KVRE446102101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211130.2bvr203818 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20211130 2 BvR 2038/18 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO, § 97 Abs 1 StPO, § 97 Abs 2 S 2 StPO, § 102 StPO, § 103 StPO, § 105 StPO, § 160a Abs 1 StPO, § 160a Abs 4 S 1 StPO, § 160a Abs 5 StPO vorgehend LG Münster, 1. August 2018, Az: 12 Qs-44 Js 939/17 - 12/18, Beschlussvorgehend LG Münster, 18. Juni 2018, Az: 12 Qs-44 Js 939/17 - 12/18, Beschlussvorgehend AG Münster, 2. Mai 2018, Az: 23a Gs 556/18 (44 Js 939/17), Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Ermittlungsverfahren durch vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines (nicht selbst beschuldigten) Steuerberaters in Widerspruch zu §§ 97, 160a StPO - Ausnahme des § 97 Abs 2 S 2 StPO (bzw des § 160a Abs 4 S 1 StPO) vom Beschlagnahmeverbot setzt Tatverdacht voraus Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 - 23a Gs 556/18 (44 Js 939/17) - und der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 - 12 Qs-44 Js 939/17 - 12/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 - 12 Qs-44 Js 939/17 - 12/18 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Münster zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 1. Mit Beschlüssen vom 16. November 2017 ordnete das Amtsgericht Münster die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers als Beschuldigter gemäß § 102 StPO sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, in welcher der Beschwerdeführer als Partner tätig ist, als Dritte gemäß § 103 StPO an. 2 Gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht der Beihilfe zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerverkürzung in den Jahren 2013 bis 2015 zum Vorteil des A., des B. sowie der (…)-Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG. Der Beschwerdeführer sei Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft und mit der Erstellung der Steuererklärungen sowie mit der Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit deren Einbringung in das Gesellschaftsvermögen beauftragt gewesen. 3 Unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes legte das Amtsgericht dar, aus welchen Gründen gegen A. und B. der Verdacht der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerverkürzung bestehe. So seien Rechnungen über noch nicht ausgeführte Bauleistungen (Scheinrechnungen) eingereicht sowie Grundstücke mit deutlich überhöhten Verkehrswerten in das Betriebsvermögen der Gesellschaft eingebracht worden, wodurch die Abschreibungen (AfA) zu hoch in Ansatz gebracht worden seien. 4 2. Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden am 16. Januar 2018 vollzogen. In der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurden ein Computer sowie eine Festplatte und in den Geschäftsräumen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Büro des Beschwerdeführers sowie im Büro eines anderen Mitarbeiters diverse Unterlagen sowie weitere Daten sichergestellt. Von den in der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Datenträgern wurden Kopien für die Ermittlungsbehörden erstellt und die Datenträger anschließend zurückgegeben. 5 3. Gegen den gegen ihn persönlich gerichteten Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. 6 Eine abweichende, aber offengelegte Bewertung von Immobilien stelle keine Steuerstraftat dar, da sich § 370 Abs. 1 AO nur auf Tatsachen beziehe. In Bezug auf die Baurechnungen und die erst anschließend erfolgten Bauleistungen fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer hiervon gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mit der laufenden Buchführung betraut gewesen und habe nie die Baustellen besucht. Es bleibe offen, durch welche berufstypische Tätigkeit der Beschwerdeführer mit Beihilfevorsatz gehandelt haben solle. 7 4. Nachdem das Amtsgericht Münster der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, stellte das Landgericht Münster mit Beschluss vom 23. Februar 2018 fest, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 16. November 2017 rechtswidrig gewesen sei. 8 Der Durchsuchungsbeschluss beinhalte keinen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigter im Sinne der §§ 102, 152 StPO. 9 Bei berufstypischen neutralen Handlungen bedürfe die Frage einer strafbaren Beihilfe einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Dass dem hier beschuldigten Steuerberater bekannt gewesen sei, dass sich die ihm vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungen auf noch nicht erbrachte Leistungen bezogen hätten, er-gebe sich weder aus dem Durchsuchungsbeschluss noch aus dem Verdachtsprüfungsvermerk des Finanzamtes. Der Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Steuerberater unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten und bereits durch den Steuerpflichtigen gebuchten Belege die Steuererklärung erstellt und eingereicht haben solle. Umstände, die auf den Vorsatz des Steuerberaters schließen ließen, ergäben sich hieraus nicht. 10 Des Weiteren solle die dem Beschuldigten vorgeworfene Beihilfehandlung darin bestehen, dass er die eingebrachten Grundstücke teilweise zu hoch bewertet habe und dadurch zu hohe Abschreibungen in Ansatz gebracht worden seien. Auch insoweit sei eine Beihilfe zu einer strafbaren Haupttat nicht ersichtlich. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setze voraus, dass der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen mache. Dabei hätten die Beteiligten die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Inwieweit der beschuldigte Steuerberater zumindest bedingt vorsätzlich steuerlich erhebliche Tatsachen zugunsten der Steuerpflichtigen unzutreffend dargestellt und mitgeteilt habe, sei nicht ersichtlich. 11 Daher sei die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung festzustellen. Ergänzend und klarstellend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme nicht grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Die grundsätzliche Verwertungsmöglichkeit gegebenenfalls erlangter weiterführender Erkenntnisse folge aus § 160a Abs. 4 StPO, wonach auch im Fall eines sich nachträglich ergebenden Verdachts der Beteiligung des Berufsgeheimnisträgers eine Verwertung der insoweit erlangten Erkenntnisse zulässig sei. 12 5. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe beziehungsweise Löschung aller sichergestellten Unterlagen und Daten. 13 Das Landgericht habe mit Beschluss vom 23. Februar 2018 festgestellt, dass es keinen Anfangsverdacht einer Beteiligung gegen ihn gegeben habe. Es liege ein Beweisverwertungsverbot vor, da die Durchsuchung mangels Anfangsverdachts objektiv willkürlich gewesen sei. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Berufsgeheimnisträger handele, zu dessen Gunsten rechtliche Schutzprivilegien ("vgl. §§ 97, 160a StPO, ferner § 102 AO") bestünden, und durch die rechtswidrige Durchsuchung das Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten beeinträchtigt werde, wiege der Verfahrensverstoß besonders schwer. 14 6. Das Amtsgericht Münster ordnete mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen B. und A. die "Beschlagnahme" beziehungsweise zum Zwecke der Durchsicht die Sicherstellung derjenigen Gegenstände an, die bei den Durchsuchungen beim "gesondert verfolgten" Beschwerdeführer und bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aufgefunden worden waren. 15 Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis seien die Beschuldigten verdächtig, sich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO schuldig gemacht zu haben. Eine weitere Begründung hinsichtlich der den Beschuldigten A. und B. vorgeworfenen Steuerhinterziehungstaten müsse wegen § 30 AO unterbleiben. 16 Die Beweismittel seien beim "gesondert verfolgten" Steuerberater sowie bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sichergestellt worden. Die Beschuldigten sowie die von ihnen vertretene Unternehmensgruppe seien vom Beschwerdeführer steuerlich beraten worden. Sämtliche Gegenstände beträfen den Beschuldigten beziehungsweise Mitbeschuldigten A. sowie dessen Unternehmensgruppe. 17 Die Beschlagnahme sei anzuordnen, weil die genannten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung seien und die Beschlagnahme auch im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartenden Rechtsfolgen nicht unverhältnismäßig sei. 18 7. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die beschlagnahmten Gegenstände unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, da es ausweislich des Beschlusses des Landgerichts vom 23. Februar 2018 keinen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer gebe. Der Durchsuchungsbeschluss sei im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers willkürlich gewesen. 19 8. Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Juni 2018 verwarf das Landgericht Münster die Beschwerde des als "weiterer Beschuldigter" bezeichneten Beschwerdeführers als unbegründet. 20 Das Amtsgericht habe zu Recht die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet. Es handele sich ausschließlich um Gegenstände, welche die Beschuldigten A. und B. sowie deren Unternehmensgruppe beträfen. Jedenfalls in Bezug auf diese Beschuldigten bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung. 21 Zwar sei die Anordnung der Durchsuchung, bei deren Vollzug die beschlagnahmten Gegenstände aufgefunden worden seien, rechtswidrig gewesen, da sie auf § 102 StPO gestützt worden sei und nach dem damaligen Stand der Ermittlungen kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden habe. Dies führe aber nicht dazu, dass die sichergestellten Gegenstände nicht als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Denn eine rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme ziehe nicht grundsätzlich oder gar zwangsläufig ein Verwertungsverbot nach sich. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der - wenn auch zu Unrecht ergangene - richterliche Durchsuchungsbeschluss auf einer bewusst rechtswidrigen oder willkürlichen Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer beruhe. 22 Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer als Steuerberater um einen Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO handele. Hieraus könne möglicherweise ein Beweisverwertungsverbot folgen, jedoch kein Beschlagnahmeverbot. Zwar seien Ermittlungsmaßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern unzulässig und dennoch erlangte Erkenntnisse dürften gemäß § 160a Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht verwertet werden. Dies gelte aber nur dann, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger nicht selbst der Teilnahme an der Tat verdächtig sei. Die grundsätzliche Verwertungsmöglichkeit von durch die Durchsuchung erlangten, weiterführenden Erkenntnissen folge aus § 160a Abs. 4 StPO. Danach sei auch im Fall eines sich nachträglich ergebenden Verdachts der Beteiligung des Berufsgeheimnisträgers eine Verwertung der insoweit erlangten Erkenntnisse zulässig. Ob sich aus den beschlagnahmten Gegenständen der Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers ergebe oder ob ein Beweisverwertungsverbot bestehe, sei im Rahmen der Auswertung und des weiteren Verfahrens erst noch zu klären. Daher stehe ein sich eventuell ergebendes Beweisverwertungsverbot der Beschlagnahme nicht entgegen. 23 9. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Weder zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses habe - auch nach Auffassung der Gerichte - ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Das Gericht lege § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO entgegen dessen klaren Wortlaut aus. Der erforderliche Beteiligungsverdacht müsse bereits vor Durchführung der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme vorliegen. Darüber hinaus sei § 97 StPO als zentrale Vorschrift gänzlich unberücksichtigt geblieben. 24 10. Mit angegriffenem Beschluss vom 1. August 2018 verwarf das Landgericht Münster die Anhörungsrüge als unzulässig. 25 Das Antragsvorbringen erschöpfe sich in dem Vorwurf, der Beschluss der Kammer sei rechtlich falsch. Dies rechtfertige jedoch kein Nachholungsverfahren nach § 33a StPO. Im Übrigen sei die Anhörungsrüge auch nicht begründet, da die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 18. Juni 2018 vertretenen Rechtsauffassung bleibe. II. 26 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG. 27 Es liege kein Anfangsverdacht einer Beteiligung gegen den Beschwerdeführer vor. Die Durchsuchung des Beschwerdeführers ohne Tatsachengrundlage für einen Beteiligungsverdacht sei ein derart schwerwiegender Verfahrensverstoß, dass von Verfassungs wegen nur ein Verwertungsverbot die Folge sein könne. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und seinem Mandanten sei von Art. 12 Abs. 1 GG besonders geschützt. Zudem stelle es eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn noch nicht einmal der Versuch der Begründung eines Tatverdachts gegen einen berufstypisch handelnden Geheimnisträger unternommen werde. 28 Darüber hinaus seien die sichergestellten Gegenstände beschlagnahmefrei. Eine Ausnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO liege nicht vor. Das Landgericht habe sowohl im Durchsuchungsbeschluss als auch in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass kein Verdacht einer Teilnahme des Beschwerdeführers an den Taten der Beschuldigten A. und B. vorliege. § 97 StPO gehe § 160a StPO vor. Die völlige Nichtberücksichtigung des offensichtlich einschlägigen § 97 StPO sei nicht nur willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 29 Selbst wenn man - in Verkennung des Vorrangs von § 97 StPO - § 160a StPO für einschlägig halten sollte, folge auch aus dieser Norm ein Beweisverwertungsverbot. Die Auffassung des Gerichts, eine Beschlagnahme sei rechtmäßig, da sich der Verdacht einer Beteiligung auch noch nachträglich ergeben könne, stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, wonach der Beteiligungsverdacht vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme vorliegen müsse. Eine andere Rechtsauffassung stelle Berufsgeheimnisträger hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Tatverdachts rechtlos. III. 30 Die Verfassungsbeschwerde ist dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zur Stellungnahme zugestellt worden. 31 1. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat erklärt, von einer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde abzusehen. 32 2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 wendet, im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG für zulässig und begründet. 33 Die Auffassung des Landgerichts, ein auf der Berufsstellung des Beschwerdeführers beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. 34 Das Landgericht verkenne, dass sich § 160a Abs. 1 StPO nicht auf sämtliche Berufsgeheimnisträger beziehe und insbesondere nicht auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass § 97 StPO eine Spezialregelung für Beschlagnahmen darstelle und daher § 160a StPO grundsätzlich verdränge. Das Landgericht wäre insofern gehalten gewesen, ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO zu prüfen. 35 Soweit das Landgericht mit § 160a Abs. 4 Satz 1 StPO eine dem Wortlaut des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Norm prüfe, erkenne es, dass ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht vorliege. Die Rechtsauffassung, dass ein Beschlagnahmeverbot einer Auswertung nicht entgegenstehe, wenn sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, sei hingegen willkürlich. Es sei gänzlich unvertretbar, bei einem bestehenden Beweiserhebungsverbot eine Eingriffsmaßnahme vorzunehmen, um erst durch die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise einen Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger begründen zu können. Eine derartige Auslegung der Eingriffsgrundlage würde den Schutzzweck des grundsätzlich bestehenden Eingriffsverbots leerlaufen lassen und führe den Schutz der absoluten Beweiserhebungsverbote ad absurdum. 36 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens gegen den Beschwerdeführer haben der Kammer vorgelegen. IV. 37 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und den Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 wendet, wird die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet. 38 Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. 39 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 1. August 2018 richtet. 40 Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1188/18 -, juris, Rn. 63 m.w.N.). Dafür ist hier nichts dargetan. 41 2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 2. Mai 2018 und der Beschluss des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2018 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.