entsprechender Ankündigung im Oktober 2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 26. Januar 2012 einen Bescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorhielt und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die richterliche Unabhängigkeit die Festlegung von Arbeitszeiten verbiete, der von einem Richter geschuldete Einsatz aber
dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen sei. Sie benannte die durchschnittlichen Erledigungszahlen des Beschwerdeführers sowie am Oberlandesgericht insgesamt für die Jahre 2008 bis 2011 und führte aus, dass der Beschwerdeführer das Durchschnittspensum seit Jahren "ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche" unterschreite. 2011 habe er weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche; ein unbefriedigendes Arbeitspensum dürfe beanstandet werden. Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. 3
den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Richters, sondern im Vergleich zu anderen Richtern zu bestimmen. Die Feststellung des Dienstgerichtshofs, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei jedoch nicht rechtsfehlerfrei getroffen worden, da der Dienstgerichtshof den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen hätte
gehen müssen. 4
Einholung weiterer Stellungnahmen zu den erhobenen Zahlen wies der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung mit Urteil vom 21. Mai 2019 zurück. Die richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers werde durch den Vorhalt und die Ermahnung nicht beeinträchtigt.
eingehender Prüfung der vorgelegten Statistiken und Zählweisen sei der Senat der Auffassung, dass die Angaben in den Bescheiden zuträfen. Der Vorhalt verlange bei zutreffender Auslegung keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung. Der Senat verkenne nicht, dass aufgrund unterschiedlicher Arbeitsweisen verschiedene Richterkollegen unterschiedliche Erledigungszahlen hätten. Hinzu kämen besondere Konstellationen, in denen für eine gewisse Zeit ein Absinken von Erledigungen auftreten könne. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, von jedem Richter ein Erledigungspensum zu erwarten, welches grundsätzlich im Bereich des Durchschnitts liege. Der Beschwerdeführer könne jedoch nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für sich in Anspruch nehmen, grundsätzlich über viele Jahre hinweg eine auf Dauer erheblich vom Durchschnitt abweichende Erledigungsleistung zu erbringen. Soweit er moniere, der Präsidentin sei bewusst gewesen, dass er nur seine Arbeitsweise ändern könne, indem er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite, könne der Senat dem nicht folgen. Der Vorhalt sei so zu verstehen, dass er selbst seine Arbeitsweise reflektieren könne auf etwaige Vorgehensweisen, die ihn unnötig viel Zeit kosteten, ohne dass sich dies auf die Qualität der Rechtsprechung auswirken könnte. 6 5. Die Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Urteil vom 12. Mai 2020 zurück. Der Dienstgerichtshof habe den Prüfungsantrag nunmehr ohne Rechtsfehler für unbegründet erachtet. Dem Beschwerdeführer werde mit dem angefochtenen Bescheid
der Auslegung des Dienstgerichtshofs keine bestimmte, sondern nur eine insgesamt höhere, sich mehr dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung abverlangt. Diese tatrichterliche Würdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorhalt beeinträchtige den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Die in dem Vorhalt von Rückständen und der Ermahnung zu unverzögerter Erledigung enthaltene Aufforderung, die Arbeitsweise zu ändern, bedeute nicht, in einem bestimmten Sinn zu entscheiden oder sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Der Dienstgerichtshof habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dem Beschwerdeführer werde nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken nicht mehr bewältigen lasse. Entgegen der Auffassung der Revision begegne der in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats verwendete Begriff der Sachgerechtigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Sachgerechtigkeit sei nicht das Gegenteil der dem Richter vorgegebenen Gesetzesbindung, sondern impliziere, dass der Richter die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der jeweils maßgeblichen Verfahrensordnung sowie unter Berücksichtigung des einschlägigen materiellen Rechts wahrnehme und sich seine Überzeugung bilden könne, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Dass die Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers am Oberlandesgericht sachgerecht arbeiteten, hebe die Revision selbst hervor. Damit ziehe sie die Überzeugung des Dienstgerichtshofs, dass andere Richter vergleichbarer Positionen das von ihnen tatsächlich erledigte, in dem Vorhalt angegebene Pensum bewältigt haben, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen, nicht in Zweifel. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen habe der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Für ein willkürliches Verhalten der Präsidentin des Oberlandesgerichts bestehe, anders als die Revision meine und unter anderem mit schriftsätzlichen Äußerungen im Berufungsverfahren zu belegen versuche, kein Anhaltspunkt. 7
vollziehbar. Der Umgang mit Inhalt und Bedeutung der Maßnahme vom 26. Januar 2012 sei angesichts des vorliegenden Sachverhalts nicht erklärbar. III. 14 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 15 Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet. 16 1.
GG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren der die behauptete Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll; soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müssen diese herangezogen werden (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 78, 320 <329>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21>). Mit dem einfachen Recht hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls insoweit auseinanderzusetzen, als dies für die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Aspekte des zur Prüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellten Falles erforderlich ist. 17 2. Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt. 18 a) aa) Art. 97 Abs. 1 GG ist kein rügefähiges Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG (vgl. BVerfGE 27, 211 <217>; 48, 246 <263>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass Art. 33 Abs. 5 GG auch die hergebrachte Stellung von Richtern als besondere Gruppe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes umfasst und diesen grundrechtsähnliche Individualrechte einräumt, soweit sich für sie vom Gesetzgeber zu beachtende hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts
weisen lassen, die gerade die persönliche Rechtsstellung des Richters mitgestalten (vgl. BVerfGE 12, 81 <87>; 15, 298 <302>; 26, 141 <154>; 56, 146 <162>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt insbesondere auch der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 12, 81 <88>; 55, 372 <391 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 661/16 -, Rn. 14). 19
1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die damit umschriebene Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (vgl. BVerfGE 14, 56 <69>; 26, 186 <198>; 27, 312 <319>; 148, 69 <89 ff.>). Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich; stRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom
3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (vgl. BVerfGE 18, 52 <59>; 19, 17 <31 f.>; 111, 307 <325>), sondern im Gegenteil gestärkt. Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 111, 307 <325>); die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395 <402 f.>; BVerfG, Beschluss der
Inhalt, Methode und Arbeitsweise "sachgerecht" sei. Eine "Durchschnittssachgerechtigkeit" sei von Art. 97 Abs. 1 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gedeckt. 23 aa) Dabei setzt sich der Beschwerdeführer bereits nicht hinreichend mit der dem Vorhalt und der Ermahnung zugrundeliegenden einfachrechtlichen Grundlage auseinander.
G umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit dadurch nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Daraus haben die Dienstgerichte in den angegriffenen Entscheidungen den Schluss gezogen, dass auch die Arbeitsleistung eines Richters in quantitativer Hinsicht der Dienstaufsicht nicht von vornherein entzogen sei. In der Literatur wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Vergleich von Erledigungszahlen zwar mit einer gewissen Zurückhaltung zu beurteilen sei, es angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 2 DRiG aber keinem Zweifel unterliege, dass etwa ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters grundsätzlich beanstandet werden könne (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24). 24 Da der Beschwerdeführer die Regelung des § 26 Abs. 2 DRiG verfassungsrechtlich nicht in Zweifel zieht, hätte er sich näher mit ihrem Inhalt auseinandersetzen und darlegen müssen, welcher Anwendungsbereich noch bliebe, wenn, wie er meint, die "Sachgerechtigkeit" der Erledigung allein durch die subjektive Überzeugung und persönliche Arbeitsweise des einzelnen Richters bestimmt wird. Er führt zwar aus, dass der Vorhalt einer "unzureichenden Arbeitsleistung" nur insoweit zulässig sei, als damit keine Einflussnahme auf die richterliche Arbeit verbunden sei; dies könnte beispielsweise bei einer unzureichenden Arbeitszeit oder bei der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist möglich sein. Diese Ausführungen setzen sich jedoch nicht mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 DRiG und der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Befugnis der Dienstaufsicht auseinander, nicht nur zu "ordnungsgemäßer", sondern auch zu "unverzögerter" Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Der Beschwerdeführer berücksichtigt auch nicht, dass das Abstellen auf ein an Durchschnittswerten orientiertes Verständnis von Sachgerechtigkeit unter Wahrung "großzügiger Toleranzbereiche" die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise eher schützt als einengt. Die Komplexität der damit aufgeworfenen Fragen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Auffassung im Kern eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 26 Abs. 2 DRiG zugrunde legt, hätte ihn dazu veranlassen müssen, die aufgeworfenen Fragen eingehend zu erörtern. 25 bb) Ungeachtet dessen legt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die konkrete Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG in Gestalt der angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dar. 26
Kassenlage" verstanden werden könnte. Jedoch haben die angegriffenen Entscheidungen diesen Ansatz nicht nur nicht aufgenommen oder gar gebilligt, sondern die Maßgeblichkeit einer objektiven Auslegung des vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorhalts betont. Das Dienstgericht des Bundes hat hierzu ausgeführt, dass es nicht auf die vom Beschwerdeführer in Anknüpfung an die vorzitierte Passage der Berufungserwiderung behauptete Absicht der Präsidentin ankomme, sondern auf den in Rede stehenden objektiven Gehalt des Vorhalts, der dem Beschwerdeführer weder konkrete Vorgaben zu seiner Arbeitsweise gemacht noch ein bestimmtes Pensum abverlangt habe. Diese Auslegung des Vorhalts und nicht das dem Vorhalt vom Beschwerdeführer und möglicherweise von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zugewiesene Verständnis liegt den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Dem tritt die Beschwerdeschrift inhaltlich nicht entgegen. 28
vollziehbar dar wie seine Auffassung, die angegriffene Maßnahme werde sich auf seine künftige richterliche Arbeit inhaltlich auswirken. Soweit er auf einzelne Umstände hinweist, aus denen sich die von ihm wahrgenommene Absicht der Präsidentin ergebe und die, wie etwa die Besonderheiten in der Wahrnehmung seiner richterlichen Verantwortung, die er in einem Vermerk vom 6. November 2011 niedergelegt habe, seiner Auffassung
von den Dienstgerichten nicht berücksichtigt worden seien, setzt er sich wiederum nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander. So hat etwa der Dienstgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Präsidentin sei bewusst gewesen, dass er seine Arbeitsweise nur insoweit ändern könne, dass er Verfahren weniger sorgfältig bearbeite oder sich nicht mehr an das Gesetz halten könne, gewürdigt, ist diesem jedoch nicht gefolgt. Im Hinblick auf den Vortrag des Beschwerdeführers, ihm seien im gesamten dienstrechtlichen Verfahren keine konkreten Hinweise zu einer Änderung seiner Arbeitsweise gegeben worden, hat der Dienstgerichtshof zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit anzunehmen sein könnte, da dem Beschwerdeführer dann möglicherweise tatsächlich eine bestimmte Verfahrensweise für einzelne Verfahren vorgegeben werden solle. 30 Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass er zuletzt vor den Dienstgerichten und auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt vorgetragen hat, er ziehe nicht in Zweifel, dass seine Kolleginnen und Kollegen am Oberlandesgericht ihre Entscheidungen sachgerecht und an das Gesetz gebunden träfen. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Vorhalt an der Erledigungsleistung dieser Kolleginnen und Kollegen orientiert, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
vollziehbar zu begründen, dass er selbst - anders als seine Kolleginnen und Kollegen - dem Vorhalt nur durch eine Änderung der Rechtsanwendung
kommen könnte, die von ihm nur unter Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit verlangt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Auslegung des § 26 Abs. 2 DRiG durch die angegriffenen Entscheidungen als Grundlage für die Erwartung einer befriedigenden quantitativen Arbeitsleistung nicht in Frage stellt (zu seiner abweichenden Auslegung siehe oben Rn. 24), ist sein Vortrag in sich unauflöslich widersprüchlich, weil er zugleich annimmt, bei einer Orientierung an dieser Auslegung in seiner eigenen Tätigkeit unter Verletzung des Art. 97 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG in die Nähe der strafbaren Rechtsbeugung zu geraten oder die Grenze hierzu gar zu überschreiten. 31 Demgegenüber vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
der Auslegung des Vorhalts in den angegriffenen Entscheidungen nicht nur eine (gelegentliche) Abweichung von Durchschnittswerten, sondern eine über Jahre anhaltende insgesamt unzureichende Arbeitsleistung vorgehalten wird. 33 cc) Der Beschwerdeführer zeigt
alledem eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert auf, so dass seine Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Ob der Vorhalt und die Ermahnung auch in der Gestalt, die sie durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gefunden haben, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss daher offenbleiben. 34
GG abgesehen. 37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE445902101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.