KVRE446342101 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211209.2bvr178916 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20211209 2 BvR 1789/16 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, § 35 Abs 2 S 2 StPO, § 11 Abs 3 StrRehaG, § 15 StrRehaG vorgehend OLG Rostock, 15. Juli 2016, Az: 22 Ws_Reha 43/15, Beschlussvorgehend OLG Rostock, 15. Januar 2016, Az: 22 Ws_Reha 43/15, Beschlussvorgehend LG Rostock, 11. August 2015, Az: 16 Rh 7/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung - Beginn des Fristlaufs mit Zustellung an Beschwerdeführerin (§ 15 StrRehaG, § 35 Abs 2 S 2 StPO) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ihrer Unterbringung in Kinderheimen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR). I. 2 1. Aufgrund behördlicher Anordnung war die damals 16-jährige Beschwerdeführerin von März bis April 1983 auf Antrag der Eltern und der Schule zunächst in einem Durchgangsheim in Rostock-Bramow und sodann von April 1983 bis Februar 1985 in einem Jugendwerkhof des Spezialkinderheims"Ernst Schneller" in Eilenburg untergebracht. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer von knapp vier Monaten (Dezember 1983 bis April 1984) in den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau eingewiesen. Hinsichtlich ihres dortigen Aufenthalts ist die Beschwerdeführerin bereits durch Beschluss des Landgerichts Berlin rehabilitiert worden. 3 2. Im Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Rostock (im Folgenden: Landgericht) ihre strafrechtliche Rehabilitierung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) wegen oben genannter Heimunterbringungen mit Ausnahme ihrer Unterbringung in dem Jugendwerkhof Torgau. Mit Beschluss vom 11. August 2015 wies das Landgericht den Antrag als unbegründet zurück. 4 3. Die gegen den landgerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Rostock (im Folgenden: Oberlandesgericht) mit Beschluss vom 15. Januar 2016 als unbegründet. 5 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Mai 2016 Anhörungsrüge, mit welcher sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise Erörterung (vgl. zu dieser Begrifflichkeit in § 11 Abs. 3 StrRehaG BTDrucks 12/1608, S. 14 unter 3 und S. 22 unter 3) erstmals unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) einforderte. 6 5. Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge gestützt auf § 15 StrRehaG, § 311a der Strafprozessordnung (StPO) zurück. 7 Dazu führte der zur Entscheidung berufene Senat insbesondere aus, er sei nicht zur einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen. Eine mündliche Anhörung sei gemäß § 11 Abs. 3 StrRehaG im Rehabilitierungsverfahren die Ausnahme. Dies gelte für das Beschwerdeverfahrengemäß §15 StrRehaG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 StPO entsprechend. Der Gesetzgeber habe das Rehabilitierungsverfahren durchgängig als schriftliches Verfahren angelegt. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebe sich nichts Anderes. Diese Vorschrift stehe im Rang eines einfachen Gesetzes und werde deshalb von den Normen des StrRehaG als leges speciales verdrängt. Im Übrigen handle es sich jedenfalls bei einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des StrRehaG weder um ein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollten, noch um eine strafrechtliche Anklage. Daher gehe auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des EGMR vom 18.Oktober 2010 - 41285/02 - (Szal v. Poland) und vom 5. Mai 2000 (gemeint ist wohl "vom 25. Mai 2000") - 31382/96 - (Kurzac v. Poland) fehl. Dort sei es jeweils um Verfahren wegen einer Entschädigung in Geld gegangen, in denen als konventionswidriglediglich beanstandet worden sei, dass nicht durch unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne der Konvention entschieden worden sei (Verweis auf EGMR, Szal v. Poland, Rn. 56 ff.). Im Übrigen habe der EGMR herausgestellt, dass es Sache der jeweiligen nationalen Verfahrensordnung sei, wie das Verfahren im Einzelnen und die Beweiserhebung durchgeführt werde (Verweis auf EGMR, a.a.O., Rn. 64). In der Entscheidung des EGMR vom 25. Mai 2000 - 31382/96 - (Kurzac v. Poland) sei es allein um die Fragen gegangen, ob es sich bei Rehabilitierungsverfahren, auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen gehe, schon um "Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche" handle, was bejaht wurde, und sodann um die angemessene Dauer solcher Verfahren. Zu der hier allein interessierenden Frage, wie solche Verfahren bezüglich der Beweiserhebung ausgestaltet sein müssten, insbesondere ob es dazu zwingend zu einer mündlichen Verhandlung oder persönlichen (mündlichen) Anhörung kommen müsse, habe sich der EGMR dort nicht verhalten. II. 8 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Dazu stellt sie unter anderem darauf ab, dass die Fachgerichte zu einer konventionsfreundlichen Auslegung nationaler Rechtsnormen verpflichtet seien. Die Argumentation des Oberlandesgerichts, mit welcher dieses die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ablehne, könne nicht überzeugen. 9 2. Die Akten der rehabilitierungsgerichtlichen Verfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof haben von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen. III. 10 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). 11 1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Anhörungsrügeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2016 erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Für die Beschwerdefrist kommt es nicht auf die am 26. Juli 2016 erfolgte Mitteilung beziehungsweise Übergabe der Entscheidung an die Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin an. Der Fristlauf wurde bereits mit Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2016 in Gang gesetzt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Mit der Zustellung erfolgte eine gemäß § 15 StrRehaG, § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO prozessordnungsgemäße Bekanntgabe gegenüber der Beschwerdeführerin. Erst am 25. August 2016 (einem Donnerstag) und damit mehr als einen Monat nach Zugang der Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. 12 Gründe, die Anlass geben, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4, 2. Hs. BVerfGG zu gewähren, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 13 2. Allerdings ist die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2016 in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Oberlandesgericht darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit nicht mehr nachvollziehbarer Begründung ablehnt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.