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BVerfG 2 BvR 1872/21

KVRE446752201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220119.2bvr187221 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20220119 2 BvR 1872/21 Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG vorgehend BGH,
  3. Juli 2021, Az: 1 StR 519/20, Urteilvorgehend LG Bonn,
  4. März 2020, Az: 62 KLs - 213 Js 41/19 -1/19, Urteilvorgehend BVerfG,
  5. November 2021, Az: 2 BvR 1872/21, Nichtannahmebeschlussnachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte,
  6. September 2024, Az: 16678/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kammerbeschluss: Verwerfung einer als Gegenvorstellung auszulegenden Anhörungsrüge gegen einen Nichtannahmebeschluss im Verfassungsbeschwerdeverfahren Die Gegenvorstellung vom
  7. Dezember 2021 gegen den Beschluss der
  8. Kammer des Zweiten Senats vom
  9. November 2021 - 2 BvR 1872/21 - wird verworfen. I. 1 Die Beschwerdeführer wandten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum benannten Entscheidungen. Sie waren der Ansicht, die Feststellungen des Landgerichts Bonn sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs stellten eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Zudem sahen sie sich durch die Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde verbanden die Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, es der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vorläufig zu untersagen, zu verbreiten, der Beschwerdeführer zu
  10. habe sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht. 2 Mit Beschluss vom
  11. November 2021 nahm die
  12. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Beschwerdeführer zu
  13. sei nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu
  14. genüge hinsichtlich der angegriffenen Urteile den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Hinsichtlich der Veröffentlichung der angegriffenen Entscheidungen und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hätten die Beschwerdeführer den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft. 3 Dagegen haben die Beschwerdeführer unter dem
  15. Dezember 2021 eine Anhörungsrüge erhoben und vorgetragen, der Nichtannahmebeschluss beruhe auf einem Missverständnis der Beschwer, weswegen das Bundesverfassungsgericht andere als die eigentlich maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt habe. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Hauptsache gerade nicht primär dagegen gewandt, dass durch die Veröffentlichung der Entscheidungen ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabgewürdigt werde. Vielmehr sei es ihnen darum gegangen, dass sich das Landgericht Bonn bereits in abschließender Weise in Bezug auf ihre strafrechtliche Schuld festgelegt habe. Der im Beschluss vom
  16. November 2021 zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss der
  17. Kammer des Zweiten Senats vom
  18. September 2009 - 2 BvR 2540/08 -, juris, Rn. 1; EGMR, Urteil vom
  19. Februar 2014 - 17103/10 -, juris, Rn. 18), mit der sich die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts hätten auseinandersetzen müssen, liege darüber hinaus ein "anderer Sachverhalt" zugrunde. Die dortigen Beschwerdeführer hätten sich in erster Linie gegen die namentliche Nennung ihrer Person in einer mündlichen Urteilsverkündung und die damit verbundene Zeitungsberichterstattung gewandt. II. 4 Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag der Beschwerdeführer ist zu verwerfen. 5 Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
  20. Kammer des Zweiten Senats vom
  21. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -; vom
  22. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -; vom
  23. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -; Beschluss der
  24. Kammer des Zweiten Senats vom
  25. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -; Beschluss der
  26. Kammer des Ersten Senats vom
  27. Juni 2020 - 1 BvR 1586/14 -). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; im Kammerbeschluss vom
  28. November 2021 wird kein entscheidungserheblicher Prozessstoff übergangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE446752201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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