BVerfG 2 BvR 2032/19
KVRE441762101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210114.2bvr203219 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20210114 2 BvR 2032/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67e Abs 1 S 2 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 463 Abs 4 S 2 StPO, § 463 Abs 4 S 3 Alt 2 StPO vorgehend LG Landau (Pfalz), 7. Oktober 2019, Az: 2 Qs 15/19 jug, Beschlussvorgehend AG Landau (Pfalz), 29. August 2019, Az: 1 VRJs 3/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Frage, wann ein Sachverständiger als extern iSd § 463 Abs 4 S 3 Alt 2 StPO angesehen werden kann - hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung, mithin Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Beiziehung eines Sachverständigen, der in einer anderen Abteilung bzw Fachklinik jenes Krankenhauses tätig ist - Gegenstandswertfestsetzung 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 29. August 2019 - 1 VRJs 3/16 - und der Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Oktober 2019 - 2 Qs 15/19 jug - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Freiburg - Jugendkammer - vom 4. Februar 2016 des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des Missbrauchs von Notrufen und der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen und mit Vortäuschen einer Straftat schuldig gesprochen; einbezogen wurde ein Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 26. Juni 2014, durch das dem Beschwerdeführer wegen Beleidigung und Diebstahl in vier Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, die Ableistung gemeinnütziger, unentgeltlicher Tätigkeit auferlegt worden war. Die Jugendkammer ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wobei sie von der Verhängung einer Jugendstrafe absah.
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5 2. a) Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung hörte das Amtsgericht den Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 in Gegenwart seines Pflichtverteidigers persönlich an. Dabei stellte es fest, dass das nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO erforderliche externe Sachverständigengutachten bislang nicht in Auftrag gegeben worden war. Gegen die Beauftragung des vom Jugendvollstreckungsleiter in Aussicht genommenen Sachverständigen Dr. W. äußerten der Beschwerdeführer und sein Pflichtverteidiger auf Befragen keine Bedenken. Daraufhin stellte das Amtsgericht die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zurück und beauftragte Dr. W. als Sachverständigen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers.
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7 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 29. August 2019 ordnete das Amtsgericht Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - erneut die Fortdauer der Unterbringung an.
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11 Die Vollzugsklinik und der Sachverständige stützten ihre Gefährlichkeitsprognose für künftige, den Anlassstraftaten vergleichbare Straftaten insbesondere für den Bereich von Sexualstraftaten, aber auch "gegebenenfalls" für Brandstiftungsdelikte, auf den bisherigen Behandlungsverlauf. Insbesondere die trotz der engen disziplinarischen Vorgaben immer wieder gezeigten (verbal-)aggressiv-impulsiven und andere Personen herabsetzenden Verhaltensweisen müssten vor dem Hintergrund des begangenen Sexualdelikts als deliktstypisch und Ausdruck des psychiatrischen Störungsbildes angesehen werden.
12 Entsprechend den Ausführungen der Vollzugsklinik und des Sachverständigen müsse mit einem erhöhten Grad der Wahrscheinlichkeit von erheblichen rechtswidrigen Taten in Zukunft ausgegangen werden, insbesondere auch von Sexualdelikten, daneben allerdings auch von Brandlegungsdelikten. Bei diesen Delikten drohe die Gefahr, dass Personen erheblichen körperlichen und psychischen Schaden erlitten, so dass "zweifelsohne" die Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB vorlägen. Alleine die positiv herauszuhebenden Erfolge im Rahmen eines Praktikums und auch die Zuverlässigkeit bei Einhaltung von Terminen führten keinesfalls zu einer abweichenden Gefahreneinschätzung.
13 4. Das Landgericht Landau in der Pfalz verwarf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 7. Oktober 2019 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet.
14 Es bestünden keine Bedenken dagegen, Dr. W. im vorliegenden Fall als externen Sachverständigen im Sinne vom § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO anzuerkennen. Er sei neben seiner Tätigkeit in einem eigenen Sachverständigenbüro als Leiter der forensischen Ambulanz des Klinikums für Forensische Psychiatrie beschäftigt. Der Beschwerdeführer befinde sich demgegenüber im "P.-Institut". Der Sachverständige arbeite somit weder in dem psychiatrischen Krankenhaus, in dem sich der Beschwerdeführer befinde, noch sei er erkennbar zu irgendeinem Zeitpunkt mit dessen Behandlung befasst gewesen. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht den gestellten Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen nicht verbeschieden habe. Es habe gerade durch die Durchführung einer Anhörung in Anwesenheit des externen Sachverständigen und nicht zuletzt durch die Ausführungen in seinem Fortdauerbeschluss zumindest konkludent zu erkennen gegeben, dass es den Befangenheitsantrag nicht für begründet erachtet habe.
15 5. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - zuletzt mit Beschluss vom 28. August 2020 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 18. September 2020 rechtskräftig.
II.
16 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EMRK.
17 1. Es fehle an der hinreichend sicheren Diagnose einer die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einschränkenden Störung. Die Feststellung einer "Persönlichkeitsstörung", die den Grad einer psychischen Störung erreiche und (außerhalb der Anlasstat) zu einer Einschränkung des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens geführt habe, sei nicht erfolgt. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen persönlichen Schwächen erreichten vor dem Hintergrund seines noch jungen Alters diesen Grad nicht. Bei sehr jungen Menschen sei eine Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend sicher feststellbar. Erst müsse eine hinreichende Reifung der Persönlichkeit eingetreten sein, wie auch der Sachverständige und das Amtsgericht bestätigten. Wenn aber die Störung aufgrund des Alters nicht sicher genug festgestellt werden könne, dann fehle es an einer wesentlichen Unterbringungsvoraussetzung.
18 2. a) Es gehöre zum Recht auf ein faires Verfahren, dass über einen Befangenheitsantrag noch während des laufenden Verfahrens förmlich entschieden werde. Sinn und Zweck sei es, zu verhindern, dass eine befangene Person am Verfahren mitwirke und vollendete Tatsachen geschaffen würden. Diese Möglichkeit sei durch die faktische Ignorierung des Befangenheitsantrags vereitelt worden. Es sei nicht ausreichend, wenn das Gericht nur in der Entscheidungsbegründung darauf eingehe.
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III.
20 1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 12. November 2020 hat die Verfassungsbeschwerde teilweise Aussicht auf Erfolg.
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25 Die Gefährlichkeitsprognose sei unzureichend. Zum einen sei ihr das Maß der Gefährdung nicht zu entnehmen. Zum anderen werde der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten nicht hinreichend klar bestimmt. Die fachgerichtlichen Ausführungen ließen keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Verlaufs des psychischen Defekts des Beschwerdeführers erkennen. Auch ließen die eingehenden Darlegungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug besorgen, dass diesem ein besonderes Gewicht für die Gefährlichkeitsprognose beigemessen und die eingeschränkte Aussagekraft für sein künftiges Verhalten in Freiheit verkannt worden sei.
26 Außerdem genügten die angefochtenen Entscheidungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Freiheitsentziehung. Insbesondere würden die Sicherungsbelange der Allgemeinheit nicht mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung, seines Alters und der vom Sachverständigen in Aussicht gestellten Änderung der Delinquenzprognose abgewogen.
27 2. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat angegeben, die Klinik für Forensische Psychiatrie des P.-Klinikums AdöR (Erwachsenenforensik), bei der der Sachverständige Dr. W. beschäftigt sei, sei "organisatorisch und räumlich" von der Sozialtherapeutischen Abteilung (Jugendforensik) der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des P.-Klinikums getrennt. Von einer weiteren Stellungnahme hat es abgesehen.
28 3. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
B.
29 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGK 15, 287 <296 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 24 ff.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
I.
30 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
31 1. Der Zulässigkeit steht der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Er führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde, denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
32 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
33 Der Vortrag bezüglich der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG durch die unterbliebene Verbescheidung des Befangenheitsgesuchs ist hingegen nicht genügend substantiiert. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine stillschweigende Entscheidung über den Antrag nach § 74 Abs. 1 StPO verfassungsrechtlich unzulässig ist, dass es diesbezüglich einer Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO nicht bedurft hätte (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2015 - 2 BvR 2592/14 -, Rn. 2) und dass sich der behauptete Verfahrensverstoß entscheidungserheblich ausgewirkt habe (vgl. etwa BVerfGE 7, 95 <99>; 89, 381 <392 f.>; 92, 158 <184 f.>).
II.
34 Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - und des Landgerichts Landau in der Pfalz verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie jedenfalls auf einer Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung beruhen.
35 1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
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38 Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es aber in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311, 316>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105, 106>) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 <164>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 23 sowie der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).
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40 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu § 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO a.F. - der ebenfalls vorsah, dass der Sachverständige nicht in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten darf, in dem sich die untergebrachte Person befindet - entschieden, dass die Einhaltung dieser Vorgaben ein Verfassungsgebot darstellt. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird. Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 26).
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42 Die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 28).
43 2. Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.
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50 Zwar bleibt bei dem Begriff "Krankenhaus" offen, ob damit der Krankenhausträger, das Krankenhaus als betriebliche Einheit oder die Betriebsform gemeint ist, in welcher ein Krankenhaus geführt wird (vgl. Quaas, in: ders./Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, § 25 Rn. 75). Vorliegend ist aber sowohl eine bauliche und betriebliche Einheit (P.-Klinikum K. mit gemeinsamem Internetauftritt, gemeinsamer Adresse und unmittelbarer baulich-räumlicher Nähe der einzelnen Kliniken) als auch ein gemeinsamer Krankenhausträger (Bezirksverband Pfalz) sowie eine übergeordnete gemeinsame Rechtsform (P.-Klinikum für Psychiatrie und Neurologie - Anstalt des öffentlichen Rechts -) mit einer eigenen, den einzelnen Kliniken übergeordneten Leitungs- und Verwaltungsebene gegeben, so dass von demselben "Krankenhaus" auszugehen ist.
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53 Zwar mag die Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen auch durch einen Sachverständigen, der innerhalb eines Klinikums einer anderen Fachklinik oder sonstigen Betriebseinheit als jener angehört, in der die Maßregel vollstreckt wird, in einem gewissen Umfang vermindert werden können. Es ist jedoch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass betriebswirtschaftliche Belange der Anstalt oder persönliche Bekanntschaften mit den den Untergebrachten Behandelnden die Gutachtenerstellung beeinflussen. Hinzu kommt, dass es einer übergeordneten Vollzugsklinik dann möglich wäre, durch organisatorische und räumliche Maßnahmen die Voraussetzungen einer "externen" Begutachtung eigener Probanden durch eigenes Personal zu schaffen.
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55 (a) Der Gesetzgeber hat im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 ausgeführt (vgl. BTDrucks 18/7244, S. 37 f.), dass eine grundsätzlich alle drei Jahre erfolgende externe Begutachtung eine objektivere Beurteilung der einer Unterbringung zugrundeliegenden diagnostischen und prognostischen Einschätzungen sowie der Entwicklungen im Rahmen der in Anspruch genommenen Therapieangebote im Maßregelvollzug ermögliche. Die Erhöhung der Frequenz unterstreiche den bereits vom Bundesverfassungsgericht betonten Gesichtspunkt, dass das Gutachten nicht durch "Belange der Maßregelvollzugseinrichtung" beeinflusst werden solle. Mit einer externen Begutachtung werde schon dem bloßen Anschein entgegengetreten, der Inhalt des Gutachtens könne womöglich auch durch das Interesse an der Auslastung der Einrichtung und deren wirtschaftlichem Erfolg mitbestimmt sein. Zudem wiesen Einzelstudien darauf hin, dass unterschiedliche Unterbringungsdauern und Lockerungsentscheidungen wesentlich auch von der jeweiligen Klinik und ihrem Personal abhingen.
56 (b) Dies legt es nahe, den Begriff des psychiatrischen Krankenhauses respektive der Maßregelvollzugseinrichtung wie ausgeführt auszulegen. Denn der Anschein einer Beeinflussung der Begutachtung durch anstaltsinterne Belange kann sich für den Untergebrachten nicht nur ergeben, wenn der Sachverständige in der Fachklinik oder Betriebseinheit tätig ist, innerhalb derer der Untergebrachte sich befindet, sondern auch dann, wenn er in einer anderen Abteilung eines eine Einheit bildenden psychiatrischen Krankenhauses arbeitet. In einem solchen Fall lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass der Inhalt des Gutachtens auch durch das Interesse an der Auslastung der gemeinsamen übergeordneten Einrichtung und deren wirtschaftlichem Erfolg beeinflusst wird.
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59 Ungeachtet der Frage, ob § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO als zwingende Norm zur Auswahl eines anstaltsfremden, externen Gutachters (vgl. Nestler, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2019, § 463 Rn. 13) einem Verzicht durch den Untergebrachten überhaupt zugänglich ist, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nach Kenntniserlangung von der Beschäftigung des Sachverständigen Dr. W. bei der Klinik für Forensische Psychiatrie des P.-Klinikums der Bestellung widersprochen und einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt. Dass vor diesem Hintergrund der in Unkenntnis der Beschäftigung des Sachverständigen Dr. W. beim P.-Klinikum abgegebenen Erklärung eine den Verstoß gegen das gesetzliche Gebot des § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO heilende Wirkung zukommen soll, erschließt sich nicht.
60 3. Ob durch die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch begründet wird, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die sich aus dem Freiheitsgrundrecht für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Überprüfungsfrist (vgl. BVerfGK 4, 176 <180 f.>), der Annahme des Fortbestehens der Voraussetzungen der Maßregel und der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 35 ff. m.w.N.) ergeben, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 35).
III.
61 1. Es ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - vom 29. August 2019 und des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Oktober 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Der Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Oktober 2019 ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
62 2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
63 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE441762101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public