1 Nr. 4 Buchstabe c KAG BW in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Für den Fall der Ungültigkeit einer Satzung enthält § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG BW eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. Danach ist § 170 Abs. 1 AO anwendbar mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres
Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Folglich kann die Festsetzungsverjährung unabhängig vom Eintritt der Vorteilslage solange nicht zu laufen beginnen, wie eine Satzung nicht in Kraft getreten ist. 3 2. Eine Beitragspflicht entsteht
1 KAG BW, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder den Einrichtungsteil (§ 29 Abs. 1 KAG BW) angeschlossen werden kann, frühestens aber mit Inkrafttreten der Satzung. 4 3. Am 12. Dezember 2020 trat folgende Vorschrift in Kraft: § 20 KAG BW Beitragserhebung
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. 2… 5 Diese Vorschrift bestimmt
der Gesetzesbegründung der Landesregierung eine unabhängig von der Festsetzungsverjährung geltende zeitliche Höchstfrist (Ausschlussfrist) von 20 Jahren für die Festsetzung von sämtlichen Beiträgen und sonstigen Abgaben zum Vorteilsausgleich, die mit dem Eintritt der Vorteilslage zu laufen beginnt (vgl. LTDrucks 16/9087, S. 33). II. 6
1 WVS betreibt die Beklagte die Wasserversorgung seither als öffentliche Einrichtung.
WVS erhebt sie zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. 9
eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht gegeben habe, nicht jedoch auf solche Zeiträume, in denen eine Beitragserhebung wegen des privatrechtlich geregelten Entgelts rechtlich gar nicht möglich gewesen sei. 13 Schließlich obliege es der Organisationsgewalt der Gemeinde, ob sie zur Finanzierung der Trinkwasserversorgung eine privatrechtliche Entgeltregelung treffe oder Kommunalabgaben erhebe. Die Organisationshoheit der Gemeinden würde unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn die Umstellung von einer privatrechtlichen Entgeltregelung zu einer Finanzierung über öffentliche Abgaben dazu führte, dass für viele unbebaute, aber bebaubare Grundstücke keine Beiträge mehr erhoben werden dürften, obwohl eine Vorteilslage bestehe und
der privatrechtlichen Regelung damit habe gerechnet werden müssen, dass im Falle einer Bebauung Entgelte zu entrichten seien. 14 5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. III. 15 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Seine Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag sei
den Maßgaben des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg habe − so sein Vortrag vor dem Inkrafttreten von § 20 Abs. 5 KAG BW − im Ergebnis nicht sichergestellt, dass vorteilsausgleichende Kommunalabgaben nicht zeitlich unbegrenzt
Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Das Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg sei insoweit nichtig, als der Landesgesetzgeber die Bestimmung einer zeitlichen Höchstgrenze für die Festsetzung von Beiträgen versäumt habe. 16
Inkrafttreten von § 20 Abs. 5 KAG BW hat der Beschwerdeführer seinen bisherigen Verfassungsbeschwerdevortrag ergänzt und insbesondere geltend gemacht, dass die Frage, ob der Landesgesetzgeber das ihm bei der Bestimmung der Ausschlussfrist (hier von 20 Jahren) eingeräumte Ermessen insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe, dahinstehen könne, weil in seinem Fall zwischen dem
dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg n.F. zu berücksichtigenden spätesten Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage (dem
Ablauf der Ausschlussfrist von 20 Jahren
Eintritt der Vorteilslage generell zu unterbinden, sei offensichtlich. IV. 17 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Innenministerium Baden-Württemberg haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. B. 18 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Annahme ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die im Wesentlichen zulässige Verfassungsbeschwerde (I.) ist offensichtlich begründet (II.). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG). I. 19 Soweit der Beschwerdeführer mittelbar Nr. 3, Ziff. 3.6 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus den Versorgungsnetzen des Städt. Wasserwerkes Bräunlingen (SWB), AVB-Wasser vom 15.7.1974" angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht im Ansatz auf, inwieweit er in seinen rügefähigen Rechten verletzt sein soll. Fehl geht auch die Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG BW. 20 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht durch das Inkrafttreten von § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW unzulässig geworden, weil der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Beitragsbescheid weiterhin in Höhe der Beitragsforderung beschwert ist. II. 21 Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen, die noch auf der alten Rechtslage beruhen, verstoßen gegen den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. 22 1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. bereits BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; 132, 302 <317 Rn. 41>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. bereits BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten (BVerfGE 133, 143 <158 Rn. 41>). 23 Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfGE 133, 143 <158 f. Rn. 42>). 24 Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungs-regelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne
Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber (BVerfGE 133, 143 <159 Rn. 43>). 25 Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell
weisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (BVerfGE 133, 143 <159 Rn. 44>). 26 Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt
Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt − unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens − in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit
Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfGE 133, 143 <159 f. Rn. 45>). 27 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfGE 133, 143 <160 Rn. 46>). 28 2. Danach sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. 29 a) § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG BW fordert für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht neben der Möglichkeit, das Grundstück an die Einrichtung anzuschließen, ausdrücklich das Inkrafttreten einer Satzung, die
1 Satz 2 KAG BW nicht bereits zum Zeitpunkt des Bestehens der Anschlussmöglichkeit in Kraft sein muss. Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG BW in Verbindung mit § 169 AO) beginnt erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beitragsschuld entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c KAG BW in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO). Daher kann ohne eine Satzung eine Beitragsschuld nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren. Mithin setzte das Landesrecht bis zur Bestimmung einer unabhängig von der Festsetzungsverjährung geltenden, mit dem Eintritt der Vorteilslage beginnenden Ausschlussfrist der Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich keine bestimmte zeitliche Grenze, wenn − wie hier −
der Schaffung der Vorteilslage keine wirksame Beitragssatzung erlassen worden war. Es ließ damit in diesen Fällen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit das berechtigte Interesse des Bürgers unberücksichtigt, in zumutbarer Zeit Klarheit darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom
eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht gegeben habe, und nicht auf solche Zeiträume, in denen eine Beitragserhebung rechtlich gar nicht möglich gewesen sei. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung fehle es schon an der Erwartung des Grundstückseigentümers, nicht mehr zu einer Kostenbeteiligung für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung herangezogen zu werden. Unter der Geltung des Privatrechts habe jedem Grundstückseigentümer vielmehr bewusst sein müssen, dass er ein wie auch immer bezeichnetes Entgelt leisten müsse, sobald er sein Grundstück bebauen und an die Wasserversorgung anschließen wolle. 31 c) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann schon deshalb nicht überzeugen, weil der Beschwerdeführer, dessen Grundstück
wie vor unbebaut ist, auf der Grundlage der privatrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses durchaus davon ausgehen konnte, nicht zu einem Entgelt herangezogen zu werden, solange er das Grundstück nicht bebauen und an die Wasserversorgung anschließen würde. Die bloße Schaffung der Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgung war unter der privatrechtlichen Regelung gerade nicht kostenpflichtig. 32 Darüber hinaus kann
den Maßstäben des Beschlusses des Ersten Senats vom 5. März 2013 die Anwendung einer verfassungswidrigen, das Gebot der Rechtssicherheit verletzenden Rechtsgrundlage nicht mit dem Argument fehlenden Vertrauensschutzes im Einzelfall gerechtfertigt werden. Der Senat hat eine zeitliche Begrenzung der Heranziehung zu vorteilsausgleichenden Beiträgen aus Gründen der Rechtssicherheit gerade ohne Rücksicht auf das mögliche Fehlen eines Vertrauens der Bürger auf ihre Nichtberücksichtigung gefordert (vgl. BVerfGE 133, 143 <158 f. Rn. 41 ff.>). Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet demnach unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen (BVerfGE 133, 143 <158 Rn. 41>). Den für die Auferlegung vorteilsausgleichender Beitragspflichten verfassungsrechtlich gebotenen Verjährungsregelungen ist es eigen, dass sie ohne individuell
weisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen (BVerfGE 133, 143 <159 Rn. 44>). C. 33 Die im Tenor bezeichneten Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Wegen der Besonderheit des Falles wird von einer Zurückverweisung im Übrigen abgesehen, weil für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kein Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 35, 202 <244>; 79, 69 <79>; 146, 294 <319 Rn. 46>). Es kann abschließend festgestellt werden, dass die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtswidrig ist, weil sie
Ablauf der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW erfolgte. 34 Die Möglichkeit der Nutzung des Wasseranschlusses und damit die Vorteilslage waren seit der Verlegung der Leitungen in den Jahren 1982/83 gegeben, die Festsetzung des Wasseranschlussbeitrages erfolgte jedoch erst im Jahr 2011.
dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG BW beginnt die 20-jährige Ausschlussfrist mit jedem Eintritt der Vorteilslage zu laufen, also auch in Fällen, in denen − wie hier − die Vorteilslage lange vor Inkrafttreten eingetreten war. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass der Beginn der Ausschlussfrist beispielsweise auf erst
deren Inkrafttreten eingetretene Vorteilslagen beschränkt werden sollte. Im Übrigen wäre eine entsprechende Auslegung auch von Verfassungs wegen geboten, weil es ansonsten in Fällen wie dem vorliegenden keine zeitliche Grenze für die Beitragsfestsetzung gäbe. D. 35 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE443002101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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