KVRE442092101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210122.1bvr279320 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20210122 1 BvR 2793/20 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 139 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO, § 938 Abs 1 ZPO, § 938 Abs 1 ZPO vorgehend LG Münster, 6. November 2020, Az: 025 O 89/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit mangels Darlegungen zum Feststellungsinteresse unzulässig - hier: Erlass einer lauterbarkeitsrechtlichen eV wegen des Vertriebs von bzw der Werbung für Mund-Nasen-Masken ohne Hinweis auf deren Schutzklasse - Rüge einer Grundrechtsverletzung durch Abweichen des Verfügungstenors vom Verfügungsantrag sowie durch unterbliebene Anhörung unzureichend substantiiert 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Lauterkeitsrechtsstreit ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren. Dabei weicht der Tenor des gerichtlichen Verbots sowohl vom Unterlassungsverlangen aus der vorgerichtlichen Abmahnung als auch vom Verfügungsantrag ab. I. 2 Die Beschwerdeführerin vertreibt unter anderem Mund- und Nasenmasken. Sie bietet dabei sowohl Masken unter den Bezeichnungen "Masks"/"Stoffmaske" an als auch unter der Bezeichnung "Mund- und Nasenmaske". Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens mahnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ab. Zur Begründung der Abmahnung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin kennzeichne ihre Produkte in keiner Weise zur Verwendungseigenschaft. Entsprechende Masken seien Medizinprodukte. Die Masken der Beschwerdeführerin seien aber nicht CE-fähig und müssten darauf hinweisen, dass sie keine persönliche Schutzausrüstung seien und auch keine Medizinprodukte. Daneben seien die verkehrswesentlichen Eigenschaften zu einem der Produkte nicht auf Deutsch angegeben. Diese Angaben seien bei Medizinprodukten verpflichtend. 3 Die der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthielt unter anderem den Passus: "[…] es künftig zu unterlassen, im Wettbewerb Masken zu vertreiben / zu bewerben, wenn das Produkt 1. nicht die Schutzklasse transparent macht (PSA/Medizinprodukt/reiner MNS); 2. keine produktspezifischen Warnhinweise (auf Deutsch) gibt; 3. keine Verwendungshinweise/Bedienungsanleitung (auf Deutsch) gibt." 4 Die Beschwerdeführerin wies die Abmahnung mit E-Mail vom 2. November 2020 zurück. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, beantragte die Gegnerin des Ausgangsverfahrens den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin aufzugeben, "[…] es künftig zu unterlassen, im Wettbewerb Mund-Nasen-Schutz zu vertreiben, 1. wie aus den Anl. F1 / F2 ersichtlich, ohne die Schutzklasse transparent zu machen (persönliche Schutzausrüstung "PSA" oder Medizinprodukt oder einfacher Mund-Nasen-Schutz); 2. wie aus den Anl. F1 ersichtlich, ohne produktspezifische Warnhinweise; 3. wie aus den Anl. F1 ersichtlich, ohne produktspezifische Verwendungshinweise (Gebrauchsanleitung); 4. […]". 5 Das Landgericht untersagte der Beschwerdeführerin mit der angegriffenen Entscheidung, "[…] im Wettbewerb Mund-Nasen-Schutz zu vertreiben, der optisch den Eindruck erweckt, es handele sich um eine medizinische Gesichtsmaske, ohne auf die nicht nachgewiesene Schutzwirkung hinzuweisen, wie aus Anlage F2 ersichtlich". 6 Im Übrigen wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. 7 Die angegriffene Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Parteizustellung zugestellt. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts ein und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss einstweilen einzustellen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch war im Ausgangsverfahren noch nicht bestimmt; der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung noch nicht beschieden. Die Beschwerdeführerin begehrte im Ausgangsverfahren Akteneinsicht. Auf telefonische Nachfrage wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die Gerichtsakte im Beschwerdeverfahren am Oberlandesgericht befinde. II. 8 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 9 Der Verfügungsantrag und die von der Gegnerin des Ausgangsverfahrens in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung seien nicht inhaltsgleich. Die geforderte Unterlassungserklärung habe sich auf "Masken" bezogen, der Verfügungsantrag jedoch auf "Mund-Nasen-Schutz". Es handele sich nach dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) um Begrifflichkeiten mit unterschiedlicher Bedeutung. 10 Die Frage, ob das Gericht bei der Formulierung des Tenors des Verfügungsverbots selbst vom Verfügungsantrag abweichen dürfe, ohne dem Antragsgegner sowie dem Antragsteller zuvor hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, werfe eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Hinzu komme, dass die Antragsbegründung umfassender und differenzierter gewesen sei als das Abmahnschreiben und mehrere neue Gesichtspunkte enthalten habe. III. 11 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. 12 Der Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, liegen nicht vor. 13 1. Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte kann unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20 ff.). 14 Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2020 - 1 BvR 1422/20 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2020 - 1 BvR 2575/20 -, Rn. 20). 15 2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht bei der Formulierung des Tenors des Verfügungsverbots selbst vom gestellten Verfügungsantrag abgewichen sei, ohne hierzu rechtliches Gehör zu gewähren, kann offen bleiben, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG handelt oder um einen Gehörsverstoß entgegen Art. 103 Abs. 1 GG. Denn jedenfalls fehlt es an der erforderlichen näheren Darlegung eines hinreichenden Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin. 16
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