BVerfG 1 BvR 1073/20
KVRE446982201 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211219.1bvr107320 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20211219 1 BvR 1073/20 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 NetzDG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 3 TMG vom 11.07.2019, § 21 Abs 2 TTDSG, § 21 Abs 3 TTDSG vorgehend KG Berlin, 6. April 2020, Az: 10 W 13/20, Beschlussvorgehend KG Berlin, 11. März 2020, Az: 10 W 13/20, Beschlussvorgehend LG Berlin, 21. Januar 2020, Az: 27 AR 17/19, Beschlussvorgehend LG Berlin, 9. September 2019, Az: 27 AR 17/19, Beschlussnachgehend KG Berlin, 31. Oktober 2022, Az: 10 W 13/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender Äußerungen über Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd §§ 185 StGB, § 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Politikerin durch fachgerichtliche Versagung der Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social-Media-Plattform gem § 14 Abs 3, Abs 4 TMG aF (jetzt: § 21 Abs 2, Abs 3 TTDSG) - Gegenstandswertfestsetzung 1. Die Beschlüsse des Kammergerichts vom 11. März 2020 und 6. April 2020 - 10 W 13/20 - und die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 9. September 2019 und 21. Januar 2020 - 27 AR 17/19 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die der Beschwerdeführerin die nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (in der vom 18. Juli 2019 bis 26. November 2020 gültigen Fassung; nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt haben.
2 Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F. durfte ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist. Für diese Auskunftserteilung war nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Telemediengesetz a.F. eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen war. Rechtswidrige Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) waren unter anderem Inhalte, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 des Strafgesetzbuchs erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.
3 1. Auf einem Internetblog stellte dessen Inhaber Ende Oktober 2016 unter dem Titel "[Name der Beschwerdeführerin] findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist" das Bild der Beschwerdeführerin ein mit folgendem, scheinbar ein Zitat der Beschwerdeführerin darstellenden Text: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt."
4 Hintergrund war die im Jahr 2015 noch einmal aufgekommene Debatte betreffend die Haltung der Partei DIE GRÜNEN zur Pädophilie in den 1980er Jahren. So berichtete etwa die Zeitung DIE WELT am 24. Mai 2015 über den Inhalt des Berichts der "Kommission zur Aufarbeitung der Haltung des Landesverbandes Berlin von Bündnis90/Die Grünen zu Pädophilie und sexualisierter Gewalt gegen Kinder" sowie über einen Zwischenruf der Beschwerdeführerin im Berliner Abgeordnetenhaus am 29. Mai 1986. Während eine Abgeordnete der Grünen über häusliche Gewalt sprach, stellte ein Abgeordneter der Regierungskoalition die Zwischenfrage, wie die Rednerin denn zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, wonach die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufgehoben werden solle. Anstelle der Rednerin rief laut Protokoll des Abgeordnetenhauses die Beschwerdeführerin: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!"
5 Die Beschwerdeführerin nahm den Bloginhaber wegen seines ursprünglichen Eintrags auf Unterlassung in Anspruch und verlangte ein Schmerzensgeld. Daraufhin veröffentlichte der Bloginhaber Anfang 2019 auf seiner Facebookseite den folgenden Text: "Wegen genau dieses Postings zerrt mich [Name der Beschwerdeführerin] und ihre Anwaltskanzlei vor Gericht. Deren Anwälte wollen erst mal 15.000 € angebliches Schmerzensgeld, obwohl der Prozess vor dem Amtsgericht in Halle noch nicht mal begonnen hat. Selbst die WELT hat über ihre skandalösen Äußerungen berichtet! Auf Blog verlinkt."
6 Es folgt das Bild der Beschwerdeführerin mit dem aus dem ursprünglichen Blogbeitrag bekannten Text, der kein zutreffendes Zitat einer Äußerung der Beschwerdeführerin ist.
7 Im April und Mai 2019 reagierten zahlreiche Facebooknutzer auf diese Veröffentlichung und kommentierten sie ihrerseits wie folgt:
8 In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Gestattung der Auskunftserteilung über die Bestandsdaten dieser Facebooknutzer nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F.
9 2. Mit Beschluss vom 9. September 2019 wies das angerufene Landgericht Berlin den Antrag der Beschwerdeführerin vollständig zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es sich bei den Reaktionen der Facebooknutzer sämtlichst um zulässige Meinungsäußerungen handele. Sie seien zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich aber mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt habe, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Da alle Kommentare einen Sachbezug hätten, stellten sie keine Diffamierungen der Person der Beschwerdeführerin und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar.
10 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 21. Januar 2020 teilweise ab. Es gestattete die Beauskunftung betreffend die vorgenannten Kommentare Ziffer 3, 13, 16, 18, 19 und 20.
11 4. Mit Beschluss vom 11. März 2020 änderte das Kammergericht die Ausgangsentscheidung des Landgerichts ab und gestattete zusätzlich die Beauskunftung betreffend die vorgenannten Kommentare Ziffer 1, 2, 7, 8, 17 und 21. Hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Kommentare 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 22 führte das Kammergericht aus, es verkenne zwar keineswegs, dass es sich um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen der Beschwerdeführerin handele. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei aber festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand des § 185 StGB nicht überschritten sei. Denn es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung vor, und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erreiche kein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des Kontexts lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Beschwerdeführerin erschienen.
12 Die Äußerung "Pädophilen-Trulla" müsse im Zusammenhang mit dem "Ausgangspost" betrachtet werden. Dieser sei in der Sache zwar falsch, die Äußerung befasse sich aber mit der darin angesprochenen Thematik. Die Wortschöpfung sei drastisch, andererseits sei der Zwischenruf der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1986 zumindest interpretationsbedürftig gewesen. Aufgrund der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen seien die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen. Die strengen Voraussetzungen, die an eine Schmähkritik oder einen "Wertungsexzess" zu stellen seien, seien nicht erfüllt, weil der Kommentar einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufweise. Der Begriff müsse in den Kontext eingebettet werden.
Die Auslegung der Beschwerdeführerin, ihr werde unterstellt, sie bevorzuge Geschlechtsverkehr mit Kindern und Heranwachsenden, sei nicht plausibel und werde den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht, da eine strafrechtliche Relevanz erst dann erreicht werde, wenn es sich um eine Äußerung handele, deren diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung der Beschwerdeführerin erscheine. Näherliegend sei die Auslegung dahingehend, dass der Äußernde lediglich seine zugespitzte kritische Haltung gegenüber der (vermeintlichen) Position der Beschwerdeführerin zu diesem Sachthema zum Ausdruck bringen wollte: "In Anbetracht des zwingend zu berücksichtigenden Kontextes, in welchem die Äußerung steht, kann der Betitelung als 'Pädophilen-Trulla' auch unter Berücksichtigung der ehrverletzenden Komponente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachbezug nicht abgesprochen werden.
Dies steht der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung entgegen, die Bezeichnung diene ausschließlich ihrer Diffamierung."
13 Betreffend die Äußerung "Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck" führte das Kammergericht aus, die Bezeichnung "Pädodreck" beziehe sich nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf das angesprochene Thema. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin als Politikerin einen solchen Angriff im öffentlichen Meinungskampf hinzunehmen.
14 Für die weiteren noch verfahrensgegenständlichen Äußerungen gelte, dass an sie einheitliche Maßstäbe angelegt werden könnten. Im Ergebnis gälten die vorigen Ausführungen auch für sie. Die Annahme, es verbleibe nur ein herabsetzender Charakter der Äußerungen, trage dem Kontext nicht hinreichend Rechnung. Der Sachbezug werde nicht aufgehoben, weil er mit schlechtem Benehmen einhergehe.
15 Ausführungen zu einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter finden sich in der Entscheidung des Kammergerichts nicht.
16 5. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit Beschluss vom 6. April 2020 zurück.
17 6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die von den Gerichten unterlassene, aber erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des § 185 StGB hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin das Recht der sich Äußernden auf freie Meinungsäußerung überwiege. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen seien rechtswidrig gewesen, das Kammergericht habe die Beauskunftung der Nutzerdaten zu Unrecht nicht gestattet.
18 7. Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin sowie der Betreiberin der Social Media Plattform als weiterer Beteiligter wurden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
19 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 <281, 283 ff.>; 85, 1; 90, 241 <246 ff.>; 99, 185; 114, 339). Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 85, 23 <30 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
20 1. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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26 Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 <195 f.>; 114, 339 <347>). Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 <347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).
27 Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1, <13>; 99, 185 <196>; 114, 339 <348>; stRspr). Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; 114, 339 <348> mit Verweis auf BGHZ 45, 296 <307 f.>; 50, 133 <143 f.>; 73, 120 <124>).
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Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28). Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293>; 99, 185 <196>). Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.
Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).
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33 Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. EGMR, Lingens v. Austria, Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9815/82, § 42; Oberschlick v. Austria I, Urteil vom 23. Mai 1991, Nr. 11662/85, § 59; Oberschlick v. Austria II, Urteil vom 1. Juli 1997, Nr. 20834/92, § 29; EON v. France, Urteil vom 14. März 2013, Nr. 26118/10, § 59). Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31).
34 Allerdings bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern oder Politikerinnen und Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen.
35 Dabei liegt insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch "soziale Netzwerke" im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199 Rn. 108> - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).
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40 Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Der von ihm formulierte Obersatz, es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin erreiche nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen, belegt indes, dass das Kammergericht unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon ausgeht, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liege aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vor, wenn die streitgegenständliche Äußerung "lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung" zu verstehen sei.
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45 Es mag die im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin gewesen sein, dass es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handele. Dies dispensiert aber das Fachgericht nicht davon, bei Nichtvorliegen einer besonderen Anforderungen unterworfenen Schmähkritik die einfache Beleidigung, die eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen erfordert, in Betracht zu ziehen und zu prüfen.
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49 2. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin auf der einen und der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.
50 3. Die Beschlüsse des Kammergerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, soweit sie zu Lasten der Beschwerdeführerin ergangen sind. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
51 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365<366 ff.>).
52 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
53 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE446982201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public