KVRE444042101 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210623.2bvq006321 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20210623 2 BvQ 63/21 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 111a Abs 1 S 1 StPO, § 306 Abs 2 StPO, § 309 StPO vorgehend AG Gera, 1. April 2021, Az: 5 Gs 946/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag bzgl der Entziehung einer Fahrerlaubnis - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der insoweit strengen Maßstäbe (2. a)) dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar wäre (2. b)). 2 1. Der Antragsteller hat in Bezug auf die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO den Rechtsweg noch nicht erschöpft, da er weder die Abhilfe- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. § 309 StPO) abgewartet hat. Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>). Der fachgerichtliche Rechtschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, Rn. 46 f.). 3 2. Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor der (Nicht-)Abhilfeentscheidung und vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren von allgemeiner Bedeutung oder dem Antragsteller das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.