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BVerfG 1 BvR 145/20

KVRE444502101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210701.1bvr014520 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20210701 1 BvR 145/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1

Art. 12Abs.

1 GG) und stelle eine diskriminierende Behandlung dar (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG). Das Oberverwaltungsgericht hätte daher die Berufung zulassen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), sich zudem mit europarechtlicher Rechtsprechung befassen müssen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und über die Anhörungsrüge nicht in einer anderen Besetzung als in dem damit angegriffenen Beschluss entscheiden dürfen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Gerichte hätten sich zudem auch mit seinem darüber hinaus geltend gemachten Vorbringen nicht befasst (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Entscheidungen verletzten ihn ferner in seinen Rechten aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG sowie Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 GG. III. 10 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. IV. 11 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. September 2019 das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils verneint und den Berufungszulassungsantrag abgelehnt hat, ohne sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken an der Vereinbarkeit der Kenntlichmachung der ihm zum Nachteilsausgleich gewährten Schreibzeitverlängerung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit befasst zu haben. Insoweit ist der Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 12 1. Die Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zulässig. Der Beschwerdeführer zeigt die gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 hinreichend nachvollziehbar auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), indem er ausführt, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit seinem entscheidungserheblichen Vorbringen zur Unvereinbarkeit der Offenlegung der ihm gewährten Schreibzeitverlängerung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht befasst habe. Auch wenn seine Verfassungsbeschwerdeschrift teilweise erst nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) eingegangen ist, hat er fristgerecht das für eine verfassungsrechtliche Prüfung dieses Einwands unverzichtbare fachgerichtliche Vorbringen und die entsprechenden Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen wiedergegeben. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist kommt es daher nicht an. Der Beschwerdeführer hat mit der erfolglosen Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens zudem den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) gewahrt. 13 2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Der Beschwerdeführer ist durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Oberverwaltungsgericht seine im Berufungszulassungsantrag dargelegten Bedenken an der im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht beanstandeten Vereinbarkeit der Offenlegung der Schreibzeitverlängerung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht berücksichtigt hat. 14

  1. a)In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör das entscheidende Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; 86, 133 <145>, stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>, stRspr). 15
  2. b)Gemessen daran beruht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. 16
  3. aa)Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es erweise sich nicht als verfahrensfehlerhaft, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Schreibzeitverlängerung auf den Mantelbögen seiner Klausuren vermerkt und seinen Prüfern dadurch kenntlich gemacht worden sei. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung (§ 124a Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Beschwerdeführer in seinem Berufungszulassungsantrag nicht nur geltend gemacht, dass diese Verfahrensweise mit der nach § 5 Satz 1 NJAVO zu wahrenden Anonymität unvereinbar sei, sondern auch beanstandet, dass er dies für unvereinbar mit dem Grundsatz der Chancengleichheit halte und kein sachlicher Grund ersichtlich sei, der diese Kenntlichmachung rechtfertige. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Berufung nicht wegen der Kenntlichmachung der dem Beschwerdeführer gewährten Schreibzeitverlängerung zuzulassen sei, allerdings nur dargelegt, weshalb es diese Verfahrensweise für vereinbar mit § 5 Satz 1 NJAVO erachte, und ausgeführt, dass auch aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht - namentlich Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 14 EMRK - kein anderes Ergebnis folge. Mit der Frage, ob die Offenlegung der Schreibzeitverlängerung mit dem im Prüfungsverfahren zu gewährleistenden Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist, hat sich das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. September 2019 nicht im Ansatz auseinandergesetzt. 17
  4. bb)Die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im angegriffenen Beschluss offenbart eine Gehörsverletzung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Einwand des Beschwerdeführers aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben konnte. 18

(1)Der Beschwerdeführer hat noch hinreichend substantiiert und damit die Begründungsanforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wahrend dargelegt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kenntlichmachung der ihm gewährten Schreibzeitverlängerung nicht verfahrensfehlerhaft sei, aus Rechtsgründen für unrichtig zu erachten, weil er hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit sehe. Sein Vorbringen war daher - was auch das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt hat - nicht offensichtlich unzulässig. 19
(2)Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre und die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen hätte. Denn die Offenlegung der zum Nachteilsausgleich gewährten Schreibzeitverlängerung gegenüber den Prüfern begegnet Bedenken im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit, sodass eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bei der gebotenen Würdigung der Zulassungsrüge des Beschwerdeführers durchaus in Betracht gekommen wäre. 20 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Prüflinge aus Art. 12 Abs.

Art. 3Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen haben (vgl. BVerf

G, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris, Rn. 19). Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (vgl. BVerfGE 37, 342 <352 f.>; 79, 212 <218>), müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34 <52>). Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. 21 Ausgehend davon haben einzelne Prüflinge, deren Fähigkeit zur Darstellung ihres vorhandenen Leistungsvermögens beeinträchtigt ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen, um ihnen die gleichen Chancen zur Erfüllung der abgeprüften Leistungsanforderungen zu eröffnen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - BVerwGE 152, 330). Zu den typischen Maßnahmen eines solchen Nachteilsausgleichs zählt neben der Benutzung technischer Hilfsmittel die Verlängerung der Bearbeitungszeit in Fällen, in denen es einem Prüfling - etwa wie hier dem Beschwerdeführer wegen seiner Sehbeeinträchtigung - nicht möglich ist, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im selben Zeitraum darzustellen wie die übrigen Prüflinge. Wenn die dem Beschwerdeführer gewährte Schreibzeitverlängerung somit lediglich dazu diente, ihm chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der abgeprüften Leistungsanforderungen zu verschaffen, ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die verlängerte Bearbeitungszeit auf den Mantelbögen seiner Klausuren vermerkt wurde. Im Gegenteil könnte eine solche Offenbarung des gewährten Nachteilsausgleichs gegenüber den Prüfern geeignet sein, die mit dem Ausgleich hergestellte Chancengleichheit zu konterkarieren. Jedenfalls hätte das Oberverwaltungsgericht aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers Anlass gehabt, näher zu prüfen, ob die Berufung zur Klärung dieser Problematik zuzulassen ist. 22

  1. cc)Eine Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, Rn. 13 ff.) ist nicht erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch im Anhörungsrügeverfahren nicht mit den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Bedenken an der Vereinbarkeit der Offenlegung der Schreibzeitverlängerung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit befasst. 23
  2. dd)Der angegriffene Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei Berücksichtigung der - im Hinblick auf die Vereinbarkeit der offengelegten Schreibzeitverlängerung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aufgezeigten - Bedenken des Beschwerdeführers die Berufung zugelassen hätte. 24 3. Die festzustellende Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör führt zur Aufhebung des den Berufungszulassungsantrag zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2019. Ob der Beschwerdeführer durch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Berufung nicht wegen der Kenntlichmachung der Schreibzeitverlängerung zuzulassen sei, in weiteren Grundrechten verletzt ist, kann daher dahinstehen. V. 25 Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. VI. 26 Es ist festzustellen, dass der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 - 2 LA 313/19 - den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Sache ist an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2019 - 2 LA 313/19 - wird damit gegenstandslos. 27 Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. 28 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <368 ff.>). 29 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE444502101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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