LobbyRG am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. I. 2 Das bayerische Lobbyregistergesetz normiert eine Registrierungspflicht für Interessenvertretungen, wenn sie diese gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betreiben wollen, die verbindliche Anerkennung eines Verhaltenskodex, um sich registrieren zu können, sowie Sanktionen, wenn gegen diese Pflichten verstoßen wird. 3 1.
LobbyRG müssen sich Interessenvertretungen registrieren. Davon gibt es
LobbyRG Ausnahmen. Das gilt insbesondere für die Interessenvertretung "im Rahmen der Tätigkeit … der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen",
LobbyRG. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (LTDrucks 18/15463, S. 8) sollen aber andere Tätigkeiten die Registerpflicht auslösen können.
LobbyRG sind die registrierten Vereinigungen an einen Verhaltenskodex gebunden, den Landtag und Staatsregierung beschließen; er liegt bislang nicht vor. 4 Besteht die Registerpflicht, sind alle Angaben gemäß Art. 1 Abs. 4 BayLobbyRG auf der Internetseite des Landtags einsehbar. Äußerungen von registrierten Personen zu Gesetzesvorhaben sind gemäß Art. 4 BayLobbyRG vom federführenden Staatsministerium zu veröffentlichen. Zu den Daten gehören
LobbyRG unter anderem die Mitgliederzahl (in 100; Nr. 5), die Anzahl der Beschäftigten, die mit der Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind (in Vollzeitäquivalenten und Stufen von je zehn; Nr. 8) und jährliche finanzielle Aufwendungen mit Personalkosten im Bereich der Interessenvertretung (in Stufen von je 10.000 Euro; Nr. 9). 5
LobbyRG kann im Einzelfall die Angabe der Daten verweigert werden, sofern "ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft dargelegt wird". Das Gesetz nennt in dessen Abs. 3 Satz 2 als Beispiel die Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden. Die Entscheidung, ob Daten verweigert werden dürfen, trifft das Landtagsamt.
LobbyRG dürfen Registerpflichtige an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags nicht mitwirken, solange Angaben
LobbyRG verweigert werden. 6
GG entsprechend dargelegt worden ist. Es erschließt sich nicht ohne Weiteres, inwiefern und welche von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tätigkeiten konkret behindert oder unmöglich werden. So sind
dem Gesetz zahlreiche Tätigkeiten ohne Registrierung möglich, denn die Interessenvertretung unterliegt
LobbyRG keiner Registerpflicht, wenn es um Petitionen (a), die Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags geht (b), die - auch bei Gewerkschaften durchgeführte - anwaltliche Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (d), die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen (e) oder von Expertisen, die direkt oder individuell zur Erlangung von Sachinformationen, Daten oder Fachwissen angefordert wurden (f). Es kommt also darauf an, welchen konkreten Aufgaben und Tätigkeiten die Verbände
gehen wollen, um die Ausnahmetatbestände prüfen zu können. Desgleichen fragt sich, was daraus folgt, dass die Dachorganisation der Beschwerdeführenden
LobbyRG keiner Registerpflicht unterliegt, und ob dies ihren grundrechtlich geschützten Interessen hinreichend Rechnung tragen kann. Schließlich ist fraglich, inwiefern eine Registrierung Grundrechte beeinträchtigt, wenn die Vereinigung - wie die Beschwerdeführenden Nr. 1, 2, 4, 8, 11, 24 - ihre Mitgliederstärke selbst veröffentlicht, und die Registerpflicht nicht die Positionen der Mitglieder umfasst, die für die Durchsetzungskraft jedoch von erheblicher Bedeutung sind. 12 2. Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). 13 a) Auch vor der Erhebung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind
dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Entscheidend ist, ob die fachgerichtliche Klärung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 123, 148 <173>); das Bundesverfassungsgericht soll auch keine Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat (vgl. BVerfGE 86, 15 <27>; 114, 258 <280>). 14 Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, kann daher auch die Erhebung einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vorschriften abschließend gefasst sind und die fachgerichtliche Prüfung günstigstenfalls dazu führen kann, dass das angegriffene Gesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird. Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 143, 246 <321 f. Rn. 210>; 145, 20 <54 f. Rn. 85 f.>; 150, 309 <326 f. Rn. 42 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
LobbyRG besteht derzeit zumindest die Möglichkeit, die Angaben der Daten zu finanziellen Verhältnissen
LobbyRG zu verweigern, weil ein schutzwürdiges überwiegendes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Ausweislich der Materialien kann die Verweigerung der Daten insbesondere mit dem Schutz eventuell betroffener Grundrechte begründet werden (vgl. LTDrucks 18/15463, S. 10). Wie sich dies auf die Daten zu den Streikkassen der Gewerkschaften und weitere auch aus grundrechtlicher Sicht sensible Daten auswirkt, ist zunächst fachrechtlich zu beantworten. 21 Von einer weiteren Begründung wird
GG abgesehen. 22 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE446762201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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