KVRE447592201 ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220224.1bvq001222 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20220224 1 BvQ 12/22 Ablehnung einstweilige Anordnung § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 57 S 2 Nr 1 FamFG, § 58 FamFG vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 15. Dezember 2021, Az: 3 F 254/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die antragstellenden Eltern begehren einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts für ihren im Mai 2005 geborenen Sohn. 2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig. 3 1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person grundsätzlich auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Damit das Bundesverfassungsgericht beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, muss auch zu der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) vorgetragen werden. 4 2. Dem genügt der Antrag aus mehreren Gründen nicht. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.