KVRE446472201 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211223.2bvr110621 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20211223 2 BvR 1106/21 Stattgebender Kammerbeschluss Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 30a Abs 1 S 1 GVGEG, § 1 Abs 1 Nr 2 JKostG§8V BB 2014, § 1 Abs 4 JKostG§8V BB 2014, § 8 Abs 2 JKostG BB vorgehend AG Potsdam, 1. April 2021, Az: 29 C 46/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch verfehlte Behandlung eines Rechtsmittels (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 30a EGGVG <juris: GVGEG>) als unstatthaft Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. April 2021 - 29 C 46/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Potsdam zurückverwiesen. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. I. 1 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Fürstenwalde/Spree mit Urteil vom 26. Mai 2016 - 12 C 292/14 - unter anderem in die Kosten eines Zivilrechtsstreits verurteilt. 2 2. Mit Kostenrechnung vom 31. Mai 2016, in der Folgezeit mehrfach geändert, machte die Landeshauptkasse - Landesjustizkasse - des Landes Brandenburg die in diesem Zivilverfahren entstandenen Gerichtskosten gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. 3 3. Unter dem 18. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt/Oder den Erlass eines - auf Zustellungen entfallenden - Teilbetrags von 28 Euro aus der Kostenrechnung der Landeshauptkasse. 4 4. Mit Bescheid vom 14. August 2019 lehnte der Präsident des Landgerichts Frankfurt/Oder den Antrag des Beschwerdeführers ab, da die Erlassvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (JKGBbg) nicht vorlägen. Insbesondere entspreche ein Erlass nicht der Billigkeit, da das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree rechtskräftig geworden und der Beschwerdeführer nach diesem Urteil Entscheidungsschuldner der entstandenen Gerichtskosten sei. 5 5. Unter dem 19. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen den Bescheid vom 14. August 2019, die der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 20. Februar 2020 unter Verweis auf die zutreffende Prüfung im angegriffenen Bescheid zurückwies. Die Richtigkeit des Kostenansatzes sei zudem durch den zuständigen Bezirksrevisor festgestellt worden. 6 6. Mit Schriftsatz vom 11. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer richterliche Entscheidung über den Bescheid vom 14. August 2019 und den Bescheid vom 20. Februar 2020, der ihm erstmals am 2. März 2021 zugegangen sei, beim Amtsgericht Potsdam. Beide Bescheide verletzten ihn in seinen Rechten, da er zur Zahlung einzelner Kostenansätze, insbesondere wegen vorgenommener Zustellungen, verpflichtet bleibe, die er richtigerweise nicht zu zahlen habe. 7 7. Mit Beschluss vom 1. April 2021 - 29 C 46/21 - verwarf das Amtsgericht Potsdam den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2020 sei ein Rechtsmittel nicht statthaft. 8 8. Einer Gegenvorstellung des Beschwerdeführers half das Amtsgericht Potsdam nicht ab. II. 9 1. Mit seiner am 27. April 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. April 2021, weil es zu Unrecht den Bescheid des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2020 als mit Rechtsmitteln nicht angreifbar angesehen habe. 10 2. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 11 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. 12 Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Potsdam verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. 13 1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt, garantiert gerichtlichen Rechtsschutz mithin sowohl dann, wenn jemand geltend macht, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein - "Anfechtungssachen" -, als auch bei der Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung - "Vornahmesachen" - (vgl. BVerfGE 46, 166 <177 f.>). Dabei ist der Begriff der öffentlichen Gewalt nicht auf die Exekutive im organisatorischen Sinne begrenzt. Vielmehr garantiert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG effektiven Rechtsschutz auch für den Fall, dass das Handeln einer nicht zur Exekutive gehörenden, aber auch nicht in richterlicher Unabhängigkeit handelnden Instanz als rechtswidrig angegriffen wird, so insbesondere auch Akte der Rechtspfleger (vgl. BVerfGE 101, 397 <407>) und Justizverwaltungsakte (vgl. für Justizverwaltungsakte der Kostenbeamten in den Geschäftsstellen der Gerichte BVerfGE 28, 10 <14 f.>; 107, 395 <405 f.>). 14 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überlässt dabei zwar die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs den jeweils geltenden Prozessordnungen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>) und gewährleistet nicht, dass diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 11, 232 <233>; 28, 21 <36>). Jedoch darf der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (BVerfGE 22, 49 <81 f.>; 27, 297 <310>; 40, 272 <274>) und er darf auch durch den Richter bei Auslegung und Anwendung des Prozessrechts nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 112, 185 <208>). 15 2. Eine derartige Erschwerung liegt mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vor. Das Amtsgericht hat mit dem durch § 30a Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) vorgesehenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einen dem Beschwerdeführer offensichtlich zu Gebote stehenden Rechtsbehelf in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise nicht berücksichtigt und so für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.