KVRE443512101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr264920 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20210427 1 BvR 2649/20 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 46a Abs 2 S 4 BRAO, § 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 5 S 1 BRAO vorgehend BGH, 5. Oktober 2020, Az: AnwZ (Brfg) 43/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Aufhebung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Aufhebung eines Bescheids der Rechtsanwaltskammer, mit dem er als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, sowie die diesem Urteil zugrundeliegenden Vorschriften. 2 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und als Angestellter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit der Regulierung von Schadensfällen befasst. Die Arbeitgeberin ist als Schadensregulierungsbüro tätig. Als solches bearbeitet sie Schadensfälle, die unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeuges im Inland zustande gekommen sind. Sie wird für einen eingetragenen Verein tätig, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger als Teil eines internationalen Netzwerks Haftpflichtversicherungen für ausländische Kraftfahrzeuge erbringt. Unfallgeschädigte können den Verein direkt in Anspruch nehmen. Der Verein beauftragt mit der Schadensregulierung Dritte, zu denen auch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zählt. 3 2. Mit Bescheid vom 19. April 2017 ließ die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Arbeitgeberin als Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zu. Eine gegen den Zulassungsbescheid gerichtete Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: Klägerin) wies der Anwaltsgerichtshof ab. Auf Antrag der Klägerin ließ der Bundesgerichtshof die Berufung gegen das Urteil zu. 4 3. Mit dem angegriffenen Urteil vom 5. Oktober 2020 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer auf. Der Beschwerdeführer könne nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, da er entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht in Rechtsangelegenheiten seiner Arbeitgeberin tätig sei. Rechtsangelegenheiten würden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten eines Arbeitgebers, dass dieser vertraglich oder gesetzlich zur Befassung mit ihnen verpflichtet sei. So liege es hier, da die Arbeitgeberin Dienstleistungen in den Rechtsangelegenheiten des eingetragenen Vereins erbringe. Sie selbst sei jedoch nicht Partei des durch den jeweiligen Unfall entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses, gewähre nicht selbst Versicherungsschutz und habe für die Durchsetzung der Versicherungsansprüche auch nicht einzustehen. II. 5 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. 6 1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass bereits die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BRAO verfassungswidrig seien. Die Beschränkung des Syndikusrechtsanwalts auf seinen eigenen Arbeitgeber als einzigen Mandanten beschränke ihn unverhältnismäßig in seiner Berufstätigkeit. Syndikusrechtsanwälte könnten ebenso wie sonstige Rechtsanwälte für sich in Anspruch nehmen, ihre Unabhängigkeit grundsätzlich selbst zu wahren und daher auch für "externe Mandanten" tätig zu werden. 7 2. Davon abgesehen habe der Bundesgerichtshof die Tragweite der Berufsfreiheit verkannt. Er hätte den Begriff der "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" so auslegen müssen, dass davon die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfasst werde. Das Erfordernis diene der Wahrung der Unabhängigkeit von Syndikusrechtsanwälten. Dass die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Arbeitgeberin gefährdet sei, habe der Bundesgerichtshof aber nicht erläutert. III. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist. 9 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr). 10 2. Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung seiner gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit durch die angegriffene Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Vorschriften nach diesen Maßstäben nicht auf. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.