1 Satz 1 GG ist frei. Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl
1 Satz 1 GG durch prozedurale Vorkehrungen scheidet daher aus. Der Antrag wird verworfen. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt. A. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreits dagegen, dass keiner der von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Präsidenten des
Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden
erfolglosem Ablauf des Verfahrens
Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten. 3 Auf Antrag aller Fraktionen legte der Bundestag in seiner konstituierenden Sitzung außerdem die Anzahl der Stellvertreter des Präsidenten des Bundestages auf sechs fest. Für alle Fraktionen - bis auf die Antragstellerin - wurden in der konstituierenden Sitzung im ersten Wahlgang die vorgeschlagenen Kandidaten zu Stellvertretern und Stellvertreterinnen des Bundestagspräsidenten gewählt. Der von der Antragstellerin zur Wahl vorgeschlagene Abgeordnete erhielt in keinem der drei Wahlgänge die
2 GO-BT erforderliche Mehrheit. 4
mehreren erfolglosen Kandidaten einen Abgeordneten zum Vizepräsidenten zu ernennen" (Ausschussdrucksache 19 - G - 51 vom
einer Diskussion über die Frage, ob § 2 GO-BT einer Auslegung durch den Ausschuss überhaupt zugänglich sei, einigte sich die Mehrheit der Ausschussmitglieder darauf, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen und nicht in der Sache zu entscheiden. 7 4.
Einleitung des Organstreitverfahrens stellte die Antragstellerin einen weiteren ihrer Abgeordneten als Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zur Wahl, der in den drei Wahlgängen im November 2020, im April 2021 und im Juni 2021 nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinen konnte. 8
dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ihrem Stärkeverhältnis entsprechend in Ausschüssen und Parlamentsorganen vertreten sein. Eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen müsse verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung folge, dass sich eine illoyale und unsachgemäße Behandlung aufgrund der Geschäftsordnung als Rechtsverletzung darstelle, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren beanstandet werden könne. Eine Kooperationspflicht zwischen Parlamentsmehrheit und einer für das Präsidium vorschlagsberechtigten Oppositionsfraktion mit wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ergebe sich zudem aus dem Verfassungsgrundsatz der Organtreue. 13
einschlägigen sachlichen Kriterien mangelnden Eignung lägen und das Auswahl- und Vorschlagsrecht der Fraktionen nicht durch eine sachwidrige politische Einschätzung beeinträchtigt werde. Dies habe der Antragsgegner durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen. Er müsse verfassungswidrigen Blockaden durch eine oder mehrere Fraktionen oder eine Mehrheit der Abgeordneten durch ein formelles oder informelles Verfahren entgegenwirken. Diese Vorgaben seien hier nicht erfüllt. III. 16 Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. 17
1 Satz 1 GG wähle der Bundestag die Stellvertreter des Präsidenten, wobei weder die Gesamtzahl noch die Verteilung
Fraktionen vorgegeben seien. 20 Da die Antragstellerin selbst erkenne, dass Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf Vertretung im Präsidium gewähre, versuche sie, über den Zwischenschritt der Abgeordnetengleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf gleiche Mitwirkung im Präsidium zu begründen. Der Forderung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, Vorkehrungen gegen sachfremde Erwägungen bei der Wahl des Präsidiums zu treffen, liege die fehlerhafte Prämisse zugrunde, die Wahl sei als Form der Besetzung des Präsidiums verfassungsrechtlich nicht ganz legitim und werde dies erst, wenn sie durch zusätzliche Elemente modifiziert werde. Indes enthalte Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG den Anspruch der einzelnen Abgeordneten, die Mitglieder des Präsidiums persönlich zu wählen. Für die Rechtfertigung einer Präsidiumswahl unter zusätzlichen Bedingungen und Vorkehrungen vermöge die Antragstellerin keine hinreichenden Gesichtspunkte aufzuzeigen. Falls die Antragstellerin auf Fairness und Loyalität poche, weil sie den Misserfolg ihrer Bewerber politisch als unfair empfinde, könne sie damit keine Verletzung rechtlicher Verfahrensgebote geltend machen. IV. 21 Die Antragstellerin hat hierauf entgegnet, sich zu keinen weiteren Ausführungen veranlasst zu sehen. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, um durch ein formelles oder informelles Verständigungsverfahren sicherzustellen, dass das Recht auf Chancengleichheit bei der Wahl nicht aus sachwidrigen Gründen beeinträchtigt werde, habe der Antragsgegner weiterhin nicht getroffen und auch den sechsten von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten nicht zum Vizepräsidenten gewählt. V. 22 Der Antrag ist gemäß § 65 Abs. 2 BVerfGG dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung und dem Bundesrat zugestellt worden. Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Äußerung abzusehen. Auch die Bundesregierung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. VI. 23 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juli 2021 den von der Antragstellerin beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet war, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können, und weil darüber hinaus nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich war, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung schwerer
teile dringend geboten gewesen wäre. B. 24 Es kann dahinstehen, ob der Antrag in der Hauptsache insbesondere im Hinblick auf die Antragsbefugnis zulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des § 24 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 96, 1 <5>; 97, 350 <368>; 128, 278 <280>; 138, 125 <133 Rn. 23>). Die Begründetheit setzt eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner voraus (I.). Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (II.). Auf ein Recht auf effektive Opposition (III.) kann sich die Antragstellerin ebenso wenig berufen wie auf den Grundsatz der Organtreue (IV.). I. 25 Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, dessen Kern die Durchsetzung von Rechten ist (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 191 <198 Rn. 20>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
auch für den Zugang zum Präsidium des Deutschen Bundestages (§ 5 GO-BT). 29 b) Die Reichweite dieses Mitwirkungsrechts wird jedoch durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter begrenzt. Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung des Präsidiums steht insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und kann daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen. 30 aa)
1 Satz 1 GG wählt der Bundestag seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Das Grundgesetz sieht demnach ausdrücklich eine Wahl vor und gerade kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen. Weitere ausdrückliche verfassungsrechtliche Vorgaben für diese Wahl bestehen nicht. Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 <219>; 102, 224 <235 f.>; 130, 318 <348>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 80). 31 bb) Dabei ist die Wahl
1 Satz 1 GG frei. Wahlen zeichnen sich gerade durch die Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann (vgl. BVerfGE 143, 22 <33 Rn. 28>). Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe (vgl. BVerfGE 143, 22 <33 Rn. 28> für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG). Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 143, 22 <35 Rn. 34> für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG). 32 cc) Die freie Wahl entspricht dem freien Mandat der Abgeordneten
1 Satz 2 GG und dem Demokratieprinzip
1 und Abs. 2 GG.
1 Satz 2 GG üben die Abgeordneten des Bundestages ihr Mandat in Unabhängigkeit aus, sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 76, 256 <341>; 118, 277 <324>; 134, 141 <172 Rn. 93>). Zu den Statusrechten des Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 <12>; 70, 324 <355>; 130, 318 <342>; 140, 115 <150 f. Rn. 92>) und insbesondere das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 <218>; 130, 318 <342>; 140, 115 <150 f. Rn. 92>). Das freie Mandat der Abgeordneten manifestiert sich daher auch durch ihre freie Beteiligung an Wahlen. 33 Daher kommen keine Maßnahmen in Betracht, die dazu führen würden, dass einzelne Abgeordnete unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen (vgl. BVerfGE 143, 22 <35 Rn. 34>). Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Auffassung nicht, dass sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit eine Verpflichtung des Parlaments ergeben könne, die Gründe für die Ablehnung eines den Fraktionen zugewiesenen Wahlvorschlages darzulegen (so Sächsischer VerfGH, Urteil vom
1 Satz 1 GG sowie das bei dieser Wahl geschützte freie Mandat der Abgeordneten stehen deshalb einem Recht der Fraktion auf ein bestimmtes Wahlergebnis entgegen (vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 185 <Sept. 2019>; Lovens, ZParl 2008, S. 18 <29>; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 2 I.2.b. <Dez. 2008>; a.A. Darsow, NVwZ 2019, S. 1013 <1015>). 36 c) Ein Recht der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf Steuerung und Einengung der Wahl
1 Satz 1 GG durch (von der Antragstellerin nicht weiter konkretisierte) "prozedurale Vorkehrungen" scheidet daher aus. Dies gilt erst recht für verfahrensmäßige Vorgaben, die geeignet wären, die freie Wahl
1 Satz 1 GG in ein faktisches Besetzungsrecht der Fraktionen umschlagen zu lassen. 37 Der Anspruch einer Fraktion auf Mitwirkung und Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen bei der Besetzung des Präsidiums aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG steht mit Blick auf Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG unter dem Vorbehalt der Wahl. Er ist darauf beschränkt, dass eine Fraktion einen Kandidaten für die Wahl vorschlagen kann und dass die freie Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird. Gelingt die Wahl nicht, bleibt die Stellvertreterposition unbesetzt, solange nicht ein von der zu vertretenden Fraktion einzubringender neuer Personalvorschlag die erforderliche Mehrheit erreicht. Das in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GO-BT vorgesehene Vorschlags- und Wahlrecht sichert hinreichend das Mitwirkungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und bringt dieses in einen angemessenen Ausgleich zu der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG. 38 2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht das Geschäftsordnungsrecht des Deutschen Bundestages, das dem Grundgesetz im Rang
geht (vgl. BVerfGE 1, 144 <148>; 44, 308 <315>), in Einklang. 39 Zwar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT die Besetzung des Präsidiums mit mindestens einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin aus jeder Fraktion vor. Das Grundmandat des § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT bezweckt die Repräsentation aller Fraktionen in den Leitungsstrukturen des Parlaments (vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 2 I.2.b. <Dez. 2008>). Allerdings steht diese Besetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GO-BT unter dem Vorbehalt einer Wahl durch die Mitglieder des Bundestages. Dabei sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 GO-BT keine inhaltlichen Vorkehrungen für das Wahlverfahren vor. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT geregelte Grundmandat ist deshalb nicht als unbedingter, von der Wahl losgelöster Anspruch jeder Fraktion auf Stellung eines Vizepräsidenten ausgestaltet, sondern als Recht, einen Abgeordneten zur Wahl zu stellen. Dies bewegt sich innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen, die Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG dem Mitwirkungs- und Teilhaberecht der Fraktion aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zieht. Die Praxis des Antragsgegners, über die Wahlvorschläge der Antragstellerin im Rahmen einer freien Wahl abzustimmen, entspricht daher einer Auslegung seiner Geschäftsordnung (vgl. zu dem Kontrollmaßstab dafür BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 60 f. m.w.N.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrt. 40 3. Im vorliegenden Verfahren bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen. Die Wahlen sind auf die Anträge der Antragstellerin hin anberaumt und entsprechend den aus § 2 GO-BT folgenden Vorgaben durchgeführt worden. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass die
1 Satz 1 GO-BT verdeckte Stimmabgabe oder die in § 2 Abs. 2 GO-BT festgesetzte Anzahl der Wahlgänge und Wahlquoren missachtet worden wären. Ein verfassungswidriger Ablauf der Wahlen kann hiernach ausgeschlossen werden. Der Misserfolg der Kandidaten der Antragstellerin vermag die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen. III. 41 Ebenso scheidet die Verletzung eines Rechts auf effektive Opposition offensichtlich aus. 42 Das Grundgesetz enthält zwar einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 <55 ff. Rn. 85 ff.>). Die Verfassung begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. Überdies erkennt die Verfassung Oppositionsfraktionen nicht als spezifische Rechtsträger an. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen (vgl. BVerfGE 142, 25 <60 Rn. 95>). Die Ausgestaltung von Rechten der parlamentarischen Opposition vollzieht sich innerhalb der Ordnung des Grundgesetzes vielmehr über die Rechte der parlamentarischen Minderheiten. Den ihnen etwa in Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugewiesenen Rechten kommt daher für das der parlamentarischen Opposition zur Verfügung stehende Instrumentarium zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 <58 Rn. 92>). 43 Der verfassungsrechtliche Schutz der Minderheit geht nicht dahin, diese vor Sachentscheidungen der Mehrheit und den Ergebnissen freier Wahlen zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 324 <363>). Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Präsidiums und des Ältestenrats zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 80, 188 <227>; vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 GO-BT). Im Übrigen haben der Bundestagspräsident und im Vertretungsfall seine Stellvertreter ihr Amt mit größtmöglicher parteipolitischer Zurückhaltung wahrzunehmen (vgl. Schliesky, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 8). Die Pflicht der Amtsträgerinnen und Amtsträger zur unparteiischen Geschäftsführung schließt ein Opponieren aus dem Amt heraus gerade aus. IV. 44 Auch über den von der Antragstellerin angeführten Grundsatz der Organtreue lässt sich im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Amt des Bundestagsvizepräsidenten keine Rechtsposition begründen, auf die sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im Organstreit berufen könnte. 45 Die Beziehung zwischen dem Bundestag und den Fraktionen ist in der Geschäftsordnung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen ausgeformt. Der Umgang miteinander richtet sich
deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 <149>; 80, 188 <229>; 84, 304 <332>; 96, 264 <285>; 154, 1 <13 Rn. 29>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92). Es bestehen keine Hinweise auf eine gleichheitswidrige Handhabung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin oder auf eine unfaire oder illoyale Durchführung der Wahlvorgänge und damit auch keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 GO-BT durch den Antragsgegner. Für eine weitergehende Anwendung des Grundsatzes der Organtreue ist daneben kein Raum. C. 46 Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist abzulehnen. Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren
GG. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 96, 66 <67>; 150, 194 <203 Rn. 29>; 154, 320 <353 Rn. 97>). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE447422201&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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