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BVerfG 2 BvR 1746/18

KVRE442382101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr174618 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20210303 2 BvR 1746/18 Nichtannahmebeschluss Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 GwG 2008,

§ 11Gw

G a.F. nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden könnten. 41 Diesen Anforderungen würden die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Keiner der Entscheidungen ließen sich konkrete Angaben zur Vortat entnehmen. Vielmehr gehe das Landgericht ausdrücklich davon aus, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB nicht zu prüfen seien. Dies entspreche zwar einer zum damaligen Zeitpunkt von Teilen der Fachgerichtsbarkeit getragenen Rechtsauffassung, sei jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen. 42 Zwar ergebe sich aus den Akten ohne Weiteres der Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugs-, Untreue- und Insolvenzstraftaten durch den Beschwerdeführer zu 1. Insbesondere sei gegen den Beschwerdeführer zu 1. schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse Anklage in Bezug auf sein Vorgängerunternehmen erhoben gewesen und sei er zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Betrug und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Unter diesen Umständen liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerde-führer zu 1. nach Gründung der Beschwerdeführerin zu 2. unter Fortsetzung seines modus operandi auch D. durch Täuschung zur Geldzahlung veranlasst habe. 43 Jedoch komme es hierauf nicht an. Die eben dargestellten Umstände hätten in den Beschlüssen jedenfalls keinen Niederschlag gefunden, weswegen ein Begründungsdefizit vorliege. 44 3. Die Beschwerdeführer sind den Ausführungen der Bundesanwaltschaft zur Unzulässigkeit entgegengetreten, ohne jedoch näher auf die Frage der Beschwerdebefugnis einzugehen. In Bezug auf die Begründetheit haben sie sich dem Generalbundesanwalt angeschlossen. 45 4. Die Akten des Ausgangsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu 1. haben der Kammer vorgelegen. IV. 46 Soweit der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017 und die Beschwerdeführerin zu 2. die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG durch Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2017 rügen, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet. 47 Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. 48 1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nur teilweise zulässig. 49 Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2017 und die Beschwerdeführerin zu 2. durch die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017 in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurden. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Danach muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Daran fehlt es hier insoweit. Im Übrigen liegt die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer jedoch vor. 50

  1. a)Wer Träger des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung oder der Betriebs- und Geschäftsräume ist. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute. Das Grundrecht kann bei nutzungsberechtigten Gesellschaften deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden. Dem entspricht die Befugnis zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 38). Natürliche Personen, die Geschäfts- oder Amtsräume nutzen, ohne selbst Geschäftsinhaber oder Dienstherr zu sein, sind in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG nur dann beschwerdebefugt, wenn die genutzten Räume auch als individueller Rückzugsbereich fungieren und sie deshalb der persönlichen beziehungsweise räumlichen Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind. Es bedarf daher substantiierten Vortrags dazu, warum die persönliche Privatsphäre der natürlichen Person von der Durchsuchung berührt und die natürliche Person in ihrem eigenen Wohnungsgrundrecht betroffen sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 -, Rn. 39). Das Vorhandensein von der Privatsphäre zugeordneten Räumlichkeiten kann zwar bei einem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gesellschaften und verschiedenen Geschäftssitzen gilt dies jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2015 - 2 BvR 2279/13 -, Rn. 14 f.). 51 Der Beschwerdeführer zu 1. ist demnach im Hinblick auf die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017, welcher die Durchsuchung seiner von ihm genutzten Wohnräume anordnete, Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und damit beschwerdebefugt. Selbiges gilt für die Beschwerdeführerin zu 2. im Hinblick auf ihre Geschäftsräume und damit in Bezug auf die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2017. 52 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zu 1. nicht hinreichend substantiiert eine Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 GG durch die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 2. und die entsprechende Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde geltend gemacht. Denn diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag zum Vorhandensein von der Privatsphäre des Beschwerdeführers zu 1. zugeordneten Räumlichkeiten und zur genauen Gesellschaftsstruktur. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 2. wiederum gegen die Verwerfung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 11. August 2017 wendet, hätte es in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 GG eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, inwiefern die Beschwerdeführerin zu 2. hinsichtlich der privaten Wohnräume des Beschwerdeführers zu 1. in ihrem Wohnungsgrundrecht verletzt sein könnte. Hierzu äußern sich die Beschwerdeführer ebenfalls nicht. 53
  2. b)Darüber hinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise mit etwaigen Verletzungen ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auseinander. Ihr diesbezüglicher Vortrag geht nicht über die schlagwortartige Nennung des Grundrechts hinaus und genügt daher nicht zur Substantiierung einer sich hieraus ergebenden Beschwerdebefugnis. 54 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 verletzt die Beschwerdeführer insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. 55
  3. a)Die Fachgerichte haben im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines Anfangsverdachts der Geldwäsche in Bezug auf eine konstitutive Vortat nicht hinreichend dargelegt. 56
  4. aa)Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; BVerfGK 2, 290 <295>; 5, 84 <88>). Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, Rn. 43). 57 Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung vorliegt, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Folgenden: § 261 StGB) gegeben ist. Dass eine Vortat gerade aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB begangen wurde, ist nach der derzeitigen Gesetzesfassung ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche. Erst die Vortat versieht das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung wie beispielsweise einer Geldzahlung das Unwerturteil der Strafbarkeit zuweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 41). 58 Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, Rn. 32). Zwar wurde der Vortatkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in den vergangenen Jahren stets erweitert, sodass mittlerweile weite Bereiche strafbaren Handelns erfasst sind. Jedoch verzichtet der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des § 261 StGB nicht gänzlich auf einen Vortatenkatalog und sind wesentliche Vergehen wie beispielsweise Diebstahl, Betrug und Untreue nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 StGB (Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit, Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung) erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 42). 59 Die für die Meldepflicht aus §

§ 11Gw

G a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. Denn die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz ist an deutlich geringere Anforderungen geknüpft. Insbesondere muss nach ganz herrschender Auffassung kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen. Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es danach ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 43 m.w.N.). 60 Die gegenüber der Meldepflicht aus §

§ 11Gw

G a.F. erhöhten Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht widersprechen der gesetzgeberischen Konzeption nicht. Zum einen hat der Gesetzgeber für die Verfolgung von Geldwäschedelikten keine Ausnahmen von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen vorgesehen. Ohnehin kann aus verfassungsrechtlicher Perspektive für die Geldwäsche keine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht werden, dass zulässiges Ziel einer Durchsuchung nicht die Verdachtsbegründung sein darf. Zum anderen können Verdachtsmeldungen ihren Zweck auch dann erfüllen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen, indem sie einen Anstoß für Ermittlungen geben, durch die das Vorliegen eines Anfangsverdachts erst geprüft werden soll. Vorermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen veranlasst ist, sind nach allgemeiner Ansicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 44 m.w.N.). 61 Danach ist für den eine Durchsuchungsanordnung tragenden Anfangsverdacht der Geldwäsche zunächst erforderlich, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Geldwäschehandlung bestehen. Zusätzlich müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte vorhanden sein, welche die Begehung einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Vortaten möglich erscheinen lassen. Dabei ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist. Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
  3. Kammer des Zweiten Senats vom
  4. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 45 m.w.N.). 62 bb) Hinter diesen Anforderungen bleibt der angegriffene Beschluss so weit zurück, dass er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 GG erkennen lässt. 63 Zwar bestanden zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass das auf das Konto der Beschwerdeführerin zu
  5. eingezahlte Geld aus (irgendwelchen) Straftaten herrühren könnte. Angesichts der vielfältigen Mängel und Auffälligkeiten des vorgelegten Darlehensvertrags ist die Auffassung der Fachgerichte, es bestehe ein Anfangsverdacht für dessen inhaltliche Unrichtigkeit, für den Versuch einer Verschleierung der Herkunft des Geldes und damit für die konkrete Möglichkeit, dass das Geld aus Straftaten stammen könnte, verfassungsrechtlich vertretbar. 64 In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt wurde jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Herkunft gerade aus einer Katalogvortat möglich erschien. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Herrühren des Geldes gerade aus einer der Katalogvortaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB schließen ließen, lassen sich den fachgerichtlichen Entscheidungen nicht entnehmen. Das Amtsgericht nahm insoweit keine Konkretisierung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor, sondern beschränkte seine Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen auf einen pauschalen Verweis auf "§ 261 StGB". Auch soweit das Landgericht demgegenüber auf § 11 GwG a.F. abstellte und davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 261 StGB im Rahmen des Anfangsverdachts nicht zu prüfen seien, verkennt es die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse und entsprechende Beschwerdeentscheidungen. Im Rahmen der Prüfung eines Anfangsverdachts der Geldwäsche ist auf die Voraussetzungen des § 261 StGB und damit auch auf das Vorliegen einer Katalogvortat abzustellen. Die für die Meldepflicht aus §

§ 11Gw

G a.F. geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht können dabei nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. 65 Da weder das Amtsgericht noch das Landgericht Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat anführten, sind die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren. 66

  1. b)Inwieweit sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse aus den Ermittlungsakten ein Anfangsverdacht der Begehung anderer Straftaten wie beispielsweise des (Anlage-)Betrugs gemäß § 263 StGB, der Untreue gemäß § 266 StGB oder der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO hätte ergeben können, kann dahinstehen. Denn hierauf haben die Fachgerichte die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Beschwerdeentscheidung nicht gestützt. 67
  2. c)Nachdem bereits der Anfangsverdacht einer Katalogvortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hinreichend dargelegt wurde, kommt es auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungen nicht mehr an. V. 68 1. Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 2018 - 18 Qs 390/17 - die Beschwerdeführer, soweit diese beschwerdebefugt sind, in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Entscheidung des Landgerichts war in diesem Umfang aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu entscheiden hat. 69 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der als unzulässig verworfene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>). 70 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE442382101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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