BVerfG 2 BvR 613/21
KVRE447302201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr061321 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20220209 2 BvR 613/21 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 128 Abs 2 ZPO, § 495a ZPO vorgehend AG Frankfurt, 11. März 2021, Az: 31 C 3141/20 (74), Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 31. Dezember 2020, Az: 31 C 3141/20 (74), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Dieser kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.
2 1. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; BVerfGK 19, 388 <395>; stRspr) dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 79, 292 <301>; 99, 84 <87>; BVerfGK 1, 227 <228>; 3, 213 <216>; 13, 128 <132>; 13, 544 <546>; stRspr) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte, verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19 f.>; 65, 227 <232 f.>; 67, 90 <94>; 89, 155 <171>; BVerfGK 9, 174 <184 f.>; stRspr). Dabei sind innerhalb der Beschwerdefrist auch die relevanten Dokumente vorzulegen, soweit diese für die verfassungsrechtliche Bewertung der fachgerichtlichen Entscheidung erforderlich sind (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 14, 402 <417>).
3 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere ist eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.
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Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr).
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8 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447302201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public