gehend BVerfG, 1. Juni 2022, Az: 1 BvR 2888/20, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft - Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Darlegung hinreichend schwerer
teile bei Inkrafttreten der angegriffenen Normen Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Eilantrag, die zum
2 GSA Fleisch ist es den Unternehmen ab dem 1. Januar 2021 verboten, die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung durch Selbstständige, also mit Hilfe der bisher in weitem Umfang eingesetzten Werkvertragsunternehmen, erledigen zu lassen. Diese Arbeiten dürfen nur noch durch eigenes Personal ausgeführt werden.
1 Satz 2 GSA Fleisch gilt zudem ein Kooperationsverbot; danach ist die gemeinsame Führung eines Betriebs im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch durch zwei oder mehrere Unternehmer untersagt. Schließlich schränkt § 6a Abs. 3 GSA Fleisch mit Wirkung ab dem
2 GSA Fleisch nicht für Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten. 3
sich ziehen könnten. Sie müsse die Betriebsorganisation tiefgreifend umstrukturieren. Ihr fehlten Mitarbeiter und die Rekrutierung eigenen Personals sei in den betroffenen Bereichen sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Dies könne einen Rückgang der Produktionskapazitäten und Vertragsstrafen des Handels
sich ziehen, wenn die geforderte Liefersicherheit von 97 bis 98,5 Prozent nicht eingehalten werde. II. 7 Der Eilantrag ist abzulehnen. 8 1.
GG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die
teile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den
teilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 211 <218 f. Rn. 12> m.w.N.; stRspr). 9 Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 10). Dieser äußerst strenge Maßstab verlangt nicht nur eine besondere Schwere der
teile, die entstehen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, sondern stellt auch sehr hohe Anforderungen an die
GG gebotene Begründung des Antrags, dass solche
teile zu gewärtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
vollziehbarer individualisierter und konkreter Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der
GG geforderten besonders schweren
teile tatsächlich entstehen. Insofern ist nicht
vollziehbar individualisiert und konkret dargelegt, was tatsächlich daraus folgt, dass die angegriffenen Regelungen in Kraft getreten sind beziehungsweise in Kraft treten werden. 12 So fehlt die Darlegung, das im Unternehmen der Beschwerdeführerin, wenn sie für den Arbeitsschritt "Schneiden und Verpacken" kein Fremdpersonal mehr einsetzt, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die hier geforderten gravierende, schwer oder nicht reversiblen
teile entstehen würden (dazu auch BVerfG, Beschluss der
teil, der es verfassungsrechtlich rechtfertigen könnte, ausnahmsweise zu verhindern, dass ein Gesetz wie verabschiedet und ausgefertigt in Kraft tritt. 14 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich weitere arbeitsrechtliche Flexibilisierungsinstrumente wie Arbeitszeitkonten, befristete Anstellungen und Arbeit auf Abruf zur Verfügung stehen. Zwar mag, worauf die Beschwerdeführerin allgemein verweist, die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Abdeckung der Schwankungen nicht ausreichen, doch beschränken sich ihre Möglichkeiten darauf nicht. Auch aus dem allgemeinen Hinweis darauf, dass Befristungen in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat vermieden werden sollten, folgt nicht, dass der Abschluss befristeter Verträge tatsächlich nicht möglich wäre, um weitergehende Risiken für das Unternehmen zu bewältigen. Der Vortrag, dass die Rekrutierung neuer Mitarbeiter schwierig und die Einarbeitung personalintensiv sei, genügt ebenfalls nicht, um die Dringlichkeit einer Eilentscheidung gegen ein Gesetz zu begründen. Wenn es heißt, dass die Personalrekrutierung im Bereich Verpackung "wohl unmöglich" sei, ist dies eine nicht konkretisierte oder belegte Vermutung. 15 Auch die Befürchtung, in Folge des Personalmangels Vertragsstrafen zahlen zu müssen, wenn die vom Handel geforderten hohen Liefersicherheiten nicht eingehalten würden, genügt ohne konkrete Ausführungen zu tatsächlich unvermeidbaren Entwicklungen den hohen Darlegungsanforderungen zur Begründung einer Eilentscheidung nicht. 16 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE442082101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.