KVRE443192101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.2bvr015621 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20210427 2 BvR 156/21 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK vorgehend BVerfG, 2. Februar 2021, Az: 2 BvR 156/21, Einstweilige Anordnungvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Januar 2021, Az: Ausl 87/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts aus Art 4 EUGrdRCh durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Lettland - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2021 - Ausl 87/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überstellung eines lettischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Lettland. I. 2 1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl vom 9. September 2019 zur Strafverfolgung. Danach führen die lettischen Justizbehörden gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er soll am 19. Juni 2017 in Riga, Lettland, Betäubungsmittel erworben und weiterverkauft haben. 3 2. Nachdem er am 13. November 2020 vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. November 2020 die förmliche Auslieferungshaft an. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. 4 3. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 trug der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und nach aktuellen Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: CPT) konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er im Falle seiner Auslieferung menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sei. Mehrere Haftanstalten in Lettland entsprächen nicht den Mindestanforderungen an Haftbedingungen nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ausreichende Hygieneartikel würden nicht zur Verfügung gestellt und der Sanitärbereich sei vom restlichen Haftraum nicht abgetrennt. Teilweise sei die medizinische Versorgung unzulänglich und der Hygienezustand als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet worden. Eine natürliche Lichtzufuhr in den Hafträumen sei nicht gewährleistet, teilweise fehle ein Zugang zum Freistundenhof und Untersuchungsgefangene seien in der Regel bis zu 23 Stunden am Tag eingeschlossen. Es gebe kaum Aktivitäten außerhalb der Hafträume. Lediglich einmal wöchentlich bestehe die Möglichkeit zu duschen. In mehreren Haftanstalten stelle die Gewalt zwischen Gefangenen ein großes Problem dar, welches unter anderem auf einen Mitarbeitermangel innerhalb der Haftanstalten zurückzuführen sei. 5 4. Am 9. Dezember 2020 bat das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg um die Einholung einer Zusicherung der lettischen Behörden, dass die den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung erwartenden Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügten. Dies sei erforderlich vor dem Hintergrund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2020 und des Berichts von Amnesty International, Lettland 2019, wonach die Haftbedingungen in den lettischen Haftanstalten noch immer nicht den internationalen Standards in Bezug auf Hygiene und Sanitäranlagen, Luftfeuchtigkeit, Belüftung und ausreichendes Tageslicht genügten. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 forderte die Generalstaatsanwaltschaft die lettischen Behörden zur Abgabe einer entsprechenden Zusicherung auf. 6 5. Die lettischen Behörden teilten mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 mit, dass der Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren in der zentralen Haftanstalt in Riga untergebracht werden solle. Danach werde unter Berücksichtigung der festgelegten Vollstreckungsart und der Anzahl der freien Plätze über die weitere Unterbringung entschieden. Je nach Art der verhängten Strafe werde der Beschwerdeführer in den geschlossenen oder halboffenen Vollzug überstellt. Derzeit sei in keiner der lettischen Haftanstalten die maximale Belegungsanzahl erreicht. Nach lettischen Vorschriften dürfe die individuelle Haftraumfläche nicht weniger als 4 m² betragen. Alle Hafträume seien mit Sanitäranlagen ausgestattet, die vom restlichen Raum abgegrenzt seien oder sich in einem anderen Raum befänden, wodurch der Schutz der Privatsphäre sichergestellt werde. Darüber hinaus seien genügend Frischluftzufuhr, Licht und während der kalten Jahreszeit auch eine ausreichende Beheizung sichergestellt. Es gebe in allen Hafträumen ein Sanitärbecken und einen Wasserhahn, wodurch ein ständiger Zugang zu Wasser gewährleistet sei. Für jeden Gefangenen gebe es einen individuellen Schlafplatz. Einmal wöchentlich könnten Bettwäsche und Handtücher sowie einmal monatlich Oberbekleidung gewaschen werden. Dreimal am Tag gebe es warmes Essen. Monatlich würden Hygieneartikel verteilt und einmal wöchentlich bestehe eine Duschmöglichkeit. Eine primäre und bei Indikation auch eine sekundäre medizinische Versorgung seien gewährleistet, wobei die medizinische Versorgung mit derjenigen der lettischen Bevölkerung vergleichbar sei. Deshalb seien die Behörden der Ansicht, dass in den lettischen Haftanstalten Haftverhältnisse gewährleistet seien, die die Menschenrechte der Strafgefangenen nicht verletzten. 7 6. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2021 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig. Zwar bestünden nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie Berichten des CPT Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen in Lettland aufgrund systemischer Mängel eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 GRCh begründen können. Aufgrund der Angaben der lettischen Behörden sei jedoch sichergestellt, dass die Haftbedingungen, die er im Falle seiner Auslieferung zu erwarten habe, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Am 13. Januar 2021 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die Auslieferung. 8 7. Am 14. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Konkrete, im Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 aufgeführte problematische Haftbedingungen in lettischen Haftanstalten habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen. Die lettischen Behörden hätten nicht mitgeteilt, in welcher Haftanstalt er nach einer Verurteilung wahrscheinlich untergebracht werden würde. Es seien keine konkreten Informationen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tageslicht und Frischluft in den Hafträumen sowie in Bezug auf die Gewaltproblematik unter den Gefangenen eingeholt worden. Auch die Berechnung der individuellen Haftraumfläche und das Maß an Bewegungsfreiheit im Haftraum seien klärungsbedürftig, ebenso, wie abgegrenzte Sanitäranlagen zu verstehen seien. Es sei eklatant von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 3. August 2016 - 1 Ausl A 14/15 - in einer die Auslieferung nach Lettland betreffenden Rechtsfrage abgewichen worden. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das Oberlandesgericht verpflichtet sei, die Haftbedingungen näher aufzuklären. Die lettischen Behörden hätten keine verbindliche Zusicherung abgegeben. Die Mitteilung sei allgemein gehalten und habe keine konkrete Haftanstalt benannt. 9 8. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 sei vollumfänglich zur Kenntnis genommen worden. Die Mitteilung der lettischen Behörden sei zu den Berichten des CPT in Beziehung gesetzt worden. Der Senat sei zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der zu erwartenden Haftbedingungen kein Auslieferungshindernis bestehe. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:859, mittlerweile überholt. Es seien nur die Haftbedingungen in der Haftanstalt zu prüfen, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden solle. Die Haftanstalt für eine eventuelle spätere Strafhaft sei nicht hinreichend individualisierbar. Die Auskunft der lettischen Behörden sei auf die Haftraumgröße, Frischluftzufuhr, Beleuchtung, Beheizung, Wasserversorgung, Möblierung und Schlafplatz, Ernährung, Hygiene sowie medizinische Versorgung eingegangen. Hinsichtlich der abgegrenzten Sanitärräume hätten die lettischen Behörden mitgeteilt, dass der Schutz der Privatsphäre sichergestellt sei. Sämtliche geschilderten Parameter entsprächen den Mindestanforderungen des Art. 3 EMRK. Die Nichtmitteilung der Aufschlusszeiten sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Der Senat verstehe die Erklärung der lettischen Behörden, dass in den Strafanstalten solche Haftverhältnisse gewährleistet würden, die die Menschenrechte der Strafgefangenen nicht verletzten, als Zusicherung der dargelegten Haftbedingungen. II. 10 Mit seiner am 27. Januar 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. 11 1. Trotz hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Auslieferung in Lettland menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde, habe das Oberlandesgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gericht hätte weitere Informationen, insbesondere auch zu der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich nach einer eventuellen Verurteilung inhaftiert werden könnte, einholen müssen. Die tatsächliche Haftraumgröße sei nicht mitgeteilt worden. So sei fraglich, wie diese berechnet werde, ob die Sanitärfläche einberechnet und wie diese abgegrenzt sei. Unklar bleibe auch, ob er in einer Gemeinschaftszelle oder in Einzelhaft untergebracht werden solle, wie groß die tatsächliche Bewegungsfreiheit sei, welche Lichtverhältnisse und ob eine Frischluftzufuhr gewährleistet seien sowie welche Aufschlusszeiten gelten würden. Eine konkrete Zusicherung hinsichtlich der ihn erwartenden Haftbedingungen liege nicht vor. Die Erklärung der lettischen Behörden sei auch nicht hinsichtlich ihrer Belastbarkeit überprüft worden. Die Rechtsfrage, welche Mindesthaftraumgröße für Einzelhaftzellen gälten und inwiefern Aufschlusszeiten relevant seien, hätte dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden müssen. 12 2. Zur Verfahrenssicherung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 2. Februar 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die lettischen Behörden einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt. 13 3. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg hat von einer Stellungnahme abgesehen. 14 4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 15 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 4 GRCh angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 16 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.