KVRE442462101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210204.1bvr274319 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20210204 1 BvR 2743/19 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Frankfurt, 31. Oktober 2019, Az: 2-03 O 457/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Unterlassensverfügung ohne Einbeziehung des Unterlassungsschuldners - Gegenstandswertfestsetzung 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2019 - 2-03 O 457/19 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt. 2. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine einstweilige Verfügung, die die Pressekammer des Landgerichts ohne Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Angelegenheit erlassen hat. 2 1. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. 3 Am 13. September 2019 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf einer von ihr verantworteten Internetplattform einen Artikel zu angeblichen fragwürdigen Praktiken der Passvergabe durch bestimmte Staaten. Im Rahmen dessen berichtete die Beschwerdeführerin in Wort und Bild über den Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: der Antragsteller). Die Berichterstattung befasste sich unter anderem mit einem Vorfall am … Flughafen. Die Bundespolizei hatte im Handgepäck einer aus M. einreisenden Frau mehrere Diplomatenpässe entdeckt. Im Artikel hieß es auszugsweise: "Als die Bundespolizei die Dokumente überprüfen will, tritt … hinzu …. Überraschend zückt er einen Diplomatenpass, der ihn als 'Sonderberater' von G. ausweist. Die Papiere, so behauptet er, sollten zur Botschaft in B. gebracht werden. Doch ein Blick in den Computer lässt die Polizisten aufmerken: Mehrere der Ausweise sind auf Personen ausgestellt, die in kriminelle Machenschaften verwickelt sein sollen. Es geht unter anderem um Drogendelikte, Urkundenfälschung und Versicherungsbetrug. … Auch gegen …, den Begleiter der Frau …, ermitteln deutsche Staatsanwälte. Ein Haftbefehl gegen ihn liegt allerdings nicht vor, beide können an dem Tag im Mai gegen Mitternacht weiterreisen. … Unter deutschen Anlegern hatte sich der Mann aus … äußerst unbeliebt gemacht. … und ein Kompagnon sammelten Geld ein, um im großen Stil in Solaranlagen zu investieren. Vermittler priesen die Investments als 'besser als Riester' an. Doch die Wertanlagen waren hochriskant. Mehrere Unternehmen der beiden sind inzwischen pleitegegangen. Die Staatsanwaltschaft B. ermittelt gegen … und seinen früheren Geschäftspartner wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des Betrugs. Im Raum steht ein Gesamtschaden im 'höheren sechsstelligen Bereich', teilte die Behörde mit, 'wobei die Ermittlungen dazu noch andauern'. … hat strafbares Verhalten stets bestritten." 4 Die Berichterstattung wurde ergänzt durch ein Foto des Antragstellers. 5 2. Mit Schreiben vom 17. September 2019 mahnte der Antragsteller die Beschwerdeführerin hinsichtlich bestimmter Teile der oben wiedergegebenen Wortberichterstattung sowie des den Antragsteller zeigenden Bildnisses ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Abmahnung, mit der eine Antwortfrist auf denselben Tag gesetzt wurde, machte eine unzulässige Verdachtsberichterstattung geltend. Es fehle an einem aus dem Artikel heraus ersichtlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Eine offizielle, öffentliche Verlautbarung der Staatsanwaltschaft liege nicht vor. Zudem sei der Antragsteller im Vorfeld der Veröffentlichung mit den darin über ihn getätigten Aussagen nicht in ausreichend konkreter Weise konfrontiert worden. Außerdem rügte der Antragsteller in seiner Abmahnung eine Verletzung des Kunsturhebergesetzes (KUG) und der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem verwendeten Bild, dies jedoch ohne nähere Erläuterung. Das Abmahnungsschreiben umfasste sieben Seiten. 6 Die Beschwerdeführerin wies die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück. Eine ausführliche Stellungnahme zu dem Unterlassungsverlangen erfolgte mit Schreiben vom 18. September 2019. Die Beschwerdeführerin berief sich unter anderem auf die offizielle Bestätigung laufender Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften M. und B. und zitierte aus einem Schreiben der B. Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich des Vorwurfs der unzulässigen Bildveröffentlichung machte die Beschwerdeführerin in ihrem Erwiderungsschreiben geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich das angeblich verletzte geistige Eigentum des Betroffenen an dem Foto ergebe und weshalb in der Veröffentlichung des Bildnisses als solcher - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der konkreten Wortberichterstattung - eine Verletzung der §§ 22, 23 KUG liegen solle. 7 3. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ging auf das Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin umfassend ein, stellte insbesondere die Authentizität der offiziellen staatsanwaltschaftlichen Verlautbarungen infrage, bestritt teils die Kenntnis vom Gegenstand der gegen den Betroffenen geführten Ermittlungen und erläuterte erstmals den geltend gemachten Verstoß gegen die §§ 22 f. KUG sowie die angebliche Verletzung von Urheberrechten. Der Schriftsatz des Antragstellers umfasste 20 Seiten. 8 4. Mit angegriffenem Beschluss vom 31. Oktober 2019 gab das Landgericht ohne mündliche Verhandlung dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und verpflichtete die Beschwerdeführerin antragsgemäß, die Veröffentlichung der angegriffenen Teile der Wortberichterstattung sowie des den Antragsteller zeigenden Bildnisses zu unterlassen. Zur Begründung verwies das Landgericht auf die Antragsschrift. Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2019 zugestellt. 9 5. Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Dezember 2019 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2019 und rügte eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. 10 6. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin hin hob das Landgericht die angegriffene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13. August 2020 auf. 11 7. Das Hessische Ministerium der Justiz und der Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. II. 12 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. 13 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12). Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn die Rügen beziehen sich auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen können vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden. Zwar können - wie im vorliegenden Fall erfolgreich geschehen - die einstweiligen Verfügungen mit Blick auf andere Rechtsverletzungen - auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör - fachgerichtlich angegriffen werden. Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch gegen ein ihrem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizierten, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben. 14 Diesbezüglich besteht kein fachgerichtlicher Rechtsbehelf. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken. Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16). 15 Zudem besteht ein besonderes Feststellungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin, obwohl das Landgericht die angegriffene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13. August 2020 aufgehoben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr fort, wenn also ein Gericht die bereits herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat und bei hinreichend bestimmter Gefahr einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und Rechtslage zu befürchten ist, dass es diese auch in Zukunft verkennt (vgl. BVerfGE 10, 302 <308>; 21, 139 <143>; 69, 257 <266>; 81, 138 <140>; 81, 208 <213>; stRspr). 16 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3 und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9). Die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ist nur ausnahmsweise entbehrlich, solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, die ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts noch während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens gebieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 9 bis 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7). 17 Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht für die Darlegung eines besonders gewichtigen Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Geltendmachung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Feststellungsinteresses bedarf nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr setzt demnach voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6). 18 Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr hat die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt. Ausweislich ihres Vortrags handelt es sich bei der Vorgehensweise der … Pressekammer, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, nicht um einen Einzelfall. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit der Pressekammer bekannt war, hat sie diese grundlegend verkannt. 19 2. Der Beschluss des Landgerichts vom 31. Oktober 2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.