BVerfG 2 BvE 1/22
KVRE446872201 ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220126.2bve000122 BVerfG 2. Senat 20220126 2 BvE 1/22 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 10 Abs 2 BTHausO 2020 nachgehend BVerfG, 8. März 2022, Az: 2 BvE 1/22, Ablehnung einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss von der Teilnahme an einer Gedenkstunde aufgrund der "2G+-Regel" im Deutschen Bundestag Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
A.
1 Das mit dem hier streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegner durch die Einführung einer 2G+-Regel in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag und den Ausschluss einer Teilnahme an der Gedenkstunde anlässlich des Tags des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022 auf den Besuchertribünen des Deutschen Bundestages Rechte der AfD-Fraktion und einzelner ihrer Mitglieder aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG verletzt haben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt vor diesem Hintergrund darauf, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin zu 1. nicht vollständig geimpften Abgeordneten Zugang zu der am 27. Januar 2022 stattfindenden Gedenkstunde des Antragsgegners zu 2. zu gewähren hat.
I.
2 1. Angesichts der erhöhten Infektionsgefahren durch die Omikron-Variante erließ die Antragsgegnerin zu 1. eine novellierte Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in den Liegenschaften des Bundestages mit Wirkung ab dem 12. Januar 2022. Als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung werden das Hausrecht und die Polizeigewalt der Bundestagspräsidentin nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG angegeben. Die Allgemeinverfügung sieht verschärfte Zugangsregeln für Abgeordnete vor. In den Bereichen des Bundestages, in denen bisher die 3G-Regel galt (Plenum, Ausschüsse, Veranstaltungen) gilt nunmehr 2G+. Dies betrifft räumlich insbesondere den Zutritt zum Plenarsaal. Dieser ist auf Geimpfte und Genesene beschränkt, die zusätzlich einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest oder eine Auffrischungsimpfung ("Boosterung") nachweisen müssen. Nichtgeimpfte Abgeordnete können unter Wahrung des Abstandsgebots an Plenarsitzungen nur bei Nachweis eines negativen Tests auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf der unteren Ebene des Plenarsaals. Diese Möglichkeit besteht bei Veranstaltungen des Bundestages grundsätzlich nicht.
3 Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 28. Februar 2022. Mit Mehrheitsbeschluss vom 12. Januar 2022 genehmigte der Deutsche Bundestag gegen die Stimmen der Antragstellerin zu 1. die Allgemeinverfügung (Plenarprotokoll 20/10, S. 476).
4 2. Die Allgemeinverfügung lautet auszugsweise:
Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) angeordnet: […] 2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anordnung ist […] c. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist […] 6. 2G+-Regel für Plenarsitzungen Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten Zutritt zum Plenarsaal sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder "geboostert" sind.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die negativ getestet sind, erhalten Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.
Die FFP2-Maske darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sitzungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult und an den Saalmikrofonen abgelegt werden. […] 8. 2G+-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird, haben Zutritt zu Veranstaltungen des Deutschen Bundestages nur geimpfte oder genesene Personen, die negativ getestet oder "geboostert" sind. Die Möglichkeit einer Teilnahme durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel soll jeweils geprüft werden.
Ungeachtet der Einhaltung eines Mindestabstandes besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. […] 5 3. Der Allgemeinverfügung ist eine Begründung angefügt, in der es auszugsweise heißt:
2.6. Teilnahmevoraussetzungen für Veranstaltungen des Bundestages An Veranstaltungen des Bundestages dürfen ebenfalls künftig nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die negativ getestet oder "geboostert" sind und eine FFP2-Maske tragen. Eine solche Beschränkung ist erforderlich, um unter den Anforderungen der Pandemie Veranstaltungen überhaupt oder mit der notwendigen Präsenz durchführen zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abweichende Anordnung ergehen.
Soweit realisier- und vertretbar, soll die Teilnahme an Veranstaltungen durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ermöglicht werden, auch um niemanden auszuschließen. […].
6 Der Allgemeinverfügung ist als Anlage I ein Auszug aus der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) beigefügt.
II.
7 Folgendes Schreiben der Antragsgegnerin zu 1. erging am 19. Januar 2022 an die Mitglieder des Deutschen Bundestages: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, anlässlich des Tags des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus wird der Deutsche Bundestag gemäß der Proklamation des Bundespräsidenten vom 3. Januar 1996 am Donnerstag, dem 27. Januar 2022, von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr im Plenarsaal zu einer Gedenkstunde zusammenkommen.
Die Gedenkrede wird Frau Dr. h.c. Inge Auerbacher (New York) halten. Darüber hinaus wird als weiterer Ehrengast der Präsident der Knesset, S. E. Herr Mickey Levy, eine Ansprache halten.
Ich bitte Sie, an dieser Gedenkstunde teilzunehmen.
Für die Teilnahme an der Gedenkstunde wird zur Einhaltung der 2G+-Regel gemäß der geltenden Allgemeinverfügung neben dem Tragen einer FFP2-Maske der Nachweis über eine Grundimmunisierung und eines aktuellen negativen Antigen-Schnelltests vorausgesetzt. Ein Schnelltest ist nicht erforderlich, wenn Sie geboostert sind.
Eine Teilnahme auf den Besuchertribünen ist nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen Bärbel Bas"
III.
8 Am 25. Januar erklärte ein Sprecher des Antragsgegners zu 2., dass im Deutschen Bundestag nach wie vor ein Genesenenstatus von sechs Monaten gelte (vgl. www.tagesschau.de/inland/corona-genesenenstatus-bundestag-101.html, abgerufen am 25. Januar 2022).
IV.
9 Am 18. Januar 2022 haben die Antragsteller zu 1. bis 3. den Antrag zu 1. gestellt und den Erlass einer hierauf bezogenen einstweiligen Anordnung begehrt. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 hat sich der Antragsteller zu 4. der Hauptsache und dem bereits gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeschlossen. Die Antragsteller haben den Antrag in der Hauptsache um den Antrag zu 2. erweitert. Zudem haben die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 4. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt gestellt, das Bundesverfassungsgericht möge anordnen, dass die Antragsgegnerin zu 1. auch nicht vollständig geimpften Abgeordneten Zugang zu der am 27. Januar 2022 stattfindenden Plenarsitzung des Antragsgegners zu 2. zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus zu ermöglichen hat.
10 1. Zur Begründung der Anträge in der Hauptsache führen die Antragsteller im vorliegend relevanten Zusammenhang aus:
11 Die Anträge seien zulässig und begründet.
12
13
14 Materiell-rechtlich greife die Regelung in das Recht der Antragsteller auf freie Mandatsausübung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und auf effektive Opposition aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG ein. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür bestehe nicht. Daran fehle es schon wegen der mangelnden Geeignetheit und Erforderlichkeit der 2G+-Regelung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.
15 2. Den hier streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Anordnung begründen die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 4. ergänzend wie folgt:
16
17
18 Vorliegend müsse beachtet werden, dass dem Eilrechtsschutz auch eine objektive Funktion zukomme. Der Hauptsacheantrag sei offensichtlich begründet. Das Recht auf Zugang der gesamten Fraktion zu der streitgegenständlichen parlamentarischen Veranstaltung folge unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar handele es sich bei der Gedenkstunde nicht um die Alltagsarbeit des Parlaments, aber gleichwohl um eine Plenarsitzung zu einem historischen Thema von überragender Wichtigkeit. Die Versagung des Zugangs zu dieser Veranstaltung stelle eine schwerwiegende Verletzung des Abgeordnetenstatusrechts und des Rechts auf effektive parlamentarische Opposition dar. Den Antragstellern werde dadurch unmöglich gemacht, sich in einer ihrer Oppositionsrolle entsprechenden Weise in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Vielmehr erschienen sie in einem völlig falschen Licht. Der Ausschluss der ungeimpften und nicht genesenen Abgeordneten beinhalte einen Konzeptwechsel von einem parlamentarischen System mit Minderheitenschutz zu einem völlig neuen Zweiklassensystem im deutschen Parlament. Es stünden fundamentale Verfassungsprinzipien auf dem Spiel, deren besondere Qualität eine Verletzung, auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum, nicht zulasse.
19 Es sei auch offensichtlich weder erforderlich noch gegenüber der hohen Dignität der Zugangs- und Mitwirkungsrechte der Antragsteller angemessen, Sitze, und seien es Tribünensitze, bei einer Feierstunde aus ästhetischen Gründen freizuhalten oder an Musiker zu vergeben, ohne Gründe hierfür mitzuteilen. Der Schutzzweck der getroffenen Anordnung könne durch die Testung der an der Gedenkstunde Teilnehmenden ebenso gut erreicht werden.
20 3. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 haben die Antragsgegner Stellung zum streitgegenständlichen Antrag auf einstweilige Anordnung genommen.
21
22 Die Antragstellerin zu 1. habe im Ältestenrat in der Sitzung vom 16. Dezember 2021 keinen Widerspruch gegen die Zugangsregelungen zu der Gedenkveranstaltung erhoben, obwohl die Anwendung einer 2G+-Regelung für diese Veranstaltung dort ausdrücklich erörtert worden sei. Der Antragsteller zu 2. habe sich als Vertreter der Antragstellerin zu 1. in der Sitzung des Ältestenrates des Deutschen Bundestages vom 13. Januar 2022 ausdrücklich mit den beabsichtigten Regelungen einverstanden erklärt. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass einige Abgeordnete seiner Fraktion unter dieser Voraussetzung nicht teilnehmen dürften, und habe daher darum gebeten, die daraus resultierende Abwesenheit eines Teils der Antragstellerin zu 1. nicht "medial auszuschlachten". Dies habe die Antragsgegnerin zu 1. zugesichert.
23
24
25
26 Würde das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag stattgeben, könnte die Gedenkveranstaltung nicht mehr mit dem abgesprochenen und den Gästen zugesagten Hygienekonzept stattfinden. Die Antragsgegner hätten nur die Wahl, Gäste auszuladen oder auf die Gedenkveranstaltung zu verzichten. Dies würde einen gravierenden Verlust der Möglichkeit institutioneller Selbstdarstellung bedeuten. Dadurch würde die verfassungsrechtlich geschützte Möglichkeit des Bundestages zur Repräsentation des Staates empfindlich eingeschränkt werden.
27 4. Die Antragsteller haben daraufhin erklärt, die Anträge aufrechtzuerhalten. Die CDU/CSU-Fraktion habe die Antragsgegnerin zu 1. bereits aufgefordert, die Deutung der Allgemeinverfügung als statische Verweisung auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung unverzüglich rückgängig zu machen. Sie sei materiell auch nicht haltbar. Die aktuelle Presseberichterstattung über diese neue Deutung der Allgemeinverfügung sei durchweg sehr ablehnend, ja geradezu feindselig gewesen. Es werde daher für sehr gut möglich gehalten, dass die neue Zugangsregelung für "Genesene" noch vor der Gedenkstunde wieder rückgängig gemacht werde.
28 5. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 hat sich der Antragsteller zu 3. dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 20. Januar 2022 angeschlossen. Er sei weder geimpft noch genesen.
B.
29 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
I.
30 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11>; 155, 357 <373 Rn. 37>). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 <161 Rn. 24>; stRspr).
31 Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 <261>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>; 150, 163 <166 Rn. 10>). Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; 150, 163 <166 Rn. 10>).
32 2. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 <337 f. Rn. 4>) und deren Erlass aus diesem oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 33 m.w.N.).
II.
33 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsteller zu 1., 3. und 4. zu verwerfen. Der Antrag ist unzulässig, weil es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.
34 1. Hinsichtlich des Antragstellers zu 4. ist ein schwerer Nachteil durch den gänzlichen Ausschluss von der Teilnahme an der Gedenkstunde des Deutschen Bundestages nicht ersichtlich. Seine Behauptung, hiervon wegen des Wegfalls seines Genesenenstatus ausgeschlossen zu sein, geht fehl.
35 Der Antragsteller zu 4. begründet den Wegfall seines Genesenenstatus mit der Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises durch das Robert Koch-Institut von sechs auf drei Monate am 15. Januar 2022. Dadurch habe er seinen Genesenenstatus über Nacht verloren.
36 Demgegenüber haben die Antragsgegner dargelegt, dass für die Bestimmung des Genesenenstatus im Deutschen Bundestag Ziffer 2 Buchstabe c der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. eine statische Verweisung auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung enthalte. Danach gelte unverändert eine Frist von sechs Monaten. Dementsprechend sei der Antragsteller zu 4. als genesene Person im Sinne der Allgemeinverfügung anzusehen. Die Auslegung der Allgemeinverfügung im Sinne der Fortgeltung einer Frist von sechs Monaten für die Bestimmung des Genesenenstatus hat ein Parlamentssprecher öffentlich bestätigt (https://www.tagesschau.de/inland/corona-genesenenstatus-bundestag-101.html, zuletzt abgerufen am 25. Januar 2022). Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegner diese Auslegung ihrem Handeln zugrunde legen.
37 Demgemäß ist der Antragsteller zu 4. nicht daran gehindert, an der Gedenkstunde persönlich teilzunehmen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit sie darauf verweisen, § 2 Nr. 5 SchAusnahmV sei als dynamische Verweisung konzipiert, stellt dies den Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. nicht in Frage. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigt, den Genesenenstatus des Antragstellers zu 4. in Zweifel zu ziehen und ihm deshalb die Teilnahme an der Gedenkstunde zu verweigern. Soweit die Antragsteller äußern, angesichts der Presseberichterstattung und angeblicher Forderungen aus der CDU/CSU-Fraktion sei es gut möglich, dass die Antragsgegnerin zu 1. ihre Auffassung zur Bestimmung des Genesenenstatus ändert, handelt es sich um eine bloße Vermutung.
Diese vermag keinen ernsthaften Zweifel daran zu begründen, dass der Antragsteller zu 4. nicht gehindert ist, an der Gedenkstunde teilzunehmen. Den insoweit vorgelegten Nachweisen und Bezugnahmen auf Erklärungen von Vertretern der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann nicht entnommen werden, dass eine Neuinterpretation der von den Antragsgegnern vertretenen Auslegung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 1. vor Beginn der Gedenkstunde zu erwarten ist. Daher ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragsteller nicht, dass dem Antragsteller zu 4. ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten ist.
38 2. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. ist ein schwerer Nachteil nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
39 Die Antragstellerin zu 1. macht insoweit geltend, der Ausschluss ungeimpfter und nicht genesener Abgeordneter von der Teilnahme an der Gedenkstunde stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und auf effektive Opposition aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG dar. Dies genügt den Anforderungen an die begründete Darlegung eines schweren Nachteils im Sinne von § 32 BVerfGG nicht.
40
41
42
43
44
45 3. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3. ist ein schwerer Nachteil ebenfalls nicht dargelegt. Der Schriftsatz vom 26. Januar 2022 enthält lediglich den Hinweis auf den Status als nicht geimpfter und nicht genesener Abgeordneter. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller zu 3. an der Gedenkstunde teilnehmen möchte. Jedenfalls ist ihm im Rahmen der Gedenkstunde keine aktive Rolle zugedacht. Vielmehr könnte er lediglich als Zuhörer an der Veranstaltung teilnehmen. An der Kenntnisnahme der Inhalte der Gedenkstunde ist er nicht gehindert, da diese unter anderem im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen wird. Dass gleichwohl der Ausschluss der persönlichen Anwesenheit des Antragstellers zu 3. von der Gedenkstunde einen schweren Nachteil darstellt, hätte vor diesem Hintergrund einer Begründung bedurft. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE446872201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public