BVerfG 2 BvR 1317/20
KVRE444732101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210719.2bvr131720 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20210719 2 BvR 1317/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 67e Abs 1 S 2 StGB, § 67e Abs 2 StGB vorgehend KG Berlin, 28. Januar 2020, Az: 2 Ws 211/19 - 121 AR 307/19, Beschlussvorgehend LG Berlin, 1. November 2019, Az: (584 StVK) 3 Ju Js 1454/94 (29208) V (148/19), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch verspätete Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Überschreitung der Jahresfrist des § 67e StGB um drei Monate - Gegenstandswertfestsetzung Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. November 2019 - (584 StVK) 3 Ju Js 1454/94 (29208) V (148/19) und (584 StVK) 2 Ju Js 2617/90 (29207) V (385/19) - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 - 2 Ws 211/19 - 121 AR 307/19 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Überschreitung der Frist des § 67e Absatz 2 Strafgesetzbuch in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
2 1. Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1991 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nachdem er im Juni 1994 aus dem Maßregelvollzug entwichen war, beging er erneut einschlägige Straftaten. Aufgrund dieser wurde er durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, verurteilt. Wiederum wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Letztgenannte Maßregel wird - mit Unterbrechung zum Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1991 zwischen dem 25. Juli 2003 und dem 24. Juli 2007 - seit dem 25. Juli 1997 vollzogen.
3 2. Nachdem das Landgericht Berlin zuletzt mit Beschluss vom 10. August 2018 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und dort für den nächsten Überprüfungszeitraum die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten hatte, legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Gericht die Akten mit Verfügung vom 16. April 2019 "zur Prüfung, ob ein externer Gutachtenauftrag zu erteilen" sei, vor. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 wurde die Sachverständige Dr. W. als externe Gutachterin beauftragt. Das von ihr erstellte Sachverständigengutachten ging beim Landgericht Berlin am 17. August 2019 ein. Die mündliche Anhörung der Sachverständigen und des Beschwerdeführers fand am 25. Oktober 2019 statt.
4 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. November 2019 ordnete das Landgericht Berlin erneut die Fortdauer der Unterbringung an. Hinsichtlich der Überschreitung der Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB führte die Strafvollstreckungskammer aus, bereits bei Eingang der Akten am 17. April 2019 hätten in Betracht kommende Sachverständige, die aufgrund der erhöhten Anzahl notwendiger Gutachten infolge einer Gesetzesreform allgemein überlastet seien, eine Bearbeitungszeit ab dreieinhalb Monate aufwärts gehabt. Das Gutachten sei deshalb erst am 17. August 2019 bei Gericht eingegangen. Anhörungstermin sei, weil an den "Sitzungstagen" zuvor jeweils einer der beiden Wahlverteidiger beziehungsweise in einem Fall die Kammer terminlich verhindert gewesen sei, auf den 27. September 2019 bestimmt worden. Da ein Verteidiger dem Entfallen der Sachverständigenanhörung nicht zugestimmt habe und die Sachverständige verhindert gewesen sei, habe der Anhörungstermin auf den 25. Oktober 2019 als für alle Beteiligten frühestmöglichen Termin verlegt werden müssen.
5 4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer unter anderem rügte, das Landgericht habe trotz der ihm bekannten Jahresfrist seine Überwachungspflicht verkannt, verwarf das Kammergericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Januar 2020 als unbegründet. Dabei führte es aus, die unterbliebene Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Maßregel sei trotz der knapp dreimonatigen Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht zu beanstanden.
6 5. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 wies das Kammergericht die daraufhin erhobene Anhörungsrüge, mit der der Beschwerdeführer erneut auf die aus seiner Sicht unzureichende Fristüberwachung und die ungenügende Begründung des Landgerichts hinwies, zurück. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß sei nicht dargetan. Zur Frage der Fristverkürzung werde von der Anhörungsrüge bloß eine abweichende Ansicht vertreten.
7 6. Die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich erneut mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2021 angeordnet.
II.
8 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG. Zum einen hätten die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nicht (mehr) vorgelegen, zum anderen führe auch die Überschreitung der Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB zu einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechts. Die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf einer unzureichenden richterlichen Sachaufklärung und wiesen die erforderliche Begründungstiefe nicht auf.
9 Hinsichtlich der knapp dreimonatigen Fristüberschreitung führt der Beschwerdeführer aus, die in der Fortdauerentscheidung des Landgerichts hierfür angeführten Gründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Ihnen sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Bemühungen der Vorsitzende zur Sicherstellung der rechtzeitigen Vorlage des Gutachtens unternommen und ob er dabei auch die Auftragsvergabe an einen auswärtigen Sachverständigen in Betracht gezogen habe. Die mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger sei hinlänglich bekannt. Gegebenenfalls sei ein entsprechender Auftrag bereits kurz nach Beschlussfassung für das Folgejahr zu vergeben und nicht erst drei Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraums. Zudem habe ein Verteidiger des Beschwerdeführers bereits im Februar 2019 bei der Strafvollstreckungskammer angeregt, zwecks Einhaltung der Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB zeitnah ein externes Gutachten einzuholen. Das Kammergericht verhalte sich zu alldem nicht.
III.
10 1. a) Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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12 2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die staatsanwaltschaftlichen Akten vorgelegen.
B.
13 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt, und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
14 Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie setzt sich mit den angegriffenen Beschlüssen hinsichtlich der Rügen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Begründungstiefe nicht in dem gebotenen Umfang auseinander. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
I.
15 Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer im Umfang der Stattgabe in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.
16 1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 14). Das gilt auch für die Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem zukünftig infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Maßgabe des § 63 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 -, Rn. 20 m.w.N.).
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19 Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungs-sachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 41). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 41).
20 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung der Überprüfungsfrist bei Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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25 Unklar bleibt, woraus das Landgericht die Information zur generellen Bearbeitungsdauer gewonnen hat. Dass es sich neben der bestellten Sachverständigen um andere, gegebenenfalls schneller verfügbare Gutachter bemüht und diese zumindest kontaktiert hat, lässt sich weder seiner Begründung noch den Akten entnehmen. Daneben hat das Landgericht nicht dargetan, weshalb es sich angesichts der aus seiner Sicht anzunehmenden Bearbeitungsdauer nicht früher als drei Monate vor Fristablauf um die Bestellung eines Sachverständigen bemüht hat. Ausweislich seines vorangehenden Fortdauerbeschlusses vom 10. August 2018 war es sich bewusst, dass für die nächste turnusmäßige Fortdauerentscheidung die Einholung eines externen Gutachtens nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO anstand. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 hatte ein Verteidiger des Beschwerdeführers das Landgericht zudem nochmals hierauf hingewiesen und angeregt, ein solches Gutachten zeitnah einzuholen, um die Jahresfrist nach § 67e Abs. 2 StGB einzuhalten. Eine gerichtliche Reaktion hierauf blieb freilich aus.
26 Soweit das Landgericht auf die allgemeine Mehrbelastung von psychiatrischen Sachverständigen infolge der Reform des § 463 Abs. 4 StPO verweist, handelt es sich angesichts der Geltung der neugefassten Norm seit 1. August 2016 um keine überraschende Tatsache, die eine frühere Gutachterbestellung hinderte. Ebenso wenig stand einer die Einhaltung der Jahresfrist sichernden, eigenverantwortlichen Verfahrensführung des Landgerichts etwa mithilfe von Aktendoppeln entgegen, dass die Akten erst am 17. April 2019 wieder beim Gericht eingingen. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum das Landgericht nach Eingang der Akten nochmals bis zum 7. Mai 2019 zugewartet hat, um die Sachverständige zu beauftragen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass das Gericht - sieht man von einem Hinweis auf die Jahresfrist ab - durch Anleitung oder Kontrolle der Sachverständigen auf eine Verkürzung ihrer Bearbeitungszeit hinwirkte.
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28 Der allgemein gehaltene Hinweis des Landgerichts, es sei vergeblich versucht worden, mit den Verteidigern des Beschwerdeführers und der Sachverständigen einen zeitnahen Anhörungstermin abzustimmen, wobei dies dadurch erschwert worden sei, dass seitens des Beschwerdeführers kein Verzicht auf die Anhörung der Sachverständigen erklärt worden sei, genügt den der verfassungsrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienenden Begründungspflichten nicht. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, warum die Kammer an einigen Sitzungstagen vor dem 27. September 2019 "terminlich verhindert" und nach Verlegung des anvisierten Termins vom 27. September 2019 erst am 25. Oktober 2019 gemeinsam mit der Verteidigung und der Sachverständigen "verfügbar" war. Auch den Akten lässt sich dies nicht entnehmen. Zudem bot das Landgericht den Beteiligten offenbar lediglich seinen stets auf einen Freitag fallenden regelmäßigen "Sitzungstermin" an, ohne die Terminierung an einem anderen Wochentag auch nur zu erwägen. Überdies war mindestens eine Terminverlegung auf Antrag der Verteidigung deshalb notwendig geworden, weil das Landgericht die Terminierung zuvor nicht mit allen Beteiligten abgestimmt hatte.
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32 Es hat lediglich die Tatsache der knapp dreimonatigen Fristüberschreitung im Rahmen seiner Erwägungen zur Verkürzung der Überprüfungsfrist festgestellt. Auf die Gründe der Fristüberschreitung und die Frage einer hierdurch bewirkten Grundrechtsverletzung ist es nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde die zur Fristüberschreitung führende unzureichende Wahrnehmung der Prüfungs-, Aufsichts- und Überwachungsfrist durch das Landgericht trotz Hinweises der Verteidigung gerügt hatte. Auch im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 9. Juli 2020 ist das Kammergericht auf die Gründe der Fristüberschreitung und eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer dies nochmals angemahnt hatte. Stattdessen scheint das Kammergericht davon ausgegangen zu sein, dass die Beanstandungen der Anhörungsrüge zur Prüffrist sich allein auf die Frage der Fristverkürzung bezogen.
II.
33 Demgemäß ist festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 1. November 2019 und des Kammergerichts vom 28. Januar 2020 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es hingegen nicht, da sie durch die erneute Anordnung der Fortdauer der Unterbringung durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2021 zum einen prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 -, juris, Rn. 51; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 - 2 BvR 30/15 -, Rn. 23) und zum anderen die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. BVerfGE 38, 32 <34>; 89, 381 <394>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 -, Rn. 33).
34 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE444732101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public