BVerfG, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 – Zur Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Psychopharmaka sowie zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung…
KVRE444762101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210608.2bvr186617 BVerfG 2. Senat 20210608 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18 Beschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 90 BVerfGG, Art 6 Abs 3 MVollzG BY vom 17.07.2015, Art 6 Abs 4 MVollzG BY vom 17.07.2015, Art 6 Abs 5 MVollzG BY vom 17.07.2015, Art 6 Abs 6 MVollzG BY vom 17.07.2015, § 63 StGB, § 126a StPO vorgehend OLG Nürnberg, 26. Juli 2017, Az: 1 Ws 280/17, Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. Juni 2017, Az: 5 Ks 102 Js 1478/15, Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 16. März 2017, Az: 5 Ks 102 Js 1478/15, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 29. Mai 2018, Az: 2 Ws 321/18, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 28. März 2018, Az: SR StVK 904/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 7. September 2017, Az: 2 BvR 1866/17, Ablehnung einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 23. Mai 2023, Az: 2 BvR 1866/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Rechtfertigung einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug mit Psychopharmaka sowie zur Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung - Staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Untergebrachten in Kontakt treten, bleibt unberührt - Zwangsbehandlung bleibt an strikte Verhältnismäßigkeitsanforderungen gebunden 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehende Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen Zwangsbehandlungen des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 126a StPO sowie im anschließenden Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf der Grundlage des - in der hier maßgeblichen Fassung seit 1. Januar 2019 außer Kraft getretenen - Art. 6 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung des Freistaates Bayern in der Fassung vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 222, BayRS 312-3-A; Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz ─ BayMRVG a.F.). Diese Behandlungen erfolgten mit Psychopharmaka, obwohl der Beschwerdeführer zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen.
I.
2 1. Die Voraussetzungen für eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person waren in dem Zeitraum, in dem die angegriffenen Gerichtsentscheidungen ergingen, in Art. 6 BayMRVG a.F. geregelt, der wie folgt lautete:
Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen
3 Zur Dokumentationspflicht hieß es in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayMRVG a.F.:
Art. 32 Aktenführung
Art. 41 Geltung sonstiger Vorschriften Unter Berücksichtigung des Ziels und der Grundsätze der einstweiligen Unterbringung gelten entsprechend: (…) 3. Art. 6 mit der Maßgabe, dass sich die Behandlung auf die Erkrankung bezieht, die Anlass für die einstweilige Unterbringung ist, (…) 5 2. Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Norm wurde in der Zeit nach Erhebung der hier gegenständlichen Verfassungsbeschwerden aufgehoben und mit Gesetz zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juli 2020 (GVBl S. 330) ─ soweit hier von Interesse ─ wie folgt neu gefasst:
Art. 6 Behandlung
2Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen. 3Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. 4Die Anordnung der Maßnahme gilt höchstens für zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden. (…) II.
6 1. a) Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts Nürnberg gemäß § 126a StPO ab dem 2. Oktober 2015 einstweilig untergebracht. Er hatte aufgrund einer wahnhaften Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit mit einem Besteckmesser auf den Brustkorb seines Nachbarn eingestochen und versucht, diesen zu töten. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Januar 2017, rechtskräftig seit dem 10. November 2017, wurde der Beschwerdeführer im Bezirkskrankenhaus S. dauerhaft im Maßregelvollzug untergebracht.
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8 Einige Monate vor dem Angriff auf seinen Nachbarn hatte der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Mustervollmacht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Datum vom 4. Januar 2015 seine Mutter nochmals als Bevollmächtigte eingesetzt, die ihn in allen Angelegenheiten vertreten sollte. Durch diese Vollmachterteilung solle eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden und die Vollmacht daher auch für den Fall in Kraft bleiben, dass der Beschwerdeführer geschäftsunfähig werden sollte. Neben Anordnungen zur Gesundheitssorge, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten sowie zum Umgang mit Behörden, zu Vermögenssorge, Post und Fernmeldeverkehr bestimmte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter ihn gegenüber Gerichten vertreten und Prozesshandlungen aller Art vornehmen sowie Untervollmachten erteilen dürfe. Unter Ziffer 10 "Weitere Regelungen" ist keine Eintragung vorhanden. Die gleiche Vollmacht legte das Bezirkskrankenhaus S. am 10. Februar 2016 beim Amtsgericht Nürnberg als Anlage zum Antrag auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung vor, wobei sich in dieser Version der Vollmacht nun unter Ziffer 10 "Weitere Regelungen" die Eintragung "siehe Anlage A u. B vom 11. Januar 2015 u. Anlage C vom 12. Januar 2015" fand. Die Anlagen waren jedoch nicht beigefügt.
9 Eine Anlage A wurde den Fachgerichten von der Mutter des Beschwerdeführers erstmals im Juni 2016 im Betreuungsverfahren vorgelegt. Sie datiert auf den 11. Januar 2015, ist bis auf die Unterschrift des Beschwerdeführers mit der Maschine geschrieben und mit "Anlage A, Ergänzung zu der am 4. Januar 2015 erstellten Vollmacht" überschrieben. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er es jedem Arzt, Pfleger (und anderen Personen) verbiete, ihm Neuroleptika in irgendeiner Form gegen seinen Willen zu verabreichen oder ihn dazu zu drängen. Er sehe Zuwiderhandlungen als Körperverletzung an und erwarte in diesem Fall von seinen Vorsorgebevollmächtigten, rechtliche Schritte einzuleiten; darum bitte er auch Rechtsanwälte, die bereit seien, seinen Willen zu respektieren.
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Die Behandlung der Psychose mit Zyprexa sei geeignet, den Beschwerdeführer wieder dazu in die Lage zu versetzen. Sie sei auch erforderlich, weil ansonsten die Gefahr einer irreversiblen Chronifizierung bestehe. Der Beschwerdeführer würde dann dauerhaft in einem schwer psychotischen Zustand mit völligem Realitätsverlust verbleiben. Die Psychose sei bereits jetzt so schwerwiegend, dass er kaum in der Lage sei, sinnvoll mit anderen zu kommunizieren. Der Beschwerdeführer könne sein Krankenzimmer nicht verlassen, weil aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten körperlichen Angriffe auf das Pflegepersonal mit Übergriffen zu rechnen sei und er eine Fesselung ablehne. Eine Behandlungsalternative bestehe nicht.
Verschiedene Versuche, den Beschwerdeführer von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen und ihn dazu anzuhalten, freiwillig Medikamente einzunehmen, seien gescheitert. Der durch die Medikation zu erwartende Nutzen, nämlich der Rückgang des psychotischen Verhaltens und die Wiederherstellung der Fähigkeit, die Erkrankung und ihre Behandlungsbedürftigkeit selbst verstehen und einsehen zu können, übersteige die mit der Behandlung verbundenen Beeinträchtigungen beträchtlich.
12 Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2015 werde ungeachtet dessen, dass ihre Herkunft im Rahmen der bisherigen Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte, von der Strafkammer als voll wirksame Patientenverfügung angesehen. Denn es bestünden derzeit keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2015 an einer Psychose erkrankt gewesen sei und keinen selbstbestimmten Willen bilden konnte. Die Patientenverfügung stehe einer Zwangsbehandlung aber nicht im Weg. Angesichts des drohenden irreversiblen Realitätsverlusts und der Aussicht auf die Wiederherstellung einer eigenständigen Lebensführung des noch jungen Beschwerdeführers müssten sein entgegenstehender Wille und die mit der Behandlung verbundenen Nachteile und Risiken zurücktreten.
13 Zwar spreche der Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. von dem "Beachten" einer Patientenverfügung bei der Entscheidung, er schließe die Anordnung einer Zwangsmedikation jedoch nicht aus. Ein Beachten der Patientenverfügung bedeute dem Wortsinn nach, dass diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei. Die Anordnung des Gesetzgebers, Patientenverfügungen zu berücksichtigen, ergebe aber nur dann Sinn, wenn diese nicht von vornherein eine Anordnung der Zwangsmedikation ausschlössen. Denn nur dann könne überhaupt ein Entscheidungsprozess stattfinden. Für diese Auslegung spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, der auf diese Weise habe betonen wollen, dass schriftliche Festlegungen des Betroffenen auch im Maßregelvollzug zum Tragen kämen.
14 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass anders als bei der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB, bei der eine entgegenstehende Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung ausschließe, die Behandlung im Maßregelvollzug neben der Abwendung von Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen auch die Herbeiführung seiner Entlassungsfähigkeit bezwecke. Der dem Staat obliegende Auftrag, den untergebrachten Personen durch eine Verbesserung ihres Zustands ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen, wäre aber unerreichbar, wenn Patientenverfügungen einer Zwangsbehandlung generell entgegenstünden.
15 Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
16 2. a) Mit Schreiben vom 8. März 2017 stellte das Bezirkskrankenhaus S. erneut einen Antrag auf Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers. Die Behandlungsmaßnahme sei trotz des entgegenstehenden Willens des Beschwerdeführers zur Erreichung der Entlassungsfähigkeit erforderlich. Die Krankheitsanzeichen verzeichneten infolge der im Dezember 2016 angeordneten Behandlung einen Rückgang. Das impulsiv-aggressive Verhalten des Beschwerdeführers sowie die katatone Symptomatik (Muskelsteife) hätten sich deutlich verbessert. Dadurch sei eine Verlegung in ein reguläres Patientenzimmer möglich geworden. Eine Krankheitseinsicht und die Freiwilligkeit hinsichtlich der medikamentösen Behandlung bestünden gleichwohl nicht, auch wenn der Beschwerdeführer deren Durchführung mittlerweile widerstandslos über sich ergehen lasse. Die Betreuerin des Beschwerdeführers und der für ihn bestellte Verfahrenspfleger traten dem Antrag bei.
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25 3. a) Unter dem 30. August 2017 stellte das Bezirkskrankenhaus S. beim Landgericht Nürnberg-Fürth nochmals einen Antrag auf Verlängerung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers. In unbehandelter Form bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sich die Erkrankung chronifiziere und mit medikamentösen Mitteln nicht mehr effektiv behandelbar sei.
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Ein Ausschluss der Zwangsbehandlung von vornherein sei damit nicht beabsichtigt gewesen. Es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen zu betonen, dass schriftliche Festlegungen des Betroffenen auch im Maßregelvollzug zum Tragen kommen sollten. Anders als bei § 1906 BGB sei zudem zu berücksichtigen, dass im Maßregelvollzug neben der Abwendung von Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen auch die Herbeiführung seiner Entlassungsfähigkeit eine Medikation rechtfertigen könne. Der staatliche Auftrag, durch eine Verbesserung des Zustands der untergebrachten Person dieser ein Leben in Freiheit zu ermöglichen, werde unerreichbar, wenn Patientenverfügungen eine Behandlung ausschlössen. Die konkrete Patientenverfügung könne, bei Annahme deren Wirksamkeit, die Zwangsmedikation nicht hindern.
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III.
35 1. In dem Verfahren 2 BvR 1866/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 18. August 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2017 und vom 7. Juni 2017, mit denen jeweils in eine Verlängerung der Zwangsbehandlung eingewilligt wurde, sowie gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 2017, mit der die Beschwerden gegen diese Beschlüsse zurückgewiesen wurden. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die die Zwangsbehandlung betreffende Regelung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a.F. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
36 Die vom Fachgericht als wirksam erachtete Patientenverfügung des Beschwerdeführers verbiete eine Zwangsbehandlung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. Wie im Rahmen von § 1901a BGB sei eine Patientenverfügung auch im Regelungsbereich des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes verbindlich. Der Sinn einer Patientenverfügung bestehe darin, eine selbstbestimmte Entscheidung über ärztliche Behandlungen zu ermöglichen, und der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. regele, dass eine Patientenverfügung zu "beachten" sei. Ein Verbot könne nur beachtet werden, indem die Behandlung unterbleibe. Daran ändere auch die Erwägung nichts, dass die Behandlung der Entlassungsfähigkeit des Beschwerdeführers diene. Schließlich sei die Zwangsbehandlung unverhältnismäßig, wobei hier maßgeblich die sehr hohe Eingriffsintensität zu berücksichtigen sei. Präparate wie Zyprexa, gegen das in den USA ein Verbotsverfahren laufe, hätten die Wirkung harter Drogen und wirkten stark persönlichkeitsverändernd. Das Fachgericht habe eine Gesundheitsgefährdung ohne Gabe von Psychopharmaka nicht hinreichend dargelegt.
37 Art. 6 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a.F. sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und insbesondere auch nicht völkerrechts- oder verfassungskonform auszulegen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorschrift nicht den in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.) aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung genüge, denn es fehle an einer Regelung zur Konkretisierung der geplanten Maßnahme nach Art, Dauer und Dosierung. Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz regele lediglich die Aufklärung des Betroffenen über Art, Dauer und Erfolgsaussichten der geplanten Maßnahme; dies ersetze aber nicht eine hinreichend konkrete Regelung der Maßnahme innerhalb der Rechtsgrundlage selbst. Schließlich sei nicht normiert, dass eine unabhängige Vorprüfung außerhalb der betroffenen Einrichtung stattzufinden habe und die Zwangsbehandlungsmaßnahme zu dokumentieren sei. Diese Regelungslücken dürften nicht durch Rückgriff auf das Familienverfahrensgesetz (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ─ FamFG) geheilt werden, da sich die entsprechenden Regelungsinhalte aus der Eingriffsgrundlage selbst ergeben müssten.
38 2. Die am 29. Juni 2018 eingegangene Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 1314/18 richtet sich unmittelbar gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 28. März 2018 sowie gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2018. Mittelbar greift der Beschwerdeführer wiederum die die Zwangsbehandlung betreffende Regelung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 BayMRVG a.F. an. Er rügt erneut eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
39 Die Beschwerdebegründung ist inhaltsgleich mit derjenigen der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 1866/17.
40 3. Mit gleichzeitig zur Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1866/17 am 18. August 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Zwangsbehandlung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen. Mit Beschluss vom 7. September 2017 hat das Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Insbesondere könne die Frage, wie sich eine Patientenverfügung, die eine Behandlung mit Neuroleptika untersagt, auf die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug auswirke, erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Nach der gemäß § 32 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung habe das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange trotz des mit der Behandlung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs nicht festgestellt werden können. Die Zwangsmedikation sei nach den Angaben der Klinik und den Feststellungen des Landgerichts vor allem erfolgt, um den Beschwerdeführer vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren, die bei weiterer Verzögerung des Behandlungseintritts mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären, sowie zur Abwendung einer Chronifizierung der bei ihm bestehenden Psychose. Darüber hinaus solle sie einen krankheitsbedingt drohenden lebenslangen Freiheitsentzug verhindern, dem der Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand möglicherweise ausgesetzt wäre.
41 4. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Bayerische Staatskanzlei, der Bayerische Landtag, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (im Folgenden: DGPPN) und der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. haben zu den Verfassungsbeschwerden Stellung genommen.
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44 Im Verfahren 2 BvR 1314/18 hat die Bayerische Staatskanzlei darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage zum 1. Januar 2019 geändert hat. Nach neuer Rechtslage könnten die Fachgerichte eine Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers zur Erreichung seiner Entlassungsfähigkeit und zur Abwehr einer Selbstgefährdung nicht mehr unter abwägender Beachtung der als wirksam unterstellten Patientenverfügung genehmigen. Sie müssten vielmehr prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in der Patientenverfügung wirksam und in Wahrnehmung seines grundrechtlich geschützten Freiheitsinteresses gegen eine Behandlung mit Neuroleptika ausgesprochen habe, auch wenn dadurch seine Entlassung zumindest für eine erhebliche Zeit verhindert werde.
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46 Mit der Unterbringung in der Forensischen Psychiatrie sei eine neue, möglicherweise in dieser Form von einem Betroffenen bei Abfassung seiner Patientenverfügung nicht antizipierte Situation (langfristige, potentiell lebenslange Freiheitsentziehung, Separation, Isolation, Fixierung, problematische Mitpatienten) eingetreten, die durch den Patientenwillen nicht bestimmbar sei. Wenn Patientenverfügungen für den Arzt unbedingt zu beachten seien, so stelle sich die Frage, ob die Unterbringung in einem Krankenhaus zulässig und sinnvoll erscheine. Krankenhäuser seien ihrer Bestimmung nach Behandlungs- und nicht Verwahreinrichtungen. Die Beschäftigten hätten einen therapeutischen Auftrag und verstünden sich zu Recht nicht als Wach- und Ordnungspersonal. Auch die anderen Patienten, die aktiv an einer Behandlung teilnähmen, hätten ein Recht auf eine insgesamt therapeutische Umgebung und Atmosphäre, die durch Patienten, die nicht behandelt werden dürfen, massiv beeinträchtigt werde. Langfristig gestalte sich dies für alle Beteiligten als unzumutbar.
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49 5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Ausgangsverfahren vorgelegen.
B.
50 Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise zulässig.
I.
51 1. Die fristgemäß erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1866/17 ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2017 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 2017 im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit dieser landgerichtlichen Entscheidung wendet. Insoweit genügen die Ausführungen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Rechtsverletzung unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Zwangsbehandlung vom 23. März 2011 (vgl. BVerfGE 128, 282) im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit hinreichend substantiiert geltend gemacht.
52 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1866/17 unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 2017 im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit dieser landgerichtlichen Entscheidung richtet. Sie genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG, weil der angegriffene Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth weder vorgelegt noch inhaltlich ausreichend wiedergegeben worden ist.
II.
53 Die fristgemäß erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1314/18 ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat einen Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 28. März 2018 sowie durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2018 substantiiert geltend gemacht.
C.
54 Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie begründet. Die angegriffenen Beschlüsse stützen sich zwar auf die verfassungsgemäße Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 BayMRVG a.F. (in Bezug auf die vorläufige Unterbringung i.V.m. Art. 41 Nr. 3 BayMRVG a.F.). Die Gerichte haben jedoch bei deren Auslegung und Anwendung Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.
I.
55 Zwangsbehandlungen greifen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein (1.). Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs können grundsätzlich aus den Grundrechten abgeleitete Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen selbst sowie gegenüber anderen Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung herangezogen werden (2. a), soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (2. b). Schutzpflichten gegenüber den Betroffenen selbst können eine Zwangsbehandlung jedoch nicht rechtfertigen, wenn diese eine solche Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit wirksam ausgeschlossen haben (2. c).
56 1. Jede medizinische Behandlung einer Person gegen ihren natürlichen Willen greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität der Person und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>; 128, 282 <300>).
57 Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit setzt keine schädigende Zielrichtung voraus (vgl. BVerfGE 89, 120 <130>; 128, 282 <300>; 146, 294 <310 Rn. 27>). Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfGE 128, 282 <300>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 50>; 146, 294 <310 Rn. 28>) und/oder krankheitsbedingt einsichtsunfähig ist (vgl. BVerfGE 128, 282 <301 f.>). Die medizinische Behandlung einer untergebrachten Person, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung erteilten Einwilligung dieser Person gedeckt ist. Dies setzt allerdings deren Einwilligungsfähigkeit voraus (vgl. BVerfGE 128, 282 <301>).
58 Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG - darunter das Recht auf körperliche Unversehrtheit - haben unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>; 128, 282 <302>). Der in der medizinischen Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person mit Neuroleptika liegende Grundrechtseingriff wiegt besonders schwer (vgl. BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Dies gilt hinsichtlich der Wirkungen von Neuroleptika schon mit Blick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 128, 282 <303>).
59 2. Ungeachtet der besonderen Schwere des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs kann die Zwangsbehandlung einer untergebrachten Person jedoch gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282 <303 ff.>; 129, 269 <280 ff.>; 133, 112 <131 ff. Rn. 52 ff.>; 146, 294 <311 f. Rn. 29 ff.>).
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63 Bei der Aufstellung und normativen Umsetzung eines Schutzkonzepts für die in einer Maßregelvollzugseinrichtung lebenden und tätigen Personen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 Rn. 70>). Sieht er die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 153, 182 <268 f. Rn. 223 ff.>) gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine Zwangsbehandlung müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden (siehe unten Rn. 66).
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BVerfGE 128, 282 <313 f.>; 129, 269 <283>; 133, 112 <138 f. Rn. 68>; 146, 294 <311 Rn. 33>). Schließlich fordert Art. 2 Abs. 2 GG spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet. Hierzu bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfGE 128, 282 <315 ff.>; 129, 269 <283>; 133, 112 <141 f. Rn. 71>; 146, 294 <311 Rn. 33>).
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71 Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie des Einzelnen und als solche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten geschützt (vgl. BVerfGE 142, 313 <339 Rn. 74>; im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 <302>; 129, 269 <280>; 133, 112 <131 Rn. 49>; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfGE 153, 182 <259 f. Rn. 202 ff.>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als unbenanntes Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 101, 361 <380>; 106, 28 <39>; 118, 168 <183>; 120, 274 <303>; 147, 1 <19 Rn. 38>; stRspr). Es verstärkt durch die Inbezugnahme der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG den Gewährleistungsgehalt der körperlichen Unversehrtheit zu einer "Freiheit zur Krankheit" und verleiht ihm dadurch ein besonderes Gewicht. Achtung und Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreifen (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 45, 187 <227>; 153, 182 <260 f. Rn. 206 f.>).
72 Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Person eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss sich nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten. Die Pflicht des Staates, den Einzelnen "vor sich selbst in Schutz zu nehmen", eröffnet keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 128, 282 <308>; 142, 313 <339 Rn. 74>). Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der in den Augen Dritter den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, auch wenn diese der Erhaltung oder Verbesserung seiner Gesundheit dienen. Das schließt die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind und deren Unterlassung zum dauerhaften Verlust der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen kann (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 30, 47 <53>; 58, 208 <226>; 128, 282 <304>; 142, 313 <339 Rn. 74>).
73 Die wirksame Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung zieht der Schutzpflicht des Staates enge Grenzen. Die persönliche Autonomie ist, wenn es allein um den Schutz eigener Rechte des Betroffenen geht, nicht nur ein Abwägungsbelang, sondern lässt die Schutz- und Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen entfallen, die Voraussetzung für das Eingreifen der staatlichen Schutzpflicht ist. Selbst für den Fall, dass der Betroffene, der sich gegen eine Behandlung seiner Erkrankung entscheidet, in einen nach objektiven Kriterien äußerst schlechten Gesundheitszustand oder in soziale Isolation gerät, ist es dem Staat verwehrt, seine eigene Einschätzung vom "Besten" für den Betroffenen an die Stelle dessen autonomer Entscheidung zu setzen. Dies gilt gleichermaßen, wenn ohne die abgelehnte Medikation eine Entlassungsperspektive des Betroffenen in weite Ferne rückt. Der Staat darf eine Zwangsbehandlung in diesen Fällen auch nicht allein deshalb durchführen, um dem Betroffenen ein Leben außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu ermöglichen.
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75 Auf der zweiten Stufe ist der Inhalt der Erklärung daraufhin auszulegen, ob dieser hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungssituation von der Reichweite der Erklärung umfasst ist. Dies kann nach denselben Maßstäben beurteilt werden, die für die unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung im Sinne von § 1901a Abs. 1 BGB gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Erklärung einerseits konkret die Behandlungssituation beschreiben, in der sie gelten soll, und andererseits die ärztliche Maßnahme bezeichnen, in die der Erklärende einwilligt oder die er untersagt. Es muss sich feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden beziehungsweise unterbleiben sollen (vgl.
BGHZ 214, 62 <68>). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann danach nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Hierzu gehört auch zu überprüfen, ob die vom Betroffenen in der Patientenverfügung in Bezug genommene Situation auch die etwaigen Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung, wie den Eintritt schwerster, gar irreversibler Schäden oder einer Chronifizierung des Krankheitsbildes mit den entsprechenden Folgen etwa für die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme erfasst. Abstrakte, einer weiteren Wertung unterliegende Behandlungsanordnungen wie etwa eine "würdevolle" oder "angemessene" Behandlung genügten nicht; jedoch kann vom Erklärenden auch kein medizinisches Fachwissen verlangt werden oder die Vorausahnung seiner Biographie als Patient (vgl.
BGHZ 202, 226 <239>; 211, 67 <83>; 214, 62 <68>; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 -, juris, Rn. 20).
76 Liegen diese Voraussetzungen für eine bindende Erklärung vor, so ist diese Ausdruck des freien Willens des Erklärenden und schließt eine Zwangsbehandlung, die sich zur Rechtfertigung allein auf den Schutz des Betroffenen selbst stützt, auch im Maßregelvollzug aus. Allerdings ist fortlaufend zu überprüfen, ob die jeweiligen Umstände und Krankheitssituationen noch von der Patientenverfügung gedeckt sind.
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II.
78 Diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht.
79 1. Bei den Behandlungen, die auf die landgerichtlichen Beschlüsse vom 16. März 2017 und vom 28. März 2018 folgten, handelt es sich um medizinische Behandlungen eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen und mithin um Zwangsbehandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 <300>). Die in diese Behandlungen einwilligenden Beschlüsse, die das Oberlandesgericht jeweils bestätigt hat, greifen in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, weil ihm auf ihrer Grundlage ein atypisches Neuroleptikum intramuskulär verabreicht wurde. Der Vortrag des Beschwerdeführers, dass sämtliche dieser Behandlungen gegen seinen aktuellen, aber auch gegen seinen vor der klinischen Diagnose schriftlich niedergelegten Willen durchgeführt wurden, wird hinsichtlich des aktuellen natürlichen Willens durch die Ausführungen der Klinikleitung des Bezirkskrankenhauses S. im Verlängerungsantrag vom 8. März 2017 bestätigt. Darin führte die Klinikleitung aus, dass der Beschwerdeführer die Behandlung weiterhin ablehne, deren Durchführung jedoch mittlerweile widerstandslos über sich ergehen lasse.
80 2. Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nicht gerechtfertigt. Sie sind zwar aufgrund einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage angeordnet worden (a). Bei deren Auslegung und Anwendung haben die Fachgerichte jedoch der Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzureichend Rechnung getragen (b).
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85 Dem wird Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. gerecht. Der konkretisierungsbedürftige Begriff des "Beachtens" lässt sich durch Heranziehung des mit der Regelung verfolgten Ziels, die Selbstbestimmung der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen zu stärken (vgl. BY LTDrucks 17/4944, S. 23), und des im Wortlaut der Norm angelegten systematischen Zusammenhangs mit § 1901a Abs. 1 BGB dahin präzisieren, dass eine Erklärung, die die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt, in Bezug auf die Rechte des Patienten verbindlich sein soll.
Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayMRVG a.F. setzt eine "wirksame Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 BGB" voraus. Damit hat der Landesgesetzgeber sich für die Anknüpfung an ein Rechtsinstitut entschieden, welches im Zivilrecht mit Verbindlichkeit ausgestattet ist (vgl. BTDrucks 16/8442, S. 11 f.; BGHZ 214, 62 <67>). Für die Wirksamkeit der Patientenverfügung verweist die Gesetzesbegründung zu Art. 6 BayMRVG a.F. (vgl. BY LTDrucks 17/4944, S. 33) ausdrücklich auf die aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung abgeleitete Voraussetzung, dass sich anhand der Erklärung feststellen lassen muss, in welcher Behandlungssituation nach dem Willen des Patienten welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass schriftliche Festlegungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit bei Untersuchungen und Behandlungen psychischer Erkrankungen im Maßregelvollzug "zum Tragen kommen" (vgl. BY LTDrucks 17/4944, S. 33).
86
Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a BayMRVG a.F. schreibt für die Zwangsmedikation zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2) einen ernsthaften, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommenen Versuch vor, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Betroffenen zu erlangen. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b und c BayMRVG a.F. muss die untergebrachte Person in diesen Fällen ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahme aufgeklärt werden, und die Maßnahme muss ihr unter Hinweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten rechtzeitig, mindestens aber 48 Stunden vorher, angekündigt werden.
Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d BayMRVG a.F. legt fest, dass eine Zwangsbehandlung nur durchgeführt werden darf, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e BayMRVG a.F. darf sie nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht erfolgversprechend sind.
Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben f und h BayMRVG a.F. tragen zudem den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem der zu erwartende Nutzen den möglichen Schaden einer Nichtbehandlung sowie die mit der Maßnahme verbundene Beeinträchtigung deutlich überwiegen muss und diese nicht mit einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der untergebrachten Person verbunden sein darf. Nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe g BayMRVG a.F. müssen Art und Dauer der Behandlung auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden.
Art. 6 Abs. 4 BayMRVG a.F. bestimmt überdies, dass die Zwangsbehandlung von der zuständigen Strafvollstreckungskammer anzuordnen ist, wobei die Behandlungsdauer einen Zeitraum von zwölf Wochen jeweils nicht überschreiten darf. Sie muss durch einen Arzt oder eine Ärztin durchgeführt, überwacht und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden.
Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayMRVG a.F. sieht darüber hinaus vor, dass die wesentlichen Entscheidungen und Anordnungen in der Krankenakte des betroffenen Patienten zu vermerken und zu begründen sind, zu denen auch eine Zwangsbehandlung gehört (vgl. BY LTDrucks 17/4944, S. 54).
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89 Sie haben die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2015 als eine wirksame Patientenverfügung im Sinne von § 1901a BGB angesehen. Dabei haben sie es allerdings versäumt, zuvor im Wege einer zweistufigen Überprüfung der Erklärung festzustellen, ob dieser zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einsichtsfähig gewesen ist und ob deren Inhalt die konkrete Behandlungssituation im Maßregelvollzug umfasst. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zwar die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass dieser bereits im Januar 2015 an einer Psychose erkrankt war, bejaht. Das Landgericht Regensburg hat auf diese Prüfung Bezug genommen. Keines der Gerichte hat sich jedoch ─ aus seiner verfassungsrechtlich verfehlten Sicht folgerichtig ─ mit der inhaltlichen Reichweite der Patientenverfügung gerade für eine Behandlung im Maßregelvollzug befasst. Zudem dürften in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit neben dem Zeitpunkt der Erklärung und ihrer zeitlichen Nähe zur Anlasstat auch die früheren Erklärungen des Beschwerdeführers, die Entwicklung seiner Erkrankung und die näheren Umstände beim Zustandekommen der Erklärung zu berücksichtigen sein.
90 Obwohl die Gerichte die Erklärung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2015 als eine wirksame Patientenverfügung im Sinne von § 1901a BGB angesehen haben, haben sie sie hinter der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers und insbesondere zur Herstellung seiner Entlassungsfähigkeit zurücktreten lassen, ohne zu ermessen, inwieweit die Schutzpflicht ihre Grenzen im Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers als Patient findet. Dadurch haben sie die Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner abwehrrechtlichen Dimension verkannt. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt eine strikte Bindung an dessen Entscheidung, soweit - wie im vorliegenden Fall - nur seine Rechte zur Rechtfertigung der Zwangsbehandlung herangezogen werden. Die Gerichte haben - dem Antrag der Einrichtung entsprechend - auch nicht auf Rechte Dritter abgestellt, die in der Maßregelvollzugsanstalt womöglich tätlichen Angriffen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt wären und deren Schutz einen Eingriff in dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte. Die Frage, ob die Zwangsbehandlung vorliegend zum Schutz anderer Personen nach Art. 6 Abs. 6 BayMRVG a.F. gerechtfertigt war, ist einer verfassungsgerichtlichen Prüfung somit nicht zugänglich.
91
D.
92 Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2017 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Juli 2017 im Ausspruch über die Rechtmäßigkeit der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 28. März 2018 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2018 in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Die genannten Beschlüsse sind gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG insoweit aufzuheben. Die Sachen sind an das nunmehr allein zuständige Landgericht Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - zurückzuverweisen.
93 Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass sich die angegriffenen Beschlüsse mittels Zeitablaufs erledigt haben. Da es sich um schwerwiegende Grundrechtseingriffe handelt (vgl. BVerfGE 128, 282 <303>), besteht für den Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob die jeweils angeordneten und durchgeführten Zwangsbehandlungen rechtswidrig oder rechtmäßig waren (vgl. BVerfGE 146, 294 <308 ff. Rn. 24>; sowie allgemein zum Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung: vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <167 f.>; 81, 138 <140 f.>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>).
E.
94 Im Hinblick auf den teilweisen Erfolg der Verfassungsbeschwerden ist eine Erstattung der Hälfte der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angezeigt (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).
F.
95 Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE444762101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public