KVRE442052101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210126.2bvr067620 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20210126 2 BvR 676/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 109ff StVollzG, § 109 StVollzG, § 115 Abs 3 StVollzG, § 14 Abs 2 Nr 1 StVollzG NW vorgehend OLG Hamm, 5. März 2020, Az: III- 1 Vollz (Ws) 35/20, Beschlussvorgehend LG Bochum, 11. November 2019, Az: V StVK 92/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Gewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren nach § 115 Abs 3 StVollzG verletzt Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - hier: mangelnde fachgerichtliche Prüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses trotz Anhaltspunkten für diskriminierenden Charakter einer vollzugsrechtlichen Maßnahme Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. November 2019 - V StVK 92/18 - sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2020 - III- 1 Vollz (Ws) 35/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Der ehemals inhaftierte und nun in der Sicherungsverwahrung befindliche Beschwerdeführer wendet sich gegen die temporäre Änderung seiner Aufschlusszeiten. I. 2 1. Der Beschwerdeführer verbüßte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 8. Februar 2020 Strafhaft wegen Vergewaltigung in der Justizvollzugsanstalt B. (Nordrhein-Westfalen). Derzeit wird die angeordnete Sicherungsverwahrung in einer anderen Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Im August 2018 berichteten drei Mitgefangene gegenüber Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt B. bei einer Besprechung, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, dieser übe durch materielle Ausbeutung und emotionale Belastung negativen Einfluss auf einen Mitgefangenen seiner Station aus. Daraufhin änderte die Justizvollzugsanstalt die Aufschlusszeiten des Beschwerdeführers ab dem 30. August 2018 von zwei Stunden zur Abendzeit, zu denen der Großteil der auf der Station des Beschwerdeführers untergebrachten Gefangenen ebenfalls Aufschluss hatte, auf zwei Stunden zur Nachmittagszeit, um ein Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers mit dem betreffenden Mitgefangenen zu verhindern. Die Maßnahme wurde nach Verlegung dieses Gefangenen am 22. Oktober 2018 aufgehoben. 3 2. Mit Eilantrag vom 30. August 2018 begehrte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bochum die Gewährung von Aufschluss zu den ursprünglichen Zeiten in den frühen Abendstunden und die Feststellung, dass die Justizvollzugsanstalt "künftig unrechtmäßige Maßnahmen zu unterlassen" habe. Ihm sei am 30. August 2018 ohne Begründung mitgeteilt worden, dass sich seine Aufschlusszeiten geändert hätten. Die neuen Aufschlusszeiten trieben ihn in die Isolation, da sie verhinderten, dass er mit bestimmten Mitgefangenen Kontakt halten könne. Er werde ausgegrenzt. 4 3. Mit Stellungnahme vom 6. September 2018 führte die Justizvollzugsanstalt unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Eilantrag unzulässig sei, da die begehrte Änderung der Aufschlusszeiten eine begünstigende Maßnahme darstelle und eine Stattgabe daher die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Es ergäben sich für den Beschwerdeführer keine Nachteile, da andere Gefangene zu diesen Zeiten ebenfalls Aufschluss hätten. Es sei ihm auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Antrag sei zudem unbegründet, die Entscheidung sei nach umfassender Abwägung getroffen worden. 5 4. Mit Schreiben vom 7. September 2018 übersandte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, wies ihn darauf hin, dass sein Eilantrag keinen Erfolg haben dürfte, und regte eine Antragsrücknahme und die Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an. 6 5. Mit ergänzendem Schreiben vom 19. September 2018 bestritt der Beschwerdeführer die Behauptungen der drei Mitgefangenen weiterhin und bot verschiedene Beweismittel an, darunter einen älteren Brief des nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt zu schützenden Mitgefangenen an ihn, der die freundschaftliche Verbindung zwischen beiden belegen könne, sowie zwei schriftliche Erklärungen des betreffenden und eines weiteren Mitgefangenen, die die Annahmen der Justizvollzugsanstalt widerlegen könnten. Der betreffende Gefangene und der Beschwerdeführer stünden seit 2014 in nahezu durchgehendem und freundlichem Kontakt zueinander. Während einer Phase, in der Sicherungsmaßnahmen nötig gewesen seien, habe die Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer sogar gebeten, den Gefangenen weiterhin zu besuchen. Man habe verweigert, den vermeintlich betroffenen Mitgefangenen zum Gespräch zu holen und ihn selbst zu fragen. Es handele sich um eine gezielte falsche Verdächtigung. In der Wohngruppe lebten 15 Gefangene, nur drei "spezielle" Gefangene hätten diese Verdächtigungen geäußert. Die Justizvollzugsanstalt habe ihm außerdem mitgeteilt, dass keine strafwürdige Verfehlung vorliege. Der Entscheidung fehle es daher an einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung. Es handele sich um eine fortwährende Kontaktsperre mit Mitgefangenen seiner Wahl. 7 Mit beigefügtem Schreiben, datierend auf den 9. September 2018, bescheinigte der betroffene Mitgefangene, den Beschwerdeführer derzeit mit Tabak und Kaffee zu unterstützen, was er nunmehr auch offiziell der Abteilungsleitung gemeldet habe. Dieser setze ihn nicht unter Druck. Ein weiterer Mitgefangener gab an, mit dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Gefangenen auf einer Station zu sein und noch nie bemerkt zu haben, dass der Beschwerdeführer negativen Einfluss ausübe; dieser und das angebliche Opfer seien vielmehr befreundet. 8 6. Mit Beschluss vom 21. September 2018 wies das Landgericht Bochum den Eilantrag zurück. Er sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung rechtswidrigen Handelns beziehungsweise eine Verpflichtung zur Unterlassung begehre. Auch im Übrigen sei der Antrag unzulässig, da eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig sei. Besonders schwere, nicht anders abwendbare Nachteile, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. 9 7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Er sei durch die Isolation psychisch belastet. 10 8. Daraufhin teilte das Landgericht am 18. Oktober 2018 mit, dass das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2018 abgeschlossen sei. Sofern das Schreiben des Beschwerdeführers als neuer Antrag zu verstehen sein solle, werde um Nachricht gebeten. 11 9. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, seine Eingabe vom 3. Oktober 2018 sei als neuer Antrag zu werten. Am 22. Oktober 2018 hätten sich die Aufschlusszeiten wieder geändert, sodass wohl Erledigung eingetreten sei. Es gehe ihm jedoch um die Feststellung, dass die Aufschlusszeiten in der Zeit vom 30. August bis zum 22. Oktober 2018 rechtswidrig gewesen seien. Er nehme Bezug auf seine Schreiben vom 30. August und vom 19. September 2018 im Eilverfahren sowie die Erklärungen seiner Mitgefangenen. 12 10. Mit Stellungnahme vom 19. November 2018 führte die Justizvollzugsanstalt aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, da eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Eine diskriminierende Fortwirkung im Sinne einer erniedrigenden, die Menschenwürde verletzenden Behandlung liege ebenfalls nicht vor. Zwar rüge der Beschwerdeführer, er sei "total isoliert" worden, eine Absonderung in der Justizvollzugsanstalt sei jedoch nur bei besonderen Sicherungsmaßnahmen möglich, die nicht angeordnet worden seien. Während der Aufschlusszeiten habe er sich frei in der Abteilung bewegen können und dort hätten sich auch stets zur Arbeit eingeteilte Gefangene aufgehalten. Mit diesen hätte der Beschwerdeführer jederzeit Kontakt aufnehmen können. Sport- und Freizeitveranstaltungen seien ihm ebenfalls nicht untersagt worden. Auch ein Rehabilitationsinteresse gebe es nicht. 13 Der Antrag sei zudem unbegründet, da ein Anspruch auf Aufschluss generell oder zu bestimmten Zeiten nicht bestehe. Die Gefangenen der Abteilung hätten im Rahmen einer wöchentlichen Gruppensitzung angegeben, der Beschwerdeführer nutze den betreffenden Mitgefangenen materiell aus und wühle ihn emotional auf, was bei diesem zu Impulsdurchbrüchen führe. Aus behandlerischen Fürsorgegründen sei deshalb beschlossen worden, die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem betreffenden Mitgefangenen zu minimieren. Für den Beschwerdeführer hätten sich durch die geänderten Zeiten keine Nachteile ergeben, auch andere Mitgefangene hätten zur selben Zeit Aufschluss gehabt. Der Beschwerdeführer unterhalte, abgesehen von Kontakten zum betreffenden Gefangenen, kaum Kontakte zu Mitinhaftierten; dies sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Nachdem der betroffene Mitgefangene verlegt worden sei, habe der Beschwerdeführer zu den ursprünglichen Aufschlusszeiten zurückkehren können. 14 11. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2018 bestritt der Beschwerdeführer die Darstellung der Justizvollzugsanstalt und wiederholte seinen bisherigen Vortrag. Aufgrund diverser Abwesenheiten, Dauereinschlüsse und Arbeitseinsätze der anderen Häftlinge habe er sich jeden Tag völlig allein auf der Abteilung befunden. Dass er einen schlechten Einfluss ausgeübt haben solle, sei mit den vorgelegten Schreiben der Mithäftlinge widerlegt, schon die Justizvollzugsanstalt hätte dies aufklären müssen. 15 12. Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Januar 2019 bestritt die Justizvollzugsanstalt nochmals, dass der Beschwerdeführer isoliert gewesen sei. Er habe die Möglichkeit zu Sport-, Freizeit- und Gottesdienstangeboten sowie zu abteilungsinternen Freizeitmaßnahmen und zur Freistunde gehabt. Hiervon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Ein weiterer Gefangener habe stets zur gleichen Zeit Aufschluss gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch regulär am Umschluss mit anderen Gefangenen teilnehmen können, was er auch im betreffenden Zeitraum stets gemacht habe. Der bloße Umstand, dass bestimmte Gefangene zeitweise zur Arbeit eingeteilt und folglich abwesend waren, erscheine nicht geeignet, eine Isolation zu begründen. 16 13. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. November 2019 verwarf das Landgericht Bochum den Antrag als unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG. Vorliegend komme von den möglichen Fallgruppen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, einer drohenden Wiederholungsgefahr, einer fortbestehenden Beeinträchtigung, eines Rehabilitationsinteresses oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen allein die Fallgruppe einer drohenden Wiederholungsgefahr in Betracht. Diese liege jedoch nicht vor. Schon die Zurücksetzung der Aufschlusszeiten des Beschwerdeführers nach Verlegung des betroffenen Mithäftlings zeige, dass die Justizvollzugsanstalt nicht von einer Wiederholung, etwa der Beeinflussung anderer Mithäftlinge, ausgehe. 17 14. Mit Rechtsbeschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Januar 2020 und Schreiben vom 2. März 2020 wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Der Beschluss stütze sich auf unaufgeklärte Sachumstände. Die Zeugen seien nicht gehört beziehungsweise ihre Angaben nicht gewürdigt worden. Die ihn psychisch schädigende und sanktionierende Maßnahme habe keinerlei Berechtigung gehabt. 18 15. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 beantragte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Wiedereinsetzung bestünden keine Bedenken. 19 16. Mit angegriffenem Beschluss vom 5. März 2020, dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zugestellt, gewährte das Oberlandesgericht Hamm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 nicht geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ermöglichen. II. 20 1. Mit am 17. April 2020 fristgemäß eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rubrizierten Beschlüsse und macht die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3, Art. 19 und Art. 103 Abs. 2 GG geltend. 21 Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten die beweiskräftigen Tatsachen aus den von ihm vorgelegten Erklärungen der Mitgefangenen gewürdigt. Die Gerichte seien zwingend gehalten gewesen, die Vorhaltungen der Justizvollzugsanstalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Aufklärungsgrundsätze seien verletzt. Es sei eine sanktionierende Maßnahme trotz bewiesener Unschuld ergriffen worden. 22 2. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 5. Mai 2020 wies der Beschwerdeführer auf obergerichtliche Rechtsprechung hin. Die angebotenen schriftlichen Erklärungen seiner Mitgefangenen hätten sich als Beweismittel aufdrängen müssen. Die Gerichte müssten allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nachgehen. Das Landgericht habe nur die Sachverhaltsschilderung der Justizvollzugsanstalt gewürdigt. 23 3. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 übersandte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung eines weiteren Mitgefangenen aus einem anderen Verfahren, die die "offenkundigen Missstände" in der Vollzugsabteilung des Beschwerdeführers bezüglich der Anschuldigungen belege. In dem anderen Verfahren, in dem die Justizvollzugsanstalt zu Unrecht Disziplinarmaßnahmen gegen ihn verhängt habe, habe das Oberlandesgericht Hamm die Sache wegen mangelnder Sachaufklärung zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. 24 Die mitübersandte schriftliche Erklärung des Mitgefangenen schildert detailreich die entsprechenden Vorkommnisse im Spätsommer 2018 auf der Station aus Sicht des Zeugen und stützt die Angaben des Beschwerdeführers. 25 4. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit am 26. November 2020 eingegangenem Schreiben von einer Stellungnahme abgesehen. 26 5. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 27 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. 28 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die verhängte Maßnahme sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77 <86>; BVerfGK 2, 318 <323>; stRspr). Dies ist bei der Verhängung zeitlich befristeter Maßnahmen, die sofort vollstreckt werden, der Fall. Die knapp zwei Monate andauernde geänderte Aufschlusszeit stellt einen gewichtigen Eingriff dar, weil der Beschwerdeführer plausibel darlegt, in der betroffenen Zeitspanne weitestgehend isoliert vom Kontakt zu anderen Mitgefangenen gewesen zu sein, die verhängte Maßnahme sanktionsähnlichen Charakter gehabt und er keinen Anlass dafür gegeben habe. 29 2. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Bochum verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Gericht einer im Raum stehenden Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des zu prüfenden Feststellungsinteresses nicht nachgegangen ist, sondern allein eine Wiederholungsgefahr geprüft und verneint hat. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.