KVRE445062101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210808.2bvr203819 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20210808 2 BvR 2038/19 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 26 FamFG, § 44 FamFG, § 427 Abs 1 FamFG vorgehend LG Aurich, 10. Oktober 2019, Az: 7 T 135/19, Beschlussvorgehend AG Aurich, 14. Mai 2019, Az: 16a XIV 14/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung von Abschiebehaft unzulässig - Subsidiarität bei unterbliebener Anhörungsrüge - zudem unzureichende Substantiierung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Mai 2019 in das Bundesgebiet ein. Zuvor hatte er bereits in Spanien sowie in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. 2 2. Die Bundespolizei verfügte noch am selben Tag die Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien. Außerdem beantragte sie an diesem Tag bei dem Amtsgericht Aurich (nachfolgend: das Amtsgericht) die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung nach § 427 FamFG. 3 In dem Antrag heißt es insbesondere, der Beschwerdeführer habe zur Identitätsüberprüfung ein niederländisches W-Dokument ausgehändigt. Dieses Dokument erhielten in den Niederlanden die Personen, die sich aktuell in den Niederlanden im Asylverfahren befänden. 4 Zu den Voraussetzungen der Durchführung heißt es, der Beschwerdeführer habe bereits in Spanien (EURODAC-Treffer vom 5. November 2018) und in den Niederlanden (EURODAC-Treffer vom 8. Januar 2019) einen Asylantrag gestellt. Daher scheine hier ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Schutzersuchens zuständig zu sein, nämlich Spanien. 5 Zur Durchführbarkeit der Rückführung führt die Bundespolizei aus, dass der Beschwerdeführer "nach derzeitigem Stand" nach Spanien zurückgeschoben werden solle. Eine Zurückschiebung in die Niederlande scheide aus, da die niederländischen Behörden mit Blick auf die EURODAC-Treffer eine Übernahme abgelehnt hätten. Vor der Überstellung sei es erforderlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: das BAMF) das Wiederaufnahmeverfahren mit Spanien betreibe. Nach der Zusage Spaniens erlasse das BAMF eine entsprechende Abschiebungsanordnung. Eine Überstellung sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich. 6 3. Das Amtsgericht hörte den Beschwerdeführer an und ordnete sodann mit angegriffenem Beschluss vom 14. Mai 2019 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 11. Juni 2019 an. Im Zusammenhang mit der Dauer der Haftanordnung führt das Amtsgericht aus, dass binnen eines Monats um Wiederaufnahme zu ersuchen sei. Die Antwort erfolge spätestens zwei Wochen nach Eingang des Ersuchens. Insgesamt erscheine eine Haftdauer von ungefähr vier Wochen erforderlich, um die Rückreise nach Spanien zu vollziehen. 7 4. Unter dem 23. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde einschließlich Feststellungsantrag gegen die vorläufige Haftanordnung. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass "unklar" sei, warum hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und warum eine solche erlassen worden sei. Alle Voraussetzungen für eine Haftanordnung in der Hauptsache hätten vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, es sei nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, unklar gewesen, wohin der Beschwerdeführer zurückgeschoben werden müsse. Es habe vielmehr "auf der Hand" gelegen, dass die Niederlande die Übernahme des Beschwerdeführers ablehnen würden. Der EURODAC-Treffer für Spanien sei schließlich bedeutend älter gewesen. Man habe daher zuerst dort anfragen müssen. 8 Am 6. Juni 2019 teilte das BAMF der Bundespolizei telefonisch mit, dass von den Niederlanden nunmehr ein ablehnender Bescheid zur Dublin-Übernahme vorliege. Am 7. Juni 2019 beantragte die Bundespolizei bei dem Amtsgericht Hannover die Anordnung von Haft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens in der Hauptsache. In dem Antrag heißt es unter anderem, dass das BAMF zunächst ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande gerichtet habe. Nachdem dieses Ersuchen abgelehnt worden sei, habe das BAMF ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gerichtet. Eine Antwort stehe noch aus. 9 5. Das Landgericht Aurich (nachfolgend: das Landgericht) wies den Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftanordnung vom 14. Mai 2019 mit Beschluss vom 10. Oktober 2019, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 17. Oktober 2019, zurück. Dass das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Das Verfahren über die einstweilige Anordnung sei nach § 51 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein selbstständiges, von der Hauptsache unabhängiges Verfahren. Entscheidend sei allein, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vorlägen. Die Verwaltungsbehörde habe hier auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, sodass das Amtsgericht nicht in der Hauptsache habe entscheiden können. Zudem bestehe kein grundsätzlicher Vorrang des Hauptsacheverfahrens. Es wäre dem Beschwerdeführer hier unbenommen gewesen, gemäß § 52 Abs. 2 FamFG die Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu beantragen. II. 10 Mit seiner am 18. November 2019, einem Montag, vorab per Fax einschließlich aller Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. 11 1. Die Fachgerichte hätten den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und dadurch gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG verstoßen. Dabei handele es sich um eine der bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordere. Der Verstoß ergebe sich daraus, dass die Fachgerichte nicht aufgeklärt hätten, wie es zu der Reihenfolge der Wiederaufnahmeersuchen (erst Niederlande, dann Spanien) gekommen sei. Schließlich habe es bereits im Haftantrag geheißen, der Beschwerdeführer solle nach Spanien überstellt werden. Auch habe aufgeklärt werden müssen, wann genau die Anfragen gestellt und abgelehnt worden seien. Nur so könne beurteilt werden, ob der Beschleunigungsgrundsatz eingehalten worden sei. 12 Diese Fragen seien bereits im Rahmen der Beschwerde gerügt worden. Gleichwohl finde sich in der Entscheidung des Landgerichts dazu "kein Wort". 13 2. Außerdem habe hier nicht im Wege einstweiliger Anordnung entschieden werden dürfen. Die einstweilige Haftanordnung sei nach der gesetzlichen Konzeption der Ausnahmefall. Sie sei dann möglich, wenn es noch an weiteren, nicht sofort verfügbaren Erkenntnissen fehle. Könne hingegen auch eine Haftanordnung in der Hauptsache ergehen, dann müsse diese Entscheidung ergehen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müsse in dieser Situation abgelehnt werden. Dies habe auch die Bundespolizei so gesehen, da sie andernfalls nicht am 7. Juni 2019 eine Haftanordnung in der Hauptsache beantragt hätte. 14 Die von den Fachgerichten gewählte Verfahrensweise verletze den Beschwerdeführer "in seinen Rechten". Dies ergebe sich daraus, dass ihm der Weg zum Bundesgerichtshof versperrt sei. Nach § 70 Abs. 4 FamFG sei die Rechtsbeschwerde bei einer einstweiligen Anordnung unstatthaft. III. 15 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. 16 1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht in Form der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG rügt, genügt seine Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.