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BVerfG 2 BvR 1077/21

KVRE447342201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr107721 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20220209 2 BvR 1077/21 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 985 BGB, § 29a ZPO, § 88

Art. 20Abs.

3 GG verfehlt, weil es über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht unverzüglich entschieden hat und dem Beschwerdeführer diese Entscheidung erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 885a Abs. 4 ZPO zugestellt worden ist (1.). Jedoch hätte der Beschwerdeführer selbst unter Beachtung der aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG folgenden Anforderungen an die zeitliche Gestaltung des Ausgangsverfahrens keinen Rechtsschutz erlangt, weil die von dem Beschwerdeführer angerufenen Fachgerichte seinen Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen haben, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, und er nicht vorträgt, dass er bei einer früheren Abweisung Rechtsschutz bei einem örtlich zuständigen Gericht gesucht hätte (2.). 36 1. Das Unterlassen des Amtsgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seiner Dringlichkeit entsprechend zu behandeln, verfehlt die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt werden (vgl. BVerfGE 85, 337 <345> m.w.N.; stRspr). 37

  1. a)Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118 <123>; 117, 71 <122>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70> zu Art. 19 Abs. 4 GG). 38
  2. b)Dadurch, dass das Amtsgericht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - trotz der vom Beschwerdeführer wiederholt und nachdrücklich vorgetragenen Eilbedürftigkeit - erst kurz vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 885a Abs. 4 ZPO entschieden und seine Entscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zugestellt hat, ist es den sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes für die Gerichte ergebenden Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <225 ff.>; 93, 1 <13 f.>; stRspr) nicht gerecht geworden. Das Amtsgericht hätte - insbesondere, da es dem Antrag des Beschwerdeführers allein mangels örtlicher Zuständigkeit nicht stattgeben wollte - alsbald nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 4. Juni 2021 entscheiden können und müssen. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer auch im Fall einer ablehnenden Entscheidung noch Zeit gehabt, anderweitig Rechtsschutz zu suchen, indem er entweder gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt oder doch bei dem - nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hamburg örtlich zuständigen - Amtsgericht Jena Rechtsschutz gesucht hätte. Indem das Amtsgericht Hamburg jedoch erst elf Tage nach Eingang der Stellungnahme und damit kurz vor Ablauf der Monatsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden und dem Beschwerdeführer diese Entscheidung sogar erst nach Ablauf der Frist bekannt gegeben hat, hat es dem Beschwerdeführer schon rein faktisch die Möglichkeit genommen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Auch wenn es sich dabei um ein bloßes Versehen gehandelt haben sollte und Versehen dieser Art auch in einem geordneten Justizbetrieb und bei pflichtbewusst arbeitenden Richtern vorkommen können, ändert dies nichts daran, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz durch die verzögerte Behandlung seines Eilantrags verletzt worden ist (vgl. BVerfGK 19, 25 <32>). 39 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag selbst unter Beachtung der aus Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG folgenden Anforderungen mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der
  3. Kammer des Zweiten Senats vom
  4. August 2021 - 2 BvR 1368/20 -, Rn. 24). 40 Der Beschwerdeführer trägt nichts dazu vor, was er im Fall einer ablehnenden Entscheidung durch das Amtsgericht, die nach dem Hinweis vom
  5. Mai 2021 jedenfalls nicht ausgeschlossen war, unternommen hätte. Insbesondere ist offen, ob er dann unverzüglich ein örtlich zuständiges Amtsgericht angerufen hätte. Die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss spricht eher dafür, dass er an seiner Rechtsauffassung zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg festgehalten hätte. Dass die Annahme des Amtsgerichts, die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 29a ZPO, der einen ausschließlichen Gerichtsstand beim Amtsgericht Jena begründet, willkürlich und ihrerseits verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte (BVerfGE 3, 359 <364>; 82, 159 <194>), ist jedoch weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Vielmehr ist das Amtsgericht - wie das Landgericht überzeugend begründet - in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das Amtsgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Eine Sicherung seines Herausgabeanspruchs hätte der Beschwerdeführer danach auch bei einer zeitnahen Entscheidung über seinen Antrag nicht bewirkt. 41
  6. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 42 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447342201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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