichtsstelle und die Polizei über einen möglichen Weisungsverstoß und kann Daten für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO definierten Zwecke übermitteln. II. 12 Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde: 13 1.
- a)Der Beschwerdeführer zu I. wurde vom Bezirksgericht Neubrandenburg am 24. Februar 1992 wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. 14 Er hatte am 20. Dezember 1990 eine Bekannte zunächst körperlich schwer misshandelt und zu sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr und Oralverkehr) genötigt. Anschließend fügte er ihr Stichverletzungen mit einem Bajonett zu und ertränkte sie in einem See. Das Gericht ging davon aus, dass die tragenden Motive seines Handelns hemmungsloses Ausleben der eigenen Machtansprüche, verletzte Eitelkeit und die Befürchtung der Beeinträchtigung seines Herrschaftsanspruchs in der Gruppe waren. 15 Das vom Gericht eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 1991 kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zu I. eine Persönlichkeitsstörung in Form einer "schizoiden autistischen Psychopathie" vorliege, und wertete diese als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Beim Beschwerdeführer zu I. handele es sich um eine einfach strukturierte, sehr schnell erregbare, reizbare und leicht frustrierbare Persönlichkeit. 16 Das Gericht hielt den Beschwerdeführer zu I. trotz einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat für in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch erheblich gemindert gewesen (§ 21 StGB). 17
- b)Am 28. Juli 1993 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg den Beschwerdeführer zu I. wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der vorgenannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, nachdem er am 2. November 1991 während seiner Untersuchungshaft gemeinsam mit anderen Insassen zwei Justizvollzugsbeamte tätlich angegriffen hatte. 18
- c)Das Landgericht Rostock verurteilte den Beschwerdeführer zu I. am 28. Oktober 1996 wegen einer weiteren Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Darin stellte das Gericht erneut fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zu I. um eine schizoide autistisch-psychopathische Persönlichkeit handele. Auffallend seien seine Gemütsarmut, Gefühlskälte, Unberechenbarkeit und Gnadenlosigkeit. Diese Eigenschaften würden ihn als schizoiden Psychopathen charakterisieren. 19
- d)Im Hinblick auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers zu I. nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafen wurde die Möglichkeit zur Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung geprüft. Das Landgericht Neubrandenburg lehnte mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 die Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ab, weil es eine solche Anordnung aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04, für unzulässig hielt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 20. Januar 2011 bestätigt. Mit dem Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 17. Dezember 2010, mit der dieses den Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. abgelehnt hatte, zurückgewiesen. 20
- e)Das Landgericht Rostock stellte mit Beschluss vom 13. Januar 2011 den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB fest und bestimmte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre. Das Gericht unterstellte den Beschwerdeführer zu I. für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm verschiedene Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu I. unter anderem angewiesen, einen festen Wohnsitz zu nehmen und den Kontakt zu drei namentlich benannten Personen zu meiden. 21
- f)Der Beschwerdeführer zu I. wurde nach seiner Entlassung am 27. Januar 2011 zunächst polizeilich beobachtet. Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte das Landgericht Rostock als weitere Weisung die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet. Konkret wies das Gericht ihn an, für die Dauer der seitens der forensischen Ambulanz für notwendig erachteten Behandlungs- beziehungsweise Gesprächstermine, längstens jedoch für die Dauer der Führungsaufsicht, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 22
- aa)Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass den Urteilen des Landgerichts Neubrandenburg und des Landgerichts Rostock Katalogtaten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegen hätten. Es handele sich bei dem Beschwerdeführer zu I. um einen Straftäter, der mehrfach wegen schwerster Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten sei. Zudem habe er in der Strafhaft keine erfolgreiche Therapie seiner bereits 1991 sachverständig festgestellten schizoiden, autistischen und psychopathischen Persönlichkeitsstörung erfahren, die für das enorme Gewaltpotential ursächlich sei. 23 Dieses Gewaltpotential und die daraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu I. hätten sich in der Folge auch in seinem weiteren Vollzugsverhalten und in zwei Gefangenenmeutereien, einer Geiselnahme, körperlichen Übergriffen sowie Dominanz- und Kontrollverhalten gezeigt und die ständige Verlegung in verschiedene Vollzugsanstalten in ganz Deutschland zur Folge gehabt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu I. bestehe fort. Die bei ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung werde sich nach den der erkennenden Kammer des Landgerichts bekannten Erfahrungsgrundsätzen ohne zielführende Therapie nicht von selbst verflüchtigen. 24 Dass der Beschwerdeführer zu I. in den letzten drei Jahren ein unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt habe, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass das bei den Anlasstaten und während des rund 17-jährigen Vollzugs immer wieder zum Vorschein gekommene Gewaltpotential nun nicht mehr bestehe. Hierzu bedürfe es zumindest greifbarer Behandlungserfolge im Rahmen der therapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer zu I., die wegen seines problematischen Vollzugsverhaltens nicht stattgefunden habe. 25
- bb)Ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit sei nicht einzuholen gewesen. Weder bestehe dafür im Rahmen der Anordnung von Weisungen der Führungsaufsicht eine gesetzliche Verpflichtung, noch gebiete dies die gerichtliche Aufklärungspflicht. Ausgehend von der Annahme, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht mit einer freiheitsentziehenden Maßregel vergleichbar sei, stehe den Gerichten ein Ermessensspielraum ohne Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu. 26
- cc)Die angeordnete Weisung zur elektronischen Überwachung sei erforderlich, um die Einhaltung der sonstigen Weisungen überwachen zu können. Zugleich solle mit der Weisung insbesondere auch die vom Gesetzgeber verfolgte spezialpräventive Wirkung beim Beschwerdeführer zu I. erzielt werden. Die elektronische Überwachung diene auch der Eigenkontrolle, weil der Beschwerdeführer zu I. bei erneuter Straftatbegehung eine unmittelbare Überführung fürchten müsse. Zudem solle der Führungsaufsichtsstelle die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls frühzeitig mit modifizierten Betreuungsmaßnahmen reagieren zu können. 27 Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und den persönlichen Freiheitsrechten des Beschwerdeführers zu I. erscheine die angeordnete Maßnahme im Hinblick auf ihre Art und Dauer und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Vorlebens sowie der begangenen Taten des Beschwerdeführers zu I. verhältnismäßig. Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu I. mit seinen Taten und einem über nahezu 17 Jahre währenden sicherheitsgefährdenden Vollzugsverhalten zu erkennen gegeben habe, dass von ihm eine Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) ausgehe. Sofern sich nach der Einschätzung der forensischen Ambulanz herausstellen sollte, dass die problematischen Persönlichkeitsanteile und die daraus resultierende Gefährlichkeit bei dem Beschwerdeführer zu I. nicht mehr vorlägen, werde die Weisung aufzuheben sein. 28
- g)Gegen den Beschluss vom 26. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer zu I. Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass der Zweck der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht in der Verhinderung zukünftiger Straftaten bestehen könne. Es sei verfehlt anzunehmen, dass hierdurch Straftaten verhindert werden könnten. Der "hypothetische Rückfalltäter" werde sich spätestens nach der erneuten Straftat des elektronischen Überwachungsmittels entledigen, sofern er dies nicht schon vorher getan habe. 29 "Fußfesseln" seien zwar in der Regel im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres bemerkbar, fielen allerdings sofort bei intimeren Kontakten sowie beim Sport, beim öffentlichen Baden oder der Durchleuchtung am Flughafen auf. Bei jedem dieser Anlässe würde die ins Auge springende Gerätschaft ihren Träger als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" "abstempeln" und seine soziale Wiedereingliederung erschweren. Zudem habe der Gesetzgeber die elektronischen Überwachungsmittel für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern ins Auge gefasst, zu denen er ersichtlich nicht zähle. 30 Bedenklich sei schließlich, dass die Bestimmung über die Dauer der Weisung der forensischen Ambulanz überlassen worden sei, obwohl Einschränkungen des Freiheitsrechts allein dem Richter oblägen. Schließlich habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass er demnächst das 50. Lebensjahr vollenden werde, wodurch sich erfahrungsgemäß das vorhandene Aggressions- und Gewaltpotential verringere. Gutachterlich sei er im Jahr 1991 letztmals untersucht worden. Während des Vollzugs sei er wegen seines positiven Verhaltens aus der Sicherheitsliste gestrichen worden. 31
- h)Am 4. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu I. die "elektronische Fußfessel" angelegt und deren Handhabung erklärt. Noch im März 2011 kam es zu sieben Störungsmeldungen. Laut einer Stellungnahme des zuständigen Polizeipräsidiums Rostock vom 21. März 2011 erscheine eine technische Ursache ausgeschlossen. Zwar habe nicht jede Störungsursache abschließend aufgeklärt werden können, ein Teil der Störungen lasse sich aber auf anfängliche Bedienungsfehler zurückführen. Eine nicht aufklärbare Störung sei durch den Beschwerdeführer zu I., aber nicht durch das System gemeldet worden. Mittlerweile könne von einer "unbeeinträchtigten Funktionalität" der "Fußfessel" ausgegangen werden. 32
- i)Der Beschwerdeführer zu I. ergänzte mit Schreiben vom 10. März 2011 sein Beschwerdevorbringen. Darin rügte er, dass es während des Vollzugs keine Therapie gegeben habe. Von ihm gehe trotzdem keine Gefahr mehr aus. Eine Untersuchung zur Prüfung, ob er nach § 15 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V) untergebracht werden könne, habe keine Abnormitäten zutage gefördert. Die im Vollzug geschilderten besonderen Verhaltensweisen seien kein Indiz für eine schizoide, autistisch-psychopathische Persönlichkeit, zumal sie ausschließlich auf Schilderungen von Strafvollzugsbediensteten ohne psychologische oder forensisch-psychiatrische Berufsqualifikation beruhten. Daher sei es unzulässig, ohne ausreichende tatsächliche Grundlage davon auszugehen, dass sich die vor 20 Jahren erhobenen psychiatrischen Befunde nicht verändert hätten. 33 Die Weisung, die sogenannte "Fußfessel" zu tragen, sei weder objektiv erfüllbar noch subjektiv zumutbar. Der spätestens alle 22 Stunden zu ladende "Tracker" (die am Fuß befindliche "Fußfessel") behindere ihn nicht nur darin, urlaubs- oder arbeitsbedingt Deutschland zu verlassen, sondern beschränke auch seine beruflichen Tätigkeiten. Denn er müsse jegliche Tätigkeit sofort unterbrechen, um ein Wiederaufladen des dann "brummenden" Geräts zu ermöglichen, wobei das Aufladen des Akkus zwei Stunden dauere. Schon in der bisher abgelaufenen Zeit habe sich gezeigt, dass die angekündigte Akkumindestlaufzeit von 22 Stunden nicht erreicht werde, sondern bereits nach 16 bis 18 Stunden eine Aufladung nötig werde. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten würde die Weisung genügen, stets mittels eines einfachen Handys telefonisch erreichbar zu sein. 34
- j)Mit angegriffenem Beschluss vom 28. März 2011 verwarf das Oberlandesgericht Rostock die Beschwerde gegen den Beschluss zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als weitgehend unbegründet und verwies die Sache lediglich zur Neuentscheidung über die Dauer der Weisung an das Landgericht Rostock zurück. 35 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung zur Ermöglichung und Mitwirkung an der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB lägen vor. 36
- aa)Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB komme es auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte Gefahr, das heißt eine auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrenprognose, reiche nicht aus; andererseits sei auch keine naheliegende, konkrete Gefahr erforderlich. 37 Gemessen daran erschlössen sich vorliegend hinreichende vom Beschwerdeführer zu I. ausgehende Gefahren: Unter Würdigung aller - im Einzelnen dargelegter - Umstände, die sich aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönlichkeitsstruktur ergäben, bestehe beim Beschwerdeführer zu I. jedenfalls in dem Maße die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetze. 38 Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers zu I. nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden sei. Denn eine solche Maßnahme wäre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG M-V unter anderem nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorläge. Dies sei ein erheblich strengerer Maßstab für eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB. 39 Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre, habe es nicht bedurft, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergebe. 40
- bb)Die Weisung sei auch erforderlich im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB. Insbesondere könne sie nach dem Zweck des Gesetzes und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 StGB erteilt werden. Das Gesetz nenne diese letztgenannten Weisungen nur beispielhaft, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergebe. 41 Schließlich sei die Weisung auch zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB). Zwar dürfe - ebenso wie bei Weisungen während der Bewährungszeit nach § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB - auch bei der Führungsaufsicht eine Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers von staatlichem Zwang frei sein solle. Dem Verurteilten dürften daher keine Weisungen erteilt werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigten, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden solle oder nur geringfügige Straftaten begangen habe. 42 Nach diesen Maßstäben stelle die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aber auch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausprägungen keine Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer zu I. dar. Die Beschwerdebegründung verkenne bereits, dass der Beschwerdeführer zu I. schwerste Straftaten begangen habe, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht behandelt worden sei und durch ihn nach wie vor erhebliche Straftaten drohten. Unter diesen Umständen ergebe die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass etwaige Behinderungen durch die "elektronische Fußfessel" bei "intimeren Kontakten", beim Sport oder vergleichbaren Tätigkeiten von ihm hinzunehmen seien. 43
- cc)Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer zu I. ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wohl eine neuerliche polizeirechtliche Überwachung bevorstünde, worin er offenbar eine ihn insgesamt stärker belastende Maßnahme gesehen habe. 44
- dd)Zu Recht beanstande die Beschwerde lediglich, dass das Landgericht die Bestimmung der Dauer der elektronischen Überwachung letztlich der forensischen Ambulanz überlassen und diese nicht selbst festgelegt habe. Da dem Oberlandesgericht diesbezüglich kein Ermessen zustehe, sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. 45
- k)Durch Beschluss vom 29. April 2011 änderte das Landgericht Rostock seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 dahingehend ab, dass es die elektronische Aufenthaltsüberwachung für die Dauer der Führungsaufsicht anordnete. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu I. setzte das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 4. Juli 2011 das Verfahren über die Beschwerde angesichts der vorgreiflichen Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus. 46 2.
- a)Der Beschwerdeführer zu II. war bereits wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Erscheinung getreten (aa), bevor er die Anlasstaten beging (bb). 47
- aa)Das Kreisgericht Nymburk (Tschechische Republik) verurteilte den Beschwerdeführer zu II. am 17. September 1998 wegen einer im November 1997 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er im November 1997 seine frühere Freundin unter einem Vorwand in sein Auto gelockt, dort mit Handschellen gefesselt und dann mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der Beschwerdeführer zu II. hat die Freiheitsstrafe bis November 2000 voll verbüßt. 48 bb)
(1)Am 2. August 2002 verurteilte das Landgericht Rostock den Beschwerdeführer zu II. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Er hatte im Mai 2001 eine mit ihm bekannte schwangere Arbeitskollegin, die er am Tattag noch zu einem Vorsorgetermin gefahren hatte, in seine Wohnung gelockt, sie auf ein Sofa gezwungen und ihre Hände an eine Lampenhalterung gefesselt. Anschließend übte er den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus, obwohl die Geschädigte ihn mehrfach gebeten hatte, mit Rücksicht auf die ihm bekannte Risikoschwangerschaft und wegen einer ärztlichen Weisung, zum Schutz des Kindes keinen Sexualverkehr zu haben, von ihr abzulassen. 49
(2)Des Weiteren verurteilte das Landgericht Rostock den Beschwerdeführer zu II. am 22. März 2004 rechtskräftig wegen Vergewaltigung in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. August 2002 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Dabei wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt. 50 Der Beschwerdeführer zu II. hatte nach den Feststellungen des Gerichts im August 2001 eine mit ihm bekannte, 15-jährige Jugendliche mit Handschellen und einer Wäscheleine an ein Couchgestell gefesselt und so zunächst erfolgreich eingeschüchtert. Anschließend führte er gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Über die folgenden vier Tage hielt er sie in einer Wohnung fest und zwang sie in weiteren vier Fällen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. 51
- b)Im Hinblick auf die Haftentlassung am 30. September 2011 entschied das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 28. September 2011, dass die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle und fünf Jahre dauere. Zugleich erteilte ihm das Gericht unter anderem die Weisungen, seinen Wohn- und Aufenthaltsort nicht länger als drei Tage ohne vorherige Abmeldung bei seinem Bewährungshelfer zu verlassen und sich nicht ohne vorherige Anmeldung bei seinem Bewährungshelfer in zwei bestimmte Gemeinden zu begeben oder dort aufzuhalten. Weiterhin wurde ihm die Weisung erteilt, keinen Kontakt zu vier namentlich benannten Frauen aufzunehmen. 52 Zur Begründung führte das Gericht an, dass diese Weisungen notwendig seien, um ihn zu einem straffreien Verhalten anzuhalten. Insbesondere die Wohnsitz-, Anwesenheits- und Meldeauflagen dienten der "planmäßigen Überwachung". Damit solle bis zur Entscheidung über den weitergehenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung sichergestellt werden, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu II. bekannt und er für das Verfahren erreichbar sei. 53
- c)Mit - nur hinsichtlich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - angegriffenem Beschluss vom 21. Oktober 2011 modifizierte das Landgericht Rostock den vorherigen Beschluss. 54 Es konkretisierte die Weisung bezüglich des Besitzverbots im Hinblick auf Waffen und andere Gegenstände (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Ferner hob es die Meldeauflage auf und wies den Beschwerdeführer zu II. dafür erstmals an, für die Dauer der Führungsaufsicht die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 55 Die Voraussetzungen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3, Abs. 3 StGB seien erfüllt. 56
- aa)Die Führungsaufsicht sei aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Vergewaltigungen - mithin Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB) - eingetreten. Für die vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB) komme es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Vollzugs an. 57 Nach dem externen Sachverständigengutachten vom 11. Oktober 2011 bestehe bei dem Beschwerdeführer zu II. ein "hohes Risiko zur Begehung weiterer sexueller Gewaltstraftaten". Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu II. den Strafvollzug quasi unbehandelt verlasse, wirke prognostisch äußerst negativ. In der Auswertung der Exploration fielen insbesondere die kognitiven Verzerrungen und die Rechtfertigung der Tatbegehungen ins Auge. Prognostisch ungünstig wirke auch der Umstand der mehrfachen einschlägigen Tatbegehung mit wechselnden Geschädigten nach gleichem Tatmuster. Das Gericht schließe sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter eigener Würdigung der Person des Beschwerdeführers zu II., seiner Straftaten und seines Verhaltens im Strafvollzug an. 58 Für die andauernde "hohe Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers zu II. im Hinblick auf die Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art spreche schon die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach seiner ersten Inhaftierung wegen einer einschlägigen Straftat. In der Strafhaft habe der Beschwerdeführer zu II. die auch vom Sachverständigen für dringend erforderlich gehaltene Therapie nicht erfahren. Dabei werde nicht verkannt, dass die nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapieansätze im Strafvollzug nach Einschätzung des Sachverständigen "auch zum Teil auf einer nicht wissenschaftlich begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit seitens der Strafvollzugsbehörden" beruht hätten. Darauf komme es bei der Bewertung einer augenblicklich vorliegenden Gefährlichkeit nicht an, da selbst ein zu Unrecht erfolgter Abbruch der Therapie den Prognosemaßstab nicht verschöbe. 59 Hinzu komme, dass zumindest mitursächlich und ausschlaggebend für die nicht erfolgreiche Therapie des Beschwerdeführers zu II. sein überaus auffälliges Vollzugsverhalten gewesen sei. Er habe sich zwei weiblichen Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten in unangemessener Weise genähert. Nach der Aufforderung, diese Verhaltensweise zu unterlassen, habe er jeweils umgehend mit dem Verfassen von Beschwerden begonnen, um auf seine vermeintliche Opferrolle aufmerksam zu machen. Dieses Verhalten habe zur mehrfachen Verlegung innerhalb des Vollzugs und zum Abbruch einer begonnenen Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt geführt. 60 Außerdem habe der Beschwerdeführer zu II. nicht ansatzweise eine tiefgründige Aufarbeitung, die ihm Ursachen und Wirkungen seiner strafbaren Handlungen und mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt hätte, durchlaufen. Zwar sei es im Rahmen des Strafvollzugs zu psychologischen Einzelgesprächen gekommen, die allerdings keine hinreichende Verhaltensänderung hätten sicherstellen können. Die lediglich oberflächlich erscheinenden Erklärungsansätze, die der Beschwerdeführer zu II. im Rahmen der Anhörung und in der Exploration artikuliert habe, machten deutlich, dass ihm eine wirkliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten bislang nicht gelungen sei. 61
- bb)Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei erforderlich, um die umfangreichen Gebots- und Verbotsweisungen zu überwachen und im Bedarfsfalle eine schnelle Reaktion der Führungsaufsichtsstelle sicherzustellen. Dabei werde berücksichtigt, dass die Weisung zum Kontaktverbot eine solche nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB darstelle. Insoweit habe der Gesetzgeber in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich gemacht, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht nur wegen der Überwachung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB infrage komme. 62 Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erscheine geeignet, den Beschwerdeführer zu II. unter dem Eindruck der möglichen schnelleren Aufdeckung erneuter Sexualstraftaten von deren Begehung abzuhalten. Der Beschwerdeführer zu II. habe in der Vergangenheit durch seine mehrfachen einschlägigen Sexualstraftaten gezeigt, dass hierfür allein die abstrakte Strafandrohung nicht genüge. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Dabei sei zu beachten, dass die "elektronische Fußfessel" im normalen, sozialen Lebensalltag nicht ohne Weiteres erkennbar sei und insoweit eine Stigmatisierung, wie sie beispielsweise eine dauerhafte polizeiliche Überwachung bedingen würde, gerade nicht automatisch eintrete. In der gebotenen Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und unter Berücksichtigung des Schutzauftrags des Staates seien die von der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausgehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu II. in seiner Lebensführung angesichts der von ihm ausgehenden hohen Gefährlichkeit für höchstrangige Rechtsgüter angemessen. 63
- d)Am 27. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu II. die "elektronische Fußfessel" angelegt und deren Handhabung erklärt. 64
- e)Das Landgericht Rostock lehnte mit angegriffenem Beschluss vom 2. Dezember 2011 den Antrag des Beschwerdeführers zu II. vom 8. November 2011 auf Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und Hundehalsbändern ab. Es bestehe kein Anlass, eine Ausnahme vom generellen Verbot des Besitzes dieser Gegenstände zu gestatten. Insoweit ergebe sich aus der vom Sachverständigen festgestellten hohen Gefährlichkeit einschlägiger Rückfalltaten mit ähnlichen Tatmustern ein von der Person des Beschwerdeführers zu II. ausgehendes, erhebliches Sicherheitsrisiko, welches das Gericht zur Anordnung eben dieser Weisung veranlasst habe. Gerade Hundeleinen und Halsbänder seien geeignet, Taten nach den bekannten Mustern (Fesselung zur Überwindung entgegenstehenden Willens) zu begehen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit im Tierheim sei dem Beschwerdeführer zu II. auch ohne den Besitz dieser Gegenstände möglich; gegebenenfalls sei seine Tätigkeit dort entsprechend abzustimmen. Soziale Kontakte ließen sich im Übrigen auch ohne einen Hund knüpfen und vertiefen. Auch sei ihm eine Hundehaltung nicht per se untersagt worden. Soweit diese mittelbar beeinträchtigt sei, habe der Beschwerdeführer zu II. dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und der im Falle eines Rückfalls in Rede stehenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen hinzunehmen. 65
- f)Der Beschwerdeführer zu II. erhob Beschwerde gegen die landgerichtlichen Beschlüsse zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht vom 21. Oktober 2011 - soweit die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet wurde - und vom 2. Dezember 2011. 66 Zur Begründung führte er insbesondere aus, die angeordnete Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB stelle eine unzumutbare Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Durch die "elektronische Fußfessel" sei er vom Schwimmbadbesuch ausgeschlossen; auch andere Sportarten seien nur eingeschränkt möglich. Die mit der "elektronischen Fußfessel" einhergehende umfassende Kontrolle sei unverhältnismäßig. Auch sei davon auszugehen, dass er wegen der wahrnehmbaren "Fußfessel" einen festen Arbeitsplatz nicht erhalten werde. Außerdem betrage der Ladezustand außerhalb seiner Wohnung lediglich zehn Stunden. Dies habe bereits bei einem vom Arbeitsamt vermittelten Bewerbungslehrgang (Verlassen der Wohnung um 6:30 Uhr und Dauer der Veranstaltung bis 17:00 Uhr) zu entsprechenden Einschränkungen geführt. 67 Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum in dem aktuellen Sachverständigengutachten von seiner fortbestehenden Gefährlichkeit ausgegangen werde. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er infolge des "Unvermögens der Justizvollzugsanstalt" während des zehnjährigen Strafvollzugs nicht therapiert worden sei. 68
- g)Das Oberlandesgericht Rostock verwarf die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 16. Februar 2012 als unbegründet. 69
- aa)Die Voraussetzungen für die angeordnete Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB seien erfüllt. 70
(1)Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen werde (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB). Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der mangelnden Behandlung des Beschwerdeführers zu II. die Gefahr der Begehung weiterer sexueller Gewalttaten als "hoch" einzuschätzen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass bisher eine ausreichende Aufarbeitung der Straftaten stattgefunden habe. Insbesondere die für die Straftaten mitursächlichen Probleme des Beschwerdeführers zu II. bei Verhaltensweisen von Dominanz und Kontrolle sowie die Diskrepanz von Selbst- und Fremdwahrnehmung seien auch bei der aktuellen Untersuchung deutlich zutage getreten. Aus kriminalpsychologischer Sicht bestehe daher weiter eine hohe Rückfallgefahr. 71 Der Einwand des Beschwerdeführers zu II., die schlechte Prognose könne sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, da die Justizvollzugsanstalt seine therapeutische Behandlung schuldhaft unterlassen habe, könne daran nichts ändern. Der bei einer Gefährlichkeitsprognose im Vordergrund stehende Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten hänge nicht davon ab, aus welchen Gründen dem Verurteilten keine positive Prognose zu stellen sei. 72
(2)Die Weisung stelle keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers zu II. (§ 68b Abs. 3 StGB). Bei der nach dem dargelegten Maßstab vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass bei ihm weiterhin die Gefahr der Begehung schwerster Straftaten bestehe. 73 Allerdings sei an dieser Stelle der Einwand zu berücksichtigen, dass eine erforderliche Therapie nicht durchgeführt worden sei, zumal diese Ansicht in dem Gutachten des Sachverständigen eine Stütze finde. Auch wenn der Sachverständige den Beschwerdeführer zu II. im Gegensatz zur Justizvollzugsanstalt für grundsätzlich behandelbar halte, weise er allerdings darauf hin, dass die Therapie von Sexualstraftätern mit Gewaltpotential und Wahrnehmungsstörungen problematisch sei. Aus den im Gutachten dargestellten statistischen Rückfallraten behandelter Sexualstraftäter ergebe sich, dass eine Therapie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose nicht die erforderlichen Erfolge gehabt hätte. Jedenfalls könne nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle eines anderen Behandlungsverlaufs keine Sicherungsmaßnahmen mehr erforderlich wären. Im Übrigen könne auch die Berücksichtigung eines möglicherweise unzureichend strukturierten Therapieverlaufs nicht dazu führen, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vollständig zurückzustehen hätten. Vielmehr sei das mildeste Mittel zu wählen, mit dem den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu II. gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinreichend Rechnung getragen werden könne. 74 Dies habe das Landgericht mit der angeordneten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB getan. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. hätte ohne die "elektronische Fußfessel" eine engmaschige Personenüberwachung durch Polizeikräfte angeordnet werden müssen. Eine entsprechende Überwachung griffe erheblich stärker in dessen Rechte ein als die "elektronische Fußfessel". 75 Andere Gründe, die das Tragen der "elektronischen Fußfessel" als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Soweit eine nicht hinzunehmende Beschränkung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers zu II. geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass durchgreifende Behinderungen im beruflichen Bereich nicht vorlägen. Eine Berufsaufnahme sei jedenfalls durch die "elektronische Fußfessel" nicht ausgeschlossen. Konkret auftretenden Problemen im Arbeitsleben könne gegebenenfalls durch sachgerechte Anpassungen der Weisungen begegnet werden. 76 Die mit der Beschwerde weiterhin vorgebrachten Unannehmlichkeiten beim Baden oder Tragen kurzer Bekleidung seien angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. von ihm hinzunehmen. 77 bb) Die Verweigerung der Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern sei nicht zu beanstanden. 78 Das Risiko erneuter Sexualstraftaten entsprechend dem bisherigen "eingeschliffenen Tatmuster" sei weiterhin hoch. Der Beschwerdeführer zu II. habe insoweit zum Nachteil aller seiner Tatopfer Handschellen, Schnüre und Leinen eingesetzt, um sie zu fixieren und zu vergewaltigen. Die Weisung, keine Fesselungsgegenstände zu besitzen, sei daher erforderlich und geeignet, um dieses Risiko zu verringern. Die Ablehnung einer Ausnahme für eine Hundeleine und ein Hundehalsband sei nicht unverhältnismäßig. Der Verzicht auf die Gegenstände sei dem Beschwerdeführer zu II. zuzumuten, zumal damit weder ein Verbot für das Halten von Tieren im Allgemeinen noch für die beabsichtigte Tätigkeit in einem Tierheim verbunden sei. Die dem Beschwerdeführer zu II. auferlegten Einschränkungen wären selbst dann zumutbar, wenn dadurch der Umgang mit Hunden für ihn unmöglich werden sollte. III. 79 1. a) Der Beschwerdeführer zu I. rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht (
- aa)als auch in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot (bb), Art. 12 GG (cc), Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise das allgemeine Vertrauensschutzgebot (
- dd)und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (ee). 80
- aa)Durch die permanente staatliche Überwachung seines Aufenthaltsortes werde nicht nur sein Grundrecht auf "Bewegungsfreiheit" aus Art. 2 GG verletzt, sondern auch sein Anspruch auf Anerkennung seiner Menschenwürde aus Art. 1 GG. Denn durch die "Fesselung" erfolge die Ausschaltung seiner freien Willensbildung. Er werde als Betroffener ("Gefesselter") zum notwendigen Glied eines umfassenden technisch-elektronischen Überwachungssystems, dem er sich nur durch Anwendung von Gewalt gegen sich selbst oder andere oder durch Untätigkeit (in Gestalt des Nichtaufladens des Geräts oder der Nichtmeldung einer Störung per verordnetem Handy) entziehen könne. Dies hätte jedoch zur Folge, dass er sich gemäß § 145a StGB strafbar mache, weshalb ein solcher Zustand menschenunwürdig sei. Er werde dadurch zum Teil eines elektronischen Systems "unter Ausschluss der menschlichen freien Willensbildung" und müsse zudem für Fehler des Systems einstehen, unabhängig davon, ob er diese psychisch oder physisch zu vertreten habe. Von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bleibe "nichts mehr übrig". 81 Die "Fesselung" führe zugleich zu einer sozialen Stigmatisierung, weil es nicht möglich sei, die "Fußfessel" im engeren sozialen Bereich zu verbergen. Das Bewusstsein, jederzeit als "Schwerstverbrecher" identifiziert zu werden, sei mit dem Gedanken und dem Ziel einer echten Resozialisierung nicht zu vereinbaren. Durch das Gerät werde er sichtbar "gebrandmarkt" und sowohl in seinem Intimleben als auch in seinen sportlichen Möglichkeiten erheblich eingeschränkt. 82 Die Achtung der Menschenwürde verbiete es, den Menschen zum Objekt ständiger staatlicher Beobachtung zu machen. Die "elektronische Fußfessel" habe zur Folge, dass der Betroffene sich fühle, als befinde er sich "Tag und Nacht in einem großen Gefängnis". Bei einem Straftäter, der bis zum letzten Tag seine rund 20-jährige Haftstrafe verbüßt habe, liege damit ein Verstoß gegen die auch ihm garantierten Grundrechte der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit vor. 83
- bb)Außerdem sei gegen das rechtsstaatliche Gebot der Resozialisierung verstoßen worden. § 2 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) lege fest, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe befähigt werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, wobei dieser Resozialisierungsauftrag Verfassungsrang habe. Gegen diesen Verfassungsauftrag habe die Justiz eindeutig verstoßen, indem sie den Beschwerdeführer 20 Jahre lang in verschiedenen Vollzugsanstalten sicher verwahrt habe, ohne den geringsten Versuch zu unternehmen, ihn zu therapieren. Diese Unterlassung könne, ebenso wie die bisher nicht erfolgte forensisch-psychiatrische Begutachtung, nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass er dies durch sein eigenes Verhalten verursacht habe. Zwar habe er sich in der Untersuchungshaft im Jahre 1991 und auch in den nachfolgenden Jahren mehrerer Straftaten schuldig gemacht, sich andererseits jedoch in den letzten Jahren seines Strafvollzugs einwandfrei geführt. 84 Die Gefährlichkeitsprognose der Gerichte stütze sich in erster Linie auf den im Jahre 1991 erstellten psychiatrischen Befund des damaligen Sachverständigen. Seither sei er nicht mehr psychiatrisch begutachtet worden. Die nachfolgend begangenen Straftaten ließen keinen Schluss auf eine psychiatrische Störung zu. Verschiedene Untersuchungen in jüngster Zeit belegten, dass es zu einer deutlichen Überschätzung der Gefährlichkeit von Sicherungsverwahrten oder von solchen Personen komme, die für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung infrage kämen. Das deutsche Recht erlaube es nicht, einem Täter wegen einer noch so grausamen Tat aus dem Jahre 1990 die Resozialisierungschance zu nehmen, wobei dem Erkenntniswert einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psychologischen Beurteilung in der Gegenwart nur noch eine sehr geringe Bedeutung zugesprochen werden könne. Im Übrigen gebe es keinerlei empirische wissenschaftliche Untersuchungen auf den Gebieten der Psychologie, Psychiatrie, Neurologie oder der Gehirnforschung darüber, dass ein Mensch sich unter dem Einfluss seiner schweren Straftaten, der (extrem) langen Strafhaft und bei seiner Einsicht in das Verwerfliche seiner vergangenen Taten nicht vor oder bei Eintritt in das sechste Lebensjahrzehnt grundlegend geändert haben könne. 85 Auch wenn die Gerichte die Unterlassung einer therapeutischen Behandlung mit der Notwendigkeit wiederholter Verschubung anlässlich seines Verhaltens rechtfertigen könnten, halte jedenfalls die Einordnung seiner beanstandungsfreien Führung und Streichung von der Liste der "Risikotäter" in den letzten beiden Jahren vor seiner Entlassung als lediglich vollzugsbedingtes Wohlverhalten verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn auf dieser Basis könnte er sich durch sein Verhalten nie entlasten. 86
- cc)Er werde zudem in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beschränkt. Deren Schutzbereich werde auch durch Regelungen berührt, die sich zwar nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezögen, aber infolge ihrer Gestaltung in einem engeren Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes beziehungsweise einer Ausbildung stünden. 87 Der Beschwerdeführer zu I. trägt hierzu vor, er habe sich während seiner Haftentlassungsvorbereitungen frühzeitig mit einem beruflichen Einstieg in Thüringen befasst. Dort sei jedoch sofort die "allerhöchste Sicherheitsstufe" angelaufen, und er habe sich in einer "Tag und Nacht ununterbrochen andauernden Beobachtungsphase" befunden, bei der ihn ein Heer von thüringischen Sicherheitsbeamten auf Schritt und Tritt im Auge behalten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er eine bereits von einem Bekannten zugesagte Arbeit verloren habe beziehungsweise gar nicht habe antreten können, da dieser in einem Geschäftsbereich der Sicherheits-, Hausverwaltungs- und Immobilienbranche tätig sei. 88 Sein Bemühen, durch Übersiedlung nach Mecklenburg-Vorpommern der Überwachung "zu entgehen", sei aufgrund des in Mecklenburg-Vorpommern praktizierten Programms für entlassene Sexualstraftäter erfolglos geblieben. Nach einer zweieinhalbwöchigen Phase ohne Polizeiüberwachung in Rostock habe ohne plausible und nachvollziehbare Erklärung erneut eine "Totalüberwachung" eingesetzt, deretwegen seine "realistischen und bescheidenen Arbeits- und Ausbildungspläne" kaum noch umsetzbar gewesen seien. Nur deshalb habe er die Anlegung der für ihn in jeder Beziehung unerfreulichen, aber "umständebedingt" gerade noch tolerierbaren "elektronischen Fußfessel" hingenommen. Gleichwohl werde sein berufliches Fortkommen durch die "elektronische Fußfessel" erheblich eingeschränkt. 89 Der Beschwerdeführer zu I. hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er seit Anfang August 2011 bei einem Unternehmen beschäftigt sei, dabei jedoch durch die "elektronische Fußfessel" - insbesondere angesichts einer "extrem ungenügenden Akkulaufleistung" von nicht selten "nur ca. 12-14 Stunden" - stark eingeschränkt werde. Ihm sei eine befristete Weiterbeschäftigung unter der Bedingung einer Einsatzbereitschaft im 24-Stunden-Schichtbetrieb angeboten worden, welche ebenfalls durch die begrenzte Akkulaufzeit erschwert werde. Zwischenzeitlich sei die Akkulaufzeit seiner "elektronischen Fußfessel" nach diesbezüglichen Anpassungsmaßnahmen (insbesondere Verlängerung der Taktung) zwar verbessert worden, bleibe aber gleichwohl "eingeschränkt". 90
- dd)Außerdem liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Vertrauensschutzgebot vor. Denn die Anlasstaten seien im Jahr 1990 und 1995 begangen, die neue Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht jedoch erst nachträglich eingeführt worden. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei zudem mit der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 unvereinbar und verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK. 91 Auch sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als Bestimmtheitsgrundsatz gegeben. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB lege die Anwendungsfälle der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht hinreichend konkret fest. Die Formulierung "insbesondere" ermögliche den Gerichten eine beliebige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Jedenfalls sei die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unzulässig, wenn - wie bei ihm - keiner der in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ausdrücklich benannten Fälle vorliege, das heißt, keine aufenthaltsbezogene Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB erteilt worden sei. 92
- ee)Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor, weil das Gesetz entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Hinweis auf die Einschränkung der benannten Grundrechte enthalte. 93
- b)Nach Eingang der Stellungnahmen (siehe nachfolgend A. IV. Rn. 109 ff.) hat der Beschwerdeführer zu I. sein Rügevorbringen, bezogen auf die gesetzliche Regelung (aa), die gerichtliche Anordnung (
- bb)und deren Umsetzung (cc), nochmals ergänzt. 94
- aa)Es fehle bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Bei der Führungsaufsicht handele es sich nämlich nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme der Betreuung und Überwachung, um neuerliche Straftaten zu verhindern. Dabei stehe der Gedanke der Fürsorge und sozialen Eingliederung im Vordergrund. Da sich die Maßnahme im Wesentlichen mit Fragen des sozialen Zusammenlebens befasse, sei sie nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) gedeckt. 95
- bb)Soweit das Landgericht Rostock die Weisung damit begründe, dass die "Fesselung" zweckmäßig sei, um jederzeit den Aufenthaltsort feststellen zu können, reiche dies für eine tragfähige Begründung nicht aus. Der vom Landgericht Rostock ebenfalls angesprochene Gedanke der Spezialprävention, wonach durch das ständige Tragen der "Fußfessel" bewusstgemacht werden solle, dass eine staatliche Überwachung stattfinde, könne ebenfalls keine Rechtfertigung darstellen. Denn es fehle an empirischen Untersuchungen, die bestätigten, dass ein solches Bewusstsein einen potentiellen Straftäter von einer beabsichtigten Straftat abhalte. 96 Schließlich sei auch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit kein hinreichender Grund, das Freiheitsrecht eines Menschen nach Verbüßung seiner Strafe einzuschränken. Die zeitliche Begrenzung der Freiheitsstrafe sei unmittelbarer Ausfluss der Würde des Menschen, dem die Hoffnung auf ein menschenwürdiges Leben nach erfolgter Strafvollstreckung nicht genommen werden dürfe. Sowohl die nachträgliche Sicherungsverwahrung als auch die "elektronische Fußfessel" stellten Eingriffe in diese Grundrechte dar, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht zu sichern sei. 97
- cc)Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handle es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht in private Hände gelegt werden dürfe. Die Erhebung und Speicherung der Daten erfolge durch die HZD, die der IT-Dienstleister des Landes Hessen und ein Landesbetrieb sei. Die dazugehörige Software stamme von einem israelischen Unternehmen, das nicht der deutschen Rechtsaufsicht unterstehe. Eine Übertragung der technischen Überwachung auf eine nicht hoheitlich tätig werdende Institution sei verfassungsrechtlich unzulässig; dies stelle eine unzulässige Privatisierung des sogenannten Maßnahmenvollzugs dar. 98 2. Der Beschwerdeführer zu II. erhebt Einwände gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (
- a)und die versagte Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern (b). 99
- a)Er rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht (
- aa)als auch in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot (bb), Art. 12 GG (cc), Art. 11 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (
- dd)sowie Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise das allgemeine Vertrauensschutzgebot und schließlich gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Des Weiteren macht er das Fehlen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und eine unzulässige Privatisierung des Maßnahmenvollzugs geltend. 100 Ergänzend zum Vortrag des Beschwerdeführers zu I. trägt er vor: 101
- aa)Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle letztlich eine unzulässige "Rundumüberwachung" dar, und die Wohnung sei dadurch nicht mehr der erhebungsfreie Raum, der sie sein sollte. Auch hierdurch werde der Mensch zum Objekt staatlicher Totalüberwachung. Die Menschenwürde und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien dadurch verletzt. 102
- bb)Gegen das Gebot der Resozialisierung sei in seinem Fall eindeutig verstoßen worden, weil er zehn Jahre lang in Untersuchungs- und Strafhaft verwahrt worden sei, ohne einen erfolgreichen Versuch einer Therapie zu unternehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapieansätze nach Einschätzung des Sachverständigen auf einer nicht wissenschaftlich begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit durch die Strafvollzugsbehörden beruht habe. Die Unterlassungen der Justiz könnten auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ihm vorgehalten werde, diese seien auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. 103 Die Analyse der derzeitigen Gefährlichkeitsprognose der Gerichte stütze sich in erster Linie auf die Aktenlage, die Berichte der Justizvollzugsanstalt und auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Ohne seine Straftaten bagatellisieren zu wollen, könne jedoch keines der in den Urteilen des Landgerichts Rostock aus den Jahren 2002 und 2004 angeführten Delikte allein als Indiz für eine auch heute noch andauernde Gefährlichkeit angesehen werden. Das behauptete Rückfallrisiko sei daher unzureichend begründet. 104
- cc)Er werde zudem in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beschränkt. 105
(1)Er selbst habe sich schon frühzeitig mit seiner beruflichen Perspektive in Freiheit befasst. Trotz laufender Bemühungen um eine berufliche Eingliederung sei ihm - auch bedingt durch die "elektronische Fußfessel" - bisher nichts geglückt. Wenn er auch nur als "Hilfsarbeiter" tätig werden wolle, müsse er dennoch mit Einschränkungen wegen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung rechnen. Die Akkulaufzeiten der "elektronischen Fußfessel" reichten nicht aus, um einen ungestörten normalen Arbeitsablauf zu ermöglichen. Tätigkeiten, die das Tragen von Arbeitsstiefeln erforderten, wären ohne eine "elektronische Fußfessel" eher möglich. Fakt sei und bleibe, dass er trotz monatelanger Bemühungen beruflich beziehungsweise "qualifizierungsmäßig" nichts in Aussicht habe. 106
(2)Der Beschwerdeführer zu II. hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass ihm im Jahr 2012 eine Beschäftigung in einem Bestattungsunternehmen "im Ergebnis auch aufgrund von Weisungen im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung de jure und de facto unmöglich gemacht" worden sei. Dass ihm eine Arbeitsaufnahme so gut wie unmöglich gewesen sei, habe, neben den zahlreichen Weisungen, insbesondere an der limitierten Akku-Laufzeit von - günstigstenfalls - maximal 12 Stunden gelegen. 107
- dd)Auch verletze die Anordnung einer "elektronischen Fußfessel" ihn in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Bewegungsfreiheit und in seiner durch Art. 11 GG garantierten Reisefreiheit. Flüge seien faktisch unmöglich, da die "Fußfessel" bei der Zugangskontrolle Alarm schlage und zudem das elektronische Gerät auch im Flugzeug, entgegen der regelmäßigen Anweisungen bei Flügen, noch in Betrieb sei. Damit liege zugleich ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot innerhalb Europas gemäß Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK vor. 108
- b)Das mit der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB ausgesprochene Besitzverbot hinsichtlich bestimmter Gegenstände und die damit insbesondere versagte Genehmigung des Besitzes einer Hundeleine verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem Anspruch auf Resozialisierung. Sein - auch zur Erlangung sozialer Kontakte bestehender - Wunsch, sich einen Hund zu halten und dafür Hundehalsband und -leine zu besitzen, werde mit einer unzumutbaren und nicht hinnehmbaren Begründung abgelehnt. Auch werde ihm damit ein beruflicher Wiedereinstieg im "Tierbereich" (z.B. in einer Tierarztpraxis, in einem Tierheim oder als Landwirt) faktisch untersagt. IV. 109 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat namens der Bundesregierung zunächst im Verfahren 2 BvR 916/11 Stellung genommen (
- a)und diese Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 636/12 ergänzt (b). 110
- a)Die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch, soweit die Überwachung nicht zur unmittelbaren Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB angeordnet werde. 111
- aa)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht nur zur Durchsetzung aufenthaltsbezogener Weisungen (Nr. 1 und Nr. 2) zulässig. 112
(1)Der Führungsaufsicht komme wesentliche Bedeutung bei der Verhinderung von Rückfalltaten zu. Von besonderer Bedeutung sei sie dabei in Fällen, in denen Wiederholungstaten von Personen zu verhindern seien, die eine ungünstige Legalprognose aufwiesen, aber dennoch in Freiheit zu entlassen seien. Um der Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte begegnen zu können, seien die Möglichkeiten der Führungsaufsicht um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert worden. 113 Als Maßnahme der Führungsaufsicht teile die elektronische Aufenthaltsüberwachung deren Doppelfunktion: Sie verfolge das Ziel, auch Tätern mit vielfach schlechter Legalprognose eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben. Daneben ziele die überwachende Komponente der elektronischen Aufenthaltsüberwachung darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus stärke sie aber auch die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem solle es den Behörden erleichtert werden, im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einzuschreiten. 114
(2)Dementsprechend seien die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ausgestaltet. Das Gesetz ermögliche die elektronische Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine aufenthaltsbezogene Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB jedenfalls zunächst nicht erteilt worden sei. Denn aus dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ("insbesondere") folge eindeutig, dass die aufenthaltsbezogenen Weisungen lediglich beispielhaft genannt seien. 115 bb) Die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. 116
(1)Eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht gegeben. 117 Die elektronische Überwachung des Aufenthalts einer Person ohne deren Einverständnis stelle zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese Einschränkung erfolge aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 118 (
- a)Die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung verfolge mit der Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Sie sei sowohl zur Verbesserung der Kontrolle von Führungsaufsichtsweisungen als auch dazu geeignet, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Risiko, überführt zu werden, sei für den Betroffenen bei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung deutlich höher. Dies werde auch der potentielle Straftäter in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Vielzahl empirischer Untersuchungen lasse erkennen, dass eine erwartete hohe Entdeckungs- und Sanktionswahrscheinlichkeit präventiv wirken könne. 119 (
- b)Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Ziels stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur überschritten sei, wenn das Mittel bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes "eindeutig" beziehungsweise "schlechthin" ungeeignet sei oder "eindeutig" andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stünden. Eine ebenso effektive, für den Betroffenen aber weniger belastende Kontrollmöglichkeit oder Gefahrenabwehrmaßnahme dränge sich aber nicht auf. Vielmehr könne die elektronische Überwachung sogar die Notwendigkeit eingriffsintensiverer Maßnahmen - wie etwa die fortwährende unmittelbare Begleitung des Betroffenen durch Polizeibeamte - entbehrlich machen. 120 (
- c)Die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweise sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. § 463a Abs. 4 StPO bestimme, in welchem konkreten Umfang Aufenthaltsdaten erhoben und verwendet werden dürfen. Die Vorschrift sehe eine enge Zweckbindung sowie eine Löschung der Daten nach zwei Monaten vor. Die Daten seien zudem gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern und jeder behördliche Zugriff auf die Daten sei zu protokollieren. Auch sei die Wohnung des Betroffenen als erhebungsfreier Raum grundsätzlich von der Überwachung ausgenommen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige "Rundumüberwachung" werde damit vermieden. 121 Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben habe, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Dabei zeige schon das Instrument der Führungsaufsicht an sich, dass rückfallgefährdete Personen in stärkerem Maße Einschränkungen ihrer Grundrechte hinzunehmen hätten. Bei der Zielgruppe der elektronischen Überwachung werde zudem nur ein nochmals eingegrenzter Personenkreis erfasst, der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Tatsache einschlägiger Rückfallgefährdung auszeichne. Da die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur zulässig sei, wenn die Gefahr bestehe, dass der Betroffene erneut erhebliche Straftaten, insbesondere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe, seien die damit verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt. 122 Die Maßnahme beeinträchtige den Betroffenen auch nicht übermäßig in seiner Lebensführung. Die Vorgabe, die Betriebsbereitschaft der Überwachungsgeräte zu erhalten, umfasse nur die Pflicht, diese in einem hinreichend aufgeladenen Zustand zu halten. Die Vorgabe, die Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, verbiete lediglich Manipulationen oder Beschädigungen des Geräts. Hingegen bestehe keine Verpflichtung, Funktionsstörungen zu beseitigen oder sich nur an Orten aufzuhalten, bei denen eine Aufenthaltsbestimmung möglich sei. Zugleich habe der Gesetzgeber in § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB eine gerichtliche Überprüfungspflicht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren normiert, die das Gericht auch abkürzen könne. Dadurch sei sichergestellt, dass auf eine für den Betroffenen positive Veränderung der Sachlage zeitnah reagiert werden könne. 123
(2)Dem aus der Garantie der Menschenwürde folgenden Gebot einer restriktiven einfachgesetzlichen Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei mit der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen. Weder werde durch die ergriffene Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen infrage gestellt noch werde der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht mehr gewahrt. 124
(3)Das Tragen der für die Überwachung erforderlichen Geräte beschränke die räumliche Bewegungsfreiheit nicht, so dass die Weisung für sich gesehen nicht in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreife. Auch in Verbindung mit aufenthaltsbezogenen Weisungen komme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein freiheitsentziehender Charakter zu. Denn diese Weisung trete lediglich neben die stets eigenständige richterliche Entscheidung über ein Aufenthaltsge- oder -verbot. Es werde nicht einmal die Form der Freiheitsbeeinträchtigung durch die elektronische Überwachung geändert, sondern allein deren Überwachbarkeit. Letztere berühre jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG. 125
(4)Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht ersichtlich. Denn Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten bezögen, stellten nur dann einen Grundrechtseingriff dar, wenn sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufwiesen. Dies sei bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht der Fall. 126
- b)Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung falle in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (
- aa)und verletze nicht das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG (bb). 127
- aa)Die geregelte Materie sei Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 GG. Eine an Wortlaut, Gesetzesgeschichte, Systematik und Normzweck orientierte Auslegung ergebe, dass zum Strafrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Regelung aller, einschließlich nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten gehöre, die an die Straftat anknüpften, ausschließlich für Straftäter gälten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezögen. Hierzu zählten auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung und damit die vorliegende Regelung. 128
- bb)Art. 103 Abs. 2 GG habe als Abwehrrecht des Bürgers freiheitsgewährleistende Funktion und verbiete die rückwirkende Begründung und Verschärfung der Strafbarkeit. Da es bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung aber nicht um Schuldausgleich, sondern um präventive Gefahrenabwehr gehe, seien sie nicht vom Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG erfasst. Demzufolge sei der Gesetzgeber frei gewesen, in § 2 Abs. 6 StGB zu bestimmen, dass bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei. 129 2. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme zum Verfahren 2 BvR 916/11 unter anderem ausgeführt, dass das Land Hessen positive Erfahrungen mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemacht habe. 130 Der Einsatz der "elektronischen Fußfessel" im Rahmen eines sozialpädagogischen Konzepts zur engmaschigen Überwachung von Straftätern mit dem Ziel der Vermeidung von Haftverbüßungen in Hessen zeige, dass die besonders intensive technische Überwachung im Zusammenspiel mit einer engmaschigen Betreuung durch die Bewährungshilfe einen nachhaltig stabilisierenden Einfluss auf die Lebensführung des Probanden habe. 131 § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betreffe zwar einen anderen Personenkreis als das hessische Modellprojekt. Die Erfahrungen dieses Projektes hätten aber zum einen gezeigt, dass durch die telefonische Kontaktaufnahme zum Probanden Vorkommnisse geklärt und dadurch Eskalationen vermieden werden könnten. Zum anderen werde dem Probanden durch die sofortige Reaktion vor Augen geführt, dass er unter Beobachtung stehe und sich rechtfertigen müsse, sollte es zu Alarmmeldungen kommen. Insoweit komme der GÜL eine Filterfunktion zu, durch die die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere der Polizei und der Bewährungshilfe so gering wie möglich gehalten werden solle. 132 3. Die Bayerische Staatskanzlei hat sowohl zum Verfahren 2 BvR 916/11 (
- a)als auch zum Verfahren 2 BvR 636/12 (
- b)Stellung genommen. 133
- a)Der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf informationelle Selbstbestimmung sei unbegründet. Die in § 463a Abs. 4 StPO getroffenen Regelungen genügten vielmehr in formeller und materieller Hinsicht allen grundgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere erfolge die Verarbeitung von Aufenthaltsdaten automatisiert, Zugriffe seien nur in enumerativ aufgeführten Fällen zulässig. Eine anlassunabhängige permanente Echtzeitüberwachung des Aufenthalts oder gar die Erstellung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen sei ausgeschlossen. 134 Die Auswahl der Gerätetypen sei nicht zu beanstanden. Hierbei stehe der Führungsaufsichtsstelle beziehungsweise der Landesjustizverwaltung ein weiter Spielraum zu. Durch die für die Aufenthaltsüberwachung eingesetzten Geräte werde weder eine Stigmatisierung des Verurteilten noch eine Gefährdung seiner Resozialisierung bewirkt. Unterhalb der Kleidung seien die Geräte für Dritte nicht wahrnehmbar, so dass der Betroffene vermeiden könne, dass andere auf das Gerät aufmerksam würden, indem er entsprechende Kleidung trage. Soweit damit eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung verbunden sei, sei diese zumutbar. 135
- b)Die Anordnung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie keine Strafe darstelle. Die Rechtsprechung des EGMR verpflichte nicht dazu, den Strafbegriff des Art. 103 Abs. 2 GG dem des Art. 7 Abs. 1 EMRK vollständig anzugleichen. Art. 5 und Art. 7 EMRK stellten keine "andere gesetzliche Bestimmung" im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB dar. 136 4. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seiner Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 916/11 zu den allgemeinen organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (
- a)und zum konkreten Fall des Beschwerdeführers zu I. (
- b)geäußert. 137
- a)
- aa)Bei der HZD, einem Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, handele es sich um die IT-Dienstleisterin der Hessischen Landesverwaltung. Soweit sie Aufgaben der Verwaltung oder der Gerichte und Staatsanwaltschaften wahrnehme, unterstehe sie der Fachaufsicht der dafür zuständigen obersten Landesbehörde, bei Rechtspflegeaufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den zuständigen Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die zum Einsatz kommenden Überwachungsgeräte und die Software stammten von einem israelischen Unternehmen. 138
- bb)Eingesetzt werden könnten einteilige und zweiteilige Überwachungsgeräte (1Track-Gerät oder 2Track-Geräte). Dabei handele es sich bei der beim Beschwerdeführer zu I. eingesetzten 1Track-Einheit um ein kleines, versiegeltes Gerät mit einem Gewicht von 170 Gramm, das mit einem hypoallergenen Gelenkband am Knöchel der zu überwachenden Person sicher befestigt werde. Jede Unterbrechung der Leitung oder sonstige Manipulation am Gerät löse eine sofortige Ereignismeldung an die Überwachungszentrale aus. Die Überwachungseinheit enthalte eine wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterie, die bei zweistündigem - durchgängigen - Laden und normaler Nutzung nach Herstellerangaben eine durchschnittliche Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden ermögliche. 139 Der Aufenthaltsort des Probanden werde außerhalb seiner Wohnung mit Satellitentechnik ermittelt. Das 1Track-Gerät empfange Signale von GPS-Satelliten, berechne den aktuellen Standort des Probanden und prüfe diesen Standort im Falle aufenthaltsbezogener Weisungen gegen die im Speicher des Geräts hinterlegten Gebots- und Verbotszonen der überwachten Person. Zusätzlich würden Mobilfunkzellenortungen (sog. Location Based Services [LBS]-Ortungen) durchgeführt. Die Übertragung von Daten über den Standort des Probanden, etwaige Zonenverletzungen, Manipulationen am Gerät oder Betriebszustände der 1Track-Einheit erfolge via Mobilfunk an die technische Überwachungszentrale. Daneben würden dem Probanden Betriebszustände des Geräts und Verstöße gegen überwachte Weisungen durch Vibration und visuell mittels LED-Anzeige am Gerät signalisiert. 140 Eine in der Wohnung des Probanden aufgestellte Heimeinheit (Home-Unit) ergänze das System. Sobald der Proband mit der am Körper getragenen Überwachungseinheit innerhalb des Radius von durchschnittlich 30 Metern um die Heimeinheit gelange, nähmen beide Geräte über Radiofrequenz-Technik eine Funkverbindung auf. Die Verbindungsaufnahme bewirke, dass eine GPS- und LBS-Ortung der 1Track-Einheit für die Dauer des Aufenthalts im Empfangsbereich der Heimeinheit abgeschaltet bleibe. Die Überwachungseinheit melde der technischen Überwachungszentrale nur die Tatsache des Aufenthalts in der Wohnung über das Mobilfunknetz. Damit sei gewährleistet, dass innerhalb der Wohnung der zu überwachenden Person keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben würden. 141
- cc)Die HZD betreibe rund um die Uhr eine technische Überwachungszentrale, welche die Überwachungsmodalitäten nach den Vorgaben der zuständigen Führungsaufsichtsstelle im System einstelle, ändere, durch eine Software automatisiert kontrolliere und Ereignismeldungen unverzüglich automatisiert an die für die Entgegennahme zuständige Stelle des beauftragenden Landes weiterleite (sog. technisches Monitoring). 142 Die eingehenden Positionsdaten und Meldungen über den Betriebsstatus des vom Probanden getragenen Überwachungsgeräts würden in der Überwachungszentrale gespeichert. Die HZD erfasse Probanden nur pseudonymisiert mit Kennung des Bundeslandes, für das die technische Überwachung durchgeführt werde, und anhand einer Probandennummer. Personenbezogene Daten gelangten der Überwachungszentrale nicht zur Kenntnis. Es werde zwischen Identifikationsdaten (pseudonymisierte Daten zum Probanden) und Ereignissen (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, Beeinträchtigungen der Datenerhebung) unterschieden. Nach zwei Monaten würden Daten über Ereignisse automatisiert gelöscht, sofern nicht zuvor gegenüber der HZD durch eine berechtigte Stelle in Textform mitgeteilt werde, dass die Daten weiterhin vorgehalten werden sollen. 143 Sämtliche Daten seien in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Datenbank gespeichert und würden ausschließlich automatisiert verarbeitet. Auf diese Weise sei eine inhaltliche Bewertung der erhobenen Daten in der Überwachungszentrale ausgeschlossen. Die Weiterleitung von Ereignismeldungen erfolge ausschließlich automatisiert an die für deren Entgegennahme benannte Stelle. Damit finde eine permanente Beobachtung der Positionsdaten oder Überwachung des Probanden anlassunabhängig in Echtzeit nicht statt. Bei einem Zugriff der zuständigen Stelle im Land auf die durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten nach Entgegennahme einer Ereignismeldung würden der Zeitpunkt und der Bearbeiter protokolliert. Diese Protokolldaten fänden nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe Verwendung und würden nach zwölf Monaten gelöscht. 144
- b)Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung weise keine Rechtsfehler auf (aa), und die Umsetzung funktioniere ohne relevante Probleme (bb). 145
- aa)Sowohl die Rechtsgrundlage
(1)als auch die gerichtliche Anordnung
(2)der elektronischen Aufenthaltsüberwachung genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 146
(1)Ergänzend zu der vorstehenden Stellungnahme führt das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern aus: 147 (
- a)Die elektronische Aufenthaltsüberwachung könne nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") und nach der Gesetzesbegründung nicht nur zur Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht, sondern auch im Übrigen spezialpräventiv eingesetzt werden. Die Gesetzesbegründung weise ausdrücklich darauf hin, dass die erwartete präventive Wirkung nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig sei. Mit der Formulierung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB sei der Zweck der Maßnahme entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend umrissen. Eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm durch die Gerichte, die der Beschwerdeführer zu I. befürchte, sei damit nicht zu erwarten und habe auch in den angegriffenen Entscheidungen nicht stattgefunden. 148 (
- b)Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei mit persönlichen Beeinträchtigungen verbunden. Der Betroffene werde sich wegen der "elektronischen Fußfessel" gegebenenfalls veranlasst sehen, auch im Sommer lange Hosen zu tragen. Entsprechende Einschränkungen träfen ihn in seinem "Intimleben" und bei "sportlichen Aktivitäten". Derartige Betätigungen seien aber durch die "elektronische Fußfessel" nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Betroffene habe es vielmehr selbst in der Hand zu bestimmen, inwieweit Außenstehende von der "Fußfessel" Kenntnis erlangen sollen. Eine unzulässige Stigmatisierung, die geeignet sei, die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft zu verhindern, liege daher nicht vor. 149 (
- c)Das Instrument der Führungsaufsicht und damit auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung dienten gerade der Resozialisierung. Die Verfassungsbeschwerde lege nicht dar, in welcher Weise die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Beschwerdeführer zu I. in seiner Resozialisierung behindere. Soweit er einen diesbezüglichen Verstoß in der fehlenden therapeutischen Behandlung im Rahmen des Vollzugs sehe, stehe dies in keinem Zusammenhang mit der angegriffenen Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Unabhängig davon sei dieser Umstand nicht auf Versäumnisse des Strafvollzugs, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zurückzuführen. 150 (
- d)Letztlich liege auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Abgesehen davon, dass die Regelungen über die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine berufsregelnde Tendenz hätten, habe der Beschwerdeführer zu I. keine konkrete Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung dargelegt. 151
(2)Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gegenüber dem Beschwerdeführer zu I. lasse keine Rechtsfehler erkennen. Zunächst lägen die formellen Voraussetzungen einer entsprechenden Anordnung vor, weil der Beschwerdeführer zu I. wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Auch bestehe nach wie vor die Gefahr, dass er weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen werde. Dabei sei die - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit zumindest nachvollziehbarer Begründung für entbehrlich erachtet worden. 152 Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers zu I. Insbesondere stellten sich die von ihm konkret geschilderten Beeinträchtigungen seines Privatlebens als hinnehmbar dar. Er verfüge über hinreichende intellektuelle Fähigkeiten, um das ihm angelegte 1Track-Gerät in betriebsbereitem Zustand zu halten, und über genügend soziale Kompetenz, um bei Schwierigkeiten im alltäglichen Umgang mit der "Fußfessel" die Hilfe seines Bewährungshelfers beziehungsweise der Einsatzleitstelle der Polizei in Anspruch zu nehmen. Auf in der Anfangszeit aufgetretene Ereignismeldungen und Störungen sei seitens der verantwortlichen staatlichen Stellen bislang stets mit der nötigen Umsicht und ohne schwerwiegende Nachteile für den Beschwerdeführer zu I. reagiert worden. 153
- bb)Der Beschwerdeführer zu I. sei von einem Mitarbeiter der HZD mit der Funktionsweise und dem Umgang mit der "elektronischen Fußfessel" einschließlich Heimeinheit eingehend vertraut gemacht worden. Zugleich sei ihm mit seinem Einverständnis ein Mobiltelefon kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Das Mobiltelefon sei in der Weise konfiguriert, dass damit zwei Rufnummern der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums Rostock sowie die Rufnummern seines Bevollmächtigten und seines Bewährungshelfers angewählt werden können. 154 Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Rostock habe mit Schreiben vom 1. März 2011 das Polizeipräsidium Rostock gemäß § 463a Abs. 4 Satz 4 StPO ersucht, die Erhebung und Verarbeitung der Daten vorzunehmen. Dort würden die automatisierten Ereignismeldungen per SMS entgegengenommen, inhaltlich bewertet und die gebotenen Maßnahmen - bis hin zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer - ergriffen (sog. fachliches Monitoring). Dabei nehme der zuständige Polizeibeamte der Einsatzleitstelle Einsicht in die bei der technischen Überwachungszentrale gespeicherten Daten (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, Beeinträchtigungen der Datenerhebung), soweit dies zur inhaltlichen Bewertung einer Ereignismeldung - unter Beachtung der in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO benannten Zwecke - erforderlich sei. Dies erfolge über einen gesonderten Computerarbeitsplatz, der einen mit Benutzerkennung und Kennwort geschützten Lesezugriff ermögliche. 155 Die Ladekapazität erweise sich - auch bei Unterstellung der vom Beschwerdeführer zu I. vorgetragenen kürzeren Funktionsdauer - als ausreichend, um die Überwachung während eines üblichen Tagesablaufs mit langem Aufenthalt außerhalb der Wohnung zu gewährleisten. Die Herstellerangabe zur Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden stelle naturgemäß einen Durchschnittswert dar. Die tatsächliche Kapazität dürfte davon abhängen, ob das Gerät durchgängig geladen werde und für welchen Zeitraum und wie oft außerhalb des Bereichs der Heimeinheit die dann einsetzende Satelliten- und Funkzellenortung stattfinde. 156 5. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat im Verfahren 2 BvR 636/12 zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (
- a)und der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (
- b)Stellung genommen. 157
- a)Er hat sich dabei insbesondere zur Wahrung des Zitiergebots (
- aa)und des Vertrauensschutzes (
- bb)geäußert. 158
- aa)Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) liege nicht vor. Soweit sich die gesetzliche Regelung zur "elektronischen Fußfessel" als Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG erweise, sei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar. Gleiches gelte für eine etwaige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass bei Annahme eines aus dieser Weisung folgenden Eingriffs in sonstige Grundrechte deren Beschränkbarkeit offenkundig sei. 159
- bb)Ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sei ebenso wenig gegeben. 160 Bei der nachträglichen Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handele es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung). Demnach seien die jeweils betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Weisung nach der gesetzlichen Regelung sowohl erhebliche Verfahrenssicherungen enthalte als auch qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Vor dem Hintergrund der Beschränkung auf eine Gefahr der Begehung besonders schwerer Straftaten einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung - abgesenkten Eingriffstiefe andererseits sei den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Betroffenen auf eine Fortgeltung seiner nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigten Lebensführung einzuräumen. 161 Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Auferlegung der Weisung begründe keine Freiheitsentziehung. Sie stelle auch keine Strafe dar, da sie nicht dem Schuldausgleich für eine in der Vergangenheit begangene Tat, sondern ausschließlich der Abwehr von aktuellen Gefahren sowie der Resozialisierung des Verurteilten diene. 162
- b)Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock sei verfassungsrechtlich unbedenklich. 163
- aa)Die Gefahrenprognose sei tragfähig begründet. Eine etwaige defizitäre therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zu II. im Strafvollzug sei für die Gefahrenprognose ohne Bedeutung, könne aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Dies setze jedoch zumindest voraus, dass die unterbliebene Behandlung zu einer relevanten Herabsetzung der Gefährlichkeit geführt hätte. Davon könne im Falle des Beschwerdeführers zu II. nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zudem ergebe sich allein aus einer abweichenden Beurteilung der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers zu II. durch den zuletzt beauftragten Sachverständigen nicht, dass die Behandlungsangebote im Strafvollzug unzureichend gewesen seien. 164
- bb)Der Beschwerdeführer zu II. habe nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihm zumindest auch wegen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bislang keine berufliche Eingliederung gelungen sei. Das Oberlandesgericht Rostock habe ausgeführt, dass auftretenden Schwierigkeiten durch sachgerechte Anpassung der Weisungen begegnet werden könne. Schon deshalb müsse der Beschwerdeführer zu II. genauer vortragen, inwieweit die aktuellen Weisungen sowie deren technische Umsetzung einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden. 165
- cc)Das Verbot des Mitführens von Hundeleinen und -geschirr sei gleichermaßen nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich dem Beschwerdeführer zu II. gerade im Bereich der Haltung und Pflege von Hunden besondere berufliche Chancen eröffnet hätten und er keine anderweitigen realistischen Arbeitsmöglichkeiten habe oder dass gerade dieser Art der Freizeitgestaltung ein hoher therapeutischer oder ideeller Wert zuzumessen sei. 166 6. Daneben ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den weiteren Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der diese keinen Gebrauch gemacht haben. V. 167 Mit Beschluss vom 22. Mai 2011 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu II. hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt. VI. 168 1. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Freiburg) hat unter dem 2. September 2011 eine vom Zweiten Senat beauftragte Stellungnahme zu den technischen Möglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und zum Stand der kriminologischen Forschung auf diesem Gebiet, insbesondere zu den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen der Stigmatisierung und Resozialisierung, vorgelegt. 169
- a)Bei der Technik sei zwischen Radiofrequenz und GPS zu unterscheiden. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei bisher primär für die Überwachung von Hausarresten eingesetzt worden. Da es hierbei nur um die Kontrolle der Anwesenheit gehe, komme eine auf Radiofrequenz basierende Technik zum Einsatz. Diese Technik gelte als ausgereift und wenig fehleranfällig. Die Begleitforschung zum hessischen Modellprojekt habe gezeigt, dass Fehlermeldungen nur zu einem geringen Teil auf technische Störungen, sondern vorrangig auf das Probandenverhalten zurückzuführen seien. 170 Die GPS-gestützte Aufenthaltsüberwachung sei in den letzten Jahren in mehreren Ländern (z.B. USA, England, Niederlande, Kanada, Frankreich) entweder dauerhaft oder vorübergehend eingeführt worden. In den USA sei diese Technik mittlerweile etabliert. Technische Probleme hätten sich lediglich hinsichtlich der Ortung in bestimmten Räumen (z.B. Hochhäusern) und der noch recht kurzen Leistungsdauer der Batterie gezeigt. Die Technik entwickle sich aber rapide. 171
- b)Die vom elektronisch überwachten Hausarrest Betroffenen würden die "elektronische Fußfessel" im Allgemeinen positiv bewerten. Dies resultiere insbesondere aus der vergleichenden Betrachtung mit dem vollständigen Entzug der Freiheit. 172 Negative Aspekte seien für die Betroffenen mit der Wahrnehmung potentieller Stigmatisierung, tatsächlich eintretender Stigmatisierung sowie den Folgen von Stigmatisierung verbunden. Nach den vorliegenden Untersuchungen seien es vor allem die Befürchtung möglicher Stigmatisierung und das Gefühl von Scham, die zu Verhaltensänderungen insbesondere bei Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe etwa den Verzicht auf den Besuch von Freibädern oder die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, die mit dem Sichtbarwerden der "elektronischen Fußfessel" verbunden seien. Auch könne es zu einem Verzicht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des Probanden kommen. Vereinzelt hätten Betroffene darauf hingewiesen, dass sie die "elektronische Fußfessel" beim Duschen oder Schlafen störe. Über mögliche Auswirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Erfolg oder Misserfolg bei der Arbeitssuche oder dem Arbeitsstellenwechsel sei aus systematischen Untersuchungen nichts bekannt. 173
- c)Wenige Erkenntnisse lägen bisher dazu vor, inwieweit die elektronische Aufenthaltskontrolle zu einer Risikoreduzierung im Bereich der schweren Kriminalität eingesetzt werden könne. Systematische empirische Untersuchungen hierzu gebe es nicht. 174 2. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen unter Leitung von Prof. Kinzig die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht evaluiert. Die Studie umfasst alle 74 Personen, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. August 2013 eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erteilt worden war. Lediglich in 64 Fällen sei es auch tatsächlich zur Anlegung der "Fußfessel" gekommen. Des Weiteren sei eine 74 Personen umfassende Vergleichsgruppe gebildet worden (vgl. Bräuchle/Kinzig, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, Kurzbericht über die wesentlichen Befunde einer bundesweiten Studie mit rechtspolitischen Schlussfolgerungen, undatiert, S. 2; Bräuchle, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung gefährlicher Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht, Eine Studie zur Rechtsdogmatik und Rechtswirklichkeit, 2016, S. 78, 80, 86). 175
- a)Im Ergebnis sei eine gesicherte Schlussfolgerung zur Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Hinblick auf die Rückfallhäufigkeit nicht möglich. Zum einen hätten die gebildeten Vergleichsgruppen zu große Unterschiede aufgewiesen. Zum anderen sei der Beobachtungszeitraum zu kurz gewesen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 11; Bräuchle, a.a.O., S. 128). 176
- b)Darüber hinaus stellt der Bericht fest, dass die technische Umsetzung ohne größere Probleme funktioniere. Dennoch gingen bei der GÜL viele Ereignismeldungen ein, die hauptsächlich auf eine schwache Batterieladung zurückzuführen seien und daher zumeist keinen Weisungsverstoß beinhalteten. Die Akkuleistung der "Fußfessel" habe sich offenbar zwischenzeitlich verbessert, auch wenn sie immer noch nicht als ausreichend anzusehen sei. Zudem stellten die Ladezyklen hohe Anforderungen an die Probanden, da sie sich während des Ladevorgangs (mindestens zwei Stunden pro Tag, bei manchem Probanden zweimal täglich) nicht von der Steckdose entfernen könnten (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 12; Bräuchle, a.a.O., S. 118 f., 130 ff.). 177
- c)Die Hälfte der Akten enthielt keine Hinweise auf negative Auswirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 143). Es ließen sich aber zum Teil auch erhebliche Einschränkungen feststellen, von denen einige potentiell die Resozialisierung beeinträchtigen könnten. Hierzu zählten berufliche Schwierigkeiten, die in 15 Fällen (23 %) berichtet worden seien. So lasse sich das periodisch erforderliche Aufladen des Geräts nur schwer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten in Einklang bringen. Berufliche Fahrten seien oft mit den engen Gebotszonen unvereinbar und könnten in vielen Fällen nicht rechtzeitig bei der Führungsaufsichtsstelle beantragt werden. Auch könne die "Fußfessel" das Tragen spezieller Arbeitskleidung unmöglich machen; dies gelte insbesondere für Schuhe, die über den Knöchel reichten (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 13 f.; Bräuchle, a.a.O., S. 143 f.). 178 Die Probanden hätten am häufigsten (17 Fälle bzw. 27 %) über körperliche Beschwerden berichtet. Hierzu zählten insbesondere durch die "Fußfessel" verursachte Hautabschürfungen, Schmerzen oder Schwellungen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 143). Die Ursache dieser Probleme habe nicht immer geklärt werden können. Oft habe man den Eindruck gehabt, dass ein zu locker sitzendes Gerät hierfür verantwortlich gewesen sei. Die Probanden hätten sich teilweise mit Socken oder Schweißbändern beholfen, teilweise habe ein Wechsel der "Fußfessel" auf das andere Bein Linderung verschafft (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 143). 179 Viele Probanden hätten wegen der stigmatisierenden Wirkung der "Fußfessel" Angst vor deren Entdeckung (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 147). Einige Verhaltensweisen ließen sich als Folge einer (befürchteten) Ablehnung durch Dritte deuten. So habe bei fünf Probanden (8 %) festgestellt werden können, dass sie - über etwaige Gebots- oder Verbotszonen hinaus - bestimmte Orte (insbesondere Sportstätten bzw. Schwimmbäder) oder Situationen gemieden hätten. Das Vermeidungsverhalten dürfte einen noch größeren Anteil der Probanden betreffen, sei aber nur in fünf Fällen in den Akten dokumentiert (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 145). 180 Unter den "sonstigen" Auswirkungen hätten drei Fälle Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche betroffen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 147). Vier Akten hätten auf praktische Unannehmlichkeiten, insbesondere beim Sport, hingewiesen. Probandeninterviews hätten gezeigt, dass die "Fußfessel" als unbequem empfunden werde und unter anderem beim Schlafen störe (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 147). 181
- d)Darüber hinaus kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Gerichte von dem Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Wesentlichen zurückhaltend Gebrauch gemacht hätten. Die Probanden wiesen zumeist gravierende Anlassverurteilungen sowie erhebliche Vorstrafen auf. Bei 47 Probanden (64 %) habe die Anlasstat zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren geführt. Damit liege die Strafhöhe deutlich oberhalb des in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB niedergelegten Erfordernisses von nur drei Jahren. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei zudem ausschließlich bei Sexual- und Gewaltstraftätern angeordnet worden, wobei in 42 Fällen (57 %) sogar eine Verurteilung wegen beider Deliktsformen zugrunde gelegen habe (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 6 f.; Bräuchle, a.a.O., S. 95). 182 3. Laut einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unterlagen Ende des Jahres 2018 insgesamt 103 Personen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Der größte Anstieg entfalle auf die Jahre 2012
(34)und 2013
(33). Danach habe sich - mit Ausnahme des Jahres 2016 (Zunahme um 14 Fälle) - der jährliche Zuwachs auf weniger als zehn Fälle beschränkt. B. 183 Über die Verfassungsbeschwerden hat der Senat ohne die Mitwirkung von Richterin Wallrabenstein zu entscheiden, weil diese erst am 22. Juni 2020 und damit nach dem Beginn der Beratung der Verfassungsbeschwerden am 19. November 2019 in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eingetreten ist. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG können zu einem solchen Zeitpunkt weitere Richter nicht hinzutreten. C. 184 Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, da weder die Rechtsgrundlage der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (I.) noch die gerichtlichen Entscheidungen (II.) verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. Gleichwohl sind den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (III.). I. 185 Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben sind die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO formell verfassungsmäßig (1.) und verstoßen auch nicht gegen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (2.). Konventionsrechtliche Regelungen führen zu keinem anderen Ergebnis (3.). 186 1. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil sie sich als staatliche Reaktion darstellt, die - wie das Institut der Führungsaufsicht insgesamt (vgl. BVerfGE 55, 28 <29>) - an die vorangegangene Begehung einer Straftat anknüpft, ausschließlich für Straftäter gilt und ihre sachliche Rechtfertigung aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190 <212>; 134, 33 <55 f. Rn. 55>). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst auch die in § 463a Abs. 4 StPO erfolgte Regelung der datenschutzrechtlichen Fragen, die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unmittelbar in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 130, 151 <186, 192 f., 200 f.>). 187 2.
- a)Die materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und deren Anwendung auf die Beschwerdeführer zu I. und II. ist am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen, da es an unionsrechtlichen Determinierungen fehlt (vgl. dazu BVerfGE 152, 152 <168 ff. Rn. 41 ff.>; 216 <229 ff. Rn. 32 ff.>). Dies gilt auch, soweit § 463a Abs. 4 StPO die Erhebung und Verarbeitung der im Zuge der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfallenden personenbezogenen Daten regelt. Insoweit wurde in Art. 3 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Verabschiedung der Norm geltenden Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff.) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im strafrechtlichen Bereich ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Auch die mittlerweile an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretene Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) vom 27. April 2016 (ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016) bestimmt in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit findet. 188
- b)§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO sind demgemäß auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer an den Maßstäben zu messen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Menschenwürde (
- aa)und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot und als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (
- bb)gelten. Des Weiteren erstreckt sich die Prüfung auf die Beachtung der Rechte der körperlichen Unversehrtheit (cc), der Freiheit der Person (dd), der Freizügigkeit (ee), der Berufsfreiheit (
- ff)und der Unverletzlichkeit der Wohnung (gg). Schließlich sind die Vorgaben des Zitiergebots (hh), des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (
- ii)und des Vertrauensschutzes (
- jj)zu prüfen. 189
- aa)Mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 30, 1 <25 f.>; 45, 187 <228>; 96, 375 <399>; 109, 279 <312 f.>; 117, 71 <89>). Die Menschenwürde wird nicht bereits dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wird, wohl aber, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich infrage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt im Strafverfahren die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 <312 f.>). 190 Aus der Garantie der Menschenwürde folgt unter anderem der Nemo-tenetur-Grundsatz. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 <121>; 95, 220 <241 f.>). Darüber hinaus umfasst die Menschenwürde einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der staatlicher Beobachtung schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <373 f.>; 109, 279 <313>) und dessen Gehalt durch die Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht (vgl. nachfolgend C. I. 2.
- b)bb)
(2)(b), (
- c)Rn. 206 ff.) näher konturiert worden ist. 191
- bb)Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; 90, 145 <171>) sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinsichtlich derjenigen Elemente, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Effektive Schutzwirkung entfaltet die Garantie allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, das heißt der Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 90, 145 <172>; 128, 193 <206>; stRspr). Gesetzliche Beschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzen Art. 2 Abs. 1 GG daher nicht, wenn sie dem Bestimmtheitsgebot genügen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 367 <375 f.>; 84, 239 <279 f.>), dem bei der Prüfung strafrechtlicher Vorschriften besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 92, 277 <326 f.>; 96, 10 <25 f.>). 192 Die gesetzliche Regelung muss demgemäß einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen sein. Geeignet ist sie, wenn die Möglichkeit besteht, dass der mit der gesetzlichen Regelung angestrebte Zweck erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>). Erforderlich ist die Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173, 176>; stRspr). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzungen und Prognosen steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>). Dabei spielt die Schwere des Eingriffs eine maßgebliche Rolle. Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Die Regelung darf mithin nicht zu übermäßigen Belastungen führen (vgl. BVerfGE 48, 396 <402>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; stRspr). In jedem Fall wird dieser Spielraum überschritten, wenn die Erwägungen offensichtlich fehlgehen und vernünftigerweise keine Grundlage für eine gesetzgeberische Maßnahme darstellen können. 193 Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot
(1)oder Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(2)betroffen ist. 194
(1)Aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG ergibt sich ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Resozialisierung. Danach muss dem Täter einer Straftat die Chance offenstehen, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gesellschaft einzuordnen. Demgemäß ist persönlichkeitsschädigenden Auswirkungen des Freiheitsentzugs grundsätzlich entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>). 195 Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, deren Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken bestehen zu können. Die Resozialisierung dient dabei auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>). 196 Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ auszugestalten. Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung aber auch für Verwaltung und Rechtsprechung, etwa wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat (BVerfGE 98, 169 <201>). 197 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf Resozialisierung vor sozialer Isolierung und Stigmatisierung - etwa durch eine Darstellung in den Medien, die die Wiedereingliederung des Betroffenen nach seiner Entlassung wesentlich zu erschweren droht (vgl. BVerfGE 35, 202 <237 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35, 38). Hingegen vermittelt es Straftätern auch nach Verbüßung ihrer Straftat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35). 198
(2)Des Weiteren setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Insoweit gewährleistet das durch Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <Leitsatz 1, 43>; BVerfGK 9, 62 <77>). Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung trägt, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Eine wesentliche Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeiteten Daten, die auf konventionellem Wege gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 120, 378 <397 f. m.w.N.>; 150, 244 <263 f. Rn. 37>; stRspr). 199 Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere ist insoweit zwischen Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 130, 151 <184 m.w.N.>; stRspr). Soweit dabei zu einem Datenabgleich ermächtigt wird, bilden die Erfassung und der Abgleich der Daten grundsätzlich je eigene Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 150, 244 <265 f. Rn. 42>). 200 Staatliche Überwachungsmaßnahmen unterliegen aufgrund ihrer Eingriffsintensität spezifischen Anforderungen (a). Sie müssen durch besondere Schutzvorkehrungen flankiert werden, wenn sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren können (b), und dürfen nicht zu einer lückenlosen Überwachung führen (c). Bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist auch die angestrebte Verwendung der Daten zu berücksichtigen, die ihrerseits das Bedürfnis nach besonderen grundrechtssichernden Vorkehrungen begründen kann (d). 201 (
- a)(
- aa)Staatliche Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse können sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 <264 Rn. 92>) und sind daher in jedem Einzelfall rechtfertigungsbedürftig. Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 93 m.w.N.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr). Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 94>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.). 202 (
- bb)Begrenzungen staatlicher Überwachungstätigkeit ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>; 120, 274 <326>; 141, 2