KVRE442402101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210312.2bvr167319 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20210312 2 BvR 1673/19 Nichtannahmebeschluss Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 124 Abs 2 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. August 2019, Az: OVG 12 RN 5.19, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Juli 2019, Az: OVG 12 N 9.19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Kommune in einer Finanzausgleichssache - Verletzung des Gehörsanspruchs bzw des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 103 Abs 1 GG; Art 101 Abs 1 S 2 GG) nicht hinreichend dargelegt - mangelnde Beschwerdeberechtigung bzgl Art 19 Abs 4 GG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012. 2 Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19. Juli 2018 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2019 zurück. II. 3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. 4 1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). 5 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.