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BVerfG 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16

KVRE447372201 ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220209.2bvr136816 BVerfG 2. Senat 20220209 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvE 3/16 Beschluss Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art

Art. 20, Art.

23 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt würden. 54 Sie seien selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Es sei unschädlich, dass Verfahrensgegenstand eine künftige Maßnahme sei, denn vorliegend gehe es um vorbeugenden Rechtsschutz, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit der Zustimmung setze eine "Automatik" im Hinblick auf die Folgen der Maßnahme ein, die auf nationaler Ebene nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und keiner Überprüfung, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht, unterliege. 55 b) Die Anträge seien auch begründet. Rechte des Bundestages seien verletzt, da CETA die Kompetenzordnung der Europäischen Union sowie diejenige des Grundgesetzes missachte (ultra vires) und maßgebliche, über die Verfassungsidentität geschützte und für die demokratische Selbstbestimmung zentrale Politikbereiche der Disposition des Bundestages entziehe. Dadurch würden auch die Beschwerdeführer zu III. in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs.

Art. 20, Art.

23 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. 56 Für zahlreiche in CETA geregelte Materien gebe es keine Sachkompetenz der Europäischen Union. Das betreffe Portfolioinvestitionen, die nach Art. 8.1 CETA vom geschützten Investitionsbegriff umfasst sein sollen, aber auch die Regelungen zum Bereich Verkehr (Kapitel 14 CETA), Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA), Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA) und pharmazeutische Produkte (Art. 4.5 CETA). Das habe zur Folge, dass das Abkommen als gemischtes Abkommen einzustufen sei. 57 Die im Abkommen vorgesehene Ausschussstruktur verletze den Bundestag evident und qualifiziert in seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsrechten. Die Mitgliedstaaten seien in den Ausschüssen nicht vertreten (Art. 26.1 Abs. 1 CETA), obwohl die Regelungsbefugnisse auch Sachmaterien beträfen, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten lägen. Der Gemischte CETA-Ausschuss könne nach Art. 30.2 CETA sogar beschließen, Protokolle und Anhänge zu ändern, soweit die Vertragsparteien den Beschluss des Gemischten Ausschusses im Einklang mit ihren zum Inkrafttreten der Änderung erforderlichen "internen Anforderungen und Verfahren" billigten. In den Anhängen seien zentrale Bestimmungen in Bezug auf Reichweite, Anwendungsbereich und materielle Kriterien geregelt. Es sei bisher nicht hinreichend gesichert, dass die Mitgliedstaaten überhaupt Vertragsparteien von CETA seien. Daher bestehe die Möglichkeit, dass diese bei der Abänderung der Anhänge, die in großem Umfang auch nationale Kompetenzen berührten, überhaupt nicht beteiligt würden. 58 Die vorläufige Anwendung von CETA verletze den Bundestag zudem in seinen Befugnissen gemäß Art. 20, Art. 23, Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG und die Beschwerdeführer zu III. in ihren gemäß Art. 38 Abs.

Art. 20, Art.

23 und Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Rechten. Der Vorschlag der Kommission beziehe sich auch auf Teile, die nicht in der Kompetenz der Europäischen Union lägen und für die Art. 218 Abs. 5 AEUV keine Grundlage biete. Von der Möglichkeit der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags im Sinne von Art. 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) könne nach Art. 59 Abs. 2 GG nur in Gesetzesform Gebrauch gemacht werden. Zudem sei die vorläufige Anwendung von CETA rechtsmissbräuchlich, weil sie den nationalen Exekutiven eine Möglichkeit eröffne, interne Ratifikationsvoraussetzungen zu umgehen. 59 CETA verletze darüber hinaus die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 GG), weil es gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verstoße. Das Ausschusswesen sei bislang in keiner Weise demokratisch rückgebunden. Die nationalen Parlamente hätten keinen Einfluss, weil keine nationalen Vertreter in den Ausschüssen vorgesehen seien. Das gelte auch für das Europäische Parlament. 60 Soweit die Vertragsparteien in Art. 8.9 CETA "ihr Recht [bekräftigten], zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet regelnd tätig zu werden", stehe dies - wie auch der Vorbehalt zum Umfang der indirekten Enteignungen (Annex 8-A Ziffer 2 CETA) - unter dem Konkretisierungsvorbehalt des Gemischten CETA-Ausschusses beziehungsweise der Sonderausschüsse. Diese erhielten die Definitionshoheit darüber, was insoweit "legitime politische Ziele" seien, so dass wesentliche Fragen des Grundrechtsschutzes von Exekutive und Judikative entschieden würden. Das gelte auch für die Felder der Gesundheits- und Umweltstandards. 61 Hinzu komme, dass CETA in vielen Einzelregelungen den demokratischen Prozess einschränke, zumal es am Anwendungsvorrang des Unionsrechts teilhabe und daher dauerhaft nicht durch demokratische Gesetzgebung überschrieben werden könne. Zwar entfalte das Abkommen ausweislich von Art. 30.6 CETA keine unmittelbare Geltung für Privatpersonen. Das ändere jedoch nichts daran, dass die Bundesrepublik Deutschland, anders als bei sonstigen völkerrechtlichen Abkommen, dauerhaft gehindert werde, abweichendes nationales Recht zu setzen (sog. Treaty Override). Darüber hinaus würden über CETA nationale Materien, die eigentlich der Transformation gemäß Art. 59 Abs. 2 GG bedürften, zu unionsrechtlichen Verpflichtungen, obwohl insofern gar keine Hoheitsrechte nach Art. 23 GG auf die Europäische Union übertragen worden seien. 62 Die Einschränkungen durch CETA seien auch zu unbestimmt. So führe die im CETA verwendete Form der "Negativliste" (wie in Art. 9.7 Abs. 2 CETA), nach der nur gelistete Sektoren nicht dem Geltungsbereich von CETA unterfielen, dazu, dass neue Verwaltungsaktivitäten automatisch der gesetzgeberischen Gestaltung entzogen würden. Anders als der Positivlistenansatz beispielsweise des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) stelle dies einen im Ergebnis sehr unbestimmten und in seinem Umfang nicht transparenten Eingriff in die demokratische Gestaltungshoheit dar. Die durch die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten Vorbehalte könnten dies nicht korrigieren, weil viele Bereiche nicht einbezogen seien. Dass nur wenige Formen der Daseinsvorsorge von den Anforderungen der grenzüberschreitenden Liberalisierung ausgenommen würden, verhindere eine am Gemeinwohl orientierte demokratische Politikgestaltung. 63 Die Errichtung einer Parallelgerichtsbarkeit widerspreche Art. 92 GG, verletze den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Autonomie des Unionsrechts. Die Einrichtung einer außerhalb des europäischen Gerichtsverbunds stehenden Investitionsgerichtsbarkeit unterlaufe das verfassungsrechtliche Recht des Bundestages aus Art. 23, Art. 20 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, gestaltenden Einfluss auf die Institutionalisierung der Gewaltengliederung zu nehmen. Auch soweit Vorgaben für die Investitionsgerichtsbarkeit nach CETA nicht parlamentarisch, sondern exekutivisch entwickelt würden (Art. 8.10 Abs. 2 Buchstabe f i.V.m. Art. 8.10 Abs. 3 CETA), würden die Rechte des Bundestages zur Ausgestaltung der Rechtsstaatlichkeit verletzt. Die Bestimmung der Richter des Investitionsgerichts durch die Exekutive (Art. 8.27 Abs. 2 CETA) ohne Einbeziehung des Europäischen Parlaments wie auch der nationalen Parlamente verletze den Grundsatz der parlamentarischen Rückbindung der Richter aus Art. 23, Art. 20 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. 64 CETA verletze auch den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 GG, Art. 2 EUV), weil Kernbestandteile sozialer Rechtsstaatlichkeit dem demokratischen Gestaltungsprozess entzogen würden. 65 4. Die Beschwerdeführer zu IV. haben mit Schriftsatz vom 29. August 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragen: 1. Die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union (bzw. das nichtablehnende Verhalten des deutschen Vertreters im Rat) zu dem Vorschlag der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Unterzeichnung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) - COM

(2016)444 final - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
  1. Die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union (bzw. das nichtablehnende Verhalten des deutschen Vertreters im Rat) zu dem Vorschlag der Kommission vom
  2. Juli 2016 zum Abschluss des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) - COM
(2016)443 final - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
  1. Die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union (bzw. das nichtablehnende Verhalten des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union) zu dem Beschluss des Rates über den Vorschlag der Kommission vom
  2. Juli 2016 zur vorläufigen Anwendung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) - COM
(2016)470 final - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. 66 a) Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Die in Aussicht genommene Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat sei ein Akt deutscher öffentlicher Gewalt, der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könne, so dass die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über Unterzeichnung, Abschluss und vorläufige Anwendung von CETA mittelbar überprüfbar seien. 67 Eine Verletzung der Beschwerdeführer zu IV. in ihrem Recht aus Art. 38 Abs.

Art. 20, Art.

23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG erscheine möglich. Die Voraussetzungen der Identitätskontrolle lägen vor. CETA berühre die Autonomie des Bundestages, weil der Gemischte CETA-Ausschuss, in dem nicht notwendigerweise deutsche Repräsentanten säßen, ohne parlamentarische Rückbindung über die Inhalte des CETA disponieren könne. Die Verfahren vor dem Investitionsgericht besäßen ein Bedrohungspotenzial, das den Bundestag, auch als Haushaltsgesetzgeber, in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken könne. Auf das Investitionsgericht würden ohne ausreichende Rechtsgrundlage Hoheitsrechte übertragen (Art. 8.41 Abs. 1 CETA), und das Rechtsprechungsmonopol werde durchbrochen. 68 Die Voraussetzungen der Ultra-vires-Kontrolle lägen ebenfalls vor. Die Europäische Union habe weder die Kompetenz, durch Einsetzung des Investitionsgerichts das Monopol des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen ihrer Organe in Frage zu stellen, noch die Kompetenz, Ausschüsse einzusetzen, die Änderungen am Unionsrecht vornehmen dürfen. Ebenso wenig habe sie die Kompetenz, das primärrechtlich vorgesehene Vorsorgeprinzip aufzugeben. Die vorläufige Anwendung sei nur nach Erlass eines Zustimmungsgesetzes zulässig. 69

  1. b)Die Verfassungsbeschwerden seien auch begründet, weil die Unterwerfung der Bundesrepublik Deutschland unter das Investitionsgericht, die Einrichtung und Ausgestaltung des Gemischten CETA-Ausschusses, die mit dem CETA einhergehende Verletzung des europäischen Vorsorgeprinzips sowie die vorläufige Anwendung des CETA die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzten beziehungsweise Ultra-vires-Akte darstellten. 70
  2. aa)CETA verstoße gegen die Prinzipien der Normenklarheit und der hinreichenden Bestimmtheit. Der Gemischte CETA-Ausschuss könne für die zu errichtenden Gerichte verbindliche Auslegungen des Abkommens vornehmen und Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien bindend seien. Es verstoße zudem gegen die Prinzipien der Rechtsklarheit und hinreichenden Bestimmtheit, weil nicht vorhersehbar sei, welche staatlichen Verhaltensweisen zu einem - unter Umständen milliardenschweren - Entschädigungsanspruch gegenüber ausländischen Investoren führen könnten. 71 Das Rechtsstaatsprinzip - in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG - sei verletzt, weil die Investitionsgerichtsbarkeit dem Gebot der prozessualen Waffengleichheit nicht genüge. Es liege allein in der Hand kanadischer Investoren, ein Verfahren vor dem Investitionsgericht einzuleiten, und in der Hand der Europäischen Union, den Beklagten zu bestimmen (Art. 8.21 Abs. 3 CETA), ohne dass es ein Rechtsmittel dagegen gäbe. Zudem könnten die Investoren zunächst vor den staatlichen Gerichten klagen und bei absehbarem Unterliegen zum Investitionsgericht wechseln, was ihnen ein erhebliches Druckpotenzial zur Herbeiführung von Vergleichen verschaffe. Deutsche Investoren würden ferner dadurch diskriminiert, dass sie Deutschland nicht vor dem Investitionsgericht verklagen könnten. CETA verletze das staatliche Justizmonopol (Art. 92 GG) und den allgemeinen Justizgewährungsanspruch. Jeder Urteilsspruch sei bindend, vollstreckbar und durch kein weiteres Gericht überprüfbar (Art. 8.41 Abs. 1 CETA). Die Letztentscheidungskompetenz habe aber gemäß Art. 92 GG bei staatlichen Gerichten zu liegen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips sei ebenfalls verletzt, weil die Kammern des Investitionsgerichts keine Gewähr für Neutralität und Distanz zu den Parteien böten. Kanadische Investoren hätten zudem die Wahl, ob sie ein deutsches Gericht oder das Investitionsgericht anriefen, wobei Kammern und Einzelrichter nach dem Zufallsprinzip bestimmt würden (Art. 8.27 Abs. 7 und Abs. 9 CETA). Der zuständige Spruchkörper stehe damit nicht im Voraus fest. 72 Das Demokratieprinzip sei dadurch verletzt, dass das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag durch die Unterwerfung unter das Investitionsgericht entleert werde. Dem Investitionsgericht würden Hoheitsrechte übertragen, weil es gemäß Art. 8.41 Abs. 1 CETA befugt sei, letztverbindliche, auch in Deutschland vollstreckbare Urteile zu erlassen. Die Europäische Union habe aber nicht die Befugnis, Hoheitsrechte zu übertragen. Die Unterwerfung unter das Investitionsgericht führe zudem zur Fremdbestimmung des Gesetzgebers, weil die in Rede stehenden Entschädigungssummen diesen einschüchtern könnten. Schließlich verstoße die mangelnde demokratische Legitimation der Richter des Investitionsgerichts gegen das Demokratieprinzip. Diese würden vom Gemischten CETA-Ausschuss ernannt, dessen Zusammensetzung selbst nur vage festgeschrieben sei. 73
  3. bb)Die Mitwirkungsakte der Europäischen Union stellten Ultra-vires-Akte dar, weil die Europäische Union keine Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit einem so umfassenden Investitionsschutz besitze. Sie lasse sich weder auf Art. 207 AEUV noch auf Art. 3 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit einer Binnenkompetenz stützen. Zudem beeinträchtige die Unterwerfung der Mitgliedstaaten unter das Investitionsgericht die Autonomie des Unionsrechts. Der Gemischte CETA-Ausschuss beruhe ebenfalls auf einem Ultra-vires-Akt, weil es diesem an sachlicher und personeller demokratischer Legitimation fehle. Die vorläufige Anwendung von CETA stelle ebenso einen Ultra-vires-Akt dar, da es in Deutschland insoweit einer parlamentarischen Zustimmung bedürfe (Art. 59 Abs. 2 GG). Ultra vires sei schließlich die Preisgabe des Vorsorgeprinzips in Art. 191 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV. 74
  4. c)Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2016 haben die Beschwerdeführer zu IV. mitgeteilt, dass die gegen das Investitionsgericht gerichteten Rügen nicht aufrechterhalten würden, soweit sie die vorläufige Anwendung von CETA beträfen. Diese hielten sie allerdings weiterhin für kompetenzwidrig. 75 5. Die Antragstellerin zu V. hat im Organstreit mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 beantragt festzustellen: 1. Mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU verletzt die Antragsgegnerin Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages. 2. Mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten vorläufigen Anwendung des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU verletzt die Antragsgegnerin Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Deutschen Bundestages. 76 Darüber hinaus regt sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV an. 77
  5. a)Die Anträge seien zulässig. Die Antragstellerin zu V. sei als Fraktion im Bundestag parteifähig und könne im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustünden. 78 Die Anträge richteten sich gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat und beträfen damit einen tauglichen Verfahrensgegenstand. Die Zustimmung sei ein Akt deutscher Staatsgewalt und der deutsche Vertreter deshalb an das Grundgesetz gebunden. 79 Die streitgegenständliche Maßnahme stehe konkret bevor. Die Nichtablehnung von CETA durch den deutschen Vertreter im Rat sei der letzte deutsche Hoheitsakt, mit dem auf den Abschluss beziehungsweise die vorläufige Anwendung des Abkommens Einfluss genommen werden könne. 80 Die Antragstellerin zu V. mache in Prozessstandschaft Rechte des Bundestages geltend und sei somit antragsbefugt. Die Nichtablehnung von CETA durch die Antragsgegnerin verletze Gestaltungsrechte des Bundestages (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG), weil es für zahlreiche Materien keine Sachkompetenz der Europäischen Union gebe. Diese Gestaltungsrechte seien ferner dadurch verletzt, dass CETA Ausschüsse etabliere, in denen die Mitgliedstaaten nicht vertreten seien. Da es auch keine unionale Begleitgesetzgebung gebe, die eine mitgliedstaatliche Repräsentation sicherstelle, hätten die Mitgliedstaaten keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit der Ausschüsse, obwohl deren Regelungsbefugnisse auch Sachmaterien beträfen, die in ihrer Kompetenz lägen. 81 CETA verstoße darüber hinaus gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 GG). Den CETA-Ausschüssen fehle die demokratische Rückbindung. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sei verletzt, weil die Investitionsgerichtsbarkeit gegen die Autonomie des Unionsrechts verstoße und Menschenrechte textlich nicht hinreichend verankert seien. Den Grundsatz der Sozialstaatlichkeit verletze CETA, weil es an einer Verankerung von Sozialstandards fehle. 82 Die genannten Rügen träfen auch im Hinblick auf die vorläufige Anwendung von CETA zu. Diese sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil weder eine besondere Dringlichkeit gegeben sei noch irreversible Folgen drohten. 83 Dass es um vorbeugenden Rechtsschutz gehe, stehe der Zulässigkeit der Organklage nicht entgegen, weil mit der Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zu Annahme, Abschluss und vorläufiger Anwendung von CETA irreparable Folgen drohten. 84
  6. b)Die Ausführungen zur Begründetheit decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen zu den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu III. III. 85 1. Die Bundesregierung erachtet die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. sowie die Organklage der Antragstellerin zu V. für von vornherein unzulässig und offensichtlich unbegründet. 86
  7. a)Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. seien unzulässig. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Nichtablehnung der Beschlüsse zur Unterzeichnung, zur Annahme und zur vorläufigen Anwendung der auf Unionszuständigkeiten gründenden Teile des Abkommens durch den deutschen Vertreter im Rat unmittelbar deutsche Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen könnten. Die besonderen Zulässigkeitsanforderungen für eine auf Art. 38 GG gestützte Verfassungsbeschwerde seien nicht erfüllt. Es gehe vorliegend nicht um eine Verlagerung von neuen Aufgaben und Befugnissen auf die Europäische Union. Auch sei eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung von vornherein ausgeschlossen, weil CETA als gemischtes Abkommen geschlossen werde. 87 Soweit sich die Beschwerdeführer zu I. bis IV. auf eine Verletzung von Staatsstrukturprinzipien wie Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip bezögen, fehle es an der Darlegung des notwendigen Zusammenhangs zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG allein rügefähigen Demokratieprinzip. 88 Im Übrigen könnten die Beschwerdeführer zu I. bis IV. nicht darlegen, dass sie durch die Nichtablehnung der vorgeschlagenen Beschlüsse durch den deutschen Vertreter im Rat selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen seien. CETA werde erst nach einer Ratifikation durch die Mitgliedstaaten auch durch die Europäische Union angenommen, was vorläufig nicht zu erwarten stehe. Für den Beschluss über die Unterzeichnung fehle es ebenfalls an einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit. 89 Die Organklage der Antragstellerin zu V. sei ebenfalls unzulässig. Eine Verletzung der Rechte des Bundestages durch die Bundesregierung sei nicht erkennbar. Insoweit sei der Antrag mangels Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG von vornherein unzulässig. Insbesondere sei die Gestaltungsmacht des Bundestages durch die Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung am Zustandekommen von CETA auf europäischer Ebene nicht beeinträchtigt. Da es sich insoweit um ein gemischtes Abkommen handele, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen müssten, habe es der Bundestag selbst in der Hand, das Zustandekommen des Abkommens zu verhindern. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie die Nichtablehnung der Beschlüsse des Rates zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von CETA den Bundestag in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzen oder unmittelbar gefährden könne. Die von der Antragstellerin zu V. behaupteten Verstöße gegen Art. 23 in Verbindung mit Art. 20, Art. 19 Abs. 4, Art. 92 und Art. 79 Abs. 3 GG sowie Art. 2 und Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 267 AEUV und Art. 47 GRCh seien nicht ausreichend substantiiert. Nicht von Zuständigkeiten der Europäischen Union erfasste Teile des Abkommens würden nicht vorläufig angewendet. Insoweit bleibe die freie Entscheidung des Bundestages über die Zustimmung unberührt. Soweit die Kompetenzen der Europäischen Union jedoch reichten, könne der Bundestag von vornherein nicht in seinen Rechten verletzt sein. 90
  8. b)Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. und die Organklage der Antragstellerin zu V. seien auch offensichtlich unbegründet. 91
  9. aa)Das Demokratieprinzip sei nicht verletzt. Der Bundestag werde durch CETA nicht in seiner demokratischen Substanz entleert. Es sei nicht ersichtlich, dass CETA eine so erhebliche Einschränkung bedeute, dass er nur noch Angelegenheiten von geringem Umfang zu entscheiden hätte. Das parlamentarische Budgetrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Finanzielle Risiken von ganz erheblichem Gewicht seien im Zusammenhang mit CETA weder dargelegt noch ersichtlich. Die bloße Möglichkeit von Entschädigungszahlungen verletze nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. Aus den Verpflichtungen zur Marktöffnung im Bereich von Dienstleistungen und Investitionen ergäben sich keine verfassungswidrigen Eingriffe in die demokratische Gestaltungshoheit. Das gelte auch mit Blick auf die vorläufige Anwendung von CETA, weil sich diese nur auf die Bereiche des Abkommens beziehe, die in der Zuständigkeit der Europäischen Union lägen. Zudem könne die vorläufige Anwendbarkeit durch eine Vertragspartei jederzeit beendet werden (Art. 30.7 Abs. 3 CETA). 92 Die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Kapitel 21 CETA) und die Bestimmungen über einen bilateralen Dialog und Zusammenarbeit (Kapitel 25 CETA) verletzten das Demokratieprinzip ebenfalls nicht. Sie berührten nicht die Möglichkeiten jeder Vertragspartei, ihre Regelungs-, Gesetzgebungs- und Politikgestaltungsaufgaben zu erfüllen (Art. 21.2 Abs. 4 CETA). Zudem könne das mit dem Dialog betraute Gremium keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. 93 Die Einsetzung von Gremien im Rahmen von Freihandelsabkommen/Assoziationsabkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten sei üblich. Dies gelte insbesondere für Gremien, die in genau definierten Fällen Beschlüsse zur Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung bestimmter Teile des Abkommens fassen könnten, und sei im Primärrecht der Europäischen Union angelegt. Eine demokratische Rückanbindung der CETA-Ausschüsse bestehe über Unterrichtungspflichten der Bundesregierung nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG), die Mitwirkungsrechte des Bundestages nach Art. 23 GG und die Beteiligung des Europäischen Parlaments nach Art. 218 Abs. 10 AEUV. Der Bundestag werde nach Maßgabe der etablierten Mechanismen vorab umfassend über allfällige Beschlussgegenstände in Gremien, die auf der Grundlage von Freihandelsabkommen/Assoziationsabkommen eingerichtet worden seien, unterrichtet. Dies verschaffe ihm die Möglichkeit, sich mit allen Beschlussgegenständen zu befassen, vor Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben (§ 8 EUZBBG) und dadurch seiner Integrationsverantwortung nachzukommen. 94 Bindende Beschlüsse des in CETA vorgesehenen Gemischten Ausschusses stünden unter dem Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien. Art. 26.3 Abs. 2 CETA sehe ausdrücklich vor, dass die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für die Vertragsparteien nur vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren bindend seien. Auch Art. 30.2 Abs. 2 Satz 2 CETA stelle klar, dass Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren zum Inkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren zu billigen seien. Sie träten erst an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in Kraft (Art. 30.2 Abs. 2 Satz 3 CETA). Damit unterlägen auch diese Beschlüsse - wie bei Art. 26.3 Abs. 2 CETA - einem Zustimmungsvorbehalt der Vertragsparteien. 95 Soweit der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Art. 8.31 Abs. 3 CETA die Annahme verbindlicher Auslegungsentscheidungen empfehlen könne, dürfe er dies nach Art. 8.44 Abs. 3 CETA nur, wenn zuvor das Einvernehmen der Vertragsparteien hergestellt und deren interne Anforderungen und Verfahren erfüllt worden seien. Damit sei sichergestellt, dass verbindliche Auslegungsentscheidungen nur dann abgegeben werden könnten, wenn auch die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Abkommens ihre verfassungsrechtlich gebotenen Verfahren durchgeführt habe. 96 Eine verfassungswidrige Einschränkung demokratischer Handlungsspielräume sei auch durch die Investitionsschutzbestimmungen des Kapitels 8 CETA nicht gegeben. Die dort niedergelegten Verpflichtungen der Vertragsparteien entsprächen im Wesentlichen denjenigen, denen die Organe der Europäischen Union beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland aufgrund unionsrechtlicher beziehungsweise verfassungsrechtlicher Vorgaben ohnehin unterlägen. 97 Schließlich sei den auf das Demokratiegebot gestützten Einwänden gegen die Einrichtung von CETA-Ausschüssen entgegenzuhalten, dass das von den CETA-Ausschüssen gesetzte Recht nicht unmittelbar anwendbar sei. Das Abkommen lege ausdrücklich fest, dass es lediglich völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien enthalte (Art. 30.6 Abs. 1 CETA). Jeder dieser Rechtsakte müsse daher durch europäische oder nationale Verfahren umgesetzt werden. 98
  10. bb)Auch die von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. und der Antragstellerin zu V. erhobene Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gehe fehl. Der Autonomie des Unionsrechts drohe durch die Investitionsgerichtsbarkeit keine Gefahr. Ohnehin sei unklar, inwiefern eine Verletzung des Unionsrechts zugleich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verstoßen könne. Der internationale Menschenrechtsschutz werde nicht beeinträchtigt. Durch die Verpflichtung in Art. 8.31 CETA, das Abkommen gemäß der Wiener Vertragsrechtskonvention auszulegen, werde sichergestellt, dass bei der Auslegung die beiden UN-Menschenrechtspakte von 1966 und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu beachten seien. Die Gerichts- und Rechtsschutzgarantien des Grundgesetzes (Art. 92, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 GG) würden nicht verletzt. Art. 92 GG betreffe die innerstaatliche Rechtsprechungsfunktion, schließe aber die Möglichkeit von internationalen Gerichten und Schiedsgerichten neben den staatlichen Gerichten nicht aus. 99
  11. cc)Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips hätten die Beschwerdeführer zu I. bis IV. und die Antragstellerin zu V. nicht nachvollziehbar dargetan. Weder greife die Rüge einer unzureichenden Verankerung von Arbeits- und Sozialstandards in CETA, noch gefährde das Abkommen die Formulierung von sozial-ökologischen Vergabekriterien. 100
  12. dd)Gegen die Bestimmungen zu Umwelt und Vorsorgeprinzip in CETA gebe es ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. und der Antragstellerin zu V. geäußerten Bedenken, wonach völkerrechtliche Vorgaben generell zu einer Aushöhlung der Demokratie und demokratischer Gestaltungsrechte führten, verkennten den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Das Vorsorgeprinzip sei über Verweise auf Bestimmungen des Rechts der Welthandelsorganisation (Sanitary and Phytosanitary-Übereinkommen, Art. XX GATT) sowie einen Verweis auf die Rio-Erklärung über Handel und Entwicklung auch in ausreichendem Maß aufgefangen und gewährleistet. CETA gehe nicht über bereits bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem WTO-Recht hinaus, an die die Europäische Union und Kanada unabhängig von dem Abkommen gebunden seien. 101
  13. c)Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe kein Anlass. Die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV seien nicht erfüllt, weil es an einer entscheidungserheblichen Frage zur Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts fehle. Unabhängig davon sei die richtige Anwendung des Unionsrechts im vorliegenden Fall derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibe. Das in CETA vereinbarte Investitionsgericht sei mit den EU-Verträgen und dem in Art. 263 ff. AEUV vereinbarten Letztentscheidungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar, weil das CETA-Investitionsgericht lediglich die im Abkommen völkerrechtlich vereinbarten Investitionsschutzstandards auslege und weder die Kompetenzen des Gerichtshofs noch den Rechtsschutz einschränke. 102 2. Nach Ansicht des Deutschen Bundestages sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. und der Antrag der Antragstellerin zu V. im Organstreitverfahren ebenfalls unzulässig und unbegründet. 103
  14. a)Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, weil die Zustimmung des deutschen Vertreters zu den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung von CETA bereits erfolgt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 (BVerfGE 144, 1) festgestellt habe. 104 Darüber hinaus drohe keine offensichtliche und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten mit struktureller Bedeutung versehene Kompetenzüberschreitung durch Organe der Europäischen Union. CETA sei ein gemischtes Abkommen. Auch sei seit dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Freihandelsabkommen mit Singapur für Freihandelsverträge in der Art von CETA geklärt, dass derartige Abkommen gemischte Verträge seien, die der Zustimmung durch die Mitgliedstaaten bedürften. Dass die Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten dadurch verletzt oder gefährdet werde, sei nicht ersichtlich, weil sämtliche weiteren Schritte die Ratifikation oder Zustimmung aller Mitgliedstaaten voraussetzten. 105 Der Antrag im Organstreitverfahren sei ebenfalls unzulässig. Dass Rechte oder Zuständigkeiten des Bundestages durch die Antragsgegnerin verletzt oder unmittelbar gefährdet würden, sei nicht zu erwarten. 106
  15. b)Die Verfassungsbeschwerden und der Antrag im Organstreitverfahren seien auch unbegründet. 107
  16. aa)Soweit die Beschwerdeführer zu I. bis IV. und die Antragstellerin zu V. geltend machten, CETA führe zu einer unzulässigen Entleerung der demokratischen Substanz des Bundestages, weil von der Europäischen Union beziehungsweise den CETA-Einrichtungen Hoheitsbefugnisse ohne Einhaltung der einschlägigen Voraussetzungen ausgeübt würden, treffe dies nicht zu. Mit Blick auf die Darlegungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 (vgl. Rn. 129) und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 (vgl. Rn. 121) sei es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Auslegung der Kompetenzregelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Gerichtshof von der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in den Bereichen der Seeverkehrs- und der Arbeitsschutzregelungen sowie der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Zuordnung zu den geteilten oder ausschließlichen Zuständigkeiten sowie der Qualifikation der Portfolioinvestitionen voneinander abwichen. Die Interpretation der Unionskompetenzordnung durch den Gerichtshof berühre indes in keinem dieser Bereiche die Ultra-vires-Grenze oder den demokratischen Identitätskern der Verfassung und es sei daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem weiteren Ratifikationsverfahren zugrunde gelegt würde. 108 Soweit die Rechtsauffassungen von Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof der Europäischen Union auch insofern voneinander abwichen, als Letzterer in seinem Gutachten 2/15 die Bestimmungen im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Singapur zu Portfolioinvestitionen, zu institutionellen Vorgaben über Informationsaustausch, Notifikation, Überprüfung, Zusammenarbeit, Vermittlungen und beschließende Ausschüsse, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten sowie zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dem Bereich der geteilten Zuständigkeit zugeordnet habe, bleibe diese Differenz verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich die Interpretationen von Bundesverfassungsgericht und Gerichtshof im Ergebnis nicht unterschieden. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union gehe in seinem Gutachten 2/15 davon aus, dass Vertragsschlüsse im Bereich der geteilten Kompetenzen die Mitwirkung der Mitgliedstaaten voraussetzen. Im Übrigen sei eine Tendenz zur wirksamen Kompetenzauslegung im Sinne der implied powers-Doktrin grundsätzlich hinzunehmen und auch unter demokratischen Gesichtspunkten zulässig (unter Verweis auf BVerfGE 123, 267 <351>). 109 Soweit die Beschwerdeführer zu I. bis IV. und die Antragstellerin zu V. eine unzulässige Entleerung der demokratischen Substanz des Bundestages befürchteten, weil durch CETA Hoheitsbefugnisse auf die Europäische Union beziehungsweise die CETA-Einrichtungen übertragen würden, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages unzulässig eingeschränkt und die Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane beschränkt werde, treffe dies nicht zu. CETA komme weder rechtlich noch faktisch eine Durchgriffswirkung in den innerstaatlichen Bereich zu. Auch das notwendige Zustimmungsgesetz des Bundestages begründe keine unmittelbare innerstaatliche Wirkung des Abkommens. 110 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Legitimation von CETA seien auch hinsichtlich der in die Kompetenz der Europäischen Union fallenden Bereiche gewahrt. Die nötige demokratische Legitimation beruhe auf der bereits erfolgten Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union in den Zustimmungsgesetzen zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf der fortwirkenden und begleitenden Wahrnehmung der Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane und insbesondere des Bundestages. Die Errichtung der CETA-Ausschüsse sei durch das Zustimmungsgesetz hinreichend legitimiert, insbesondere weil ihren Beschlüssen keine Durchgriffswirkung oder für die Struktur des Haushalts relevanten Wirkungen zukämen. Hinzu komme die demokratische Legitimation der Ausschusstätigkeiten durch die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane, die auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen auch nach dem Abschluss des Abkommens eine Rückkopplung der Vertragspraxis an den Bundestag sicherstelle. 111 Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Urteil vom 13. Oktober 2016 formulierten Bedenken erwiesen sich spätestens seit der gemeinsamen Erklärung von Rat und Mitgliedstaaten - nach der die Position der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zwischen dieser und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt werde, sofern der Beschlussgegenstand in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle - und seit dem Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union als nicht beziehungsweise nicht mehr begründet. 112
  17. bb)Soweit die Beschwerdeführer zu I. bis IV. und die Antragstellerin zu V. die Ansicht verträten, CETA sei mit dem grundgesetzlich garantierten Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, gingen sie fehl. Auch die Autonomie des Unionsrechts werde weder beeinträchtigt, noch sei sie über das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip abgesichert. Das rechtsstaatliche Gebot materiellen Menschenrechts- und Grundrechtsschutzes sei durch mehrfache Verweise auf die einschlägigen UN-Menschenrechtskonventionen in CETA ausreichend gewahrt. 113
  18. cc)Schließlich seien auch die von den Beschwerdeführern zu I. bis IV. und der Antragstellerin zu V. im Hinblick auf die Umweltpolitik und das Vorsorgeprinzip geäußerten Bedenken verfassungsrechtlich nicht haltbar. 114
  19. c)Für eine Aussetzung des Verfahrens und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV bestehe kein Anlass. 115 3. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ergänzend zur Stellungnahme des Deutschen Bundestages eine eigene Stellungnahme abgegeben. 116 Anders als der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Gutachten 2/15 sowohl die Vorschriften zum internationalen Seeverkehr als auch zum Arbeitsschutz als Teil der ausschließlichen Kompetenz der Europäischen Union angesehen. Eine solche ausschließliche Kompetenz habe er zudem bezüglich ausländischer Direktinvestitionen angenommen, während er Portfolioinvestitionen und die Investor-Staat-Streitbeilegung dem Bereich der geteilten Zuständigkeit zugeordnet habe. Für die vorliegenden Verfahren komme es darauf jedoch nicht an, weil es bei einem gemischten Abkommen denknotwendig nicht zu einer Überschreitung der Kompetenzen der Europäischen Union zulasten der Mitgliedstaaten kommen könne. 117 Unabhängig davon könne eine Verletzung der Art. 20 und Art. 38 GG vorliegen, wenn CETA Gesetzgebungskompetenzen des Bundestages einschränke oder Vertragsänderungen ohne seine Beteiligung nach Art. 59 Abs. 2 GG möglich mache. Der übergeordnete CETA-Ausschuss bedürfe angesichts der potentiellen Reichweite seiner Entscheidungen einer besonderen demokratischen Legitimation. Deren genaue Ausgestaltung hänge jedoch davon ab, wie die Vorschriften zur Zusammensetzung und zu den Befugnissen des Gemischten Ausschusses, insbesondere Art. 26.1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 30.2 CETA, konkret auszulegen seien. 118 Das durch CETA errichtete System des Schutzes ausländischer Investitionen könne zudem zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Inländerdiskriminierung führen. 119 Auch sei das in CETA verwirklichte System der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit wegen der unvollständigen Unabhängigkeit der Mitglieder des Investitionsgerichtssystems, der unklaren Zuständigkeiten der einzelnen Divisionen und der Befugnis, den Staat zu hohen Schadensersatzleistungen zu verurteilen, rechtsstaatlich bedenklich. Ein Verfassungsverstoß folge daraus jedoch nicht unbedingt. Anders lägen die Dinge nur mit Blick auf den mangelnden Einfluss der Bundesrepublik Deutschland auf die Bestellung der Richter durch den Gemischten CETA-Ausschuss. 120 Da eine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung nur nach Auslegung des CETA durch den Gerichtshof der Europäischen Union möglich sei, werde angeregt, diesem die relevanten Auslegungsfragen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. IV. 121 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat der Senat in den vorliegenden Verfassungsbeschwerde- und Organstreitverfahren Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf gezielt haben, dem deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union die Zustimmung zu Beschlüssen zur Unterzeichnung, zur vorläufigen Anwendung und zum Abschluss von CETA zu untersagen, nach Maßgabe der Gründe abgelehnt (vgl. BVerfGE 143, 65 <66>). 122 Soweit sich die Anträge gegen die Unterzeichnung und den Abschluss von CETA gerichtet haben, hat er ihnen den Erfolg versagt, weil weder die Unterzeichnung noch der erst nach Befassung des Europäischen Parlaments und Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten anstehende Abschluss von CETA im Zeitpunkt der Entscheidung unmittelbare Rechtswirkungen für die Antragsteller zeitigten (vgl. BVerfGE 143, 65 <89 Rn. 42, 101 Rn. 73>). 123 Soweit sich die Anträge gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat gegen die vorläufige Anwendung gerichtet haben, hat der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung abgelehnt. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen werde, sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates später aber als unzulässig erweise, wögen weniger schwer als die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache verbunden seien. 124
  20. a)Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, dass sich der Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA als Ultra-vires-Akt erweist und dass die Mitwirkung der Bundesregierung an diesem Beschluss die Beschwerdeführer zu I. bis IV. in ihrem Recht aus Art. 38 Abs.

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Er hat ausgeführt, der Europäischen Union dürfte es unter anderem an einer Vertragsschlusskompetenz für Portfolioinvestitionen, den Investitionsschutz, den internationalen Seeverkehr, die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und den Arbeitsschutz fehlen (vgl. BVerfGE 143, 65 <93 ff. Rn. 51 ff.>). Nicht auszuschließen sei darüber hinaus, dass sich der Beschluss des Rates auch insoweit als Ultra-vires-Akt darstellen könne, als mit dem Abkommen Hoheitsrechte auf das Gerichts- und das Ausschusssystem weiterübertragen werden sollten (vgl. BVerfGE 143, 65 <95 Rn. 58>). 125 Auch eine Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität hat der Senat für nicht völlig ausgeschlossen gehalten, weil die Ausgestaltung des Ausschusssystems in CETA die Grundsätze des Demokratieprinzips, die Teil der Verfassungsidentität des Grundgesetzes sind, verletzen könne (vgl. BVerfGE 143, 65 <95 ff. Rn. 59 ff.>). 126

  1. b)Das Risiko der geschilderten Nachteile für die Schutzgüter des Art. 38 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG lasse sich jedoch durch unterschiedliche Vorkehrungen praktisch ausschließen, so dass ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG im Ergebnis abgewendet werden könne. Dem Risiko eines Ultra-vires-Akts könne dadurch begegnet werden, dass die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Bereiche von CETA von der vorläufigen Anwendung ausgenommen würden (vgl. BVerfGE 143, 65 <98 ff. Rn. 67 ff.>). Einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems könne - jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung - zum Beispiel durch eine interinstitutionelle Vereinbarung, nach der Beschlüsse gemäß Art. 30.2 Abs. 2 CETA nur aufgrund eines einstimmig angenommenen gemeinsamen Standpunktes nach Art. 218 Abs. 9 AEUV gefasst werden, oder andere Vorkehrungen begegnet werden (vgl. BVerfGE 143, 65 <100 Rn. 71>). Zudem müsse sichergestellt werden, dass Deutschland die vorläufige Anwendung von CETA auch einseitig beenden könne, wenn die Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Akts oder einer Verletzung der Verfassungsidentität nicht realisieren könne (vgl. BVerfGE 143, 65 <100 f. Rn. 72>). 127 2. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat der Senat in den Verfahren 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16 und 2 BvE 3/16 erneute Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (vgl. BVerfGE 144, 1 <2>), mit denen die Antragsteller erreichen wollten, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil vom 13. Oktober 2016 eingehalten werden. Der Senat hat festgestellt, die Bundesregierung habe die im Urteil vom 13. Oktober 2016 formulierten Maßgaben vor ihrer Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt (vgl. BVerfGE 144, 1 <12 Rn. 21>). Insbesondere habe sie keiner vorläufigen Anwendung des Abkommens in Bezug auf im Urteil vom 13. Oktober 2016 aufgeführte Sachmaterien zugestimmt. Eine etwaige Berührung der Verfassungsidentität durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems sei ebenfalls nicht zu befürchten, da die Erklärung Nr. 19 des Rates und der Mitgliedstaaten dahingehend auszulegen sei, dass bei einer etwaigen Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses im Rahmen der vorläufigen Anwendung des Abkommens alle mitgliedstaatlichen Belange berücksichtigt würden (vgl. BVerfGE 144, 1 <16 f. Rn. 30>). Schließlich hätten Deutschland und Österreich in der Erklärung Nr. 21 festgestellt, dass sie als Vertragsparteien von CETA ihre Rechte aufgrund Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA ausüben könnten, so dass das Recht zur einseitigen Beendigung der vorläufigen Anwendung gewährleistet sei (vgl. BVerfGE 144, 1 <17 Rn. 31 f.>). 128 3. Nach den Entscheidungen des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwei Gutachten erstattet: 129
  2. a)In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (vgl. EuGH, Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017, Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, EU:C:2017:376) hat der Gerichtshof auf Antrag der Kommission festgestellt, dass die Europäische Union in allen von dem geplanten Abkommen erfassten Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit besitze; ausgenommen seien lediglich andere Investitionen als Direktinvestitionen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat mit den Mitgliedstaaten als Beklagten. Diese Bereiche fielen in die geteilte Zuständigkeit von Europäischer Union und Mitgliedstaaten mit der Folge, dass das EUSFTA in seiner ursprünglich vorgesehenen Form von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten nur gemeinsam geschlossen werden könne. 130
  3. b)In seinem Gutachten 1/17 vom 30. April 2019 zum Investitionsschutz in CETA (vgl. EuGH, Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, EU:C:2019:341) hat er auf Antrag des Königreichs Belgien festgestellt, dass Kapitel 8 Abschnitt F des CETA mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar sei. B. 131 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I. bis IV. (I.) und der Antrag der Antragstellerin zu V. im Organstreitverfahren (II.) sind teilweise zulässig. I. 132 Die Verfassungsbeschwerden sind bei verständiger Auslegung der gestellten Anträge (1.) zulässig, soweit sie sich gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters am Beschluss des Rates der Europäischen Union über die vorläufige Anwendung von CETA richten (2.). Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig (3.). 133 1. Bei verständiger Würdigung wenden sich die Beschwerdeführer zu I. bis IV. gegen die Zustimmung der Bundesregierung zu dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Beschluss <EU> 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens <CETA> zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl EU Nr. L 11 vom 14. Januar 2017, S. 1 f.) und zu dem Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Beschluss <EU> 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens <CETA> zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl EU Nr. L 11 vom 14. Januar 2017, S. 1080 f.). Diese Beschlüsse wurden mit Zustimmung der Bundesregierung vom selben Tage am 28. Oktober 2016 gefasst. 134 Ferner wenden sich die Beschwerdeführer zu I. bis IV. gegen den Beschluss des Rates über den Abschluss des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (COM<2016> 443 final vom 5. Juli 2016). Diese Beschlussfassung ist noch nicht erfolgt. 135 Die Beschwerdeführer zu II. wenden sich zudem gegen ein (mögliches künftiges) Zustimmungsgesetz des Bundestages zu CETA. 136 2. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters zum Beschluss des Rates der Europäischen Union über die vorläufige Anwendung von CETA richten.Es handelt sich insoweit um einen tauglichen Beschwerdegegenstand (a). Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. sind beschwerdebefugt (b). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (c), das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen (d). 137
  4. a)Die Zustimmung des deutschen Vertreters zu dem Beschluss des Rates der Europäischen Union über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28. Oktober 2016 ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand. Es handelt sich dabei um einen Akt deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 151, 202 <279 f. Rn. 100 ff.>). 138 Die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union ist ein der deutschen Staatsgewalt zurechenbarer Mitwirkungsakt an dem in Rede stehenden Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland die vorläufige Anwendung nach Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA beenden könnte (vgl. BVerfGE 143, 65 <100 f. Rn. 72>; 144, 1 <17 Rn. 31 f.>), werden mit diesem Beschluss völkerrechtliche Verpflichtungen der Europäischen Union und damit mittelbar auch der Bundesrepublik Deutschland begründet. 139 Soweit es sich bei diesem Beschluss um eine das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreitende oder die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührende Maßnahme handeln sollte, ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters im Rat die einzige Möglichkeit, mit der Bürgerinnen und Bürger vor dem Bundesverfassungsgericht ihr Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf demokratische Selbstbestimmung geltend machen können. Nach gefestigter Rechtsprechung haben die Träger der Integrationsverantwortung sicherzustellen, dass Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union einschließlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Integrationsprogramm nicht in offensichtlicher und strukturell bedeutsamer Weise überschreiten und dadurch gegen Art. 38 Abs.

Art. 23Abs.

1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen oder die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren. Insoweit unterliegt ihr Handeln verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 142, 123 <204 f. Rn. 157>). 140 b) Die Beschwerdeführer zu I. bis IV. sind beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG rügen. Ihr Vortrag lässt es jedenfalls als möglich erscheinen, dass sie durch die Zustimmung des deutschen Vertreters zur vorläufigen Anwendung von CETA in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs.

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt werden, weil sich die in Rede stehenden Regelungen als Ultra-vires-Akte darstellen beziehungsweise die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren könnten, § 90 Abs. 1 BVerfGG (aa). An der Beschwerdebefugnis fehlt es dagegen, soweit sie eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), die Beschwerdeführer zu II. eine Verletzung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG, die Beschwerdeführer zu II. und III. eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) sowie die Beschwerdeführer zu III. eine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorläufigen Anwendung rügen (bb). 141 aa) Die Beschwerdeführer legen hinreichend substantiiert dar, dass sie durch die Zustimmung des deutschen Vertreters zur vorläufigen Anwendung von CETA in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs.

Art. 20Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG

(1)selbst
(2), gegenwärtig
(3)und unmittelbar
(4)verletzt werden. 142
(1)Als grundrechtsgleiches Recht gewährleistet das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag die politische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und garantiert ihnen eine freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 <340>; 132, 195 <238 Rn. 104>; 135, 317 <399 Rn. 159>; 142, 123 <173 Rn. 81, 190 Rn. 126>; 146, 216 <249 f. Rn. 46>; 151, 202 <274 f. Rn. 91>). Das Wahlrecht erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern vermittelt dem Einzelnen einen Anspruch darauf, mit seiner Wahlentscheidung Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen und etwas bewirken zu können (vgl. BVerfGE 151, 202 <274 f. Rn. 91>). Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine über die Sicherung des durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Anspruchs auf demokratische Selbstbestimmung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen (vgl. BVerfGE 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>; 142, 123 <190 Rn. 126>; 151, 202 <286 Rn. 118>; 154, 17 <85 f. Rn. 100>). 143 Im Anwendungsbereich von Art. 23 GG schützt er Bürgerinnen und Bürger davor, dass die durch die Wahl bewirkte Legitimation der Staatsgewalt und die Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die europäische Ebene so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 134, 366 <396 Rn. 51>; 142, 123 <173 f. Rn. 81>; 146, 216 <249 Rn. 45>; 151, 202 <274 f. Rn. 91>; 153, 74 <152 Rn. 136>). 144 Zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich nicht allein ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 134, 366 <397 Rn. 53>; 142, 123 <193 Rn. 134>; 146, 216 <251 Rn. 50>; 151, 202 <297 f. Rn. 144>; 153, 74 <134 Rn. 98>). Darüber hinaus gewährt Art. 38 Abs.

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2 Satz 1 GG den Wahlberechtigten gegenüber Bundesregierung, Bundestag und gegebenenfalls dem Bundesrat einen Anspruch darauf, dass diese in Wahrnehmung ihrer Integrationsverantwortung über die Einhaltung des Integrationsprogramms durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union wachen, am Zustandekommen und an der Umsetzung von Maßnahmen, die die Grenzen des Integrationsprogramms überschreiten, nicht mitwirken und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen aktiv auf seine Befolgung und die Beachtung seiner Grenzen hinwirken (vgl. BVerfGE 151, 202 <296 Rn. 140>; 153, 74 <133 Rn. 96>). Art. 38 Abs.

Art. 20Abs.

1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG gewährt daher auch Schutz vor hinreichend qualifizierten Kompetenzüberschreitungen der Organe, Einrichtungen

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