KVRE446832201 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211219.1bvr240521 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20211219 1 BvR 2405/21 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 31. August 2021, Az: 7 W 110/21, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 28. Juli 2021, Az: 324 O 337/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer presserechtlichen Sache - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten wegen gravierender Begründungsmängel Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen presserechtliche Beschlüsse des Landgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Hamburg. 2 Der Beschwerdeführer ließ mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 fristwahrend Verfassungsbeschwerde einlegen. Die angegriffenen Beschlüsse seien verfassungswidrig, da zu Unrecht von einer Meinungsäußerung ausgegangen werde. Hierdurch sei er in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Eine weitere Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. 3 Eine Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist weder der sechs Textzeilen umfassenden Beschwerdebegründung noch den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen. 4 Auf Hinweis des Allgemeinen Registers vom 11. Oktober 2021, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet sein dürfte, erwiderten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, dass man die Verfassungsbeschwerde begründet habe. Die Begründung sei "zwar sehr knapp gehalten", aber die Verfassungsbeschwerde sei gerade zur Fristwahrung eingelegt worden, da die angegriffenen Beschlüsse verfassungswidrig seien. Um verfassungsgerichtliche Überprüfung werde gebeten. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. 6 1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hierfür müssen innerhalb der Beschwerdefrist das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr). Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund undifferenzierter Hinweise auf frühere Schriftsätze selbst Anhaltspunkte für die Verletzung von Grundrechten herauszufinden (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Soweit zur Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzung erforderlich, ist auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung geboten (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>). Hat das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>). 7 2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. 8
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