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BVerfG 2 BvR 2181/20

KVRE445132101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210818.2bvr218120 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20210818 2 BvR 2181/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 31 StVollzG MV, § 34

Art. 1Abs.

1 GG substantiiert geltend gemacht werde. Diese Konstellationen seien im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben. Von dem bereits anhängigen Verfahren betreffend die Postkontrolle sowie vom Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom

  1. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt, bereits Kenntnis gehabt. Auch eine Sachrüge wäre nicht begründet. Der Beschluss des Landgerichts gebe seinen Inhalt und die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend wieder. Im Übrigen sei die tatsächliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder auf das angeblich rechtswidrige Anhalten von Schriften und das unzulässige Überwachen von Briefen verweise, könne sich der Senat dieser Ansicht nicht anschließen. Die Rechtsgrundlagen dafür seien in §§ 34, 35 StVollzG M-V niedergelegt. Zur "Sach- und Rechtslage" führte der Senat weiter aus, dass es keine Gefährdung begründe, wenn sich ein Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und juristisch zumindest vertretbarer Weise in einer Broschüre über sein Recht informiere. Dies gelte auch allgemein für die gerichtsbekannte Zeitschrift "der lichtblick". Werturteile, Meinungen und kritische Stellungnahmen stünden nach Art. 5 Abs. 1 GG auch Strafgefangenen zu und seien hinzunehmen, auch wenn sie überzogen seien. Deshalb sei bei der Annahme eines Anhaltegrundes Zurückhaltung zu üben und die Voraussetzungen seien eng auszulegen. Schreiben mit links- oder rechtsextremistischem Gedankengut gefährdeten aber regelmäßig die Wiedereingliederung und damit das Vollzugsziel. Stellten einzelne Artikel den Strafvollzug als Willkürapparat dar, könne auch die Zeitschrift "der lichtblick" angehalten werden, ebenso wie Ratgeber und Musterbegründungen mit vollzugsfeindlicher Tendenz. Hiervon unberührt bleibe die Möglichkeit, unzulässiger Rechtsberatung mit den dafür vorgesehenen Instrumenten, gegebenenfalls auch mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen, entgegenzutreten. II. 14
  2. Mit der am
  3. Dezember 2020 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rubrizierten Beschlüsse und macht eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. 15 Unter Wiederholung seines fachgerichtlichen Vortrags führt er aus, dass das angehaltene Schreiben der Redaktionsgemeinschaft weder grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen widerspiegele noch grobe Beleidigungen enthalte. Der Sachverhalt sei nicht aufgeklärt und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für das Anhalten und Zurücksenden des Schreibens nicht begründet sowie überprüft worden. Weshalb dem angehaltenen Schreiben eine unzulässige Rechtsberatung zu entnehmen sein solle, bleibe unklar. Seine Meinungs- und Informationsfreiheit sowie sein Persönlichkeitsrecht seien deshalb verletzt. Ihm sei willkürlich kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden. 16
  4. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Äußerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen. 17
  5. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 18 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. 19
  6. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. 20 a) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit des Anhaltens eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 GG (vgl. BVerf

G, Beschluss der

  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94 -, juris, Rn. 12 und vom
  3. Dezember 2014 - 2 BvR 1956/13 -, juris, Rn. 2; vgl. auch BVerfGE 41, 329 <331>). Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255 <260 m.w.N.>). Der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat das Recht auf Schriftwechsel einfachgesetzlich in § 31 StVollzG M-V normiert. Beschränkungen dieses Rechts dürfen nur nach Maßgabe der §§ 31 ff. StVollzG M-V vorgenommen werden. So kann nach § 34 Abs. 1 StVollzG M-V der Schriftwechsel nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Von der Überwachung des Schriftverkehrs ist als eigenständige staatliche Maßnahme das Anhalten von Schreiben nach § 35 Abs. 1 StVollzG M-V zu unterscheiden. Unter anderem kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG M-V ein Schreiben angehalten werden, wenn es grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthält. Als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des Gefangenen ist das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich zu begründen. 21 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; stRspr). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher zunächst den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, verletzt dies den Rechtsanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGK 10, 509 <513>; BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Zweiten Senats vom
  5. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, Rn. 12). 22 b) Gemessen hieran ist das Landgericht Rostock im Beschluss vom
  6. Juli 2020 den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht geworden. 23 Indem das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers entgegen dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend ausgelegt hat, dass sich der Antrag allein gegen die bereits in einem weiteren Rechtsschutzverfahren angegriffene Überwachungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 StVollzG M-V richte und dem Beschwerdeführer deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, hat das Gericht dessen Rechtsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Das Gericht war verpflichtet, die vom Beschwerdeführer ausdrücklich angefochtene Anhalteverfügung vom
  7. September 2019 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das Landgericht hätte deshalb insbesondere prüfen müssen, ob das von der Redaktionsgemeinschaft an den Beschwerdeführer gesandte Schreiben die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG M-V erfüllt. So bleibt bei der von der Justizvollzugsanstalt nicht näher begründeten Mitteilung über das Anhalten des Schreibens bereits ungeklärt, welche konkreten Inhalte des Schreibens das jeweilige Tatbestandsmerkmal erfüllen sollen. 24 c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom
  8. November 2020 verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. 25 Zwar hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass unter anderem ein Feststellungsinteresse anzunehmen sei, wenn bei der angefochtenen Maßnahme ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG substantiiert geltend gemacht werde. Es hat jedoch übersehen, dass eine entsprechende Konstellation hier ersichtlich vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Beschränkungen eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG. Mit der ergänzenden Begründung, dass die tatsächliche Würdigung des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei und der Senat die wiederholt vorgetragene Ansicht des Beschwerdeführers zur Überwachung und zum Anhalten seiner Briefe nicht teile, hat sich das Oberlandesgericht zudem die landgerichtliche Entscheidung in den zu beanstandenden Erwägungen zu eigen gemacht. Darin liegt eine eigenständige Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 GG. Auch aus den folgenden allgemeinen Ausführungen des Senats zu rechtlichen Anforderungen an das Anhalten eingehender Schreiben im Strafvollzug lässt sich keine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Anhalteverfügung vom

  1. September 2019 entnehmen. 26
  2. Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungswidrig sind, kann offenbleiben, ob sie auch weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzen. IV. 27 Die Entscheidungen des Landgerichts Rostock vom
  3. Juli 2020 und des Oberlandesgerichts Rostock vom
  4. November 2020 sind nach § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Rostock zurückzuverweisen. V. 28 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 393 <397>; 71, 122 <136 f.>; 105, 239 <252>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE445132101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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