BVerfG 2 BvR 2027/19
KVRE447312201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr202719 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20220209 2 BvR 2027/19 Nichtannahmebeschluss § 90 BVerfGG, § 608 Abs 3 ZPO, § 610 Abs 3 ZPO, § 613 Abs 2 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 608 Abs 3 ZPO - Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich Sonderregelungen bei Musterfeststellungsklage mit Beendigung des jeweiligen Musterfeststellungsverfahrens Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Beschwerdeführer wenden sich als Käufer von Dieselkraftfahrzeugen der Marke Volkswagen nach ihrer am 8. Januar 2019 und am 15. März 2019 bestätigten Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister des Bundesamtes für Justiz zur Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 4 MK 1/18) gegen die am 1. November 2018 in Kraft getretene Regelung des § 608 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 12. Juli 2018 (BGBl I S. 1151 <1152>). Da nach dieser Norm eine Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage nur bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden kann, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs sowie des Rechts auf rechtliches Gehör.
2 Am 30. April 2020 wurde das Musterfeststellungsverfahren durch eine Rücknahme der Klage nach einem außergerichtlichen Vergleichsabschluss beendet.
3 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie ist unzulässig.
4 1. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit vorliegt (vgl. BVerfGE 81, 138 <140>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>). Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>; stRspr).
5 Ein Beschwerdeführer ist angehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 57 und 64). Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-) Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7).
6
7 2. a) Auch ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht. Der Umstand, dass die Fachgerichte und das Bundesverfassungsgericht häufig außerstande sind, schwierige Rechtsfragen in kurzer Zeit zu entscheiden, darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als unzulässig verworfen wird (vgl. BVerfGE 74, 163 <172 f.>; 76, 1 <38 f.>; 81, 138 <141>). Bei Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis deshalb fort, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>; 146, 294 <308 f. Rn. 24>; stRspr).
8
9 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447312201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public