BVerfG 1 BvR 1565/21, 1 BvR 1566/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 2574/21, 1 BvR 2575/21, 1 BvR 2054/21, 1 BvR 2055/21, 1 BvR 2056/21, 1 BvR 2057/21, 1 BvR 2058/21
KVRE446912201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220118.1bvr156521 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20220118 1 BvR 1565/21, 1 BvR 1566/21, 1 BvR 1669/21, 1 BvR 1936/21, 1 BvR 2574/21, 1 BvR 2575/21, 1 BvR 2054/21, 1 BvR 2055/21, 1 BvR 2056/21, 1 BvR 2057/21, 1 BvR 2058/21 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG, § 90 BVerfGG, § 4 S 1 KlimaSchG BW, § 4 S 2 KlimaSchG BW, § 6 KlimaSchG BW, § 9 KlimaSchG BW, Art 2 Abs 1 KlimaSchG BY, Art 2 Abs 2 KlimaSchG BY, Art 5 Abs 1 Nr 1 KlimaSchG BY, Art 7 KlimaSchG BY, § 3 Nr 1 KlimaSchG ND, § 4 Abs 1 KlimaSchG ND, § 4 Abs 2 KlimaSchG ND, § 4 Abs 5 KlimaSchG ND, § 11 KlimaSchG ND, § 3 KlimaSchG NW 2021, § 4 KlimaSchG NW 2021, § 6 KlimaSchG NW 2021, § 10 Abs 2 KlimaSchG NW 2021, § 4 Abs 1 S 3 KSG vom 12.12.2019, Anl 2 KSG vom 12.12.2019 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden zur landesgesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase erfolglos - keine eingriffsähnliche Vorwirkung - keine den Ländern jeweils vorgegebene landesspezifische Gesamtreduktionsmaßgabe Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
1 1. Die Beschwerdeführenden wenden sich zum Teil gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren. Sie rügen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - "Klimaschutz" die Verletzung von Grundrechten in ihrer die Freiheit über die Zeit sichernden Dimension, vor allem von "Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG" sowie teilweise eine Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführenden sind überwiegend Minderjährige und junge Erwachsene. Sie machen geltend, ihre künftige Freiheit werde nicht hinreichend geschützt, weil enorme CO2-Reduktionslasten auf sie zukommen könnten, ohne dass die Landesgesetzgeber die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um die Belastung einzudämmen. Die Landesgesetzgeber hätten zum Teil gar keine, zum Teil weder für die geregelten noch für anschließende Zeiträume hinreichende Reduktionspfade in Gestalt konkret zulässiger Emissionsmengen angegeben. Überdies sei schon die Erreichung der landesgesetzlich geregelten Reduktionsziele nicht sichergestellt, was die Gefahr massiver künftiger Freiheitsbeschränkungen zusätzlich erhöhe.
2 2. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
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6 Den Gehalt des Klimaschutzgebots des Art. 20a GG hat der hier in besonderer Weise zur Verfassungskonkretisierung berufene Bundesgesetzgeber durch die Zielvorgabe in § 1 Satz 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) aktuell dahingehend konkretisiert, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (vgl.BVerfG, a.a.O.,Rn. 208 ff.). Er hat damit gegenwärtig den ihm durch Art. 20a GG belassenen Konkretisierungsspielraum gewahrt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 211 f.) und muss sich daran selbst festhalten lassen, solange er das grundlegende Klimaschutzziel nicht erkennbar und in einem transparenten Verfahren neu bestimmt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 213); im Fall eines ökologischen Rückschritts wäre dies vor Art. 20a GG rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 212).
7 Weil einmal in die Erdatmosphäre gelangte CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand im Wesentlichen unumkehrbar zur Erwärmung der Erde beitragen, entspricht der nach dem verfassungsrechtlich maßgeblichen Klimaschutzziel maximal zulässigen Erdtemperatur eine begrenzte CO2-Restmenge, die insgesamt noch in die Erdatmosphäre gelangen darf. Auf der Grundlage eines für diese Temperaturschwelle prinzipiell bestimmbaren globalen CO2-Restbudgets (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 36, 119, 216 ff.) lässt sich im Rahmen eines staatenbezogenen Emissionsreduktionsansatzes eine für die Bundesrepublik insgesamt verbleibende CO2-Restmenge grob erkennen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 219 ff., 229; vgl. zum staatenbezogenen Reduktionsansatz insbesondere Art. 3 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 einerseits und die nationalen Klimaschutzziele und Gesamtreduktionsmaßgaben in § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 KSG andererseits; s. hingegen zu dem innerhalb eines Bundesstaats naheliegenden sektorenbezogenen Reduktionsansatz unten Rn. 17).
8 Angesichts der begrenzten Menge von CO2-Emissionen, die noch in die Erdatmosphäre gelangen darf, reduzieren heute zugelassene Emissionen die für künftige Zeiträume verbleibenden Emissionsmöglichkeiten. Das gefährdet zugleich künftige Freiheitsausübung, denn jedenfalls aktuell sind unterschiedlichste Verhaltensweisen des täglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens nicht möglich, ohne dass dabei unmittelbar oder mittelbar CO2-Emissionen in die Erdatmosphäre gelangen. Diese Freiheitsbetätigung ist aber durch spezielle Freiheitsgrundrechte und mindestens durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als dem grundlegenden allgemeinen Freiheitsrecht verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 117, 184; s. auch Rn. 37). Die Grundrechte verpflichten den Gesetzgeber daher, die verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen und die entsprechende Umstellung der Lebensweise (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 37, 121) bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfallen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 192).
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10 Dass die Zulassung von Emissionsmengen eingriffsähnliche Vorwirkung entfalten kann, beruht einerseits auf den weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswirkungen von CO2-Emissionen auf die Erdtemperatur (oben Rn. 7) und andererseits auf dem verfassungsrechtlichen Auftrag, dem Klimawandel bei einem bestimmten Temperaturziel - erforderlichenfalls auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit - Einhalt zu gebieten. Steht außerdem die zur Wahrung des Temperaturziels insgesamt noch verbleibende Menge möglicher CO2-Emissionen wenigstens grob fest, werden durch die Zulassung bestimmter Mengen von Emissionen die danach verbleibenden Emissionsmöglichkeiten um eben diese Menge vermindert, und einem späteren Freiheitsgebrauch, der mit CO2-Emissionen verbunden wäre, müssen künftig entsprechend Grenzen gesetzt werden. Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setzt danach aber voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliegt. Nur dann kommt es im Anschluss an die aktuelle Zulassung von Emissionsmengen rechtlich zwangsläufig zur einer bestimmten weiteren Emissionsreduktionslast und damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG a.F. in Verbindung mit Anlage 2; BVerfG, a.a.O., Rn. 118 ff., 186 f.).
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12 Beschwerdeführende können danach mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, dass wegen der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassenen Menge an CO2-Emissionen anschließend binnen kurzer Zeit weitere Emissionsreduktionen in einem solchen Maße erforderlich sein werden, dass es dann zu nach heutigen Maßstäben unverhältnismäßigen Freiheitsbeschränkungen durch den Staat kommen wird. Dabei muss sich die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die Gesamtheit der zugelassenen Emissionen richten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 124 f., 134), weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte.
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16 Das Grundgesetz verpflichtet zwar insbesondere durch Art. 20a GG auch die Länder zum Klimaschutz. Auch wären die Klimaschutzziele des Bundes ohne Durchführungsmaßnahmen und eigene Gesetzgebung in den Bundesländern gar nicht zu erreichen (vgl. Wickel, ZUR 2021, 332 <337>; Köck/Kohlrausch, ZUR 2021, 610 ff.). Maßgaben dafür, in welchen Ländern wann welche Emissionsreduktionen zu realisieren sind, enthält das Grundgesetz jedoch nicht (s. nur Wickel, ZUR 2021, 332 <337 f.>; Köck/Kohlrausch, ZUR 2021, 610 <615 f.>). Im Bundesstaat sind unterschiedliche Regelungen zur Koordination der verfassungsrechtlich erforderlichen Klimaschutzmaßnahmen denkbar. Dies muss nicht im Wege einer Lastenverteilung zwischen den Gliedstaaten geschehen, sondern könnte etwa auch durch eine sektorenbezogene Regelung geschehen, die keine Länderquoten enthielte (s. unten Rn. 17).
17 Auch im einfachen Bundesrecht ist eine Maßgabe, in welchen Ländern wann welche Emissionsreduktionen zu realisieren sind, nicht ersichtlich. Zwar könnte es wenigstens aus praktischen Gründen notwendig sein, weitere Maßnahmen des Bundes und der Länder zur Erreichung der Klimaschutzziele bundesrechtlich stärker zu koordinieren als dies bislang geschehen ist (vgl. dazu Schlacke, EurUP 2020, 338 <345>; Hermes, EurUP 2021, 162 <163, 171>; Wickel, ZUR 2021, 332 <333, 336 ff.>; Köck/Kohlrausch, ZUR 2021, 610 <616>). Dabei ist nicht von vornherein auszuschließen, dass es zu auf die einzelnen Länder bezogenen Reduktionsvorgaben kommen könnte. Allerdings wird auch erwogen, dass eine solche vertikale Koordination im Bund-Länder-Verhältnis angesichts des sektoralen Steuerungsansatzes des Klimaschutzgesetzes hinter der horizontalen Koordination über die einzelnen Emissionssektoren zurücktreten und sich sogar erübrigen könnte (vgl. Wickel, ZUR 2021, 332 <337 f.>; Köck/Kohlrausch, ZUR 2021, 610 <612>). Derzeit existieren im Bundesrecht jedenfalls keine auf die einzelnen Länder bezogenen Gesamtreduktionsvorgaben, in deren Rahmen landesrechtliche Emissionsregelungen eingriffsähnliche Grundrechtsvorwirkung entfalten könnten, wenn sie kurzfristig zu große Mengen an CO2-Emissionen zuließen.
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19 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
20 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE446912201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public