dieser Eingriff auf eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gestützt werden könne. 6
bei einer Streichung einzelner gesetzwidriger Platzierungen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ThürLWG) eine Verminderung des Erfolgswerts der für eine Partei abgegebenen Stimmen einträte, falls diese aufgrund der Streichung nach dem Wahlergebnis anfallende Mandate nicht besetzen könne. Dem geltenden Verfassungsrecht ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
die verfassungsgesetzlich garantierte Gleichheit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger durch Vorstellungen einer auf die Geschlechtergruppen bezogenen Gleichheit zu ersetzen seien. 8 c) Außerdem werde durch das Paritätsgesetz Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 9 Satz 2 ThürVerf verletzt. Unter Beeinträchtigung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit würden politische Parteien gezwungen, das über die Liste zur Wahl vorzuschlagende Personal geschlechtsbezogen zu bestimmen. Außerdem werde die Programmfreiheit der Parteien beeinträchtigt, da sie Programminhalte nicht mehr mit einer spezifischen, geschlechterbezogenen Besetzung ihrer Listen untermauern könnten. Schließlich gehe mit dem Paritätsgesetz eine Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit jedenfalls für Parteien einher, die einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts unter ihren Mitgliedern hätten. Diese müssten unter Umständen mit weniger Kandidatinnen und Kandidaten antreten als Mandate erreichbar wären. Dies gelte vor allem für Parteien mit einer geringen Mitgliederzahl. Nicht zuletzt liege eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf gleiche Wettbewerbsbedingungen darin,
das Paritätsgesetz Parteien stärker treffe, die die besondere Förderung eines Geschlechts verfolgten und dies durch eine durchgängige Besetzung vorderer Listenplätze durch Vertreter dieses Geschlechts ausdrücken wollten. 9
eine Integration der Geschlechter erst erreicht werde, wenn eine paritätische Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am politischen Prozess tatsächlich gegeben sei. Männer und Frauen seien sowohl aktiv wie passiv gleichermaßen wahl- und am Vorgang der politischen Willensbildung teilnahmeberechtigt. Für die Frage, ob Frauen aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten diese Rechte weniger wahrnehmen wollten oder könnten und der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen dürfe oder sogar müsse, um diese Gegebenheiten zu verändern, sei die Sicherung des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes irrelevant. 12 cc) Auch das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf verankerte Gleichstellungsgebot könne die mit dem Paritätsgesetz einhergehenden Beeinträchtigungen der genannten Rechte nicht rechtfertigen. 13
dieser einen Normbefehl enthalte, weitergehende Gleichstellungsverpflichtungen auf Landesebene zu unterlassen. Schließlich erfasse der für die Länder verbindliche Art. 28 Abs. 1 GG nicht die Frage der Gleichstellung beziehungsweise Gleichberechtigung von Männern und Frauen. 15
der Verfassungsgeber Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf nicht als Rechtfertigung für paritätische Quotenregelungen habe verstanden wissen wollen. Zu Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts habe die Frage von Quotenregelungen in den Verfassungsberatungen der neu gegründeten Länder, aber auch in der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat eine wichtige Rolle gespielt. In diesem Kontext hätten die Versuche gestanden, während der Beratung und Ausarbeitung der Verfassung des Freistaats Thüringen eine ausdrückliche Regelung über die Pflicht zu einer hälftigen beziehungsweise paritätischen Repräsentanz der Geschlechter in öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlussgremien zu schaffen. Änderungsanträge mit entsprechenden Vorschlägen zur Ergänzung des Verfassungstextes seien jedoch ausnahmslos abgelehnt worden. Dabei sei der Ablehnung im Einzelfall eine Erörterung des "Reißverschlusssystems", der Problematik,
nicht genügend Frauen oder Männer zur Verfügung stehen könnten, sowie der mit der Einführung einer Quotenregelung verbundenen Einschränkung einer "freien Wahlentscheidung" vorausgegangen. Angesichts dessen könne nicht angenommen werden,
die Beteiligten bei den Beratungen der Verfassung einig gewesen seien,
die Möglichkeit, eine starre paritätische Quotenregelung einzuführen, vom Gehalt von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf erfasst sei. Die Entstehungsgeschichte zwinge daher zu der Folgerung,
der Verfassungsgeber mit der von ihm beschlossenen Regelung dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit habe eröffnen wollen, für die Organe und Einrichtungen des Freistaats paritätische Quotierungen einzuführen. II. 19 Die Beschwerdeführenden sehen sich durch das angefochtene Urteil in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 2 GG, aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG, aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. 20 1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Als Parteimitglieder und potenzielle Kandidatinnen und Kandidaten einer Landesliste seien die Beschwerdeführenden zu 2., 4., 5., 8., 11. bis 13., 15. bis 17. durch die Nichtigkeit des Paritätsgesetzes in ihrem Recht auf tatsächliche Chancengleichheit im Nominierungsverfahren der Parteien gemäß Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 GG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Als zur Landtagswahl Wahlberechtigte seien zudem alle Beschwerdeführenden unmittelbar in ihren Rechten auf Wahlfreiheit, auf Demokratie und gleichberechtigte demokratische Selbstbestimmung betroffen. Durch den Wegfall der Paritätsvorgaben blieben sie in ihrer Wahl- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, da sie weiter Listen mit faktischen Männerquoten wählen müssten und infolgedessen kaum Frauen wählen dürften. Zugleich würde in ihr Recht auf Demokratie und effektive gleichberechtigte demokratische Teilhabe sowie Selbstbestimmung eingegriffen, da der notwendige effektive Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt nur mithilfe von Repräsentantinnen und Repräsentanten in jeweils angemessener Anzahl im Parlament erreicht werden könne. Dies habe das für nichtig erklärte Gesetz sicherstellen sollen. Alle Beschwerdeführenden seien zudem trotz ihrer fehlenden Beteiligung am Normenkontrollverfahren aufgrund der Nichtigkeit des Paritätsgesetzes in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegenwärtig, selbst und unmittelbar betroffen. 21 2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Prüfungsmaßstab seien Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG sowie der Anspruch auf Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die angegriffene Entscheidung lasse Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Gleichberechtigungsgrundrechts in Art. 3 Abs. 2 GG, des passiven Wahlrechts in Art. 38 Abs. 1 GG und des Anspruchs auf Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für die Auslegung der Art. 2 Abs. 2, Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 ThürVerf beruhten und zu einer Auslegung führten, die gegen Art. 101 GG und das Willkürverbot verstießen. 22
das Gleichberechtigungsdurchsetzungsgebot bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ThürVerf enthalten sei, der Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG entspreche und mit diesem übereinstimmend auszulegen sei. Auf die Klarstellung in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf komme es daher nicht an. Schreibe der Gesetzgeber den Parteien paritätische Regelungen vor, verfolge er das durch Art. 3 Abs. 2 GG legitimierte Ziel, die reale Chancengleichheit von Kandidatinnen innerhalb der Parteien durchzusetzen und Verstößen gegen Art. 38 Abs. 1 GG entgegenzuwirken. Nichts Anderes gelte für den im Einklang hiermit auszulegenden Art. 2 Abs. 2 ThürVerf. Seine Auslegung durch den Gerichtshof verkenne dies und bleibe letztlich in Bezug auf Gehalt und Schutzniveau hinter Art. 3 Abs. 2 GG zurück. 26
sich parlamentarische Akte auf den Willen der Bürgerinnen und Bürger zurückführen ließen und der politischen Selbstbestimmung des ganzen Volkes Rechnung getragen werde. Dies verkenne der Gerichtshof, wenn er von einer "Spiegelungstheorie" spreche, die dem deutschen Verfassungsrecht fremd sei. Repräsentative Demokratie gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sichere die "Volkssouveränität". Das maßgebliche (Wahl-)Volk bestehe im Kern aus zwei elementaren Gruppen, Frauen und Männern. Andernfalls wäre repräsentative Demokratie auch denkbar, wenn Frauen (oder Männer) gar nicht nominiert werden würden und infolgedessen gar nicht in die Parlamente gewählt werden könnten. Das aber wirke letztlich der Selbstbestimmung des Volkes entgegen. 28 d) Eine Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob Art. 2 Abs. 2 ThürVerf unabhängig von Art. 3 Abs. 2 GG ausgelegt werden dürfe, sei unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterblieben. Die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 ThürVerf verstoße zudem gegen die anerkannten Auslegungsmethoden und missdeute Art. 3 Abs. 2 GG in krasser Weise. Sie sei daher willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. B. 29 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>), da sie unzulässig ist. Sie genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. I. 30 Nach diesen Vorschriften ist der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorzutragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>). 31 Diesen Begründungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführenden setzen sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den getrennten Verfassungsräumen von Bund und Ländern
die Gewährung des subjektiven Wahlrechtsschutzes auf Landesebene abschließend erfolgt, könnte dies der Möglichkeit einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausnahmslos von vornherein entgegenstehen (vgl. zu Streitigkeiten, bei denen es um Funktionen bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts im Land geht, BVerfGE 96, 231 <242>; für die Geltendmachung einer Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen im Land BVerfGE 99, 1 <17>). Ist die in der Verfassungsautonomie der Länder begründete Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 GG hingegen auf die Einhaltung der dort genannten Wahlrechtsgrundsätze beschränkt, wäre eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen eine landesverfassungsgerichtliche Entscheidung im Bereich des Wahlrechts zumindest insoweit möglich, als darüber hinausgehende Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewährleistungen betroffen sind. Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Verfassungsbeschwerde wäre aber die hinreichend substantiierte Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten jenseits der Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. 38 2. Davon ausgehend fehlt es an der ausreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs rügefähigen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen der Beschwerdeführenden. Eine Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch die angegriffene Entscheidung scheidet von vornherein aus (a). Ebenso reicht der Rückgriff der Beschwerdeführenden auf Art. 28 Abs. 1 GG (
die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 f.>).
vorliegend etwas Anderes gelten könnte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht entnehmen. 41
sich das Parlament als verkleinertes Abbild des Elektorats darstellt (vgl. Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 <15 f.>). 43 Vor diesem Hintergrund hätte die Verfassungsbeschwerde sich mit dem vom Thüringer Verfassungsgerichtshof herangezogenen Grundsatz der Gesamtrepräsentation auseinandersetzen und darlegen müssen, warum nur die paritätische "Spiegelung" der weiblichen Wahlbevölkerung dem grundgesetzlichen Demokratieverständnis oder aber dem Verständnis demokratischer Repräsentation nach der Thüringer Landesverfassung, deren Art. 53 Abs. 1 sprachlich Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weitgehend entspricht, Rechnung trägt.
die Möglichkeit effektiver Einflussnahme auf die parlamentarische Willensbildung die hälftige Verteilung der Mandate zwischen den Geschlechtern voraussetzt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 80). Insoweit hätte dargelegt werden müssen,
der Grundsatz der Gesamtrepräsentation, wie er vom Thüringer Verfassungsgerichtshof aus Art. 53 Abs. 1 ThürVerf abgeleitet wurde, dem Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG widerspricht. Dem genügen die Hinweise der Beschwerdeführenden nicht,
das Wahlvolk im Kern aus zwei elementaren Gruppen, Männern und Frauen, besteht und
Frauen in den Parlamenten faktisch unterrepräsentiert seien. Ebenso wenig reicht hierfür das Vorbringen, eine effektive Einflussnahme von Frauen auf parlamentarische Entscheidungen sei nur bei deren hälftiger Vertretung im Parlament gewährleistet (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 79 f.). Sonstige Gründe für die verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit des Grundsatzes der Gesamtrepräsentation werden von den Beschwerdeführenden nicht aufgeführt. 44 cc) Schließlich reicht die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Recht auf Demokratie" zur Darlegung eines rügefähigen Rechts der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht aus. Nach dieser Rechtsprechung erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (vgl. etwa BVerfGE 123, 267 <330>; 129, 124 <168>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 142, 123 <189 Rn. 123>; 146, 216 <249 Rn. 45>; 154, 17 <85 Rn. 99>). Danach schließt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages so zu entleeren,
das demokratische Prinzip, soweit es in Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt wird, verletzt wird (vgl. statt vieler BVerfGE 134, 366 <396 Rn. 51>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 123>; 146, 216 <249 Rn. 45>). Diese Rechtsprechung betrifft die inhaltliche Reichweite der Wahlentscheidung zu Bundestagswahlen, nicht hingegen die Auswahl der Repräsentanten. Zur Frage einer aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Notwendigkeit geschlechterbezogener Repräsentation verhält sie sich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 82 m.w.N.).
hieraus für die Ebene des Landeswahlrechts anderes folgt, hat die Verfassungsbeschwerde weder behauptet noch aufgezeigt. 45
1 GG zwar nur ein "gewisses Maß" an Homogenität der Landesverfassungen und des Grundgesetzes vorsehe, die Auslegung der Thüringer Verfassung den gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar bindenden Bestimmungen des Grundgesetzes aber nicht widersprechen dürfe. Zu der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfenen Frage,
die Länder den subjektiven Wahlrechtsschutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 96, 231 <242>; 99, 1 <17>; siehe oben Rn. 33 ff.), verhalten sie sich aber nicht. 47 bb) Darüber hinaus kann den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde auch ein aus Art. 3 Abs. 2 GG abzuleitendes Verfassungsgebot der paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht entnommen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 84 ff.). 48 Die Beschwerdeführenden verweisen insoweit darauf,
2 GG sich auf die gesellschaftliche Wirklichkeit beziehe und den Schutz vor indirekten und unmittelbaren, auch faktischen Benachteiligungen umfasse. Die Norm finde daher auch Anwendung, wenn eine Regelung geschlechtsneutral formuliert sei und lediglich die tatsächlichen Auswirkungen zu einer strukturellen Benachteiligung von Frauen führten. In der Politik sei die strukturelle Benachteiligung von Frauen anerkannt. Dies gelte auch für Thüringen, wo überproportional viele Männer und zu wenig Frauen nominiert und in den Landtag gewählt würden. 49 Dieser Sachvortrag genügt nicht, um substantiiert darzulegen,
2 GG ein verfassungsrechtliches Gebot zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts beinhaltet, gegen das der Thüringer Verfassungsgerichtshof bei der Aufhebung des Paritätsgesetzes wegen dessen Unvereinbarkeit mit der Thüringer Landesverfassung verstoßen haben könnte. So erörtern die Beschwerdeführenden bereits nicht,
der uneingeschränkten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GG im Wahlrecht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als lex specialis entgegenstehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
dem Gesetzgeber bei der Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehen könnte, dem eine Verengung des Regelungsgehalts der Norm auf eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts nicht Rechnung trüge (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 ,- Rn. 96 ff.). Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde daher gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzureichend begründet. 50 e) Weiterhin ist dem Sachvortrag der Beschwerdeführenden ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot nicht zu entnehmen. Selbst wenn die angegriffene Entscheidung einer Überprüfung an diesem Maßstab unterläge, ist nicht ersichtlich,
die Feststellung der Nichtigkeit des Paritätsgesetzes durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof und insbesondere dessen Auslegung von Art. 2 Abs. 2 ThürVerf als eine Norm, die nicht geeignet ist, die Einführung eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts zu legitimieren, jeglichen sachlichen Grundes entbehrt. 51 aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 42, 64 <72 ff.>; 54, 117 <125>; 55, 72 <89 f.>; 58, 163 <167 f.>; 59, 128 <160 f.>; 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 58, 163 <167 f.>; 70, 93 <97>; 87, 273 <279>; 96, 189 <203>). Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer dermaßen willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>; 96, 189 <203>). Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, indem dem Gesetz ein Sinn unterlegt wird, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er nicht ausgedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlauf einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat (vgl. BVerfGE 86, 59 <64>). 52 bb) Demgemäß ist ein Verstoß des Thüringer Verfassungsgerichtshofs gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung weder von den Beschwerdeführenden substantiiert dargelegt noch in sonstiger Weise ersichtlich. 53
das Paritätsgesetz in die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie der Freiheit und der Chancengleichheit der Parteien eingreift. Diese Annahme erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 101 ff. m.w.N.). 54
auch dem Thüringer Verfassungsrecht das (Gesamt-)Repräsentationsverständnis des Grundgesetzes zugrunde liege, dem eine paritätische "Spiegelung" der Geschlechter im Parlament fremd sei, die Integrationsfunktion der Wahl ein paritätisches Wahlvorschlagsrecht nicht erfordere und das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf verankerte Gleichstellungsgebot das Paritätsgesetz nicht zu rechtfertigen vermöge. Insoweit geht er davon aus,
Verf in seinem Regelungsgehalt zwar über Art. 3 Abs. 2 GG hinausreicht, da die Norm "die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen" verlange und nicht nur dazu verpflichte, diese zu fördern, sondern auch zu "sichern". Auch sieht er die Regelung als grundsätzlich geeignet an, die Beeinträchtigung verfassungsrechtlich verbürgter Rechte zu rechtfertigen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen,
es sich bei Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf um eine Staatszielbestimmung handele, die kein subjektives Recht begründe. Gleichwohl vermöge Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf die Einführung einer paritätischen Quotierung bei der Aufstellung der Landesliste nicht zu legitimieren, da der Wortlaut dies offen lasse und aus der Entstehungsgeschichte der Norm zu folgern sei,
der Verfassungsgeber sie nicht als Rechtfertigung für paritätische Quotenregelungen habe verstanden wissen wollen. 55 (b) Die Beschwerdeführenden haben nicht substantiiert dargelegt,
diese Argumentation auf sachfremden Erwägungen beruht und der Thüringer Verfassungsgerichtshof insbesondere den Inhalt von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf in krasser Weise missdeutet hat. 56 (aa) Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 ThürVerf habe das sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Verständnis der Wahlgleichheit im Sinne einer paritätischen Ausgestaltung der Wahllisten zugrunde gelegt werden müssen, bleibt außer Betracht,
das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung stets von einem strengen und formalen Verständnis der Wahlgleichheit ausgegangen ist (vgl. statt vieler BVerfGE 121, 266 <295>; 131, 316 <334>). Mit der Frage, warum dieses formale Verständnis der Wahlgleichheit durch ein materielles Verständnis zu ersetzen sei (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 55 ff.), hätten sich die Beschwerdeführenden ausführlich auseinandersetzen müssen. 57 (bb) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Thüringer Verfassungsgerichtshof habe die sich aus Art. 3 Abs. 2 GG ergebende Verpflichtung zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlrechts missachtet, ergibt sich aus dem Vorstehenden (siehe oben Rn. 45 ff.),
die Beschwerdeführenden einen dahingehenden Regelungsgehalt der grundgesetzlichen Norm bereits nicht substantiiert ausgeführt haben. Eine willkürliche Missachtung der Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG bei der Beurteilung des Paritätsgesetzes durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof ist daher nicht dargelegt. 58 (cc) Schließlich haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan,
der Verfassungsgerichtshof den Inhalt von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf in krasser Weise missdeutet habe. Soweit er zu dem Ergebnis gelangt,
Verf das Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht beinhaltet, trägt der Vortrag der Beschwerdeführenden den Vorwurf willkürlicher Auslegung der Norm nicht. Dabei kann dahinstehen,
der Entstehungsgeschichte einer Norm nur Bedeutung zukommt, soweit sie die Richtigkeit eines nach den sonstigen Auslegungsmethoden gefundenen Ergebnisses bestätigt (vgl. BVerfGE 119, 96 <179> m.w.N.) und grundsätzlich der Auslegung der Norm der objektivierte Wille des Gesetzgebers zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 133, 468 <205> m.w.N.). Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist vorliegend vom (objektiv ausgelegten) Wortlaut der Norm ausgegangen und hat diesen als unzureichend zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsfreiheit und -gleichheit sowie die Chancengleichheit und Freiheit der Parteien angesehen. Anschließend hat er dargelegt,
bei den Beratungen der Thüringer Landesverfassung mehrere, explizit auf die Herbeiführung der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsgremien gerichtete Änderungsanträge abgelehnt wurden, und dadurch das von ihm gefundene Auslegungsergebnis als bestätigt angesehen. Er hat sich damit eingehend mit der Rechtslage in Thüringen auseinandergesetzt und die Entstehungsgeschichte der Norm lediglich herangezogen, um das von ihm gefundene Auslegungsergebnis zu untermauern.
seine Auffassung jeglichen sachlichen Grundes entbehrt und nicht nachvollziehbar ist, haben die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen vermocht. 59 f) Schließlich lässt der Sachvortrag der Beschwerdeführenden eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen. Soweit sie die Notwendigkeit einer Divergenzvorlage nach "Art. 100 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 GG" zur Klärung der Frage behaupten, ob Art. 2 Abs. 2 ThürVerf unabhängig von Art. 3 Abs. 2 GG ausgelegt werden dürfe, liegt dem die Vorstellung zugrunde,
2 GG ein auch bei Wahlen in den Ländern zu beachtendes Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts beinhaltet. Diese Auffassung ist aber - wie vorstehend dargelegt (s. oben Rn. 45 ff.) - nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und daher zur Begründung einer Vorlageverpflichtung unzureichend. 60 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 61 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE446492201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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