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BVerfG 1 BvR 1780/20

KVRE442242101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210212.1bvr178020 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20210212 1 BvR 1780/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 90 BVer

Art. 6Abs.

2 Satz 2 GG. 25 a) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs.

Art. 6Abs.

2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates. Dieser Anspruch betrifft nicht allein das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern, sondern auch zu seinen Pflegeeltern (aa). Mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Abs.

Art. 6Abs.

2 Satz 2 GG korrespondieren Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (bb). Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ab, obwohl Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr für das Kindeswohl besteht, unterliegt die Entscheidung des Fachgerichts strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (cc). 26 aa) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs.

Art. 6Abs.

2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats vom
  2. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39). Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119, <144>; 55, 171 <179>; 57, 361 <382>; 133, 59 <73 Rn. 42>). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfGE 107, 104 <117>; 121, 69 <92 f.>; 133, 59 <73 Rn. 42>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 57, 361 <383>; 133, 59 <73 f. Rn. 42>). 27

(1)Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 60, 79 <88>; 72, 122 <134>; 107, 104 <117>). Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der
  1. Kammer des Ersten Senats vom
  2. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6). Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 112 <140>; 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der
  3. Kammer des Ersten Senats vom
  4. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom
  6. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss der
  7. Kammer des Ersten Senats vom
  8. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44). Unter den genannten Voraussetzungen greift die Schutzpflicht zugunsten des Kindes ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nicht berufen können (vgl. BVerfGE 79, 51 <60>; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der
  9. Kammer des Ersten Senats vom
  10. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 -, juris, Rn. 15), und diese ihren Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht nachkommen. 28
(2)Auch die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in die Pflegefamilie verlangt regelmäßig eine Gefahrenprognose. Dem muss die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Das gerichtliche Verfahren muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen. Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn 46). 29
  1. bb)Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-)Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-)Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 48 m.w.N.; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG). Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig insbesondere dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgefährdung vor. Zwar schließt die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den Feststellungen und Wertungen dieser fachkundigen Personen abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Das Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49 m.w.N.). 30
  2. cc)Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder Pflegeeltern ab, obwohl Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt, unterliegt dies strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 50 ff.). Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 <169>; 60, 79 <91>; 68, 176 <190 f.>; 75, 201 <222>; 79, 51 <63>). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>). 31
  3. b)Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht trägt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Staates aus Art. 2 Abs. 1 und Abs.

Art. 6Abs.

2 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Weder genügt die Begründung des Beschusses den daran zu stellenden Anforderungen noch lässt sich erkennen, dass das Oberlandesgericht sich eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die dem Beschwerdeführer drohenden Beeinträchtigungen verschafft hat. Insbesondere ist aus der angegriffenen Entscheidung nicht erkennbar, dass die Feststellungen und Würdigungen des Oberlandesgerichts, die von den Einschätzungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin als beteiligten Fachpersonen abweicht, auf einer zuverlässigen anderweitigen Grundlage beruhen; insoweit berücksichtigt das Oberlandesgericht erhebliche Umstände, die für eine Gefährdung des Kindeswohl bei der Betreuung durch die Pflegemutter sprechen, in seiner Entscheidung nicht (aa). Ebenso lässt die Begründung der Entscheidung keine zuverlässige Grundlage für die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Willen des Beschwerdeführers (bb) sowie zu seiner Belastung durch die Trennung von der Pflegemutter (cc) erkennen. 32 aa) Bei der Annahme, eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Haushalt der Pflegemutter beinhalte keine Kindeswohlgefährdung und die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater sei durch die erteilte Auflage so weit herabgesetzt, dass sie einer Rückführung zur Pflegemutter nicht entgegenstehe, berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht alle für eine solche Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände. 33

(1)Es stellt bei seiner Begründung wesentlich darauf ab, dass eine endgültige Trennung der Pflegeeltern vorliege und dass diese zugesagt hätten, sich an den Kontakt des Pflegevaters mit dem Kind betreffende Auflagen zu halten. Obwohl das Oberlandesgericht selbst ausführt, die Anhörung der Pflegeeltern habe erkennen lassen, warum die beteiligten Fachpersonen an einer endgültigen Trennung zweifelten, setzt es sich nicht mit den von diesen vorgebrachten Gesichtspunkten auseinander, die sowohl gegen eine endgültige Trennung der Ehegatten als auch für eine selbst bei Annahme einer räumlichen Trennung der Ehegatten fortbestehende Gefahr eines unbeaufsichtigten Kontakts des Pflegevaters zum Kind und die damit einhergehende Gefahr eines Missbrauchs durch ihn sprechen. 34 (
  1. a)Das Oberlandesgericht berücksichtigt bei seiner Würdigung nicht, dass die Pflegeeltern nach der Aufdeckung der Taten des Pflegevaters noch lange Zeit zusammenlebten und sogar gemeinsam zunächst versuchten, diese Taten zu verheimlichen und sodann zu verharmlosen, indem unter anderem die Pflegemutter gegenüber dem Jugendamt erklärte, die Taten seien nicht von Bedeutung, denn der Pflegevater habe nicht selbst ein Kind missbraucht. Die beteiligten Fachpersonen haben die Einschätzung geäußert, dieses Verhalten der Pflegeeltern lasse darauf schließen, dass insbesondere die Pflegemutter die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater nicht anerkennt und lasse daher auch Zweifel aufkommen, ob sie bereit ist, konsequent und langfristig Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers durchzuführen. Damit setzt sich das Oberlandesgericht trotz einer abweichenden Bewertung des Gefährdungspotentials nicht auseinander. Dass eine entsprechende Änderung der Einstellung der Pflegemutter oder beider Pflegeeltern erfolgt ist, lässt sich allein aus der Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf die insoweit nicht weiter dokumentierte persönliche Anhörung der Pflegeeltern nicht erkennen. Da eine auf die Bedenken der beteiligten Fachpersonen eingehende Begründung fehlt, wird nicht deutlich, dass diese Zweifel durch die Anhörung überzeugend widerlegt werden konnten. 35 (
  2. b)Bei der Annahme, es liege eine endgültige Trennung der Pflegeeltern vor, berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht die aus dem Ablauf des Verfahrens und den Umständen der Trennung resultierenden Anhaltspunkte, die gegen die endgültige Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Beziehung der Ehegatten sprechen. So haben die Pflegeeltern stets ‒ auch nach der Trennung ‒ ihre gegenseitige Verbundenheit zum Ausdruck gebracht und gegenüber dem Jugendamt geäußert, dass sie den Wunsch hätten, zusammen zu leben. Die Pflegeeltern begehrten vor dem Amtsgericht zunächst, den Beschwerdeführer gemeinsam weiter zu betreuen. Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung vollzogen sie die Trennung, die sie selbst damit begründeten, dass nur so eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die Pflegemutter ermöglicht werden könne. Der Pflegevater wolle sie glücklich sehen und ihr ermöglichen, ein eigenes Kind zu betreuen. Unmittelbar nach der Trennung erklärten sie aber auch gegenüber dem Jugendamt, der Pflegevater habe eine neue Anschrift, lebe aber weiterhin bei der Pflegemutter. Nach den eigenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Pflegevater angeboten, die Pflegemutter in jeder Hinsicht zu unterstützen, und für sie da zu sein. Die neue Wohnung des Pflegevaters liegt räumlich nicht weit von der bisherigen Wohnung der Pflegefamilie entfernt. Diese Umstände berücksichtigt das Oberlandesgericht bei seiner Feststellung, die Pflegeeltern hätten sich endgültig voneinander getrennt, nicht. Es wäre aber eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Umständen und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich gewesen, auf welche anderen Umstände sich die Überzeugung stützt, die Pflegeeltern hätten ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beendet und würden sich nicht häufig treffen sowie sich gegenseitig nach Art einer Lebensgemeinschaft unterstützen und versorgen. Insoweit hat das Oberlandesgericht auch nicht aufgeklärt, inwieweit die Pflegeeltern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse voneinander entflochten haben oder ob sie trotz der räumlichen Trennung wirtschaftlich voneinander abhängig sind. 36
(2)Die Annahme der bei der Pflegemutter vorhandenen Erziehungsfähigkeit beruht ebenfalls nicht auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage. Insoweit führt das Oberlandesgericht lediglich aus, die Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter habe seit jeher außer Frage gestanden. Es berücksichtigt dabei nicht, dass das Jugendamt durchaus Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter geäußert hat, die zum einen aus ihrer fehlenden Anerkennung der Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater resultieren als auch aus Äußerungen der Pflegemutter gegenüber dem Jugendamt, sie wisse nicht, wie sie das Leben mit Kind ohne den Pflegevater finanzieren könne und ob sie der Betreuung des Kindes als Alleinerziehende gewachsen sei. Insbesondere mit dem selbst festgestellten Gesichtspunkt, dass die Pflegemutter nunmehr alleine die Betreuung des Beschwerdeführers übernehmen müsste und der Frage, ob zu erwarten ist, dass sie mit dieser neuen Situation hinreichend umgehen kann, setzt sich das Oberlandesgericht nicht auseinander. 37
(3)Auch für die Annahme, durch die erteilte Auflage sei die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater so weit herabgesetzt, dass sie einer Rückführung des Beschwerdeführers zur Pflegemutter nicht entgegenstehe, ist den Gründen des Beschlusses eine tragfähige Grundlage nicht zu entnehmen. Dabei ist das Bestehen einer Gefahr eines sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater bei einem unüberwachten Kontakt zu unterstellen. Das Oberlandesgericht geht nach seiner Begründung selbst von dieser Gefahr aus. Eine weitere insbesondere gutachterliche Abklärung der Gefahr, insbesondere der sexuellen Neigungen und der Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs auf den Beschwerdeführer, hat es nicht vorgenommen. Es wäre aber eine weitergehende Auseinandersetzung damit erforderlich, dass die räumliche Nähe der Wohnungen der Pflegeeltern kurzfristige gegenseitige Besuche ermöglicht und auch zufällige Begegnungen möglich erscheinen lässt. Zudem berücksichtigt das Oberlandesgericht auch die weiterhin bestehende Zuneigung der Pflegeeltern zueinander und den zum Ausdruck gekommenen Wunsch nach einem Zusammenleben oder zumindest gemeinsamer Zeit nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen wäre aber insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einhaltung der erteilten Auflage nur sehr lückenhaft überwacht werden kann, erforderlich. Denn für die Beurteilung der Wirksamkeit der erteilten Auflage ist die Prognose erforderlich, inwieweit sich die Pflegemutter auch angesichts dieser nur geringen Kontrollmöglichkeiten von sich aus an die Auflage halten wird; in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gesichtspunkten müsste das Oberlandesgericht Feststellungen dazu treffen, ob die Pflegemutter in der Lage ist, ihre Zuneigung und ihren Wunsch nach Kontakt zum Pflegevater zurückzustellen und gegen dessen möglichen Wunsch ‒ möglicherweise sogar gegen den Wunsch des Beschwerdeführers ‒ einen vom Vormund nicht erlaubten Kontakt verhindern wird. 38
  1. bb)Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Rückführung des Beschwerdeführers entspreche seinem Willen, beruht ebenfalls nicht auf einer erkennbaren hinreichenden Grundlage. 39 Auf eine eigene Anhörung des Beschwerdeführers konnte das Oberlandesgericht seine Feststellung nicht stützen, weil es von einer solchen abgesehen hat. Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten persönlich anzuhören; wenn es von der Anhörung absieht, muss es allerdings über eine anderweitige möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7). 40 Insoweit kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht von der Anhörung des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgesehen hat. Diesbezüglich bestehen zumindest Zweifel, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Feststellungen zur Belastung des Beschwerdeführers durch eine Anhörung erfolgt sind. Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts oder der unmittelbaren Betreuungspersonen zu den Auswirkungen einer Anhörung auf ihn liegen nicht vor. Eine zuverlässige anderweitige Grundlage für die Feststellung des Willens des Beschwerdeführers ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung jedenfalls nicht. Auf eventuelle Erkenntnisse aus der ersten Instanz konnte das Oberlandesgericht diese Feststellung nicht stützen, weil sich durch die zwischenzeitliche Trennung der Pflegeeltern die Sachlage wesentlich geändert hat und die Verfahrensbeiständin im Beschwerdeverfahren berichtete, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, in der Jugendhilfeeinrichtung zu verbleiben. Es war daher eigene Feststellung des Beschwerdegerichts zum Willen des Beschwerdeführers geboten. Die vom Oberlandesgericht angeführten Ausführungen des Vormunds des Beschwerdeführers sind keine hinreichende Grundlage für die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Willen des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen sind in der Verfahrensakte nicht dokumentiert. Ein entsprechender Schriftsatz des Vormunds ist nicht aktenkundig, wie ein solcher Vortrag auch nicht im Vermerk über den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Termin oder in der angegriffenen Entscheidung dokumentiert ist. Die Ausführungen, der Vormund habe einen entsprechenden Willen nachvollziehbar geschildert, lassen weder den Inhalt der Ausführungen erkennen noch, auf welche Ausführungen das Oberlandesgericht insoweit überhaupt Bezug nimmt. 41
  2. cc)Auch in Bezug auf die Annahme, der Beschwerdeführer werde durch das Aufrechterhalten der Trennung von der Pflegemutter erheblich beeinträchtigt, ist keine hinreichend zuverlässige Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts erkennbar. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich nicht, aus welchen Erkenntnisquellen das Oberlandesgericht seine Erkenntnisse über das aus seiner Sicht auffällige Verhalten des Beschwerdeführers gezogen hat und aufgrund welcher ‒ insbesondere fachlichen ‒ Grundlage es den Schluss zieht, dieses Verhalten sei (allein) auf eine Traumatisierung aufgrund der Trennung von der Pflegefamilie zurückzuführen und der Beschwerdeführer habe bislang nur lose Bindungen in der Jugendhilfeeinrichtung geknüpft. Den im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kann diese Erkenntnis nicht entnommen werden. Im Gegenteil berichten Jugendamt und Verfahrensbeiständin, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohngruppe gut eingelebt habe. Anderweitige Erkenntnisquellen für die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind nicht ersichtlich. 42 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 43 4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 44 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE442242101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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