KVRE445192101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210903.2bvr151421 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20210903 2 BvR 1514/21 Einstweilige Anordnung Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 16. August 2021, Az: 1 U 20/19, Beschlussnachgehend BVerfG, 22. Februar 2022, Az: 2 BvR 1514/21, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 23. März 2022, Az: 2 BvR 1514/21, Stattgebender Kammerbeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreicher Eilantrag zur Verfahrenssicherung in einer Zivilsache nach fachgerichtlicher PKH-Versagung: Wirkungsloserklärung gesetzter Fristen, einstweilige Untersagung der mündlichen Verhandlung bzw der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Etwaige vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren 1 U 20/19 gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer und insbesondere die am 7. Juli 2021 gesetzte und zuletzt am 30. August 2021 auf den 8. September 2021 verlängerte Frist werden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen für wirkungslos erklärt. Während desselben Zeitraums darf in der Sache weder eine mündliche Verhandlung stattfinden noch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 1 Zur Verfahrenssicherung werden im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 U 20/19 - gesetzte Fristen zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer einstweilen für wirkungslos erklärt und die Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt. 2 1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>). 3 Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). 4 2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.